{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XII. Zivilsenat","decided":"2005-12-07","aktenzeichen":"XII ZB 39/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"VAHRG § 3 a Enthält eine Versorgungsordnung die Regelung, dass ein Anspruch auf Hinter- bliebenenversorgung wegfällt, wenn der Witwer oder die Witwe wieder heiratet (sog. Wiederverheiratungsklausel), kann ein geschiedener, wieder verheirateter Ehegatte von dem Träger der Versorgung nicht die Zahlung einer Ausgleichs- rente im Wege des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ge- mäß § 3 a VAHRG verlangen (hier: Versorgungsordnung der Volkswagen AG).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. Dezember 2005 \n\nin der Familiensache \n\nXII ZB 39/01 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVAHRG § 3 a \n\nEnthält eine Versorgungsordnung die Regelung, dass ein Anspruch auf Hinter-\n\nbliebenenversorgung wegfällt, wenn der Witwer oder die Witwe wieder heiratet \n\n(sog. Wiederverheiratungsklausel), kann ein geschiedener, wieder verheirateter \n\nEhegatte von dem Träger der Versorgung nicht die Zahlung einer Ausgleichs-\n\nrente im Wege des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ge-\n\nmäß § 3 a VAHRG verlangen (hier: Versorgungsordnung der Volkswagen AG). \n\nBGH, Beschluss vom 7. Dezember 2005 - XII ZB 39/01 - OLG Braunschweig \n\nAG Wolfsburg \n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2005 durch die \n\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, \n\nDr. Ahlt und Dose \n\nbeschlossen: \n\nDie weitere Beschwerde gegen den Beschluss des 2. Senats für \n\nFamiliensachen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom \n\n4. Januar 2001 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewie-\n\nsen. \n\nBeschwerdewert: 1.826 € (= 3.571,56 DM). \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin im Wege des verlängerten \n\nschuldrechtlichen Versorgungsausgleichs auf Zahlung einer Ausgleichsrente in \n\nAnspruch. \n\nSie war mit einem früheren Werksangehörigen der Antragsgegnerin ver-\n\nheiratet. Die Ehe wurde durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom \n\n2. Februar 1984 geschieden. Mit Beschluss vom 26. Februar 1986 wurde der \n\nVersorgungsausgleich geregelt; dabei blieb der Ausgleich der betrieblichen Al-\n\ntersversorgung des Ehemannes bei der Antragsgegnerin dem schuldrechtlichen \n\nVersorgungsausgleich vorbehalten. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nNach dem Renteneintritt der geschiedenen Ehegatten hat das Amtsge-\n\nricht auf Antrag der Antragstellerin dem Ehemann aufgegeben, im Wege des \n\nschuldrechtlichen Versorgungsausgleichs eine monatliche Ausgleichsrente in \n\nHöhe von 297,63 DM ab 1. Januar 1998 zu zahlen. \n\nDie Antragstellerin hat im Jahre 1990 wieder geheiratet; ihr zweiter Ehe-\n\nmann ist am 16. September 1999 verstorben. Auch der erste Ehemann ist eine \n\nzweite Ehe eingegangen; er ist am 14. Juni 1999 verstorben. \n\nIm vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin beantragt, gemäß § 3 a \n\nVAHRG anzuordnen, dass die Antragsgegnerin als Trägerin der auszuglei-\n\nchenden Versorgung aus der Hinterbliebenenversorgung einen Betrag von mo-\n\nnatlich 297,63 DM an sie zu zahlen habe. Die Versorgungsordnung der An-\n\ntragsgegnerin enthält insofern folgende Regelung: \n\n§ 5 \n\nVW.-Hinterbliebenenrente \n\n(1) VW.-Hinterbliebenenrente wird im Falle des Todes von Werksange-\nhörigen (= vorzeitiger Versorgungsfall) oder im Falle des Todes von \nBeziehern einer VW.-Rente (= Versorgungsfall) gezahlt, im ersten \nFall jedoch nur, wenn die Wartezeit (§ 2) erfüllt ist. \n\n(2) Hinterbliebene sind die Witwe oder der Witwer … \n\n(3) … \n\n(4) … \n\n(5) VW.-Hinterbliebenenrente für eine Witwe oder einen Witwer wird bei \nWiederverheiratung letztmals für den Monat der Wiederverheiratung \ngezahlt. \n\n(6) Lebt für eine Witwe oder einen Witwer die Rente aus der gesetzli-\nchen Rentenversicherung nach Nichtigkeitserklärung oder Auflösung \n\nder nachfolgenden Ehe durch Tod des Ehegatten oder Scheidung \nwieder auf, so gilt dies auch für die VW.-Hinterbliebenenrente. \n\n(7) … \n\n6 \n\nDas Amtsgericht hat den Antrag abgewiesen, da nach der Versorgungs-\n\nordnung der Antragsgegnerin für den Fall der Wiederverheiratung kein An-\n\nspruch einer Witwe auf Hinterbliebenenversorgung bestehe. Die hiergegen ge-\n\nrichtete Beschwerde der Antragstellerin blieb erfolglos. Mit der - zugelassenen - \n\nweiteren Beschwerde verfolgt sie ihr Begehren auf Zahlung einer Ausgleichs-\n\nrente weiter. \n\n7 \n\n8 \n\nII. \n\nDas Rechtsmittel ist nicht begründet. Der Antragstellerin steht gegen die \n\nAntragsgegnerin kein Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichsrente im Wege \n\ndes verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gemäß § 3 a \n\nVAHRG zu. \n\n1. a) Nach der vorgenannten Bestimmung kann der Berechtigte nach \n\ndem Tod des Verpflichteten in den Fällen des schuldrechtlichen Versorgungs-\n\nausgleichs von dem Träger der auszugleichenden Versorgung, von dem er, \n\nwenn die Ehe bis zum Tode des Verpflichteten fortbestanden hätte, eine Hin-\n\nterbliebenenversorgung erhielte, die Ausgleichsrente nach § 1587 g Abs. 1 \n\nSatz 2 BGB verlangen. § 3 a Abs. 1 Satz 1 VAHRG sieht demnach nur dann \n\neinen Leistungsanspruch vor, wenn bei - angenommenem - Fortbestehen der \n\nEhe der Ausgleichsberechtigte von dem Träger der Versorgung eine Hinterblie-\n\nbenenversorgung als Witwe oder Witwer erhielte. \n\n9 \n\nb) Diese Voraussetzung hat das Oberlandesgericht als nicht erfüllt ange-\n\nsehen. Zur Begründung hat es ausgeführt: In § 5 Abs. 5 der insofern maßge-\n\nbenden Versorgungsordnung der Antragsgegnerin sei bestimmt, dass die Hin-\n\nterbliebenenrente für eine Witwe bei Wiederverheiratung letztmals für den Mo-\n\nnat der Wiederverheiratung gezahlt werde. Eine derartige allgemeine Be-\n\nschränkung der Hinterbliebenenversorgung durch die jeweilige Versorgungs-\n\nordnung des Versorgungsträgers in Form einer so genannten Wiederverheira-\n\ntungsklausel sei zulässig. Sie wirke sich auch zu Lasten des geschiedenen \n\nAusgleichsberechtigten aus und berühre demnach auch den verlängerten \n\nschuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Infolge der im Jahre 1990 erfolgten \n\nWiederverheiratung der Antragstellerin sei demnach ein Anspruch auf Durch-\n\nführung des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach dem \n\nTode des geschiedenen Ehemannes nicht gegeben. Daran ändere auch der \n\nUmstand, dass der zweite Ehemann der Antragstellerin am 16. September \n\n1999 verstorben sei, nichts. Gemäß § 5 Abs. 6 der Versorgungsordnung lebe \n\nzwar die betriebliche Hinterbliebenenrente nach Auflösung der nachfolgenden \n\nEhe u.a. durch Tod des Ehegatten wieder auf, dies jedoch nur, wenn auch die \n\nRente für eine Witwe oder einen Witwer aus der gesetzlichen Rentenversiche-\n\nrung wieder auflebe. Das sei vorliegend mit Rücksicht auf die Durchführung des \n\nöffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nach der Scheidung von dem frü-\n\nheren Ehemann aber nicht der Fall. \n\n10 \n\n11 \n\nDiese Auffassung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. \n\n2. Die Ausgestaltung der Hinterbliebenenregelung in § 5 Abs. 5 und 6 der \n\nVersorgungsordnung der Antragsgegnerin steht einem Anspruch der Antrag-\n\nstellerin auf Fortzahlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente entgegen. \n\n12 \n\na) Die Regelung des § 3 a VAHRG soll die schwache Stellung des auf-\n\ngrund schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ausgleichsberechtigten Ehe-\n\ngatten durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme des Trägers der schuld-\n\nrechtlich auszugleichenden Versorgung so weit wie möglich beseitigen. Mit dem \n\nTod des Verpflichteten erlischt der Anspruch auf die schuldrechtliche Aus-\n\ngleichsrente nach § 1587 g Abs. 1 BGB. Da dieser Anspruch auch nicht als \n\nNachlassverbindlichkeit auf die Erben übergeht, bleibt der Berechtigte in die-\n\nsem Fall unversorgt. Zweck der Regelung des § 3 a VAHRG ist es, diese Ver-\n\nsorgungslücke zu schließen (vgl. BT-Drucks. 10/5447 S. 10 f.). \n\n13 \n\nb) Der gegen den Versorgungsträger gerichtete Anspruch ist von dem \n\nBestehen einer Hinterbliebenenversorgung abhängig. Der schuldrechtlich Aus-\n\ngleichsberechtigte hat nach dem Tod des Ausgleichspflichtigen nur dann einen \n\nZahlungsanspruch gegen den Versorgungsträger, wenn er im Falle des Fortbe-\n\nstehens der Ehe als Witwer oder Witwe von diesem eine Hinterbliebenenver-\n\nsorgung verlangen könnte. Bei der zugesagten - generellen - Hinterbliebenen-\n\nversorgung muss es sich um eine Witwen- oder Witwerversorgung handeln \n\n(Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht 4. Aufl. § 3 a VAHRG Rdn. 12; \n\nMünchKomm/Glockner 4. Aufl. § 3 a VAHRG Rdn. 5; Soergel/Häußermann \n\nBGB 13. Aufl. § 3 a VAHRG Rdn. 5; RGRK/Wick 12. Aufl. § 3 a VAHRG Rdn. 7; \n\nBorth Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rdn. 692; Grün FPR 2000, 332, 333 f.). \n\n14 \n\nOb und unter welchen Voraussetzungen eine Hinterbliebenenversorgung \n\nzugesagt wird und welchen Umfang diese hat, kann der Versorgungsträger frei \n\nbestimmen. Enthält eine Versorgungsordnung die Regelung, dass ein Anspruch \n\nauf Hinterbliebenenversorgung nicht (mehr) besteht, so entfällt mithin auch eine \n\nZahlungspflicht des Versorgungsträgers nach § 3 a VAHRG. Andererseits kann \n\nein Anspruch nach § 3 a VAHRG nicht isoliert durch eine Bestimmung der Ver-\n\nsorgungsordnung ausgeschlossen werden, etwa indem festgelegt wird, dass \n\ndie Witwenrente nur im Fall des Fortbestehens der Ehe bis zum Tod des Ehe-\n\nmannes gezahlt wird. Denn durch eine solche Regelung würde die zwingende \n\nVorschrift des § 3 a VAHRG umgangen, nach der eine vorgesehene Hinterblie-\n\nbenenversorgung auch dem - geschiedenen - ausgleichsberechtigten Ehegat-\n\nten zugute kommen muss (Johannsen/Henrich/Hahne aaO § 3 a VAHRG \n\nRdn. 12; Soergel/Häußermann aaO § 3 a VAHRG Rdn. 5; Borth aaO Rdn. 692; \n\nRGRK/Wick aaO § 3 a VAHRG Rdn. 7; MünchKomm/Glockner aaO § 3 a \n\nVAHRG Rdn. 5; Grün aaO S. 334 f.; Wagenitz FamRZ 1987, 1, 5 f.; OLG Karls-\n\nruhe FamRZ 1988, 1290, 1291; OLG Stuttgart NJW-RR 1996, 259, 260; vgl. \n\nauch BT-Drucks. 10/5447 S. 11). \n\n15 \n\nc) Eine Regelung, durch die der verlängerte schuldrechtliche Versor-\n\ngungsausgleich allgemein beschränkt wird, stellt auch eine sog. Wiederverhei-\n\nratungsklausel dar, nach der im Fall der Wiederheirat des hinterbliebenen Ehe-\n\ngatten der Anspruch auf Hinterbliebenenrente ruht oder wegfällt. Solche Rege-\n\nlungen führen im Fall des verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsaus-\n\ngleichs dazu, dass ein Anspruch entfällt, wenn der ausgleichsberechtigte ge-\n\nschiedene Ehegatte eine neue Ehe eingeht. Denn eine solche Regelung enthält \n\n- anders als eine Scheidungsklausel - keine Umgehung der Regelung des § 3 a \n\nVAHRG. Die dieser Bestimmung zugrunde liegende Fiktion des Fortbestehens \n\nder Ehe würde sich in einem solchen Fall darüber hinwegsetzen, dass bei fikti-\n\nvem Fortbestand der früheren Ehe eine neue Ehe nicht hätte geschlossen wer-\n\nden können (im Ergebnis ebenso: MünchKomm/Glockner aaO § 3 a VAHRG \n\nRdn. 9; Soergel/Häußermann aaO § 3 a VAHRG Rdn. 5; RGRK/Wick aaO § 3 a \n\nVAHRG Rdn. 7; Staudinger/Rehme BGB <2004> § 3 a VAHRG Rdn. 9; Er-\n\nman/Klattenhoff BGB 11. Aufl. § 3 a VAHRG Rdn. 2; Johannsen/Henrich/Hahne \n\naaO § 3 a VAHRG Rdn. 12; Grün aaO S. 334; OLG Frankfurt EzFamR aktuell \n\n2001, 188, 189; vgl. auch BT-Drucks. 10/5447 S. 11). \n\n16 \n\n3. Danach begegnet die Annahme des Oberlandesgerichts, § 5 Abs. 5 \n\nder Versorgungsordnung wirke sich zulasten der Antragstellerin aus, keinen \n\nrechtlichen Bedenken. Aufgrund der eine Wiederverheiratungsklausel enthalte-\n\nnen Regelung ruht der Anspruch der wiederverheirateten Witwe auf Hinterblie-\n\nbenenversorgung. Er lebt nach Abs. 6 der Regelung nur dann wieder auf, wenn \n\nfür einen Witwer oder eine Witwe auch die Rente aus der gesetzlichen Renten-\n\nversicherung u.a. nach Auflösung der nachfolgenden Ehe durch Tod eines \n\nEhegatten wieder auflebt. Das ist, wie das Oberlandesgericht ebenfalls zu \n\nRecht angenommen hat, hier nicht der Fall. \n\n17 \n\nDurch das 1. Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom \n\n14. Juni 1976 (BGBl I, S. 1421) ist mit dem Rechtsinstitut des Versorgungsaus-\n\ngleichs vielmehr die abgeleitete Hinterbliebenenversorgung durch eine eigen-\n\nständige Versorgung des ausgleichsberechtigten Ehegatten ersetzt worden \n\n(Kreikebohm/Jörg SGB VI § 243 Rdn. 3; vgl. auch BVerfG SozR 2200 § 1265 \n\nNr. 78). Ein geschiedener, wieder verheirateter Ehegatte hat - entgegen der \n\nAuffassung der Rechtsbeschwerde - deshalb auch nach § 46 Abs. 3 SGB VI \n\nkeinen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung nach dem vorletzten Ehegat-\n\nten. Die genannte Bestimmung gewährt einen solchen Anspruch nur dem über-\n\nlebenden (also verwitweten), wieder verheirateten Ehegatten, wenn die erneute \n\nEhe aufgelöst oder für nichtig erklärt ist. Für einen geschiedenen, wieder ver-\n\nheirateten Ehegatten ergibt sich zwar aus der Übergangsregelung des § 243 \n\nAbs. 4 SGB VI ein Anspruch auf Witwen/Witwer-Rente, wenn die neue Ehe \n\naufgelöst oder für nichtig erklärt ist. Dies setzt jedoch voraus, dass die erste \n\nEhe vor dem 1. Juli 1977 geschieden wurde, was hier nicht der Fall ist. \n\nHahne \n\nSprick \n\n Weber-Monecke \n\nAhlt \n\nDose \n\nVorinstanzen: \n\nAG Wolfsburg, Entscheidung vom 24.03.2000 - 18 F 1419/99 - \n\nOLG Braunschweig, Entscheidung vom 04.01.2001 - 2 UF 68/00 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-07/xii-zb-39-01","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"SGB 6","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-07/xii-zb-39-01","retrieved":"2026-07-10 17:21:05.990759+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-12-07/xii-zb-39-01","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XII. 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