{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2005-12-01","aktenzeichen":"I ZR 85/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 85/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n1. Dezember 2005 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 1. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann \n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. Juni 2004 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-\n\nverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin nimmt als Transportversicherer die Beklagten aus überge-\n\ngangenem und abgetretenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin, der V. \n\nAG, Krefeld (im Folgenden: V.) wegen Verlusts von Transportgut auf Schadens-\n\nersatz in Anspruch. \n\n2 \n\nDie Beklagte zu 1 betreibt einen Paketbeförderungsdienst, die Beklagte \n\nzu 2 ist ihre persönlich haftende Gesellschafterin. Die Beklagte zu 1 führte für \n\ndie V., mit der sie in laufender Geschäftsbeziehung stand, den Transport von \n\nPaketsendungen zu fest vereinbarten Preisen im Wege der Sammelladung \n\ndurch. Den dabei geschlossenen Verträgen lagen die Allgemeinen Beförde-\n\nrungsbedingungen der Beklagten zu 1 (Stand Februar 1998) zugrunde. Darin \n\nenthalten sind u.a. folgende Bestimmungen: \n\n 2. Transportierte Güter und Servicebeschränkungen \n\n Sofern nicht schriftlich abweichend mit U. vereinbart, bietet U. \nden Transport von Gütern unter folgenden Einschränkungen an: … \n\nc) Nicht transportiert werden die in den Versandhinweisen aufgeführ-\nten von der Beförderung ausgeschlossenen Artikel, insbesondere \nGüter von außergewöhnlich hohem Wert (wie z.B. Kunstwerke, \nAntiquitäten, Edelsteine, Briefmarken, Unikate, Gold oder Silber), \nGeld oder begebbare Wertpapiere (insbesondere Schecks, Wech-\nsel, Wertpapiere, Sparbücher, Aktien oder sonstige Sicherheiten) \nsowie gefährliche Güter. \n\n10. Haftung \n\nIn den Fällen, in denen die im WA oder im CMR-Abkommen festge-\nlegten Haftungsbestimmungen Anwendung finden …, wird die Haf-\ntung von U. durch diese Bestimmungen geregelt und entsprechend \ndieser Bestimmungen begrenzt. In den Fällen, in denen das WA oder \ndas CMR-Abkommen nicht gelten, wird die Haftung von U. durch \ndie vorliegenden Beförderungsbedingungen geregelt. U. haftet bei \nVerschulden für nachgewiesene direkte Schäden bis zu einer Höhe \nvon … DM 1.000 pro Sendung in der Bundesrepublik Deutschland \noder bis zu dem nach § 54 ADSp … ermittelten Erstattungsbetrag, je \nnachdem, welcher Betrag höher ist, es sei denn, der Versender hat, \nwie im Folgenden beschrieben, einen höheren Wert angegeben. \n\n Die Wert- und Haftungsgrenze wird angehoben durch die korrekte \nDeklaration des Wertes der Sendung auf der Vorderseite des Fracht-\nbriefs und wenn der in der Tariftabelle aufgeführte Zuschlag entspre-\nchend der Frankatur auf der Vorderseite des Frachtbriefes entrichtet \nwird. Diese Wertangabe gilt als Haftungsgrenze. Der Versender er-\nklärt durch die Unterlassung der Wertangabe, dass sein Interesse an \nden Gütern die oben genannte Grundhaftung nicht übersteigt. \n\n … \n\n Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei Vorsatz oder \ngrober Fahrlässigkeit von U. , seiner gesetzlichen Vertreter oder Er- \nfüllungsgehilfen. \n\n Sofern vom Versender nicht anders vorgeschrieben, kann U. die \nWertzuschläge als Prämie für die Versicherung der Interessen des \nVersenders in seinem Namen an ein oder mehrere Versicherungsun-\nternehmen weitergeben. … \n\n3 \n\nDie V. beauftragte die Beklagte zu 1 im Jahre 2001 in sieben Fällen mit \n\ndem Transport von Waren innerhalb Deutschlands. Wertdeklarationen nahm V. \n\nnicht vor. Die streitgegenständlichen Pakete erreichten die Empfänger nicht. Die \n\nBeklagte zu 1 zahlte jeweils eine Entschädigung in Höhe von 1.000 DM. Nach \n\nÜberlassung sämtlicher Schadensunterlagen durch ihre Versicherungsnehmerin \n\nbegehrt die Klägerin weiteren Schadensersatz \n\nin Höhe von \n\ninsgesamt \n\n29.451,08 €. Dieser Betrag verteilt sich wie folgt auf die einzelnen Schadensfäl-\n\nle: \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\n4. \n\n5. \n\n6. \n\n7. \n\n4.028,98 € (Transport von Telefonkarten) \n\n2.648,49 € \n\n4.098,-- € \n\n4.115,89 € \n\n3.256,42 € \n\n6.419,78 € \n\n4.883,52 €. \n\n4 \n\nDie V. nahm als Versenderin an dem sog. Feeder- oder EDI-Verfahren \n\nder Beklagten zu 1 teil. Danach druckt die Versenderin mit einer von der Beklag-\n\nten zu 1 zur Verfügung gestellten Software Barcode-Paketkontrollnummern aus \n\nund versieht die versandfertigen Pakete mit diesen Kontrollnummern. Anschlie-\n\nßend übermittelt sie der Beklagten zu 1 per Datenfernübertragung eine Ver-\n\nsandliste, in der auch die Kontrollnummern aufgeführt sind. Die Pakete werden \n\nvon der Versenderin in ein von der Beklagten zu 1 überlassenes Behältnis \n\n(Feeder, Container) geladen, das dann im Beisein des Abholfahrers der Beklag-\n\nten zu 1 verplombt wird. Der Fahrer bestätigt, ohne vorher den Inhalt des Be-\n\nhältnisses überprüft zu haben, auf einem Schreiben den Empfang einer be-\n\nstimmten Anzahl von Paketen zu einem bestimmten Zeitpunkt; die Liste mit den \n\nKontrollnummern steht ihm dabei nicht zur Verfügung. Die Beklagte zu 1 hat die \n\nMöglichkeit, alle Pakete beim ersten Eingang zu scannen und die Kontrollnum-\n\nmern der eingegangenen Pakete mit den Nummern auf der per Datenfernleitung \n\nübermittelten Versandliste zu vergleichen. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDie streitgegenständlichen Pakete durchliefen ausweislich der Versand-\n\nlisten dieses EDI-Verfahren. Unverzügliche Reklamationen der Beklagten zu 1 \n\nerfolgten nicht. \n\nDie Klägerin hat behauptet, sie habe die V. in Höhe der geltend gemach-\n\nten Beträge entschädigt. Die Pakete seien der Beklagten zu 1 übergeben wor-\n\nden. Dies ergebe sich aus den Versandlisten. Die Beklagten hafteten für den \n\nVerlust unbeschränkt. \n\nDie Beklagten haben bestritten, Gewahrsam an den streitgegenständli-\n\nchen Paketen erlangt zu haben. Da nach Nr. 2c der Beförderungsbedingungen \n\nder Transport von Telefonkarten ausgeschlossen sei, hafteten sie nicht im \n\nFall 1. Jedenfalls müsse die Klägerin sich ein Mitverschulden der V. zurechnen \n\nlassen. \n\n \n \n \n \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\n11 \n\nDas Landgericht hat die Beklagten zur Zahlung in Höhe von 29.451,08 € \n\nnebst Zinsen verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist er-\n\nfolglos geblieben. \n\nMit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfol-\n\ngen die Beklagten ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. Das Berufungsgericht hat der Klägerin den geltend gemachten An-\n\nspruch auf Schadensersatz zuerkannt. Dazu hat es ausgeführt: \n\nDie Klägerin sei Inhaberin der Schadensersatzansprüche. Die ursprüng-\n\nlich der V. gegen die Beklagten zustehenden Schadensersatzansprüche seien \n\nentweder gemäß § 67 VVG oder gemäß § 398 BGB auf die Klägerin überge-\n\ngangen. \n\n12 \n\nDie Beklagte zu 1 unterliege als Fixkostenspediteurin der Frachtführer-\n\nhaftung gemäß § 425 Abs. 1 HGB. Die Transportausschlussklausel gemäß \n\nNr. 2c der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten zu 1 sei im \n\nHinblick auf die beförderten Telefonkarten nicht einschlägig. Diese seien in der \n\nAusnahmevorschrift nicht benannt und hätten im Übrigen auch keinen außer-\n\ngewöhnlich hohen Wert. \n\n13 \n\nDie Beklagte zu 1 habe die streitgegenständlichen Pakete zur Beförde-\n\nrung in Gewahrsam genommen. In dem von der Beklagten zu 1 entwickelten \n\nEDI-Verfahren erbringe die Absenderquittung den vollen Beweis für die Über-\n\nnahme der Warensendung durch die Beklagte zu 1. Das von dem Abholfahrer \n\nunterzeichnete Manifest habe den Charakter einer Vorausquittung, die kurze \n\nZeit später beweiswerthaltig gemacht werde. Die Beklagte zu 1 führe im Ein-\n\ngangscenter einen Datenabgleich zwischen der übermittelten Versandliste und \n\ndem Ergebnis der Eingangsscannung durch. Unterbleibe wie vorliegend die \n\nAnzeige, dass nicht alle in der Versandliste aufgeführten Pakete bei der Beklag-\n\nten zu 1 im Eingangscenter eingegangen seien, habe die Beklagte zu 1 konklu-\n\ndent erklärt, alle in der Versandliste aufgeführten Pakete seien bei ihr tatsäch-\n\nlich eingegangen. \n\n14 \n\nEs sei daher davon auszugehen, dass die streitgegenständlichen Pakete \n\nwährend des Frachtgewahrsams verloren gegangen seien. Für den dadurch \n\nentstandenen Schaden hafte die Beklagte zu 1 gemäß § 435 HGB unbe-\n\nschränkt. Das Unterlassen ausreichender Schnittstellenkontrollen rechtfertige \n\nden Vorwurf leichtfertigen Handelns. \n\n15 \n\n16 \n\nDie Beklagte zu 2 hafte gemäß § 128 HGB. \n\nDie Klägerin müsse sich kein Mitverschulden der V. zurechnen lassen. \n\nEin Mitverschulden wegen Unterlassens einer Wertdeklaration komme nicht in \n\nBetracht, weil die Beklagten nicht dargetan hätten, dass die V. bei Auftragser-\n\nteilung Kenntnis von der besonderen Beförderung von Wertpaketen gehabt ha-\n\nbe oder eine solche besondere Behandlung von Wertpaketen hätte kennen \n\nmüssen. Ein Mitverschulden der V., weil diese es unterlassen habe, den Schä-\n\ndiger auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen, schei-\n\nde aus. Die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens bestehe nur bei ei-\n\nnem Wert oberhalb von 50.000 US-Dollar, weil die Beklagte zu 1 nach ihren \n\nAllgemeinen Beförderungsbedingungen Pakete mit einem Inhalt bis zu diesem \n\nWert als Standardpaket befördere und deshalb auch bis zu diesem Wert mit \n\neinem haftungsbegründenden Schadenseintritt rechne. \n\n17 \n\nII. Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des \n\nangefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungs-\n\ngericht. \n\n18 \n\nZwar hat das Berufungsgericht zutreffend eine Haftung der Beklagten \n\nwegen Verlusts des Transportguts in sieben Fällen gemäß § 425 Abs. 1, § 435 \n\nHGB, § 398 BGB, § 67 VVG, § 128 Satz 1 HGB angenommen. Es hat aber \n\nrechtsfehlerhaft einen mitwirkenden Schadensbeitrag der V. ausgeschlossen. \n\n19 \n\n1. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Klä-\n\ngerin Inhaberin der geltend gemachten Schadensersatzansprüche ist. Dies folgt \n\naus § 67 VVG, wenn die Klägerin entsprechend ihrer Behauptung die V. ent-\n\nschädigt hat, andernfalls aus der konkludent erklärten Abtretung gemäß § 398 \n\nBGB, die in der Überlassung sämtlicher Schadensunterlagen durch die V. liegt. \n\nDie Rüge der Revision, die Klägerin könne nicht aus abgetretenem Recht ge-\n\ngen die Beklagten vorgehen, weil die Geltendmachung von Ersatzansprüchen \n\nin diesem Fall gegen das Rechtsberatungsgesetz verstoße, hat keinen Erfolg. \n\n20 \n\na) Die Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch die Klägerin ver-\n\nstößt selbst dann nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz, wenn die Klägerin \n\nden Schaden ihrer Versicherungsnehmerin noch nicht reguliert hat, sondern \n\naus abgetretenem Recht gegen die Beklagten vorgeht. Ein Verstoß gegen \n\nArt. 1 § 1 Abs. 1 RBerG setzt voraus, dass eine fremde Rechtsangelegenheit, \n\neinschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einzie-\n\nhungszwecken abgetretener Forderungen, geschäftsmäßig besorgt wird. Die \n\nbegrenzte Zielsetzung und der Ausnahmecharakter des Rechtsberatungsge-\n\nsetzes können eine einschränkende Auslegung rechtfertigen (BGHZ 38, 71, 85; \n\n61, 317, 320). Um dem Schutzzweck gleichwohl gerecht zu werden, ist auf eine \n\nwirtschaftliche Betrachtungsweise abzustellen. Ob eine eigene oder eine frem-\n\nde Rechtsangelegenheit vorliegt, ist davon abhängig, in wessen wirtschaftli-\n\nchem Interesse die Besorgung der Angelegenheit liegt (BGHZ 61, 317, 320; \n\nBGH, Urt. v. 5.7.2005 - VI ZR 173/04, NJW-RR 2005, 1371 = VersR 2005, \n\n1256; Erbs/Kohlhaas/Senge, Strafrechtliche Nebengesetze, Bd. 3 [einschließ-\n\nlich 157. Ergänzungslieferung], R 55. Rechtsberatungsgesetz, Art. 1 § 1 Rdn. 9; \n\nChemnitz/Johnigk, Rechtsberatungsgesetz, 11. Aufl., Art. 1 § 1 Rdn. 77; Kleine-\n\nCosack, Rechtsberatungsgesetz, Art. 1 § 1 Rdn. 55; Rennen/Caliebe, Rechts-\n\nberatungsgesetz, 3. Aufl., Art. 1 § 1 Rdn. 29). \n\n21 \n\nb) Das wirtschaftliche Interesse am Ausgang des vorliegenden Rechts-\n\nstreits liegt, da nach der Regulierung des Schadens der Anspruch gemäß § 67 \n\nVVG auf sie übergeht, bei der Klägerin. Da die Klägerin aus dem Versiche-\n\nrungsvertrag mit der V. verpflichtet ist, deren Schaden zu tragen, erfolgt die \n\nGeltendmachung des Schadensersatzanspruchs gegen die Beklagten letztlich \n\nausschließlich in ihrem wirtschaftlichen Interesse. Ihre eigene Rechtsposition ist \n\nunmittelbar betroffen. \n\n22 \n\n2. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen \n\neiner Haftung der Beklagten gemäß § 425 Abs. 1 HGB, § 128 Satz 1 HGB be-\n\njaht. \n\n23 \n\na) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Beklagte zu 1 \n\nvon der Versicherungsnehmerin als Fixkostenspediteurin i.S. des § 459 HGB \n\nbeauftragt worden ist und sich ihre Haftung nach den Bestimmungen über die \n\nHaftung des Frachtführers gemäß §§ 425 ff. HGB und - aufgrund vertraglicher \n\nEinbeziehung - nach ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen beurteilt. \n\nDies lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der Revision auch \n\nnicht beanstandet. \n\n24 \n\nb) Die Beklagte zu 1 hat nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des \n\nBerufungsgerichts die streitgegenständlichen Pakete in Empfang genommen. \n\nDie Revision der Beklagten rügt im Ergebnis ohne Erfolg, das Berufungsgericht \n\nhabe den Beweiswert der Absenderquittungen und der Versandliste verkannt. \n\n25 \n\nDas Berufungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, \n\ndass die von den Beklagten nicht widerlegte Vermutung besteht, die in Verlust \n\ngeratenen Pakete seien in die Obhut der Beklagten zu 1 gelangt. Dies ergibt \n\nsich zwar - wie die Revision zutreffend geltend macht - im Streitfall nicht schon \n\naus den von dem Abholfahrer der Beklagten zu 1 unterzeichneten Empfangs-\n\nquittungen (\"Manifeste\"), wohl aber aus dem Umstand, dass die Beklagte zu 1 \n\nnach dem Empfang der ihr im Rahmen des vereinbarten EDI-Verfahrens über-\n\nmittelten Versandlisten, in denen die streitgegenständlichen Pakete aufgeführt \n\nwaren, keine Beanstandungen vorgenommen hat. Wie der Senat inzwischen \n\nentschieden hat, erlangen die im EDI-Verfahren erstellten Versandlisten die \n\nWirkung einer Empfangsbestätigung. Der Versender kann nach Treu und Glau-\n\nben davon ausgehen, dass die Beklagte zu 1 nach Öffnung der Behältnisse die \n\nRichtigkeit der Versandliste unverzüglich überprüft und mögliche Beanstandun-\n\ngen unverzüglich mitteilt. Unterbleibt diese Beanstandung, entsteht die wider-\n\nlegliche Vermutung, dass die in der Versandliste aufgeführten Pakete in den \n\nGewahrsam der Beklagten zu 1 gelangt sind (BGH, Urt. v. 4.5.2005 \n\n- I ZR 235/02, TranspR 2005, 403, 404). Diese Vermutung haben die Beklagten \n\nnicht widerlegt. \n\n26 \n\nc) Da die Beklagten eine Zustellung der in Empfang genommenen Pake-\n\nte nicht darlegen können, ist davon auszugehen, dass sie in ihrem Gewahr-\n\nsamsbereich in Verlust geraten sind. \n\n27 \n\nd) Zutreffend hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Transport-\n\nausschlussklausel in Nr. 2c der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Be-\n\nklagten zu 1 nicht die im Schadensfall 1 beförderten Telefonkarten erfasst. Te-\n\nlefonkarten sind in der Klausel nicht aufgeführt, die Aufzählung betrifft nur ande-\n\nre Güter. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, stehen die Tele-\n\nfonkarten Geld und begebbaren Wertpapieren sowie Gegenständen von außer-\n\ngewöhnlich hohem Wert im Sinne der Allgemeinen Beförderungsbedingungen \n\nder Beklagten nicht gleich. \n\n28 \n\n3. Die Beklagten haften \n\nfür den eingetretenen Schaden gemäß \n\n§ 435 HGB unbeschränkt. Nach den nicht beanstandeten Feststellungen des \n\nBerufungsgerichts führt die Beklagte zu 1 keine Schnittstellenkontrollen durch. \n\nDas begründet den Vorwurf des leichtfertigen Verhaltens (BGHZ 158, 322, \n\n327 ff.; BGH, Urt. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, TranspR 2004, 399, 401; Urt. v. \n\n11.11.2004 - I ZR 120/02, Umdruck S. 11-14; Urt. v. 3.2.2005 - I ZR 276/02, \n\nTranspR 2005, 208, 209). \n\n29 \n\n4. Mit Erfolg beanstandet die Revision jedoch die Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts, die Klägerin müsse sich keinen mitwirkenden Schadensbeitrag \n\nihrer Versicherungsnehmerin V. zurechnen lassen, als rechtsfehlerhaft. \n\n30 \n\na) Gemäß § 425 Abs. 2 HGB hängen die Verpflichtung zum Schadenser-\n\nsatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit bei der \n\nEntstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders mitgewirkt hat. § 425 \n\nAbs. 2 HGB greift den Rechtsgedanken des § 254 BGB auf und fasst alle Fälle \n\n \n \n \n \n\n31 \n\n32 \n\nmitwirkenden Verhaltens des Ersatzberechtigten in einer Vorschrift zusammen \n\n(Begründung zum Regierungsentwurf des Transportrechtsreformgesetzes, BT-\n\nDrucks. 13/8445, S. 60). Ein mitwirkender Schadensbeitrag des Versenders \n\nkann sich daraus ergeben, dass er eine Wertdeklaration unterlassen oder von \n\neinem Hinweis auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens abgesehen \n\nhat. Die vom Senat zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Transportrechtsre-\n\nformgesetzes am 1. Juli 1998 zu § 254 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB ergangenen \n\nEntscheidungen sind ohne inhaltliche Änderungen auf § 425 Abs. 2 HGB über-\n\ntragbar (BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, 471). \n\nb) Das Berufungsgericht hat zu Unrecht einen mitwirkenden Schadens-\n\nbeitrag der V. wegen Unterlassens der Wertdeklaration verneint. \n\naa) Es hat zwar beachtet, dass ein Versender in einen gemäß § 425 \n\nAbs. 2 HGB beachtlichen Selbstwiderspruch geraten kann, wenn er trotz \n\nKenntnis, dass der Spediteur die Sendung bei zutreffender Wertangabe mit \n\ngrößerer Sorgfalt behandelt, von einer Wertdeklaration absieht und bei Verlust \n\ngleichwohl vollen Schadensersatz verlangt (vgl. BGHZ 149, 337, 353; BGH, Urt. \n\nv. 15.11.2001 - I ZR 163/99, TranspR 2002, 452, 457; Urt. v. 8.5.2003 \n\n- I ZR 234/02, TranspR 2003, 317, 318; TranspR 2003, 467, 471; TranspR \n\n2004, 399, 401). Zutreffend hat das Berufungsgericht nicht nur auf die Kenntnis \n\nder Versenderin von einer sorgfältigeren Behandlung von Wertpaketen durch \n\ndie Beklagte zu 1 abgestellt, sondern hat ein Kennenmüssen ausreichen las-\n\nsen. Denn § 425 Abs. 2 HGB bezieht den Rechtsgedanken des § 254 Abs. 1 \n\nBGB mit ein. Nach dieser Vorschrift ist ein Mitverschulden bereits anzunehmen, \n\nwenn diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen wird, die ein ordentlicher und ver-\n\nständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt \n\n(BGHZ 74, 25, 28; BGH, Urt. v. 17.10.2000 - VI ZR 313/99, NJW 2001, 149, \n\n150, jeweils zu § 254 BGB; Koller, Transportrecht, 5. Aufl., § 425 HGB Rdn. 74; \n\nSoergel/Mertens, BGB, 12. Aufl., § 254 Rdn. 23). \n\n33 \n\nbb) Nicht frei von Rechtsfehlern ist aber die Annahme des Berufungsge-\n\nrichts, die V. habe eine sorgfältigere Behandlung von Wertpaketen durch die \n\nBeklagte zu 1 nicht kennen müssen. \n\n34 \n\nVon einem Kennenmüssen der Anwendung höherer Sorgfalt bei korrekter \n\nWertangabe kann im Allgemeinen ausgegangen werden, wenn sich aus den \n\nBeförderungsbedingungen des Transporteurs ergibt, dass er für diesen Fall bei \n\nVerlust oder Beschädigung des Gutes höher haften will. Denn zur Vermeidung \n\nder versprochenen höheren Haftung werden erfahrungsgemäß höhere Sicher-\n\nheitsstandards gewählt. \n\n35 \n\nDem Versender wird durch Nr. 10 der Allgemeinen Beförderungsbedin-\n\ngungen der Beklagten die Kenntnis vermittelt, dass die Beklagte zu 1 nur bei \n\neiner Wertdeklaration über die in Nr. 10 genannte Haftungshöchstgrenze hinaus \n\n(1.000 DM oder Erstattungsbetrag nach § 54 ADSp a.F.) haften will. Bereits aus \n\nder versprochenen Haftung bis zum deklarierten Wert ergibt sich, dass die Be-\n\nklagte zu 1 alles daran setzen wird, Haftungsrisiken möglichst auszuschließen. \n\nDiese Haftung ist von der Zahlung eines Wertzuschlags nach der Tariftabelle \n\nder Beklagten zu 1 abhängig. Die erhöhte Transportvergütung legt zusätzlich \n\nnahe, dass die Beklagte zu 1 ihren Geschäftsbetrieb darauf ausgerichtet hat, \n\nwertdeklarierte Sendungen sorgfältiger zu behandeln. Dem steht nicht entge-\n\ngen, dass Nr. 10 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten \n\nzu 1 die Möglichkeit eröffnet, die Wertzuschläge als Prämie für eine Versiche-\n\nrung weiterzugeben. Ein verständiger Versender, der die Möglichkeit der \n\nVersendung von Wertpaketen gegen höhere Vergütung ebenso kennt wie die \n\nerhöhte Haftung der Beklagten zu 1 in diesem Fall, wird davon ausgehen, dass \n\ndie Beklagte zu 1 bei der Beförderung von Wertpaketen erhöhte Sorgfalt auf-\n\nwendet. Er wird zur Vermeidung eigenen Schadens den Wert der Sendung de-\n\nklarieren, wenn dieser den in den Beförderungsbedingungen des Spediteurs \n\ngenannten Haftungshöchstbetrag überschreitet. \n\n36 \n\ncc) Das Unterlassen der Wertdeklaration der V. ist der Klägerin als mit-\n\nwirkender Schadensbeitrag zuzurechnen. Es fehlt nicht an der Kausalität für \n\nden Schadenseintritt. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Beklagte \n\nzu 1 bei Wertpaketsendungen für einzelne Transportabschnitte einen gegen-\n\nüber Standardsendungen gesteigerten Kontroll- und Transportaufwand vorsieht. \n\nDies genügt für das Vorliegen der Kausalität (vgl. BGH TranspR 2003, 317, \n\n318; TranspR 2004, 399, 401; Urt. v. 19.5.2005 - I ZR 238/02, Umdruck S. 8). \n\n37 \n\nc) Die Annahme des Berufungsgerichts, ein Mitverschulden der V. wegen \n\nUnterlassen des Hinweises auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Scha-\n\ndens scheide aus, ist gleichfalls nicht frei von Rechtsfehlern. \n\n38 \n\naa) Hat ein Versender es unterlassen, den Transporteur auf die Gefahr \n\neines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, den dieser we-\n\nder kannte noch kennen musste, so kann darin ein Umstand liegen, der im Sin-\n\nne von § 425 Abs. 2 HGB zu dem eingetretenen Schaden beigetragen hat. Den \n\nAuftraggeber trifft eine allgemeine Obliegenheit, auf die Gefahr eines außerge-\n\nwöhnlich hohen Schadens hinzuweisen, um seinem Vertragspartner die Mög-\n\nlichkeit zu geben, geeignete Maßnahmen zur Verhinderung eines drohenden \n\nSchadens zu ergreifen. Daran wird der Schädiger jedoch gehindert, wenn er \n\nüber die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens im Unklaren gelassen \n\nwird (vgl. BGH, Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 95/01, TranspR 2005, 311, 314 f.). \n\n39 \n\nbb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt ein ungewöhn-\n\nlich hoher Schaden nicht erst bei einem Wert der Sendung oberhalb von \n\n50.000 US-Dollar vor. Die Voraussetzung einer ungewöhnlichen Höhe des \n\nSchaden lässt sich nicht in einem bestimmten Betrag oder in einer bestimmten \n\nWertrelation (etwa zwischen dem unmittelbar gefährdeten Gut und dem Ge-\n\nsamtschaden) angeben (vgl. Staudinger/Schiemann, BGB \n\n[2005], § 254 \n\nRdn. 75). Die Frage, ob ein ungewöhnlich hoher Schaden droht, lässt sich viel-\n\nmehr regelmäßig nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des je-\n\nweiligen Einzelfalls beurteilen. Hierbei ist maßgeblich auf die Sicht des Schädi-\n\ngers abzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 18.2.2002 - II ZR 355/00, NJW 2002, 2553, \n\n2554; OLG Hamm NJW-RR 1998, 380, 381; Bamberger/Roth/Grüneberg, BGB, \n\n§ 254 Rdn. 28). Hierbei ist insbesondere auch in Rechnung zu stellen, welche \n\nHöhe Schäden erfahrungsgemäß - also nicht nur selten - erreichen. Da insoweit \n\ndie Sicht des Schädigers maßgeblich ist, ist vor allem zu berücksichtigen, in \n\nwelcher Höhe dieser, soweit für ihn die Möglichkeit einer vertraglichen Disposi-\n\ntion besteht, Haftungsrisiken einerseits vertraglich eingeht und andererseits von \n\nvornherein auszuschließen bemüht ist. Angesichts dessen, dass hier in erster \n\nHinsicht ein Betrag von 1.000 DM und in zweiter Hinsicht ein Betrag von \n\n50.000 US-Dollar im Raum stehen, liegt es aus der Sicht des Senats nahe, die \n\nGefahr eines besonders hohen Schadens i.S. des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB in \n\nsolchen Fällen anzunehmen, in denen der Wert der Sendung 5.000 €, also etwa \n\nden zehnfachen Betrag der Haftungshöchstgrenze gemäß Nr. 10 der Beförde-\n\nrungsbedingungen der Beklagten, übersteigt. Diese Wertgrenze wäre in den \n\nSchadensfällen 6 und 7 überschritten. Dass es eines Hinweises auf den unge-\n\nwöhnlich hohen Wert der zu befördernden Güter in diesen Fällen deshalb nicht \n\nbedurfte, weil der Beklagten zu 1 der Wert der Pakete bekannt war oder sie ihn \n\njedenfalls ohne weiteres hätte erkennen können, hat das Berufungsgericht nicht \n\nfestgestellt; die Klägerin hat dies auch nicht behauptet. \n\n40 \n\nd) Im Rahmen der grundsätzlich dem Tatrichter obliegenden Haftungs-\n\nabwägung nach § 425 Abs. 2 HGB (vgl. BGHZ 149, 337, 355; BGH TranspR \n\n2004, 399, 402; Urt. v. 19.5.2005 - I ZR 238/02, Urteilsumdruck S. 10) ist zu \n\nbeachten, dass die Reichweite des bei wertdeklarierten Sendungen gesicherten \n\nBereichs einen für die Bemessung der Haftungsquote relevanten Gesichtspunkt \n\ndarstellt: Je größer der gesicherte Bereich ist, desto größer ist auch der Anteil \n\ndes Mitverschuldens des Versenders, der durch das Unterlassen der Wertan-\n\ngabe den Transport der Ware außerhalb des gesicherten Bereichs veranlasst \n\n(BGH TranspR 2003, 317, 318). Das Berufungsgericht hat dazu - von seinem \n\nStandpunkt aus folgerichtig - noch keine Feststellungen getroffen. \n\n41 \n\nFerner ist der Wert der transportierten, nicht wertdeklarierten Ware von \n\nBedeutung. Je höher der tatsächliche Wert der nicht wertdeklarierten Sendung \n\nist, desto gewichtiger ist der in dem Unterlassen der Wertdeklaration liegende \n\nSchadensbeitrag. Denn je höher der Wert der zu transportierenden Sendung \n\nist, desto offensichtlicher ist es, dass die Beförderung des Gutes eine beson-\n\nders sorgfältige Behandlung durch den Spediteur erfordert, und desto größer ist \n\ndas in dem Unterlassen der Wertdeklaration liegende Verschulden des Versen-\n\nders gegen sich selbst. \n\n42 \n\nIII. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufzu-\n\nheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru-\n\nfungsgericht zurückzuverweisen. \n\nUllmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nBergmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.01.2004 - 31 O 177/01 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 02.06.2004 - I-18 U 37/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-01/i-zr-85-04","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 425","ref_norm":"425","n":11},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":3},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 435","ref_norm":"435","n":3},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":3},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 459","ref_norm":"459","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-01/i-zr-85-04","retrieved":"2026-07-10 17:19:12.415744+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-12-01/i-zr-85-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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