{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-12-01","aktenzeichen":"IX ZB 186/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO § 287 Abs. 1 Der Zulässigkeit eines mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung verbundenen An- trags des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht nicht entgegen, dass zuvor der Antrag eines Gläubigers mangels Masse abgewiesen worden ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 186/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n1. Dezember 2005 \n\nin dem Insolvenzeröffnungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 287 Abs. 1 \n\nDer Zulässigkeit eines mit einem Antrag auf Restschuldbefreiung verbundenen An-\n\ntrags des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht nicht entgegen, \n\ndass zuvor der Antrag eines Gläubigers mangels Masse abgewiesen worden ist. \n\nBGH, Beschluss vom 1. Dezember 2005 - IX ZB 186/05 - LG Hamburg \n\n AG Hamburg \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nam 1. Dezember 2005 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsmittel des Schuldners werden der Beschluss der \n\n26. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 15. Februar 2005 \n\nund der Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 11. August \n\n2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n4.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nEin Gläubiger beantragte im Jahre 2003 die Eröffnung des Insolvenzver-\n\nfahrens über das Vermögen des Schuldners. Das Insolvenzgericht wies den \n\nSchuldner darauf hin, dass er einen Antrag auf Restschuldbefreiung nur dann \n\nstellen könne, wenn er selbst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein \n\nVermögen beantrage. Später wies das Gericht den Gläubigerantrag mangels \n\nMasse rechtskräftig ab. \n\n2 \n\nNunmehr hat der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über \n\nsein Vermögen sowie die Gewährung von Restschuldbefreiung und Stundung \n\nder Kosten des Verfahrens beantragt. Diese Anträge hat das Amtsgericht zu-\n\nrückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. \n\nHiergegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\n3 \n\nDer Wiedereinsetzungsantrag des Schuldners geht ins Leere, weil der \n\nangefochtene Beschluss nach Lage der Akten nicht zugestellt worden ist. \n\nIII. \n\n4 \n\n5 \n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 7 InsO \n\nstatthafte und nach § 574 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde führt zur \n\nAufhebung der angefochtenen Entscheidungen. \n\n1. Das Amtsgericht hat die Zurückweisung der Anträge damit gerechtfer-\n\ntigt, der Restschuldbefreiungsantrag sei \"gem. § 20 Abs. 2 i.V.m. § 287 Abs. 1 \n\nS. 2 InsO\" unzulässig, weil der Schuldner in dem auf Gläubigerantrag anhängig \n\ngewesenen Insolvenzeröffnungsverfahren keine eigenen Anträge gestellt habe. \n\nDer Eröffnungsantrag sei mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig, der \n\n6 \n\n7 \n\nStundungsantrag mangels Erfolgsaussicht der Hauptanträge zurückzuweisen. \n\nDas Landgericht hat sich dieser Begründung angeschlossen. \n\n2. Diesen Erwägungen kann nicht gefolgt werden. \n\na) Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist der Restschuldbefrei-\n\nungsantrag nicht deshalb unzulässig, weil die nicht verlängerbare Zwei-\n\nWochen-Frist des § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO bereits in dem früheren Insolvenz-\n\neröffnungsverfahren abgelaufen war. Wie der Senat bereits entschieden hat, \n\nkann diese Frist durch den Hinweis nach § 20 Abs. 2 InsO erst in Lauf gesetzt \n\nwerden, wenn der Schuldner einen Eigenantrag auf Insolvenzeröffnung gestellt \n\nhat (BGH, Beschl. v. 8. Juli 2004 - IX ZB 209/03, WM 2004, 1740, 1742; v. \n\n17. Februar 2005 - IX ZB 176/03, WM 2005, 698, 699, z.V.b. in BGHZ). Da der \n\nSchuldner in dem früheren Verfahren keinen Eigenantrag gestellt hatte, konnte \n\ndie Zwei-Wochen-Frist des § 287 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht in Lauf gesetzt wer-\n\nden. \n\n8 \n\nb) Unter diesen Umständen trägt der Hinweis auf die Abweisung des \n\nFremdantrags mangels Masse nicht die Annahme der Vorinstanzen, dem \n\nSchuldner ermangele es an einem Rechtsschutzbedürfnis für seinen nunmehr \n\ngestellten Eigenantrag. Denn nach der in § 4a Abs. 1 Sätze 1 und 2, § 26 \n\nAbs. 1 Satz 2 InsO zum Ausdruck gekommenen gesetzlichen Wertung steht \n\ndieser Gesichtspunkt einem Interesse des Schuldners an der Eröffnung des \n\nInsolvenzverfahrens jedenfalls dann nicht entgegen, wenn er - wie hier - einen \n\nAntrag auf Restschuldbefreiung gestellt hat. Damit verfolgt er eines der in § 1 \n\nInsO anerkannten Verfahrensziele. \n\n9 \n\n10 \n\n11 \n\n12 \n\nc) Damit ist zugleich der Hauptbegründung für die Zurückweisung des \n\nStundungsantrags der Boden entzogen. \n\nEntgegen der Auffassung des Amtsgerichts in Nummer 5 seines Nicht-\n\nabhilfebeschlusses vom 27. August 2004 kann der Stundungsantrag auch nicht \n\nunter Hinweis auf § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO zurückgewiesen werden. Zwar ist die \n\nStundung auch dann ausgeschlossen, wenn die Voraussetzungen dieser Vor-\n\nschrift bereits im Stundungsverfahren zweifelsfrei gegeben sind (BGH, Beschl. \n\nv. 16. Dezember 2004 - IX ZB 72/03, WM 2005, 472, 473; v. 27. Januar 2005 \n\n- IX ZA 20/04, n.v., zitiert nach Juris). Die vom Amtsgericht zur Begründung he-\n\nrangezogenen \"Steuererklärungsabgabeversäumnisse des Schuldners\" erfüllen \n\nden Versagungstatbestand in § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO aber nicht. Danach ist \n\nerforderlich, dass der Schuldner schriftlich unrichtige oder unvollständige Anga-\n\nben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse macht. Den Feststellungen der \n\nVorinstanzen kann nicht entnommen werden, dass der Schuldner hier schriftlich \n\nunzutreffende Erklärungen gegenüber den Finanzbehörden abgegeben hat (vgl. \n\nBGH, Beschl. v. 22. Mai 2003 - IX ZB 456/02, WM 2003, 1382, 1383; OLG Köln \n\nNZI 2001, 205 f; HK-InsO/Landfermann, 3. Aufl. § 290 Rn. 5; MünchKomm-\n\nInsO/Stephan, § 290 Rn. 35). \n\n3. Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen \n\nGründen als richtig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO): \n\nZwar hatte der Schuldner, auch wenn die Frist des § 287 Abs. 1 Satz 2 \n\nInsO nicht in Lauf gesetzt worden war, im Erstverfahren Gelegenheit, einen \n\nRestschuldbefreiungsantrag verbunden mit einem Eigenantrag zu stellen. Dies \n\nkann ihm aber jedenfalls dann nicht entgegengehalten werden, wenn der dem \n\nvorangegangenen Verfahren zugrunde liegende Antrag eines Gläubigers auf \n\nEröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wurde. \n\n13 \n\nNach einer in der Literatur geäußerten Auffassung findet eine an eine \n\nunterlassene Antragstellung geknüpfte Präklusion für ein neues Verfahren ge-\n\nnerell nicht statt (Pape in Kübler/Prütting, InsO § 20 Rn. 96; Uhlenbruck/ \n\nVallender, InsO 12. Aufl. § 287 Rn. 19; MünchKomm-InsO/Schmahl, § 20 \n\nRn. 99; Fuchs NZI 2002, 298, 301). In der Rechtsprechung ist ein Rechts-\n\nschutzinteresse des Schuldners an der Durchführung eines erneuten Verfah-\n\nrens mit dem Ziel der Restschuldbefreiung jedenfalls für den Fall angenommen \n\nworden, dass das Erstverfahren gemäß § 207 InsO eingestellt worden ist; auf \n\ndie Frage, ob seither neue zusätzliche Forderungen gegen den Schuldner ent-\n\nstanden seien, komme es hierfür nicht an (AG Göttingen ZVI 2005, 278, 279 m. \n\nzust. Anm. Hackenberg ZVI 2005, 468, 470 f). Demgegenüber wurden die An-\n\nträge des Schuldners auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sowie auf Rest-\n\nschuldbefreiung als unzulässig angesehen, wenn zuvor ein Insolvenzverfahren, \n\nin dem der Schuldner keinen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt hatte, \n\naufgehoben worden war und keine neuen Verbindlichkeiten hinzugetreten wa-\n\nren (LG Koblenz ZVI 2005, 91). \n\n14 \n\nJedenfalls in dem hier gegebenen Fall, in dem ein früher gestellter \n\nFremdantrag mangels Masse abgewiesen worden ist, kann dem Schuldner ein \n\nRechtsschutzinteresse an der Durchführung eines Insolvenzverfahrens nicht \n\nabgesprochen werden. Aus dem Gesetz ergeben sich für eine solche Präklusi-\n\non keine Anhaltspunkte (vgl. Uhlenbruck/Vallender, aaO § 287 Rn. 19). In dem \n\nfrüheren Verfahren hat das Insolvenzgericht den Schuldner zwar darauf hinge-\n\nwiesen, dass er einen Antrag auf Restschuldbefreiung nur dann stellen könne, \n\nwenn er selbst auch die Eröffnung des Verfahrens beantrage. Mit diesen Anträ-\n\ngen hätte der Schuldner aber eine Restschuldbefreiung in dem früheren Verfah-\n\nren nicht erreichen können. Denn auch ein eigener Eröffnungsantrag hätte ge-\n\nmäß § 26 Abs. 1 Satz 1 InsO mangels Masse abgewiesen werden müssen. \n\nZwar hätte der Schuldner gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 InsO dieses Ergebnis unter \n\nUmständen mit einem Antrag auf Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens \n\ngemäß § 4a Abs. 1 Satz 1 InsO verhindern können. Das Gesetz sieht aber ei-\n\nnen Zwang zur Stellung eines Stundungsantrags nicht vor. Auf diesen Antrag \n\nbezieht sich auch nicht die Fristsetzung gemäß § 20 Abs. 2, § 287 Abs. 1 \n\nSatz 2 InsO. \n\n15 \n\n4. Die Sache ist an das Amtsgericht (zu dieser Möglichkeit vgl. BGHZ \n\n160, 176, 185) zurückzuverweisen, damit erneut über die Anträge des Schuld-\n\nners entschieden wird. \n\nFischer \n\nRaebel \n\nKayser \n\nCierniak \n\nLohmann \n\nVorinstanzen: \nAG Hamburg, Entscheidung vom 11.08.2004 - 67 c IN 300/04 - \nLG Hamburg, Entscheidung vom 15.02.2005 - 326 T 80/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-01/ix-zb-186-05","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":5},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":3},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 290","ref_norm":"290","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4a","ref_norm":"4a","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-01/ix-zb-186-05","retrieved":"2026-07-10 17:16:21.137941+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-12-01/ix-zb-186-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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