{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-12-01","aktenzeichen":"IX ZB 208/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3 Einstweilige Anordnungen nach § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3 ZPO haben nicht den Charakter einer einstweiligen Verfügung. Das Rechtsmittelgericht ist dar- auf beschränkt, Anordnungen in Bezug auf die Wirkungen der angefochtenen Entscheidung zu treffen. InsO §§ 7, 21 Abs. 2 Das Rechtsbeschwerdegericht ist im Insolvenzeröffnungsverfahren auch dann nicht zur Anordnung von Sicherungsmaßnahmen befugt, wenn es in der Hauptsache mit einer Rechtsbeschwerde gegen die vom Beschwerdegericht bestätigte Zurückweisung eines Insolvenzantrags befasst ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 208/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n1. Dezember 2005 \n\nin dem Insolvenzeröffnungsverfahren \n\nüber das Vermögen \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3 \n\nEinstweilige Anordnungen nach § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3 ZPO haben nicht \n\nden Charakter einer einstweiligen Verfügung. Das Rechtsmittelgericht ist dar-\n\nauf beschränkt, Anordnungen in Bezug auf die Wirkungen der angefochtenen \n\nEntscheidung zu treffen. \n\nInsO §§ 7, 21 Abs. 2 \n\nDas Rechtsbeschwerdegericht ist im Insolvenzeröffnungsverfahren auch dann \n\nnicht zur Anordnung von Sicherungsmaßnahmen befugt, wenn es in der \n\nHauptsache mit einer Rechtsbeschwerde gegen die vom Beschwerdegericht \n\nbestätigte Zurückweisung eines Insolvenzantrags befasst ist. \n\nBGH, Beschluss vom 1. Dezember 2005 - IX ZB 208/05 - LG Hamburg \n\nAG Hamburg \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak \n\nam 1. Dezember 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag des weiteren Beteiligten auf Anordnung von Siche-\n\nrungsmaßnahmen gemäß § 21 Abs. 2 InsO wird zurückgewiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer weitere Beteiligte ist mit Verfügung der Bundesanstalt für Finanz-\n\ndienstleistungen (BaFin) vom 13. August 2004 zum Abwickler über unerlaubt \n\nbetriebene Finanzkommissionsgeschäfte bei der V. \n\n mbH & Co. KG (fortan: Schuldnerin) bestellt. Am 29. April 2005 bean-\n\ntragte er die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der \n\nSchuldnerin. Das Insolvenzgericht hat den Antrag als unzulässig zurückgewie-\n\nsen, weil durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der \n\nTreuhandkommanditistin diese nach § 161 Abs. 2, § 131 Abs. 3 Nr. 2 HGB \n\nausgeschieden und die Schuldnerin liquidationslos voll beendet und erloschen \n\nsei. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten hat \n\ndas Landgericht am 22. Juli 2005 mit der Begründung zurückgewiesen, dass \n\nder weitere Beteiligte einen Eröffnungsgrund nicht hinreichend glaubhaft ge-\n\nmacht habe. Gegen diesen Beschluss hat dieser Rechtsbeschwerde eingelegt, \n\ndie er im Einzelnen begründet hat. \n\n2 \n\nMit an das Rechtsbeschwerdegericht gerichtetem Schriftsatz seiner Ver-\n\nfahrensbevollmächigten vom 14. November 2005 hat der weitere Beteiligte an-\n\ngeregt, Sicherungsmaßnahmen gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 und 3 InsO anzuord-\n\nnen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die Schuldnerin durch Versäum-\n\nnisurteil des Landgerichts Darmstadt vom 8. September 2005 zur Zahlung von \n\n33.495 € zuzüglich Zinsen verurteilt worden sei und der Einzelrichter in der Ein-\n\nspruchsverhandlung vom 3. November 2005 den rechtlichen Hinweis erteilt ha-\n\nbe, dass das Versäumnisurteil voraussichtlich aufrechtzuerhalten sei. Die dorti-\n\nge Klägerin, die C. GmbH, habe erklärt, von Vollstreckungsmaß-\n\nnahmen nicht absehen zu wollen. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nDer Antrag des weiteren Beteiligten ist als unzulässig zurückzuweisen, \n\nweil der Senat als Rechtsbeschwerdegericht für die erstmalige Anordnung von \n\nSicherungsmaßnahmen nach § 21 Abs. 2 InsO funktionell nicht zuständig ist. \n\n1. Nach §§ 4, 7 InsO in Verbindung mit § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 1 und 3 \n\nZPO kann das Rechtsbeschwerdegericht vor der Entscheidung eine einstweili-\n\nge Anordnung erlassen, insbesondere die Vollziehung der angefochtenen Ent-\n\nscheidung aussetzen. \n\na) Sinn und Zweck der Regelung ist es, dem Rechtsmittelgericht nach \n\ndessen pflichtgemäßem Ermessen die Möglichkeit zu eröffnen, die von den im \n\nInstanzenzug vorausgegangenen Entscheidungen ausgehenden Wirkungen für \n\ndie Dauer des Rechtsmittelverfahrens zu hemmen. \n\n6 \n\naa) Durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung kann das Rechtsmit-\n\ntelgericht verhindern, dass die angegriffene, noch nicht rechtskräftige Entschei-\n\ndung Wirkungen entfaltet, die durch eine von dem Rechtsmittelgericht später zu \n\ntreffende ersetzende Sachentscheidung nicht mehr beseitigt werden könnten. \n\nDie Funktion des § 570 Abs. 3 ZPO (gegebenenfalls in Verbindung mit § 575 \n\nAbs. 5 ZPO) entspricht daher in seinem Kern derjenigen des § 707 ZPO. Diese \n\nBestimmung schützt in ihrem Anwendungsbereich den Vollstreckungsschuldner \n\nvor irreparablen Fakten, wenn der Bestand des die Zwangsvollstreckung recht-\n\nfertigenden Titels zweifelhaft ist oder zweifelhaft wird (vgl. MünchKomm-\n\nZPO/Krüger, 2. Aufl. § 707 Rn. 1; Musielak/Lackmann, ZPO 4. Aufl. § 707 \n\nRn. 1; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 22. Aufl. § 707 Rn. 1). Beide Vorschriften \n\nhaben gemeinsam, dass sie die Möglichkeit zum Aufschub einer angeordneten \n\nrichterlichen Maßnahme eröffnen, weil ein gegen diese gerichteter Rechtsbehelf \n\nkeinen Suspensiveffekt entfaltet und die Vollziehung bzw. die Vollstreckung \n\nnicht hindert (vgl. Stein/Jonas/Münzberg, aaO § 707 Rn. 1). \n\n7 \n\nDie Vorschrift des § 570 Abs. 3 ZPO eröffnet dem Rechtsmittelrichter \n\naber nur die Möglichkeit, einstweilige Anordnungen in Bezug auf die Vollzie-\n\nhung der angefochtenen Entscheidung zu treffen (vgl. Musielak/Ball, aaO § 570 \n\nRn. 1). Hiermit korrespondiert die zeitliche Begrenzung der angeordneten Maß-\n\nnahmen. Sie treten nach allgemein vertretener Auffassung mit der Entschei-\n\ndung über die Beschwerde außer Kraft (vgl. Musielak/Ball, aaO § 570 Rn. 4; \n\nZöller/Gummer, ZPO 25. Aufl. § 570 Rn. 5). Insbesondere sind Anordnungen \n\nnach § 570 Abs. 3, § 575 Abs. 5 ZPO keine einstweiligen Verfügungen (vgl. \n\nStein/Jonas/Grunsky, ZPO 21. Aufl. § 572 Rn. 5). \n\n8 \n\nbb) Die bislang zu § 570 Abs. 3, § 575 Abs. 5 ZPO ergangene Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs hat sich - soweit ersichtlich - in diesem \n\nRahmen gehalten (vgl. BGH, Beschl. v. 25. Juli 1989 - III ZB 39/89, BGHR ZPO \n\n§ 572 Abs. 3 a.F. Einstweilige Anordnung 1; Beschl. v. 27. August 1993 - IV ZB \n\n14/93, BGHR ZPO § 572 Abs. 3 a.F. Einstweilige Anordnung 2). Dies gilt auch \n\nfür die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21. März 2002 (IX ZB 48/02, \n\nWM 2002, 827, 828). Dort hat es der Senat als möglichen Gegenstand einer \n\neinstweiligen Anordnung dritter Instanz angesehen, die Vollziehung der Ent-\n\nscheidung erster Instanz in einem Fall auszusetzen, in dem die sofortige Be-\n\nschwerde des Rechtsbeschwerdeführers erfolglos geblieben war. Auch eine \n\nsolche einstweilige Anordnung zielt darauf ab, die von den vorausgegangenen \n\nEntscheidungen ausgehenden rechtlichen Wirkungen bis zum Abschluss des \n\nRechtsbeschwerdeverfahrens zu hemmen. Soweit in der Literatur dem Erstbe-\n\nschwerdegericht und dem Rechtsbeschwerdegericht nach §§ 575, 570 Abs. 3 \n\nZPO die Befugnis eingeräumt wird, sonstige einstweilige Anordnungen zu tref-\n\nfen (vgl. Musielak, ZPO 4. Aufl. § 570 Rn. 4; Saenger/Kayser, ZPO § 575 Rn. 6; \n\nZöller/Gummer, ZPO 25. Aufl. § 575 Rn. 10), ist dies ebenfalls in dem Sinne zu \n\nverstehen, dass diese sich auf die Wirkungen der im Instanzenzug vorausge-\n\ngangenen Entscheidungen beziehen müssen. Dies wird durch die in diesem \n\nZusammenhang angeführten Beispiele verdeutlicht. Wird dem Beschwerderich-\n\nter die Regelungsbefugnis zugewiesen, die Vollziehung der vorausgegangenen \n\nEntscheidung von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen oder die Voll-\n\nziehung nur gegen Sicherheitsleistung einzustellen, schließt das an die Vor-\n\nschriften über die vorläufige Vollstreckbarkeit von Urteilen (§§ 708 f, 711 ZPO) \n\nan und soll verhindern, dass der Schuldner hinsichtlich des Vollstreckungs-\n\nschutzes schlechter gestellt wird, als er bei einer entsprechenden Entscheidung \n\ndurch Urteil stände (vgl. BGH, Beschl. v. 27. August 1993, aaO). \n\n9 \n\nb) Das Ziel des weiteren Beteiligten ist jedoch ein anderes. Eine Ent-\n\nscheidung, um dessen Hemmung er ersuchen könnte, ist bislang nicht ergan-\n\ngen. Sein Begehren ist darauf gerichtet, vorläufigen Rechtsschutz durch die \n\nerstmalige Anordnung von Sicherungsmaßnahmen zu erlangen. Derartige \n\nMaßnahmen sind von § 575 Abs. 5, § 570 Abs. 3 ZPO nicht gedeckt. \n\n10 \n\n2. Die Befugnis des Rechtsbeschwerdegerichts zum Erlass der begehr-\n\nten vorläufigen Regelung folgt auch nicht unmittelbar aus § 21 Abs. 2 InsO. Ob \n\nbei Eintritt des - zu unterstellenden - Sicherungsbedürfnisses eine Rechtsbe-\n\nschwerde anhängig ist, die mit der befürchteten nachteiligen Veränderung der \n\nVermögenslage der Schuldnerin im Zusammenhang steht, ist unerheblich. \n\n11 \n\na) Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen nach § 21 Abs. 2 InsO \n\nstellt eine tatrichterliche Entscheidung des Insolvenzgerichts oder des an seine \n\nStelle tretenden Gerichts der ersten Beschwerde dar. Das Insolvenzgericht prüft \n\nvon Amts wegen aufgrund eines jeden Einzelfalls, ob und gegebenenfalls wel-\n\nche Sicherungsmaßnahmen zu treffen sind, um eine den Gläubigern nachteilige \n\nVeränderung in der Vermögenslage des Schuldners bis zur Entscheidung über \n\nden Eröffnungsantrag zu verhindern. Liegt eine Gefährdung in diesem Sinne \n\nvor, hat das Insolvenzgericht die erforderlichen und geeigneten Sicherungs-\n\nmaßnahmen zu ergreifen und kann diese, wenn sie nicht mehr nötig oder \n\nzweckmäßig erscheinen, jederzeit mit Wirkung für die Zukunft aufheben oder \n\nabändern (§ 25 Abs. 1 InsO; vgl. Kirchhof in HK-InsO, 3. Aufl. § 21 Rn. 41). Das \n\nInsolvenzgericht wählt das gebotene Sicherungsmittel nach pflichtgemäßem \n\nErmessen aus, ohne an Anträge gebunden zu sein; dabei hat es den Verhält-\n\nnismäßigkeitsgrundsatz im engeren Sinne zu beachten (vgl. Kirchhof in HK-\n\nInsO, aaO § 21 Rn. 9). \n\n12 \n\nDemgegenüber ist das Rechtsbeschwerdegericht Rechtsnachprüfungs-\n\ninstanz. Es trifft - ebenso wie das Revisionsgericht - Entscheidungen auf der \n\nGrundlage des in den Tatsacheninstanzen festgestellten Sachverhalts (§ 559 \n\nAbs. 1, § 577 Abs. 2 Satz 4 ZPO). In Bezug auf die Sache selbst können in der \n\nRechtsbeschwerdeinstanz neue Tatsachen und Beweise grundsätzlich nicht \n\nvorgebracht werden (vgl. BGHZ 156, 165, 167 ff). \n\n13 \n\nb) Diese Aufgabenverteilung zwischen Insolvenzgericht und Rechtsbe-\n\nschwerdegericht gilt auch im Anwendungsbereich des § 21 Abs. 2 InsO, so \n\ndass der Bundesgerichtshof - ebenso wie bei anderen Entscheidungen des In-\n\nsolvenzgerichts - nur nachprüfend tätig werden kann. Seine Zuständigkeit im \n\nInstanzenzug ist darauf beschränkt, die Anordnung oder die Ablehnung von \n\nSicherungsmaßnahmen, soweit diese anfechtbar und ihm im Rechtsmittelzug \n\nzur Entscheidung angefallen sind, auf Rechtsfehler zu überprüfen (§ 576 Abs. 1 \n\nZPO). Eine Zuständigkeit zur erstmaligen Anordnung entsprechender Siche-\n\nrungsmaßnahmen besteht dagegen nicht. \n\n14 \n\nc) Hieraus ergibt sich für den Antragsteller keine Rechtsschutzlücke, die \n\nes von Verfassungs wegen angezeigt erscheinen ließe, in die durch das \n\nRechtsmittelsystem der Zivilprozessordnung vorgegebene Zuständigkeitsvertei-\n\nlung einzugreifen. Stellt sich nach Erlass der letzten tatrichterlichen Entschei-\n\ndung im Insolvenzeröffnungsverfahren ein Sachverhalt heraus, nach dem Si- \n\ncherungsmaßnahmen in Betracht zu ziehen sind, hat das Insolvenzgericht et-\n\nwaige Maßnahmen nach § 21 Abs. 2 InsO von Amts wegen oder auf Antrag \n\neines der Beteiligten zu prüfen und gegebenenfalls anzuordnen. \n\nFischer \n\nGanter \n\n Raebel \n\nKayser \n\nCierniak \n\nVorinstanzen: \n\nAG Hamburg, Entscheidung vom 26.05.2005 - 67a IN 222/05 - \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 22.07.2005 - 326 T 62/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-01/ix-zb-208-05","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 570","ref_norm":"570","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 576","ref_norm":"576","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 707","ref_norm":"707","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-01/ix-zb-208-05","retrieved":"2026-07-10 17:19:48.124957+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-12-01/ix-zb-208-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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