{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2005-12-01","aktenzeichen":"I ZR 46/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 46/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n1. Dezember 2005 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 1. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann \n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. März 2004 im Kos-\n\ntenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht ein \n\nMitverschulden verneint hat. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Klägerin \n\nist Transportversicherer der H. GmbH \n\nin \n\nMünster (im Weiteren: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt die Beklagte, die \n\neinen Paketbeförderungsdienst betreibt, aus abgetretenem und übergegange-\n\nnem Recht ihrer Versicherungsnehmerin wegen Verlustes von Transportgut in \n\ndrei Fällen auf Schadensersatz in Anspruch. \n\n2 \n\n3 \n\nDie Beklagte führte für die Versicherungsnehmerin, mit der sie in laufen-\n\nder Geschäftsbeziehung stand, den Transport von Paketsendungen zu fest ver-\n\neinbarten Preisen durch. Den dabei geschlossenen Verträgen lagen die Allge-\n\nmeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten zugrunde. \n\nDie im Streitfall maßgeblichen Beförderungsbedingungen der Beklagten \n\n(Stand: Februar 1998) enthielten neben dem Hinweis auf die Geltung der All-\n\ngemeinen Deutschen Spediteurbedingungen u.a. folgende Bestimmungen: \n\n\"… \n\n2. Transportierte Güter und Servicebeschränkungen \n\nSofern nicht schriftlich abweichend mit U. vereinbart, bietet U. \nden Transport von Gütern unter folgenden Einschränkungen an: \n\n … \n\nb) Die Wert- oder Haftungshöchstgrenze ist pro Paket einer Sen-\ndung auf den Gegenwert von 50.000 $ in der jeweiligen Landes-\nwährung begrenzt, es sei denn, dies ist in der jeweils gültigen \nU. -Tariftabelle anders festgelegt. … \n\n … \n\n 10. Haftung \n\n … U. haftet bei Verschulden für nachgewiesene direkte Schäden \n\nbis zu einer Höhe von … DM 1.000 pro Sendung in der Bundesre-\npublik Deutschland oder bis zu dem nach § 54 ADSp … ermittelten \nErstattungsbetrag, je nach dem, welcher Betrag höher ist, es sei \ndenn, der Versender hat, wie im Folgenden beschrieben, einen hö-\nheren Wert angegeben. \n\nDie Wert- und Haftungsgrenze wird angehoben durch die korrekte \nDeklaration des Wertes der Sendung … . Diese Wertangabe gilt als \n\nHaftungsgrenze. Der Versender erklärt durch die Unterlassung der \nWertangabe, dass sein Interesse an den Gütern die oben genannte \nGrundhaftung nicht übersteigt. \n\n … \n\nVorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei Vorsatz oder \ngrober Fahrlässigkeit von U: , seiner gesetzlichen Vertreter oder \nErfüllungsgehilfen. \n\nSofern vom Versender nicht anders vorgeschrieben, kann U: die \nWertzuschläge als Prämie für die Versicherung der Interessen des \nVersenders in seinem Namen an ein oder mehrere Versicherungsun-\nternehmen weitergeben. \n\n…\" \n\n4 \n\nDie Versicherungsnehmerin beauftragte die Beklagte im Januar und April \n\n2001 in drei Fällen mit der Beförderung von Paketen innerhalb Deutschlands. \n\nDie Sendungen kamen bei den jeweiligen Empfängern aus ungeklärten Um-\n\nständen nicht an. Der Handelswert der in den abhanden gekommenen Paketen \n\nenthaltenen Ware lag zwischen 2.954,70 € (Schadensfall 2) und 23.285,25 € \n\n(Schadensfall 1). \n\n5 \n\n6 \n\nDie Versicherungsnehmerin hatte den Wert der Sendungen in allen drei \n\nVerlustfällen nicht besonders deklariert, weshalb die Beklagte ihre Ersatzleis-\n\ntung unter Berufung auf Nr. 10 ihrer Beförderungsbedingungen auf jeweils \n\n1.000 DM beschränkt hat. \n\nDie Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte hafte wegen qua-\n\nlifizierten Verschuldens unbeschränkt. Aus dem Umstand, dass die Beklagte \n\nnicht in der Lage sei, den Verbleib der ihr übergebenen Sendungen aufzuklä-\n\nren, ergebe sich ihre mangelhafte Betriebsorganisation mit der Folge, dass sie \n\nsich nicht auf Haftungsbeschränkungen berufen könne. \n\n7 \n\n8 \n\nEin Mitverschulden wegen der unterlassenen Wertdeklaration sei nicht \n\nanzunehmen, da die Beklagte die Sendungen auch im Falle einer Wertangabe \n\nnicht anders behandelt hätte. Jedenfalls hätten die von der Beklagten behaup-\n\nteten Maßnahmen keine höhere Sicherheit gewährleistet. \n\nNachdem die Klägerin die Klage erstinstanzlich in Höhe eines Teilbetra-\n\nges von 1.533,87 € zurückgenommen hat, hat sie beantragt, \n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 37.959,17 € nebst Zinsen zu \n\nbezahlen. \n\n9 \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie ist der Auffassung, sie \n\nverfüge über eine ausreichende Betriebsorganisation, so dass ein qualifiziertes \n\nVerschulden nicht gegeben sei. Jedenfalls müsse sich die Klägerin ein Mitver-\n\nschulden der Versicherungsnehmerin wegen unterlassener Wertdeklaration \n\nzurechnen lassen. Im Falle der Wertangabe hätte sie die Pakete sicherer beför-\n\ndert. Zumindest hätte sie die Möglichkeit gehabt, die Sendungen angemessen \n\nzu versichern. \n\n10 \n\n11 \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen eingelegte \n\nBerufung hatte keinen Erfolg. \n\nMit der vom Senat beschränkt auf die Frage des Mitverschuldens zuge-\n\nlassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Die \n\nKlägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n12 \n\nI. Das Berufungsgericht hat der Klägerin aus abgetretenem Recht ihrer \n\nVersicherungsnehmerin einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 425 \n\nAbs. 1, §§ 435, 459 HGB zuerkannt. Dazu hat es ausgeführt: \n\n13 \n\n14 \n\nDie Aktivlegitimation der Klägerin ergebe sich aus einer konkludenten \n\nAbtretung der Ansprüche ihrer Versicherungsnehmerin. \n\nDer Beklagten falle ein qualifiziertes Verschulden i.S. von § 435 HGB zur \n\nLast, da sie an ihren Umschlagstellen keine ausreichenden Eingangs- und Aus-\n\ngangskontrollen durchführe. Die Versicherungsnehmerin habe hierauf auch \n\nnicht verzichtet. \n\n15 \n\nDie in Verlust geratenen Warensendungen hätten einen von der Beklag-\n\nten zu ersetzenden Wert von insgesamt 37.959,17 € gehabt. Bei kaufmänni-\n\nschen Absendern sei prima facie anzunehmen, dass die im Lieferschein und in \n\nder dazu korrespondierenden Rechnung aufgeführten Waren in den Paketen \n\nenthalten gewesen seien. Diesen Anscheinsbeweis habe die Beklagte nicht \n\nerschüttert. \n\n16 \n\nDie an die Klägerin abgetretenen Schadensersatzansprüche seien nicht \n\naufgrund eines Mitverschuldens der Versicherungsnehmerin gemindert oder \n\nausgeschlossen. Ein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin ergebe sich \n\nnicht aus der fehlenden Wertdeklaration der Sendungen. Zwar sei nach der \n\nhöchstrichterlichen Rechtsprechung davon auszugehen, dass ein Versender in \n\neinen nach § 254 Abs. 1 BGB beachtlichen Selbstwiderspruch geraten könne, \n\nwenn er trotz der Kenntnis, dass der Spediteur die Sendung bei zutreffender \n\nWertangabe mit größerer Sorgfalt behandele, von einer Wertdeklaration absehe \n\nund bei Verlust gleichwohl Schadensersatz verlange. Dies sei im vorliegenden \n\nFall jedoch schon deshalb nicht anzunehmen, weil die Beklagte nicht dargetan \n\nhabe, dass die Versicherungsnehmerin bei Auftragserteilung Kenntnis von der \n\nbesonderen Beförderung von Wertpaketen gehabt habe oder eine solche be-\n\nsondere Behandlung von Wertpaketen hätte kennen müssen. Die erforderliche \n\nKenntnis der Versicherungsnehmerin ergebe sich auch nicht aus Nr. 10 der Be-\n\nförderungsbedingungen der Beklagten. Eine Mithaftung gemäß § 254 Abs. 2 \n\nBGB komme ebenfalls nicht in Betracht, weil kein ungewöhnlich hoher Schaden \n\neingetreten sei. Ein solcher Schaden sei erst oberhalb eines Wertes von \n\n50.000 US-Dollar anzunehmen, da die Beklagte nach ihren Allgemeinen Ge-\n\nschäftsbedingungen Pakete mit einem Inhalt bis zu diesem Wert als Standard-\n\npakete befördern wolle und deshalb auch bis zu diesem Wert mit einem Scha-\n\ndenseintritt rechnete. \n\n17 \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten ist be-\n\ngründet. Das Berufungsgericht hat ein Mitverschulden der Versicherungsneh-\n\nmerin wegen unterlassener Wertdeklaration zu Unrecht verneint. \n\n18 \n\n1. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts, die Klägerin müsse sich das Unterlassen der Wertdeklaration bei \n\nden in Verlust geratenen Sendungen nicht als Mitverschulden ihrer Versiche-\n\nrungsnehmerin anrechnen lassen. \n\n19 \n\na) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der \n\nMitverschuldenseinwand auch im Fall des qualifizierten Verschuldens i.S. von \n\n§ 435 HGB zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, \n\nTranspR 2003, 467, 471 = NJW 2003, 3626; Urt. v. 23.10.2003 - I ZR 55/01, \n\nTranspR 2004, 177, 179 = NJW-RR 2004, 394). \n\n20 \n\nb) Gemäß § 425 Abs. 2 HGB hängen die Verpflichtung zum Schadens-\n\nersatz sowie der Umfang des zu leistenden Schadensersatzes davon ab, in-\n\nwieweit bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders mitge-\n\nwirkt hat. Die Vorschrift des § 425 Abs. 2 HGB greift den Rechtsgedanken des \n\n§ 254 BGB auf und fasst alle Fälle mitwirkenden Verhaltens des Ersatzberech-\n\ntigten in einer Vorschrift zusammen (Begründung zum Regierungsentwurf des \n\nTransportrechtsreformgesetzes, BT-Drucks. 13/8445, S. 60). Ein mitwirkender \n\nSchadensbeitrag des Versenders kann sich daraus ergeben, dass er eine \n\nWertdeklaration unterlassen oder von einem Hinweis auf die Gefahr eines un-\n\ngewöhnlich hohen Schadens abgesehen hat. Die vom Senat zur Rechtslage \n\nvor dem Inkrafttreten des Transportrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 zu \n\n§ 254 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB ergangenen Entscheidungen sind ohne inhalt-\n\nliche Änderungen auf § 425 Abs. 2 HGB übertragbar (BGH TranspR 2003, 467, \n\n471). \n\n21 \n\nc) Nicht beigetreten werden kann dem Berufungsgericht jedoch in seiner \n\nAnnahme, ein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin gemäß § 254 Abs. 1 \n\nBGB (§ 425 Abs. 2 HGB) wegen unterlassener Wertdeklaration komme nicht in \n\nBetracht, weil die Beklagte nicht dargetan habe, dass die Versicherungsnehme-\n\nrin bei Auftragserteilung Kenntnis von der besonderen Beförderung von Wert-\n\npaketen gehabt habe oder eine solche besondere Behandlung von Wertpake-\n\nten hätte kennen müssen. \n\n22 \n\naa) Das Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, \n\ndass ein Versender in einen gemäß § 254 Abs. 1 BGB (§ 425 Abs. 2 HGB) be-\n\nachtlichen Selbstwiderspruch geraten kann, wenn er trotz Kenntnis, dass der \n\nSpediteur die Sendung bei richtiger Wertangabe mit größerer Sorgfalt behan-\n\ndelt, von einer Wertdeklaration absieht und bei Verlust gleichwohl vollen Scha-\n\ndensersatz verlangt (vgl. BGHZ 149, 337, 353; BGH, Urt. v. 17.6.2004 \n\n- I ZR 263/01, TranspR 2004, 399, 401 = NJW-RR 2005, 265). Mit Recht hat \n\ndas Berufungsgericht auch angenommen, dass es für ein zu berücksichtigen-\n\ndes Mitverschulden ausreichen kann, wenn der Versender die sorgfältigere Be-\n\nhandlung von Wertpaketen hätte kennen müssen. Denn gemäß § 254 Abs. 1 \n\nBGB ist ein Mitverschulden bereits dann anzunehmen, wenn diejenige Sorgfalt \n\naußer Acht gelassen wird, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur \n\nVermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt (BGHZ 74, 25, 28; BGH, \n\nUrt. v. 17.10.2000 - VI ZR 313/99, NJW 2001, 149, 150, jeweils zu § 254 BGB; \n\nKoller, Transportrecht, 5. Aufl., § 425 HGB Rdn. 74; Soergel/Mertens, BGB, \n\n12. Aufl., § 254 Rdn. 23). Von einem Kennenmüssen der Anwendung höherer \n\nSorgfalt bei korrekter Wertangabe kann im Allgemeinen ausgegangen werden, \n\nwenn sich aus den Beförderungsbedingungen des Transporteurs ergibt, dass er \n\nfür diesen Fall bei Verlust oder Beschädigung des Gutes höher haften will. \n\nDenn zur Vermeidung der versprochenen höheren Haftung werden erfahrungs-\n\ngemäß höhere Sicherheitsstandards gewählt. \n\n23 \n\nbb) Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts, die Versicherungsnehmerin habe eine sorgfältigere Behandlung \n\nvon Wertpaketen durch die Beklagte nicht kennen müssen. \n\n24 \n\nDem Versender wird durch Nr. 10 der Allgemeinen Beförderungsbedin-\n\ngungen der Beklagten die Kenntnis vermittelt, dass die Beklagte nur bei einer \n\nWertdeklaration über die in Nr. 10 genannte Haftungshöchstgrenze hinaus \n\n(1.000 DM oder Erstattungsbetrag nach § 54 ADSp a.F.) haften will. Bereits aus \n\nder versprochenen Haftung bis zum deklarierten Wert ergibt sich, dass die Be-\n\nklagte alles daran setzen wird, Haftungsrisiken möglichst auszuschließen. Die-\n\nse Haftung ist von der Zahlung eines Wertzuschlags nach der Tariftabelle der \n\nBeklagten abhängig. Die erhöhte Transportvergütung legt zusätzlich nahe, dass \n\ndie Beklagte ihren Geschäftsbetrieb darauf ausgerichtet hat, wertdeklarierte \n\nSendungen sorgfältiger zu behandeln. Dem steht nicht entgegen, dass Nr. 10 \n\nder Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten die Möglichkeit er-\n\nöffnet, die Wertzuschläge als Prämie für eine Versicherung weiterzugeben. Ein \n\nverständiger Versender, der die Möglichkeit der Versendung von Wertpaketen \n\ngegen höhere Vergütung ebenso kennt wie die erhöhte Haftung der Beklagten \n\nin diesem Fall wird davon ausgehen, dass die Beklagte bei der Beförderung von \n\nWertpaketen erhöhte Sorgfalt aufwendet. Er wird zur Vermeidung eigenen \n\nSchadens den Wert der Sendung deklarieren, wenn dieser den in den Beförde-\n\nrungsbedingungen des Spediteurs genannten Haftungshöchstbetrag über-\n\nschreitet. \n\n25 \n\nDanach hätte die Versicherungsnehmerin zumindest wissen müssen, \n\ndass die Beklagte Wertpakete im Vergleich zu Standardsendungen mit größerer \n\nSorgfalt behandelt. \n\n26 \n\n2. Der Einwand des Mitverschuldens wegen unterlassener Wertdeklara-\n\ntion scheitert nicht bereits dann an der fehlenden Kausalität, wenn bei wertde-\n\nklarierten Sendungen ein Verlust nicht vollständig ausgeschlossen werden kann \n\n(vgl. BGH TranspR 2004, 399, 401). Ein bei der Entstehung des Schadens mit-\n\nwirkendes Verschulden der Versender kommt vielmehr auch in Betracht, wenn \n\nbei wertdeklarierten Sendungen Lücken in der Schnittstellenkontrolle verbleiben \n\nund nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Sendung gerade in diesem \n\nBereich verloren gegangen ist und die Angabe des Werts der Ware daher deren \n\nVerlust nicht verhindert hätte (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.2003 - I ZR 234/02, TranspR \n\n2003, 317, 318 = NJW-RR 2003, 1473). \n\n27 \n\n3. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - \n\nbislang keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die unterlassenen \n\nWertangaben auf den in Verlust geratenen Sendungen den Schaden mit verur-\n\nsacht haben, weil die Beklagte bei richtigen Wertangaben und entsprechender \n\nBezahlung des höheren Beförderungstarifs ihre Sorgfaltspflichten besser erfüllt \n\nhätte und es dann nicht zu den Verlusten gekommen wäre. Die Beklagte hat \n\nunter Beweisantritt vorgetragen, dass der Transportweg einer dem Wert nach \n\ndeklarierten Sendung weiterreichenden Kontrollen als der Weg einer nicht wert-\n\ndeklarierten Sendung unterliege. Diesem Vorbringen wird das Berufungsgericht \n\nim wiedereröffneten Berufungsverfahren nachzugehen haben. Gelingt der Be-\n\nklagten dieser Beweis nicht, wird sich das Berufungsgericht mit dem Einwand \n\ndes Mitverschuldens nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB auseinanderzusetzen ha-\n\nben, bei dem es nicht darauf ankommt, ob der Auftraggeber Kenntnis davon \n\nhatte oder hätte wissen müssen, dass der Frachtführer das Gut mit größerer \n\nSorgfalt behandelt hätte, wenn er den tatsächlichen Wert der Sendung gekannt \n\nhätte. Den Auftraggeber trifft vielmehr eine allgemeine Obliegenheit, auf die \n\nGefahr eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen, um seinem Ver-\n\ntragspartner die Möglichkeit zu geben, geeignete Maßnahmen zur Verhinde-\n\nrung eines drohenden Schadens zu ergreifen. Daran wird der Schädiger jedoch \n\ngehindert, wenn er über die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens im \n\nUnklaren gelassen wird (vgl. BGH, Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 95/01, TranspR \n\n2005, 311, 314 f.). \n\n28 \n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt ein ungewöhnlich \n\nhoher Schaden nicht erst bei einem Wert der Sendung oberhalb von \n\n50.000 US-Dollar vor. Die Voraussetzung einer ungewöhnlichen Höhe des \n\nSchadens lässt sich nicht in einem bestimmten Betrag oder in einer bestimmten \n\nWertrelation (etwa zwischen dem unmittelbar gefährdeten Gut und dem Ge-\n\nsamtschaden) angeben (vgl. Staudinger/Schiemann, BGB \n\n[2005], § 254 \n\nRdn. 75). Die Frage, ob ein ungewöhnlich hoher Schaden droht, kann vielmehr \n\nregelmäßig nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des jeweiligen \n\nEinzelfalls beurteilt werden. Hierbei ist maßgeblich auf die Sicht des Schädigers \n\nabzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 18.2.2002 - II ZR 355/00, NJW 2002, 2553, 2554; \n\nOLG Hamm NJW-RR 1998, 380; Bamberger/Roth/Grüneberg, BGB, § 254 \n\nRdn. 28). Es ist dabei auch in Rechnung zu stellen, welche Höhe Schäden er-\n\nfahrungsgemäß - also nicht nur selten - erreichen. Da insoweit die Sicht des \n\nSchädigers maßgeblich ist, ist vor allem zu berücksichtigen, in welcher Höhe \n\ndieser, soweit für ihn die Möglichkeit einer vertraglichen Disposition besteht, \n\nHaftungsrisiken einerseits vertraglich eingeht und andererseits von vornherein \n\nauszuschließen bemüht ist. Angesichts dessen, dass hier in erster Hinsicht ein \n\nBetrag von 1.000 DM und in zweiter Hinsicht 50.000 US-Dollar im Raum ste-\n\nhen, liegt es aus der Sicht des Senats nahe, die Gefahr eines besonders hohen \n\nSchadens i.S. des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB in solchen Fällen anzunehmen, in \n\ndenen der Wert der Sendung 5.000 €, also etwa den zehnfachen Betrag der \n\nHaftungshöchstgrenze gemäß Nr. 10 der Beförderungsbedingungen der Be-\n\nklagten, übersteigt. Danach hat jedenfalls in den Schadensfällen 1 und 3, bei \n\ndenen der Handelswert des verloren gegangenen Gutes nach den tatrichterli-\n\nchen Feststellungen 23.285,25 € (Verlustfall 1) und 13.253,09 € (Verlustfall 3) \n\nbetragen hat, die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens bestanden. \n\n29 \n\n4. Die Haftungsabwägung nach § 254 BGB (§ 425 Abs. 2 HGB) obliegt \n\ngrundsätzlich dem Tatrichter (vgl. BGHZ 149, 337, 355; BGH TranspR 2004, \n\n399, 402). \n\n30 \n\nIm Rahmen der Haftungsabwägung ist zu beachten, dass die Reichweite \n\ndes bei wertdeklarierten Sendungen gesicherten Bereichs einen für die Bemes-\n\nsung der Haftungsquote relevanten Gesichtspunkt darstellt: Je größer der gesi-\n\ncherte Bereich ist, desto größer ist auch der Anteil des Mitverschuldens des \n\nVersenders, der durch das Unterlassen der Wertangabe den Transport der Wa-\n\nre außerhalb des gesicherten Bereichs veranlasst (BGH TranspR 2003, 317, \n\n318; Urt. v. 19.5.2005 - I ZR 238/02, Umdruck S. 10). \n\n31 \n\nFerner ist der Wert der transportierten, nicht wertdeklarierten Ware von \n\nBedeutung: Je höher der tatsächliche Wert der nicht wertdeklarierten Sendung \n\nist, desto gewichtiger ist der in dem Unterlassen der Wertdeklaration liegende \n\nSchadensbeitrag. Denn je höher der Wert der zu transportierenden Sendung \n\nist, desto offensichtlicher ist es, dass die Beförderung des Gutes eine beson-\n\nders sorgfältige Behandlung durch den Spediteur erfordert, und desto größer ist \n\ndas in dem Unterlassen der Wertdeklaration liegende Verschulden des Versen-\n\nders gegen sich selbst. \n\n32 \n\nIII. Danach konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es \n\nwar daher auf die Revision der Beklagten aufzuheben, soweit das Berufungsge-\n\nricht ein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin der Klägerin verneint hat. \n\nIm Umfang der Aufhebung war die Sache zur neuen Verhandlung und Ent-\n\nscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückzuverweisen. \n\nUllmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nBergmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.06.2003 - 31 O 7/02 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.03.2004 - 18 U 143/03 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-01/i-zr-46-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":10},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 425","ref_norm":"425","n":7},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 435","ref_norm":"435","n":3},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 459","ref_norm":"459","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-01/i-zr-46-04","retrieved":"2026-07-10 17:17:42.903732+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-12-01/i-zr-46-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. Zivilsenat","date":"2005-12-01","dockets":["I ZR 46/04"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 01.12.2005 – I ZR 46/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-01/i-zr-46-04","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats\n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. März 2004 im Kos-\n\ntenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht ein\n\nMitverschulden verneint hat.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung\n\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/254","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"254","label":"§ 254 BGB","mentions":10},{"id":"HGB/425","law":"HGB","abbreviation":"HGB","ref":"425","label":"§ 425 HGB","mentions":7},{"id":"HGB/435","law":"HGB","abbreviation":"HGB","ref":"435","label":"§ 435 HGB","mentions":3},{"id":"HGB/459","law":"HGB","abbreviation":"HGB","ref":"459","label":"§ 459 HGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"LG Düsseldorf","court_id":null,"court_as_stated":"LG Düsseldorf","date":"2003-06-26","docket":"31 O 7/02","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"OLG Düsseldorf","court_id":null,"court_as_stated":"OLG Düsseldorf","date":"2004-03-10","docket":"18 U 143/03","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2005-12-01","docket":"I ZR 46/04","decision_type":"Urteil","ecli":null,"id":"bgh/2005-12-01/i-zr-46-04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-01/i-zr-46-04","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T17:17:42.903732+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}