{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2005-12-06","aktenzeichen":"X ZR 41/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 41/05 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n6. Dezember 2005 \nWermes \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 6. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, \n\nden Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. \n\nDr. Meier-Beck und Asendorf \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Hamm vom 21. Januar 2005 wird auf Kosten der Klägerin \n\nzurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin, die Reinigungsautomaten herstellt und vertreibt, verlangt \n\nvon der Beklagten, die sie am 5. Oktober 1999 mit der Entwicklung und Liefe-\n\nrung von in ihre Reinigungsautomaten der Baureihe R. einzubauenden \n\nSteuerelementen beauftragt hatte, Schadensersatz auf Grund behaupteter \n\nFehlerhaftigkeit der Steuerelemente. Die Steuerelemente wurden nach voran-\n\ngegangener Lieferung von Prototypen ab Juli 2000 ausgeliefert und später \n\nmehrfach geändert; die Klägerin baute sie in ihre Reinigungsautomaten ein. In \n\nder Folge rügten Käufer der Reinigungsautomaten diverse Fehlfunktionen. Im \n\nOktober 2000 und erneut am 23. Mai 2001 forderte die Klägerin die Beklagte \n\nunter Fristsetzung, zuletzt zum 1. Juni 2001, auf, eine ordnungsgemäß funktio-\n\nnierende Steuerung zu liefern. Mit Schreiben vom 18. Juni 2001 verlangte die \n\nKlägerin die Zurücknahme der gelieferten Steuerungen, Erstattung ihrer Zah-\n\nlungen und Schadensersatz in noch zu beziffernder Höhe. Die von der Klägerin \n\nwegen einer Schadensersatzforderung von zunächst 718.500,75 DM in An-\n\nspruch genommene Haftpflichtversicherung der Beklagten leistete einen Betrag \n\nvon 3.000 EUR und lehnte weitergehende Zahlungen ab. Die Klägerin reichte \n\nam 28. April 2003 Klage ein. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat die \n\nin erster \n\nInstanz auf Zahlung von \n\n557.440,64 EUR nebst Zinsen sowie auf Feststellung der weitergehenden \n\nSchadensersatzpflicht wegen der Fehlerhaftigkeit der Steuerung gerichtete \n\nKlage abgewiesen, weil die Verjährungseinrede durchgreife. Die Berufung der \n\nKlägerin, die in zweiter Instanz noch beantragt hat, die Beklagte zur Zahlung \n\nvon 364.781,80 EUR (entgangene Geräteumsätze 211.247,91 EUR, entgange-\n\nner Zusatzumsatz - Batterien etc. - 7.377,43 EUR, Kosten für neue Steuerung \n\n146.156,83 EUR) zu verurteilen sowie deren Schadensersatzpflicht wegen feh-\n\nlerhafter Lieferung der Steuerung festzustellen, ist erfolglos geblieben. Mit ihrer \n\nvom Berufungsgericht zugelassenen Revision, der die Beklagte entgegentritt, \n\nverfolgt die Klägerin ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n3 \n\nDie zulässige Revision bleibt ohne Erfolg. \n\n4 \n\nI. Das Berufungsgericht hat angenommen, bei dem zwischen den Par-\n\nteien geschlossenen Vertrag handle es sich um einen Werkvertrag. Die Steue-\n\nrung sei eine nicht vertretbare Sache, die ausschließlich für die Reinigungsau-\n\ntomaten der Klägerin entwickelt worden und anderweitig kaum verwendbar sei. \n\nDie Schadensersatzansprüche wegen der Entwicklung und Konstruktion der \n\nneuen Steuerung seien spätestens am 30. Juni 2001 verjährt, nachdem die \n\nKlägerin diese Leistungen bereits im Jahr 2000 abgenommen habe. Mit dem \n\nTest, dem Einbau in Reinigungsautomaten und deren Verkauf habe die Kläge-\n\nrin die Entwicklungs- und Konstruktionsleistung der Beklagten als im Wesentli-\n\nchen vertragsgemäß gebilligt. Insoweit gelte die sechsmonatige Verjährungs-\n\nfrist des § 638 Satz 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fas-\n\nsung (nachfolgend: a.F.). Schadensersatzansprüche wegen der Lieferung feh-\n\nlerhafter Steuerungen seinen ebenfalls verjährt. Die Klägerin habe die geliefer-\n\nten Steuerungen vor dem 18. Juni 2001 abgenommen. Die Verjährung sei vom \n\n11. September 2001 bis 31. Dezember 2001 nach § 639 Abs. 2 BGB a.F. und \n\nvom 1. Januar 2002 bis 6. Februar 2002 nach § 203 BGB gehemmt gewesen, \n\ndenn während dieser Zeiträume hätten die Klägerin und die Haftpflichtversiche-\n\nrung der Beklagten im Einverständnis der Beklagten über eine Schadenser-\n\nsatzpflicht verhandelt. Da nach dem 6. Februar 2002 die Verjährung weder ge-\n\nhemmt noch unterbrochen worden sei, sei sie spätestens Mitte Mai 2002 voll-\n\nendet gewesen. \n\n5 \n\nAuch ein Schadensersatzanspruch der Klägerin auf Ersatz des Scha-\n\ndens, der ihr dadurch entstanden sei, dass die Beklagte die Klägerin durch \n\nfortgesetzte Belieferung mit mangelhaften Steuerungen und unzureichende \n\nGewährleistung zur Kündigung des Vertrags veranlasst habe, sei verjährt. Der \n\nVertrag vom 5. Oktober 1999 habe ein Dauerschuldverhältnis begründet, denn \n\ndie Beklagte habe sich auch verpflichtet, die Beklagte mit den Steuerungen auf \n\nunbestimmte Zeit zu beliefern. Dem Gläubiger, der ein Dauerschuldverhältnis \n\naus wichtigem Grund gekündigt habe, stehe ein Schadensersatzanspruch ge-\n\ngen seinen Vertragspartner zu, wenn dieser durch seine Vertragsverletzung die \n\nKündigung schuldhaft herbeigeführt habe. Für diesen Anspruch gelte die Vor-\n\nschrift des § 638 BGB a.F. entsprechend. \n\n6 \n\nEin Schadensersatzanspruch ergebe sich zudem weder aus culpa in \n\ncontrahendo noch aus positiver Vertragsverletzung. Die Behauptung der Kläge-\n\nrin, die Beklagte habe vor Vertragsschluss wahrheitswidrig erklärt, bei den \n\nSteuerungen, die sie für K. entwickelt habe, habe es keine Rückrufaktio- \n\nnen gegeben, sei nicht zuzulassen; sie sei völlig unsubstantiiert und vermöge \n\neine Schadensersatzpflicht nicht zu begründen. Welche Defekte die Steuerun-\n\ngen gehabt haben sollten, werde ebenso wenig dargelegt wie der Rücklauf we-\n\ngen der von der Beklagten gelieferten Steuerungen. Zudem sei nicht ersicht-\n\nlich, dass die Erklärung der Beklagten, wegen der an K. gelieferten Steu- \n\nerungen habe es keine Rückrufaktionen gegeben, unzutreffend sei. Auch nach \n\ndem Vortrag der Klägerin habe es lediglich Rückläufer gegeben. \n\nDas Berufungsgericht hat weiter Schadensersatzansprüche wegen Ver-\n\nzugs sowie aus unerlaubter Handlung verneint. \n\nII. Diese Würdigung greift die Revision ohne Erfolg an. \n\n1. Das Berufungsgericht hat etwaige Ansprüche, die sich aus der Man-\n\ngelhaftigkeit des Werks ergeben konnten, der Klägerin zu Recht als verjährt \n\nangesehen. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\na) Das Berufungsgericht hat die Haftung der Beklagten zutreffend der \n\nkurzen Verjährung für Mangelschäden unterworfen (§ 638 BGB a.F.). Die An-\n\nwendung der werkvertragsrechtlichen Gewährleistungsregelungen folgt dabei \n\njedenfalls aus § 651 Abs. 1 BGB a.F. \n\n11 \n\nb) Das gilt zunächst für die Schäden, die daraus resultieren sollen, dass \n\ndie Klägerin auf Grund der Rufschädigung durch die fehlerhaften Steuerungen \n\nund der darauf beruhenden Produktionseinstellung einen Marktverlust erlitten \n\nhaben will. Es gilt weiter aber auch für die Schäden, die durch die nach der Be-\n\nhauptung der Klägerin erforderlich gewordene Neuentwicklung der Steuerung \n\nentstanden sein sollen. \n\n12 \n\naa) Bei den erstgenannten Schäden handelt es sich um solche, die dar-\n\nauf beruhen, dass der Klägerin durch die behauptete Mangelhaftigkeit ein Ge-\n\nwinn entgangen ist, weil sie die Reinigungsautomaten, in die die nach ihrer Be-\n\nhauptung mangelhaften Steuerungen eingebaut werden sollten, wegen der \n\nProbleme mit der Steuerung nicht mehr auf den Markt gebracht hat. Insoweit \n\ngeht es um Gewinn, den die Klägerin deshalb nicht erzielt hat, weil sie es unter-\n\nlassen hat, aus ihrer Sicht wegen der Mängel sinnlose Veräußerungsgeschäfte \n\nmit den Reinigungsautomaten durchzuführen. Auch das ist im Sinn der Recht-\n\nsprechung ein der kurzen Verjährung unterliegender \"entgangener Gewinn\". \n\n13 \n\nIm Rahmen der werkvertraglichen Ansprüche auf Schadensersatz we-\n\ngen Nichterfüllung (§ 635 BGB a.F.) gilt allerdings grundsätzlich ein enger \n\nSchadensbegriff. Dieser umfasst zum einen diejenigen Schäden, die dem Werk \n\nunmittelbar anhaften und darauf beruhen, dass dieses infolge des Mangels un-\n\nbrauchbar, wertlos oder minderwertig wird (vgl. BGHZ 35, 130, 132; BGHZ 58, \n\n85, 87; BGHZ 67, 1, 6; BGHZ 115, 32, 34; BGH, Urt. v. 30.6.1983 \n\n- VII ZR 371/82, NJW 1983, 2440, 2441). Daneben erfasst er aber auch die \n\nSchäden, die den wegen des Mangels entgangenen Gewinn betreffen (BGHZ \n\n35, 130, 133; BGHZ 58, 85, 87). Soweit dem Urteil des Senats vom 11. April \n\n2000 - X ZR 19/98, NJW 2000, 2812 = BGHR BGB § 635 Mangelfolgescha-\n\nden 2) etwas anderes zu entnehmen sein sollte, hält er daran nicht mehr fest. \n\nAuch bestimmte (\"nahe\") Mangelfolgeschäden sind der Gewährleistungshaf-\n\ntung nach § 635 BGB a.F. mit der Folge unterworfen, dass für aus ihnen herge-\n\nleitete Ansprüche die dreißigjährige Regelverjährung nach § 195 BGB a.F. \n\nausgeschlossen ist (vgl. Sen. Urt. v. 8.12.1992 - X ZR 85/91, NJW 1993, 923; \n\nv. 26.3.1996 - X ZR 100/94, NJW-RR 1996, 1203 = WM 1996, 1785; v. \n\n11.4.2000 - X ZR 19/98, aaO; v. 12.12.2001 - X ZR 39/00, NJW 2002, 816 \n\n= BGHR BGB vor § 1 Positive Forderungsverletzung Mangelfolgeschaden 4; v. \n\n20.4.2004 - X ZR 141/01, NJW-RR 2004, 1350). Für die Abgrenzung zwischen \n\nden nach § 638 BGB a.F. verjährenden Mängelfolgeschäden und denen, für die \n\ndie allgemeine Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. gilt, hat der Bundesge-\n\nrichtshof eine an Leistungsobjekt und Schadensart orientierte Güter- und Inte-\n\nressenabwägung als ausschlaggebend angesehen, durch die das Verjährungs-\n\nrisiko für Mangelfolgeschäden zwischen Unternehmer und Besteller angemes-\n\nsen verteilt wird (BGH, Urt. v. 17.5.1982 - VII ZR 199/81, NJW 1982, 2244, \n\n2245; Sen.Urt. v. 11.4.2000 - X ZR 19/98, aaO). Diese Abwägung führt bei \n\nSchäden, die - wie hier - auf der alsbald erkennbaren Mangelhaftigkeit des \n\nWerks beruhen, dazu, dass die kurze Verjährungsfrist des § 638 BGB a.F. zur \n\nAnwendung kommt. \n\n14 \n\nVorliegend geht es im Sinn der Senatsrechtsprechung um wegen des \n\nMangels entgangenen Gewinn. Denn die behauptete Mangelhaftigkeit der \n\nSteuerungen hat schon nach dem Vortrag der Klägerin dazu geführt, dass die-\n\nse den Vertrieb bezüglich des Reinigungsautomaten eingestellt hat. Dieser \n\nSchaden fällt unter die kurze Verjährung des § 638 BGB a.F. Für die Schäden, \n\nderer die Klägerin sich berühmt, weil sie wegen der Aufgabe des Vertriebs be-\n\nstimmtes Zubehör nicht absetzen konnte, gilt im Ergebnis nichts anderes; auch \n\ninsoweit macht sie wegen der behaupteten Mangelhaftigkeit entgangenen Ge-\n\nwinn geltend. \n\n15 \n\nbb) Ebenfalls verjährt sind, wie das Berufungsgericht richtig entschieden \n\nhat, Schadensersatzansprüche wegen der Schäden, die der Klägerin nach ih-\n\nrem Vortrag dadurch entstanden sein sollen, dass sie Aufwendungen für eine \n\nNeuentwicklung der Steuerung hatte. Auch der hieraus resultierende Schaden \n\nkann nur darauf zurückzuführen sein, dass die Steuerung selbst mangelhaft \n\nwar, und stellt daher Aufwand dar, der sich unmittelbar aus der Beseitigung des \n\nMangels ergibt. \n\n16 \n\nc) Soweit das Berufungsgericht in Erwägung gezogen hat, dass der von \n\nder Klägerin geltend gemachte Schaden durch entgangene Umsatzgeschäfte \n\nmit Reinigungsautomaten (teilweise) auch auf einen Schadensersatzanspruch \n\nwegen schuldhafter Herbeiführung der Kündigung des - vom Berufungsgericht \n\nangenommenen - Dauerschuldverhältnisses gestützt werden könne, hat es ei-\n\nnen solchen Anspruch zutreffend gleichfalls der kurzen Verjährungsfrist des \n\n§ 638 BGB a.F. unterworfen. Denn auch Ansprüche aus positiver Vertragsver-\n\nletzung unterfallen dieser Frist, sofern der Anspruch seinem Inhalt nach auf den \n\nAusgleich eines Mangelschadens oder eines eng mit einem Mangel zusam-\n\nmenhängenden Folgeschadens gerichtet ist (BGHZ 88, 130, 136 ff.; Sen.Urt. v. \n\n26.9.1996 - X ZR 33/94, NJW 1997, 50, 51). \n\n17 \n\n2. Nicht begründet ist die Revision auch, soweit sie sich dagegen wen-\n\ndet, dass das Berufungsgericht der Klägerin Ansprüche wegen Verschuldens \n\nbei Vertragsverhandlungen nicht zugebilligt hat. Diese Ansprüche hat die Klä-\n\ngerin darauf gestützt, dass der damalige Geschäftsführer der Beklagten bei den \n\nVertragsverhandlungen behauptet habe, dass es bei den von der Beklagten \n\nzuvor für K. entwickelten Steuerungen \"keine Rückrufaktion\" gegeben \n\nhabe. Aus dem Vortrag der Klägerin ist jedoch nicht einmal zu entnehmen, \n\ndass eine solche Behauptung falsch gewesen sei, denn die Klägerin hat nur \n\npauschal vorgetragen, dass es Rückläufe von ca. 50 % gegeben habe. Daraus \n\nergibt sich nichts zu einer Rückrufaktion. Das Berufungsgericht konnte damit \n\nohne Rechtsfehler einen schlüssigen Vortrag für ein Fehlverhalten bei den Ver-\n\ntragsverhandlungen verneinen. \n\n18 \n\n3. Die weiteren Ausführungen des Berufungsurteils sind nicht angegrif-\n\nfen. Das gilt insbesondere für die Verneinung von Ansprüchen wegen Verzugs \n\nund aus unerlaubter Handlung. Rechtsfehler treten insoweit nicht hervor. \n\n19 \n\n4. Auch die Feststellungen des Berufungsurteils dazu, dass die kurze \n\nVerjährungsfrist bei Klageerhebung abgelaufen war, sind nicht angegriffen. \n\n20 \n\nIV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. \n\nMelullis \n\nKeukenschrijver \n\n Mühlens \n\nMeier-Beck \n\n Asendorf \n\nVorinstanzen: \n\nLG Detmold, Entscheidung vom 22.07.2004 - 8 O 83/03 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 21.01.2005 - 29 U 91/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-06/x-zr-41-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 638","ref_norm":"638","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-06/x-zr-41-05","retrieved":"2026-07-10 17:20:27.661904+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-12-06/x-zr-41-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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