{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2005-12-01","aktenzeichen":"I ZR 4/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 4/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n1. Dezember 2005 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 1. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann \n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 17. Dezember 2003 im \n\nKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht \n\nein Mitverschulden verneint hat. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-\n\nrufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand:\n\n1 \n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst be-\n\ntreibt, wegen Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch. Die \n\nBeklagte führt für die Klägerin, mit der sie in laufender Geschäftsbeziehung \n\nsteht, den Transport von Paketsendungen zu fest vereinbarten Preisen durch. \n\nDen dabei geschlossenen Verträgen liegen die Allgemeinen Beförderungsbe-\n\ndingungen der Beklagten zugrunde. \n\n2 \n\nDie im Streitfall maßgeblichen Beförderungsbedingungen der Beklagten \n\n(Stand: Februar 1998) enthielten neben dem Hinweis auf die Geltung der All-\n\ngemeinen Deutschen Spediteurbedingungen u.a. folgende Regelungen: \n\n\"… \n\n 2. Transportierte Güter und Servicebeschränkungen \n\nSofern nicht schriftlich abweichend mit U. vereinbart, bietet U. \nden Transport von Gütern unter folgenden Einschränkungen an: \n\n … \n\nb) Die Wert- oder Haftungshöchstgrenze ist pro Paket einer Sen-\ndung auf den Gegenwert von 50.000 $ in der jeweiligen Landes-\nwährung begrenzt, es sei denn, dies ist in der jeweils gültigen \nU. -Tariftabelle anders festgelegt. … \n\n … \n\n 10. Haftung \n\nIn den Fällen, in denen die im WA oder im CMR-Abkommen festge-\nlegten Haftungsbestimmungen Anwendung finden … wird die Haf-\ntung von U. durch diese Bestimmungen geregelt und entspre- \nchend dieser Bestimmungen begrenzt. In den Fällen, in denen das \nWA oder das CMR-Abkommen nicht gelten, wird die Haftung von \nU. durch die vorliegenden Beförderungsbedingungen geregelt. \nU. haftet bei Verschulden für nachgewiesene direkte Schäden bis \nzu einer Höhe von … DM 1.000 pro Sendung in der Bundesrepublik \nDeutschland oder bis zu dem nach § 54 ADSp … ermittelten Erstat-\ntungsbetrag, je nach dem, welcher Betrag höher ist, es sei denn, der \nVersender hat, wie im Folgenden beschrieben, einen höheren Wert \nangegeben. \n\nDie Wert- und Haftungsgrenze wird angehoben durch die korrekte \nDeklaration des Wertes der Sendung … .Diese Wertangabe gilt als \nHaftungsgrenze. Der Versender erklärt durch die Unterlassung der \n\nWertangabe, dass sein Interesse an den Gütern die oben genannte \nGrundhaftung nicht übersteigt. \n\n … \n\nVorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei Vorsatz oder \ngrober Fahrlässigkeit von U. , seiner gesetzlichen Vertreter oder \nErfüllungsgehilfen. \n\nSofern vom Versender nicht anders vorgeschrieben, kann U. die \nWertzuschläge als Prämie für die Versicherung der Interessen des \nVersenders in seinem Namen an ein oder mehrere Versicherungsun-\nternehmen weitergeben. \n\n…\" \n\n3 \n\nDie Klägerin verkaufte im Juni 1999 an ein in B. /Italien ansässiges \n\nUnternehmen Speicherchips zum Gesamtpreis von 26.926 US-Dollar. Die Ware \n\nsollte in zwei Paketen verpackt von der Beklagten als Expressendung, ohne \n\ndass deren Wert deklariert wurde, nach Italien befördert werden. Die in Italien \n\nansässige Empfängerin machte gegenüber der Klägerin geltend, lediglich ein \n\nPaket erhalten zu haben. \n\n4 \n\nDie Klägerin hat behauptet, sie habe dem Abholfahrer der Beklagten am \n\n2. Juni 1999 zwei Pakete ausgehändigt. Ein Paket, das 400 Speicherchips im \n\nWert von 21.000 US-Dollar (das entsprach nach dem damaligen Umrech-\n\nnungskurs einem Betrag von 20.502,80 €) enthalten habe, sei der Empfängerin \n\nnicht ausgeliefert worden. Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte hafte \n\naufgrund qualifizierten Verschuldens unbeschränkt für den Schaden, weil sie \n\nkeine ausreichenden Schnittstellenkontrollen durchführe. Ein Mitverschulden \n\nwegen unterlassener Wertdeklaration falle ihr nicht zur Last. Sie habe die Sen-\n\ndung als Expressendung deklariert und deshalb von höheren Sicherheitsvor-\n\nkehrungen ausgehen können. Die von der Beklagten behaupteten zusätzlichen \n\nSicherheitsvorkehrungen bei Wertpaketen, von denen sie keine Kenntnis ge-\n\nhabt habe, hätten die Sicherheit auch nicht erhöht. Der Annahme des Mitver-\n\nschuldens stehe zudem entgegen, dass der Beklagten aufgrund des Frachtbrie-\n\nfes bewusst gewesen sei, dass es sich um Computerware gehandelt habe. Sie \n\nhätte daher wissen müssen, dass der Wert der Sendung erheblich gewesen \n\nsei. \n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 20.502,80 € nebst Zinsen zu \n\nbezahlen. \n\nDie Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie ist der Auffassung, sie \n\nverfüge über eine ausreichende Betriebsorganisation, so dass ihr kein qualifi-\n\nziertes Verschulden angelastet werden könne. Jedenfalls müsse sich die Kläge-\n\nrin ein Mitverschulden wegen unterlassener Wertdeklaration entgegenhalten \n\nlassen. Im Falle der Wertangabe hätte sie die Sendung sicherer befördert. \n\nDas Landgericht hat der Klage mit Ausnahme eines Teils der Zinsforde-\n\nrung stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg. \n\nMit ihrer vom Senat beschränkt auf die Frage des Mitverschuldens zuge-\n\nlassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Die \n\nKlägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nEntscheidungsgründe: \n\n9 \n\nI. Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen Anspruch auf Schadens-\n\nersatz gemäß Art. 17 Abs. 1, Art. 29 CMR zuerkannt. Dazu hat es ausgeführt: \n\n10 \n\nDer Beklagten falle ein qualifiziertes Verschulden i.S. von Art. 29 CMR \n\nzur Last, da sie an ihren Umschlagstellen keine ausreichenden Eingangs- und \n\nAusgangskontrollen durchführe. Die Versenderin habe hierauf auch nicht ver-\n\nzichtet. \n\n11 \n\nDie Klägerin habe bewiesen, dass die Sendung mit dem behaupteten In-\n\nhalt einem Fahrer der Beklagten übergeben worden sei. Bei kaufmännischen \n\nAbsendern sei prima facie anzunehmen, dass die im Lieferschein und in der \n\ndazu korrespondierenden Rechnung aufgeführten Waren in den Paketen ent-\n\nhalten gewesen seien. Diesen Anscheinsbeweis habe die Beklagte nicht er-\n\nschüttert. \n\n12 \n\nEin Mitverschulden der Klägerin ergebe sich nicht aus der fehlenden \n\nWertdeklaration der Sendung. Zwar sei nach der höchstrichterlichen Recht-\n\nsprechung davon auszugehen, dass ein Versender in einen nach § 254 Abs. 1 \n\nBGB beachtlichen Selbstwiderspruch geraten könne, wenn er trotz der Kennt-\n\nnis, dass der Spediteur die Sendung bei zutreffender Wertangabe mit größerer \n\nSorgfalt behandele, von einer Wertdeklaration absehe und bei Verlust gleich-\n\nwohl Schadensersatz verlange. Dies sei im vorliegenden Fall schon deshalb \n\nnicht anzunehmen, weil die Beklagte nicht dargetan habe, dass die Klägerin bei \n\nAuftragserteilung Kenntnis von der besonderen Beförderung von Wertpaketen \n\nim Vergleich zu Expresspaketen gehabt habe oder eine solche besondere Be-\n\nhandlung von Wertpaketen hätte kennen müssen. Die erforderliche Kenntnis \n\nergebe sich insbesondere nicht aus den Allgemeinen Beförderungsbedingun-\n\ngen der Beklagten. \n\n13 \n\nEine Mithaftung gemäß § 254 Abs. 2 BGB komme ebenfalls nicht in Be-\n\ntracht, weil kein ungewöhnlich hoher Schaden eingetreten sei. Ein solcher \n\nSchaden sei erst oberhalb eines Wertes von 50.000 US-$ anzunehmen, da die \n\nBeklagte nach ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen Pakete mit einem In-\n\nhalt bis zu diesem Wert als Standardpakete befördern wolle und deshalb auch \n\nbis zu diesem Wert mit einem Schadenseintritt rechnete. \n\n14 \n\nII. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat Er-\n\nfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit das Berufungs-\n\ngericht ein Mitverschulden der Klägerin wegen unterlassener Wertdeklaration \n\nverneint hat, und im Umfang der Aufhebung zur Zurückverweisung der Sache \n\nan das Berufungsgericht. \n\n15 \n\n1. Das Berufungsgericht hat zu Unrecht angenommen, die Klägerin müs-\n\nse sich das Unterlassen einer Wertdeklaration bei der in Verlust geratenen \n\nSendung nicht als Mitverschulden (§ 254 BGB) anrechnen lassen. \n\n16 \n\na) Die Anwendung des § 254 BGB kommt auch bei einem dem Haftungs-\n\nregime der CMR unterfallenden Transport in Betracht. Unabhängig davon, ob \n\ndas Haftungssystem der CMR im Rahmen der Haftung nach Art. 17 Abs. 1 \n\nCMR den Mitverschuldenseinwand nach § 254 BGB ausschließt, kann der \n\nFrachtführer jedenfalls im Rahmen der verschärften Haftung nach Art. 29 CMR \n\neinwenden, dass es der Ersatzberechtigte vor Vertragsschluss trotz Kenntnis \n\noder Kennenmüssen der Tatsache, dass mit der Angabe des tatsächlichen \n\nWertes der Sendung gegen höheren Tarif auch eine sicherere Beförderung \n\nverbunden ist, unterlassen hat, den wirklichen Wert des zu transportierenden \n\nGutes anzugeben (§ 254 Abs. 1 BGB). \n\n17 \n\nIm Rahmen der Haftung nach Art. 29 CMR kann sich ein anspruchsmin-\n\nderndes Mitverschulden zudem aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB ergeben, wenn \n\nder Geschädigte es unterlassen hat, den Frachtführer im Hinblick auf den Wert \n\ndes Gutes auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu \n\nmachen, die dieser weder kannte noch kennen musste, und der Frachtführer \n\ndeshalb keinen Anlass gesehen hat, besondere Vorsorgemaßnahmen zur \n\nSchadensverhinderung zu treffen (vgl. BGHZ 149, 337, 353; BGH, Urt. v. \n\n8.5.2003 - I ZR 234/02, TranspR 2003, 317, 318 = NJW-RR 2003, 1473). Inso-\n\nweit ist lückenfüllend nationales Recht heranzuziehen (BGH, Urt. v. 20.1.2005 \n\n- I ZR 95/01, TranspR 2005, 311, 314; Urt. v. 19.5.2005 - I ZR 238/02, Umdruck \n\nS. 9; Koller, Transportrecht, 5. Aufl., Art. 29 CMR Rdn. 8). \n\n18 \n\nb) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der \n\nMitverschuldenseinwand auch im Fall des qualifizierten Verschuldens i.S. von \n\nArt. 29 Abs. 1 CMR i.V. mit § 435 HGB zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urt. v. \n\n5.6.2003 \n\n- I ZR 234/00, TranspR 2003, 467, 471; Urt. v. 23.10.2003 \n\n- I ZR 55/01, TranspR 2004, 177, 179 = NJW-RR 2004, 394). \n\n19 \n\nc) Nicht beigetreten werden kann dem Berufungsgericht jedoch in seiner \n\nAnnahme, ein Mitverschulden der Klägerin gemäß § 254 Abs. 1 BGB wegen \n\nunterlassener Wertdeklaration komme nicht in Betracht, weil die Beklagte nicht \n\ndargetan habe, dass die Klägerin bei Auftragserteilung Kenntnis von der be-\n\nsonderen Beförderung von Wertpaketen gehabt habe oder eine solche beson-\n\ndere Behandlung von Wertpaketen hätte kennen müssen. \n\n20 \n\naa) Das Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, \n\ndass ein Versender in einen gemäß § 254 Abs. 1 BGB beachtlichen Selbstwi-\n\nderspruch geraten kann, wenn er trotz Kenntnis, dass der Spediteur die Sen-\n\ndung bei richtiger Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt, von einer Wert-\n\ndeklaration absieht und bei Verlust gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt \n\n(vgl. BGHZ 149, 337, 353; BGH TranspR 2003, 317, 318; Urt. v. 17.6.2004 \n\n- I ZR 263/01, TranspR 2004, 399, 401 = NJW-RR 2005, 265). Mit Recht hat \n\ndas Berufungsgericht auch angenommen, dass es für ein zu berücksichtigen-\n\ndes Mitverschulden ausreichen kann, wenn der Versender die sorgfältigere Be-\n\nhandlung von Wertpaketen hätte kennen müssen. Denn gemäß § 254 Abs. 1 \n\nBGB ist ein Mitverschulden bereits dann anzunehmen, wenn diejenige Sorgfalt \n\naußer Acht gelassen wird, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur \n\nVermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt (BGHZ 74, 25, 28; BGH, \n\nUrt. v. 17.10.2000 - VI ZR 313/99, NJW 2001, 149, 150, jeweils zu § 254 BGB; \n\nKoller aaO, § 425 HGB Rdn. 74; Soergel/Mertens, BGB, 12. Aufl., § 254 \n\nRdn. 23). Von einem Kennenmüssen der Anwendung höherer Sorgfalt bei kor-\n\nrekter Wertangabe kann im Allgemeinen ausgegangen werden, wenn sich aus \n\nden Beförderungsbedingungen des Transporteurs ergibt, dass er für diesen Fall \n\nbei Verlust oder Beschädigung des Gutes höher haften will. Denn zur Vermei-\n\ndung der versprochenen höheren Haftung werden erfahrungsgemäß höhere \n\nSicherheitsstandards gewählt. \n\n21 \n\nbb) Die Revision wendet sich mit Erfolg gegen die Annahme des Beru-\n\nfungsgerichts, die Klägerin habe eine sorgfältigere Behandlung von Wertpake-\n\nten durch die Beklagte nicht kennen müssen. \n\n22 \n\nDem Versender wird durch Nr. 10 der Allgemeinen Beförderungsbedin-\n\ngungen der Beklagten die Kenntnis vermittelt, dass die Beklagte nur bei einer \n\nWertdeklaration über die in Nr. 10 genannte Haftungshöchstgrenze hinaus \n\n(1.000 DM oder Erstattungsbetrag nach § 54 ADSp a.F.) haften will. Bereits aus \n\nder versprochenen Haftung bis zum deklarierten Wert ergibt sich, dass die Be-\n\nklagte alles daran setzen wird, Haftungsrisiken möglichst auszuschließen. Die-\n\nse Haftung ist von der Zahlung eines Wertzuschlags nach der Tariftabelle der \n\nBeklagten abhängig. Die erhöhte Transportvergütung legt zusätzlich nahe, dass \n\ndie Beklagte ihren Geschäftsbetrieb darauf ausgerichtet hat, wertdeklarierte \n\nSendungen sorgfältiger zu behandeln. Dem steht nicht entgegen, dass Nr. 10 \n\nder Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten die Möglichkeit er-\n\nöffnet, die Wertzuschläge als Prämie für eine Versicherung weiterzugeben. Ein \n\nverständiger Versender, der die Möglichkeit der Versendung von Wertpaketen \n\ngegen höhere Vergütung ebenso kennt wie die erhöhte Haftung der Beklagten \n\nin diesem Fall wird davon ausgehen, dass die Beklagte bei der Beförderung von \n\nWertpaketen erhöhte Sorgfalt aufwendet. Er wird zur Vermeidung eigenen \n\nSchadens den Wert der Sendung deklarieren, wenn dieser den in den Beförde-\n\nrungsbedingungen des Spediteurs genannten Haftungshöchstbetrag über-\n\nschreitet. \n\n23 \n\nHiervon ist auch bei Transporten auszugehen, die dem Haftungsregime \n\nder CMR unterfallen, auch wenn es in den Beförderungsbedingungen der Be-\n\nklagten heißt, dass dann die im CMR-Abkommen festgelegten Haftungsbe-\n\nstimmungen Anwendung finden. Denn es kann angenommen werden, dass die \n\nBeklagte zur Vermeidung einer über die Haftungshöchstgrenze hinausgehen-\n\nden Haftung ganz allgemein höhere Sicherheitsstandards wählen wird. Die An-\n\nnahme, die Beklagte werde ihre Sicherheitsstandards davon abhängig machen, \n\nob das übernommene Gut im selben Staat abgeliefert wird oder nicht, liegt eher \n\nfern. \n\n24 \n\nDanach hätte die Klägerin zumindest wissen müssen, dass die Beklagte \n\nWertpakete im Vergleich zu Standardsendungen mit größerer Sorgfalt behan-\n\ndelt. \n\n25 \n\ncc) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung scheitert der Mit-\n\nverschuldenseinwand nicht an dem Umstand, dass die Klägerin die nach Italien \n\nversandten Pakete als Expresssendung deklariert hat. Die Klägerin hat nicht \n\nhinreichend dargetan, dass sie bei der von ihr gewählten Versendungsart be-\n\nrechtigterweise davon ausgehen konnte, Expresssendungen würden von vorn-\n\nherein sorgfältiger und sicherer als Standardsendungen befördert. Die von ihr \n\nbehauptete Überwachung des zeitlichen Ablaufs der Beförderung einer Ex-\n\npresssendung lässt keinen Rückschluss auf die von der Beklagten bei der \n\nTransportdurchführung aufgewendeten Sicherheitsmaßnahmen zu. \n\n26 \n\n2. Der Mitverschuldenseinwand der Beklagten scheitert entgegen der \n\nAnsicht der Revisionserwiderung nicht an der fehlenden Kausalität der unter-\n\nlassenen Wertdeklaration für den eingetretenen Schaden, weil der Beklagten \n\naufgrund einer Angabe im Frachtbrief hätte bekannt sein müssen, dass es sich \n\nbei der Sendung um Computerware gehandelt habe. \n\n27 \n\nDie Kausalität eines Mitverschuldens wegen unterlassener Wertangabe \n\nlässt sich in solchen Fällen nur verneinen, wenn der Schädiger zumindest \n\ngleich gute Erkenntnismöglichkeiten vom Wert der Sendung hat wie der Ge-\n\nschädigte (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.1952 - II ZR 56/52, VersR 1953, 14; Münch-\n\nKomm.BGB/Oetker, 4. Aufl., § 254 Rdn. 72; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., \n\n§ 254 Rdn. 38). So hat der Senat den Mitverschuldenseinwand nicht für be-\n\ngründet erachtet, wenn der Frachtführer bei einer Nachnahmesendung auf-\n\ngrund des einzuziehenden Betrags vom Wert des Gutes Kenntnis hatte (vgl. \n\nBGH, Urt. v. 3.2.2005 - I ZR 276/02, TranspR 2005, 208, 209 = NJW-RR 2005, \n\n1058). Im vorliegenden Fall ist indes eine entsprechende Kenntnis der Beklag-\n\nten nicht festgestellt. Die Klägerin hatte vielmehr einen Wissensvorsprung ge-\n\ngenüber der Beklagten, da sie den Wert der zum Versand gebrachten Ware \n\ngenau kannte, während der Beklagten allenfalls bewusst sein musste, dass sich \n\nin den Paketen Computerware befand, die möglicherweise höherwertig war. \n\nDer Beklagten kann allein aus dem Umstand, dass sie die Art der zum Versand \n\naufgegebenen Ware kannte, nicht die Kenntnis unterstellt werden, dass ihr je-\n\nweils Güter von erheblichem Wert zur Beförderung übergeben würden. \n\n28 \n\n3. Der Einwand des Mitverschuldens wegen unterlassener Wertdeklarati-\n\non scheitert auch dann nicht an der fehlenden Kausalität, wenn bei wertdekla-\n\nrierten Sendungen ein Verlust nicht vollständig ausgeschlossen werden kann \n\n(vgl. BGH TranspR 2004, 399, 401). Ein bei der Entstehung des Schadens mit-\n\nwirkendes Verschulden der Versender kommt vielmehr auch in Betracht, wenn \n\nbei wertdeklarierten Sendungen Lücken in der Schnittstellenkontrolle verbleiben \n\nund nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Sendung gerade in diesem \n\nBereich verloren gegangen ist und die Angabe des Werts der Ware daher deren \n\nVerlust nicht verhindert hätte (vgl. BGH TranspR 2003, 317, 318). \n\n29 \n\n4. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - \n\nbislang keine Feststellungen zu der Frage getroffen, ob die unterlassene Wert-\n\nangabe auf der in Verlust geratenen Sendung den Schaden mit verursacht hat, \n\nweil die Beklagte bei richtiger Wertangabe und entsprechender Bezahlung des \n\nhöheren Beförderungstarifs ihre Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte und es \n\ndann nicht zu dem Verlust gekommen wäre. Die Beklagte hat unter Beweisan-\n\ntritt vorgetragen, dass der Transportweg einer dem Wert nach deklarierten \n\nSendung weiterreichenden Kontrollen als der Weg einer nicht wertdeklarierten \n\nSendung unterliege. Diesem Vorbringen wird das Berufungsgericht im wieder-\n\neröffneten Berufungsverfahren nachzugehen haben. Gelingt der Beklagten die-\n\nser Beweis nicht, wird sich das Berufungsgericht erneut mit dem Einwand des \n\nMitverschuldens nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB auseinanderzusetzen haben, \n\nbei dem es nicht darauf ankommt, ob der Auftraggeber Kenntnis davon hatte \n\noder hätte wissen müssen, dass der Frachtführer das Gut mit größerer Sorgfalt \n\nbehandelt hätte, wenn er den tatsächlichen Wert der Sendung gekannt hätte. \n\nDen Auftraggeber trifft vielmehr eine allgemeine Obliegenheit, auf die Gefahr \n\neines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen, um seinem Vertrags-\n\npartner die Möglichkeit zu geben, geeignete Maßnahmen zur Verhinderung ei-\n\nnes drohenden Schadens zu ergreifen. Daran wird der Schädiger jedoch gehin-\n\ndert, wenn er über die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens im Unkla-\n\nren gelassen wird (vgl. BGH TranspR 2005, 311, 314 f.). \n\n30 \n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt ein ungewöhnlich \n\nhoher Schaden nicht erst bei einem Wert der Sendung oberhalb von \n\n50.000 US-Dollar vor. Die Voraussetzung einer ungewöhnlichen Höhe des \n\nSchaden lässt sich nicht in einem bestimmten Betrag oder in einer bestimmten \n\nWertrelation (etwa zwischen dem unmittelbar gefährdeten Gut und dem Ge-\n\nsamtschaden) angeben (vgl. Staudinger/Schiemann, BGB \n\n[2005], § 254 \n\nRdn. 75). Die Frage, ob ein ungewöhnlich hoher Schaden droht, lässt sich viel-\n\nmehr regelmäßig nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des je-\n\nweiligen Einzelfalls beurteilen. Hierbei ist maßgeblich auf die Sicht des Schädi-\n\ngers abzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 18.2.2002 - II ZR 355/00, NJW 2002, 2553, \n\n2554; OLG Hamm NJW-RR 1998, 380; Bamberger/Roth/Grüneberg, BGB, \n\n§ 254 Rdn. 28). Es ist dabei auch in Rechnung zu stellen, welche Höhe Schä-\n\nden erfahrungsgemäß - also nicht nur selten - erreichen. Da insoweit die Sicht \n\ndes Schädigers maßgeblich ist, ist vor allem zu berücksichtigen, in welcher Hö-\n\nhe dieser, soweit für ihn die Möglichkeit einer vertraglichen Disposition besteht, \n\nHaftungsrisiken einerseits vertraglich eingeht und andererseits von vornherein \n\nauszuschließen bemüht ist. Angesichts dessen, dass hier in erster Hinsicht ein \n\nBetrag von 1.000 DM und in zweiter Hinsicht 50.000 US-Dollar im Raum ste-\n\nhen, liegt es aus der Sicht des Senats nahe, die Gefahr eines besonders hohen \n\nSchadens i.S. des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB in solchen Fällen anzunehmen, in \n\ndenen der Wert der Sendung 5.000 €, also etwa den zehnfachen Betrag der \n\nHaftungshöchstgrenze gemäß Nr. 10 der Beförderungsbedingungen der Be-\n\nklagten, übersteigt. \n\n31 \n\n5. Die Haftungsabwägung nach § 254 BGB obliegt grundsätzlich dem \n\nTatrichter (vgl. BGHZ 149, 337, 355; BGH TranspR 2004, 399, 402). \n\n32 \n\nIm Rahmen der Haftungsabwägung ist zu beachten, dass die Reichweite \n\ndes bei wertdeklarierten Sendungen gesicherten Bereichs einen für die Bemes-\n\nsung der Haftungsquote relevanten Gesichtspunkt darstellt: Je größer der gesi-\n\ncherte Bereich ist, desto größer ist auch der Anteil des Mitverschuldens des \n\nVersenders, der durch das Unterlassen der Wertangabe den Transport der Wa-\n\nre außerhalb des gesicherten Bereichs veranlasst (BGH TranspR 2003, 317, \n\n318; Urt. v. 19.5.2005 - I ZR 238/02, Umdruck S. 10). \n\n33 \n\nFerner ist der Wert der transportierten, nicht wertdeklarierten Ware von \n\nBedeutung: Je höher der tatsächliche Wert der nicht wertdeklarierten Sendung \n\nist, desto gewichtiger ist der in dem Unterlassen der Wertdeklaration liegende \n\nSchadensbeitrag. Denn je höher der Wert der zu transportierenden Sendung \n\nist, desto offensichtlicher ist es, dass die Beförderung des Gutes eine beson-\n\nders sorgfältige Behandlung durch den Spediteur erfordert, und desto größer ist \n\ndas in dem Unterlassen der Wertdeklaration liegende Verschulden des Versen-\n\nders gegen sich selbst. \n\n34 \n\nIII. Danach konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Es \n\nwar daher auf die Revision der Beklagten aufzuheben, soweit das Berufungsge-\n\nricht ein Mitverschulden der Klägerin verneint hat. Im Umfang der Aufhebung \n\nwar die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten \n\nder Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nUllmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nBergmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.04.2003 - 31 O 95/01 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.12.2003 - 18 U 109/03 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-01/i-zr-4-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":14},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 425","ref_norm":"425","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 435","ref_norm":"435","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-01/i-zr-4-04","retrieved":"2026-07-10 17:18:37.461900+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-12-01/i-zr-4-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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