{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2005-12-08","aktenzeichen":"1 StR 482/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 482/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. Dezember 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen nachträglicher Anordnung der Sicherungsverwahrung \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2005 beschlos-\n\nsen: \n\nDie Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nMünchen I vom 6. Mai 2005 wird verworfen. \n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat die nachträgliche Unterbringung des Verurteilten in \n\nder Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 2 StGB angeordnet. Hiergegen \n\nrichtet sich die Revision des Verurteilten, mit der er die Verletzung sachlichen \n\nRechts beanstandet. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nI. \n\n1. Der Verurteilte wurde am 13. Dezember 1996 vom Landgericht Mün-\n\nchen I wegen versuchten Totschlags in Tatmehrheit mit Körperverletzung und \n\nzwei jeweils selbstständigen Fällen der gefährlichen Körperverletzung zu einer \n\nGesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, seine Unterbringung in einer \n\nEntziehungsanstalt wurde angeordnet. Die Freiheitsstrafe hat der Verurteilte bis \n\nzum 10. Dezember 2004 vollständig verbüßt, wobei er vom 22. November 2002 \n\nbis zum 11. Juni 2003 in einer Entziehungsanstalt untergebracht war. Am \n\n5. Oktober 2004 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, gegen den Verurteilten \n\ndie nachträgliche Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 2 StGB anzuord-\n\nnen. Aufgrund Unterbringungsbefehl gemäß § 275a Abs. 5 StPO vom 6. De-\n\nzember 2004 ist der Verurteilte bis heute untergebracht. \n\n2. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: \n\na) Der Verurteilte wuchs teilweise bei seiner Mutter und deren wechseln-\n\nden Lebenspartnern - sein Vater ist ihm unbekannt - und in verschiedenen Kin-\n\nderheimen auf. Er besuchte ab dem zweiten Schuljahr eine Sonderschule, die \n\ner häufig schwänzte. Eine Ausbildung zum Maler wurde vom Lehrherrn nach \n\nein bis zwei Monaten abgebrochen, weil der Verurteilte seiner Berufsschulpflicht \n\nnicht nachkam. Er lebte überwiegend von Sozialhilfe. Im Alter von 17 Jahren \n\nabsolvierte er eine dreimonatige \"Ausbildung\" zum Kick-Boxer. Seit seinem \n\nzwölften Lebensjahr \n\nkonsumierte \n\ner Cannabis-Produkte, \n\nseit \n\ndem \n\n17. Lebensjahr auch Kokain sowie Heroin und seit seinem 24. Lebensjahr zu-\n\nsätzlich große Mengen Alkohol. \n\nb) Der Bundeszentralregisterauszug des Verurteilten enthält zwölf Ein-\n\ntragungen. Mit 14 Jahren stand er zum ersten Mal - wegen Diebstahls - vor Ge-\n\nricht. Mit 18 Jahren wurde er wegen gefährlicher Körperverletzung in Tatmehr-\n\nheit mit Körperverletzung zu zwei Jahren Jugendstrafe verurteilt. Das Gericht \n\nwertete diese Taten als \"extreme Aggressionsdelikte\". Der Verurteilte hatte u.a. \n\neinem Besucher des Münchner Christkindlmarkts einen Fußkick gegen die linke \n\nGesichtshälfte versetzt. Der Geschädigte erlitt u.a. einen Kieferhöhlen- und Au-\n\ngenhöhlenbruch, musste mehrfach operiert werden und hat heute noch im Ge-\n\nsicht eine Asymmetrie und taube Stellen. \n\nc) Dem Urteil vom 13. Dezember 1996 lagen folgende Sachverhalte \n\nzugrunde: \n\naa) Der Verurteilte hatte mit dem S. eine Rauferei. Als \n\ndiese beendet und S. im Weggehen begriffen war, versetzte ihm der \n\nVerurteilte von hinten mit einem Messer einen wuchtigen und tiefreichen-\n\nden Stich in den rechten Bauchbereich. S. erlitt einen Durchstich der \n\nLeber und konnte nur durch eine umgehend durchgeführte Notoperation \n\ngerettet werden. \n\nbb) Im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung mit der \n\nSch. zog der Verurteilte eine mitgeführte Gaspistole, hielt sie in \n\neinem Abstand von ca. 10 cm auf das Gesicht der Sch. gerichtet \n\nund schoss aus dieser Entfernung. Die zu Boden gestürzte Sch. \n\ntrat er mit dem Knie und den Füßen und schlug mit den Fäusten mehrmals \n\ngegen ihren Kopf. Als deren Freundin B. sie zu schüt-\n\nzen versuchte, schlug sie der Verurteilte mit dem Ellenbogen, dem Knie \n\nund der Faust in das Gesicht, was u.a. eine Gehirnerschütterung verur-\n\nsachte. Erst durch das Eingreifen von Passanten konnte der Verurteilte \n\nvon weiteren Angriffen gegen die beiden Frauen abgehalten werden. \n\ncc) Nach einem Streit mit dem ihm bekannten Be. zog \n\nder Verurteilte mit den Worten \"jetzt bist dro\" ein Klappmesser und ver-\n\nsetzte Be. drei wuchtig geführte Stiche in die beiden Oberschenkel, \n\nwobei ein Stich (Stichtiefe 8 cm) die Oberschenkelschlagader nur knapp \n\nverfehlte. \n\nBei allen Taten stand der Verurteilte unter dem Einfluss von Alkohol und Arz-\n\nneimitteln. Die Strafkammer sah von der Anordnung der Sicherungsverwahrung \n\ngemäß § 66 Abs. 2 StGB im Hinblick auf § 72 StGB ab, weil sie auch die Vor-\n\naussetzungen einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 \n\nStGB als erfüllt ansah, nachdem sich der Verurteilte in der Hauptverhandlung \n\nglaubhaft schuldeinsichtig und therapiemotiviert gezeigt hatte. \n\nd) Die Strafe aus dem Urteil vom 13. Dezember 1996 verbüßte der Ver-\n\nurteilte in der JVA Straubing. Hier wurde bei ihm ein \"hohes Aggressionspoten-\n\ntial\" festgestellt. Es kam zu einer Vielzahl von Disziplinarverfahren. Einem die-\n\nser Verfahren lag zugrunde, dass der Verurteilte wiederholt Rasierklingen unter \n\nseinem Haftraumtisch befestigt hatte, damit Vollzugsbeamte bei der Zellenkon-\n\ntrolle sich verletzen konnten. \n\nDie im November 2002 begonnene Unterbringung in einer Entziehungs-\n\nanstalt musste im Juni 2003 als aussichtslos abgebrochen werden, nachdem \n\nder Verurteilte mehrfach bezüglich Cannabis, Heroin und Kokain rückfällig ge-\n\nworden war. Auch in der Haft - vor wie nach der Unterbringung - hat der Verur-\n\nteilte regelmäßig Rauschgift und Alkohol konsumiert. \n\n3. Das Landgericht hat die formellen Voraussetzungen des § 66b Abs. 2 \n\nStGB bejaht. Es hat weiterhin in einer grundlegenden Haltungsänderung des \n\nVerurteilten hinsichtlich der Wertung seiner Taten und seiner Therapiemotivati-\n\non, aus der sich auch die zahlreichen Disziplinarverstöße und der Therapieab-\n\nbruch ergeben hätten, neue Tatsachen gesehen, die den Schluss auf eine deut-\n\nlich erhöhte Gefährlichkeit des Verurteilten zuließen. Auf der Grundlage der \n\nGutachten der psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. N. und \n\nDr. H. ist das Landgericht nach Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner \n\nTaten und ergänzend seiner Entwicklung im Strafvollzug zu der Überzeugung \n\ngelangt, dass er nach einer Einlassung mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche \n\nStraftaten begehen würde, durch welche die Opfer in ihrer körperlichen Unver-\n\nsehrtheit schwer geschädigt würden. \n\nII. \n\nDas Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung stand. \n\nDie nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66b \n\nStGB setzt eine besonders sorgfältige Abwägung zwischen dem Schutzbedürf-\n\nnis der Allgemeinheit vor hochgefährlichen Verurteilten und den Freiheitsgrund-\n\nrechten der durch die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwahrung Be-\n\ntroffenen voraus. Eine solche Maßnahme kommt nur bei einer geringen Anzahl \n\ndenkbarer Fälle in Betracht, wovon auch der Gesetzgeber ausdrücklich ausge-\n\ngangen ist (BTDrucks. 15/2887 S. 10; vgl. auch BVerfGE 109, 190, 236; Se-\n\nnatsurteil vom 11. Mai 2005 - 1 StR 37/05 -, NJW 2005, 2022, zur Veröffentli-\n\nchung in BGHSt vorgesehen; BGH, Urteil vom 25. November 2005 - 2 StR \n\n272/05). \n\n1. Grundlage einer nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung \n\nkönnen nur Tatsachen sein, die erst nach einer Verurteilung erkennbar werden \n\nund auf eine erhebliche Gefährlichkeit des Verurteilten für die Allgemeinheit \n\nhinweisen. Das Verfahren nach § 66b StGB gilt insbesondere nicht der Korrek-\n\ntur rechtsfehlerhafter früherer Entscheidungen, die von der Staatsanwaltschaft \n\nnicht beanstandet wurden (Senat aaO). \n\nDie grundlegende Haltungsänderung des Verurteilten, der vor der Verur-\n\nteilung glaubhaft schuldeinsichtig und therapiemotiviert war und nach der Verur-\n\nteilung Obstruktion betrieben und den Therapieabbruch provoziert hat, erfüllt \n\ndie Voraussetzungen der erforderlichen \"neuen\" Tatsache. Insbesondere sah \n\nsich das frühere Tatgericht im Hinblick auf den Vorrang einer Maßnahme nach \n\n§ 64 StGB nachvollziehbar nicht in der Lage, bereits zum Zeitpunkt der damali-\n\ngen Hauptverhandlung die Sicherungsverwahrung anzuordnen. Die Taten des \n\nVerurteilten waren auf seinen Hang zurückzuführen, alkoholische Getränke und \n\nsonstige Rauschmittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Das Gericht konnte da-\n\nher davon ausgehen, dass es den Zweck, die Gefahr weiterer rechtswidriger \n\nTaten abzuwenden, auch mit der den Verurteilten weniger beschwerenden Un-\n\nterbringung in einer Entziehungsanstalt erreichen konnte. \n\n2. Kern der materiell-rechtlichen Prüfung einer Maßregel nach § 66b \n\nStGB ist - unter Einschluss der Tatsachen, die die Prüfung ausgelöst haben - \n\ndie Gesamtwürdigung des Verurteilten, seiner Taten und ergänzend seiner \n\nEntwicklung während des Strafvollzugs. Mit einer solchen umfassenden Abwä-\n\ngung soll einer unzulässigen Übergewichtung einzelner neuer Tatsachen ent-\n\ngegengewirkt werden. \n\nDas Landgericht stellt seine Abwägung zutreffend auf eine entsprechend \n\nbreite Grundlage. Als negativ für die vorzunehmende Prognose wertet es die \n\nbiographischen Faktoren des Verurteilten, insbesondere die seit der Kindheit \n\ninstabilen Lebensverhältnisse und frühe Verhaltensauffälligkeiten, seine durch \n\neine dissoziale Störung gekennzeichnete Persönlichkeit, die durch Aggressivität \n\nund Brutalität gekennzeichneten Vor- und Anlasstaten sowie die hohe Frequenz \n\nder Straffälligkeit, das Suchtverhalten des Verurteilten und die Disziplinarver-\n\nstöße im Vollzug mit zum Teil aggressiven und auch hinterlistigen Tendenzen. \n\nIn dieser Gesamtschau gewinnt auch die vom Landgericht als neue Tatsache \n\nzugrunde gelegte Haltungsänderung des Verurteilten bis hin zu einer Verweige-\n\nrungshaltung erhebliches Gewicht. Wenn das Landgericht demnach - gestützt \n\nauf \n\nfundierte Gutachten der beiden Sachverständigen - die hohe \n\nWahrscheinlichkeit schwerer Straftaten gegen das Leben oder die körperliche \n\nUnversehrtheit anderer für ausreichend belegt hält, ist dies von Rechts wegen \n\nnicht zu beanstanden. \n\nNack Wahl Boetticher \n\n Kolz Elf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-08/1-str-482-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66b","ref_norm":"66b","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275a","ref_norm":"275a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-08/1-str-482-05","retrieved":"2026-07-10 17:18:59.166462+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-12-08/1-str-482-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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