{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2005-12-06","aktenzeichen":"VIII ZB 48/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVIII ZB 48/05\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. Dezember 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2005 durch \n\nden Richter Dr. Beyer als Vorsitzenden, die Richter Dr. Leimert, Wiechers und \n\nDr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 8. \n\nZivilkammer des Landgerichts Bonn vom 2. Mai 2005 wird als un-\n\nzulässig verworfen. \n\nDer Kläger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu \n\ntragen. \n\nBeschwerdewert: 4.227,50 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger hat den Beklagten auf Schadensersatz aus einem am \n\n12. Februar 2004 geschlossenen Kaufvertrag über ein Wohnmobil in Anspruch \n\ngenommen. In der Klageschrift hat er als seine Adresse ausschließlich eine An-\n\nschrift in Spanien angegeben. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Der \n\nKläger hat Berufung zum Landgericht eingelegt. In der Berufungsschrift ist als \n\nAdresse des Klägers wiederum die bereits in der Klageschrift genannte An-\n\nschrift in Spanien angegeben. Nach dem Hinweis des Landgerichts auf Beden-\n\nken gegen dessen Zuständigkeit (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG) hat der \n\nKläger behauptet, dass er zwar einen Wohnsitz in Spanien unterhalte, daneben \n\naber auch einen Wohnsitz in Deutschland; Spanien sei das Feriendomizil des \n\nKlägers, wo er sich zwar über längere Zeit, jedoch weniger als 180 Tage im \n\nJahr aufhalte. Das Landgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen. Hier-\n\ngegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\n2 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft (§§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 \n\nAbs. 1 Nr. 1 ZPO), jedoch unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzli-\n\nche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer \n\neinheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-\n\nrichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Zu einer Klärung der Voraussetzungen des \n\n§ 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG gibt der vorliegende Fall keinen Anlass. Der \n\nSenat hat bereits entschieden, dass im Berufungsverfahren regelmäßig der im \n\nVerfahren vor dem Amtsgericht unangegriffen gebliebene inländische bzw. aus-\n\nländische Gerichtsstand einer Partei zugrunde zu legen ist und dieser einer \n\nNachprüfung durch das Rechtsmittelgericht grundsätzlich entzogen ist (Senats-\n\nbeschluss vom 28. Januar 2004 - VIII ZB 66/03, NJW-RR 2004, 1073). Danach \n\nwar hier, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, die Zuständigkeit \n\ndes Oberlandesgerichts gegeben, weil nach den eigenen Angaben des Klägers \n\nin der Klageschrift von einem ausländischen Gerichtsstand des Klägers auszu-\n\ngehen war. Da Anhaltspunkte, die dagegen hätten sprechen können, nicht vor-\n\nlagen, reichten die Angaben des Klägers in der Klageschrift entgegen der Auf-\n\nfassung der Rechtsbeschwerde aus, um den Schluss zu rechtfertigen, dass der \n\nallgemeine Gerichtsstand des Klägers im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit im \n\nAusland lag (vgl. Senatsbeschluss vom 9. November 2004 - VIII ZB 60/04, nicht \n\nveröffentlicht, zu einem ähnlich gelagerten Sachverhalt). Hinzu kommt, dass der \n\nProzessbevollmächtigte des Klägers als Reaktion auf die Ladung zur mündli-\n\nchen Verhandlung vor dem Amtsgericht mit Schriftsatz vom 1. Oktober 2004 \n\nnochmals ausdrücklich mitgeteilt hat, dass der Kläger seinen Hauptwohnsitz in \n\nSpanien habe und die Wahrnehmung des Gerichtstermins deshalb für ihn mit \n\nunzumutbar hohen Kosten verbunden wäre. \n\n3 \n\nDa somit das Landgericht von der Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofs nicht abgewichen ist, scheidet eine Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde \n\nauch unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-\n\nchung aus. Der Kläger ist auch nicht in seinem verfassungsrechtlichen An-\n\nspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt worden, dass das Landgericht \n\ndem neuen Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren zu seinem Wohnsitz \n\nin Deutschland nicht nachgegangen ist. Da das Landgericht zu einer Überprü-\n\nfung des im Verfahren vor dem Amtsgericht unangegriffen gebliebenen Ge-\n\nrichtsstands des Klägers nicht berechtigt war (Senatsbeschluss vom 28. Januar \n\n2004, aaO unter II 2 c bb), kam es auf das neue - von dem bisherigen Vorbrin- \n\ngen abweichende - Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren nicht an \n\n(vgl. Senatsbeschluss vom 9. November 2004, aaO). \n\nDr. Beyer \n\nDr. Leimert \n\nWiechers \n\nDr. Frellesen \n\nHermanns \n\nVorinstanzen: \n\nAG Siegburg, Entscheidung vom 21.12.2004 - 107 C 81/04 - \n\nLG Bonn, Entscheidung vom 02.05.2005 - 8 S 20/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-06/viii-zb-48-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-06/viii-zb-48-05","retrieved":"2026-07-10 17:21:34.054385+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-12-06/viii-zb-48-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VIII. 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