{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2005-12-01","aktenzeichen":"I ZR 103/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"HGB § 449 Abs. 2 Satz 1, §§ 425, 426 Verkündet am: 1. Dezember 2005 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Durch einen Verzicht auf die Durchführung von Schnittstellenkontrollen kann von der gesetzlichen Haftungsregelung nur im Wege einer im Einzelnen ausge- handelten Vereinbarung und nicht durch eine vorformulierte Bestimmung in All- gemeinen Beförderungsbedingungen eines Frachtführers abgewichen werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nI ZR 103/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ \n\nBGHR \n\n : nein \n\n : \n\nja \n\nHGB § 449 Abs. 2 Satz 1, §§ 425, 426 \n\nVerkündet am: \n1. Dezember 2005 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDurch einen Verzicht auf die Durchführung von Schnittstellenkontrollen kann \n\nvon der gesetzlichen Haftungsregelung nur im Wege einer im Einzelnen ausge-\n\nhandelten Vereinbarung und nicht durch eine vorformulierte Bestimmung in All-\n\ngemeinen Beförderungsbedingungen eines Frachtführers abgewichen werden. \n\nBGH, Urt. v. 1. Dezember 2005 - I ZR 103/04 - OLG Köln \n\nLG Köln \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 1. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann \n\nund die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Köln vom 22. Juni 2004 wird auf Kosten der Beklagten zu-\n\nrückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin ist Transportversicherer der S. \n\nGmbH in Bergheim (im Folgenden: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt die Be-\n\nklagte, die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, aus übergegangenem und \n\nabgetretenem Recht wegen des Verlusts von Transportgut auf Schadensersatz \n\nin Anspruch. \n\n2 \n\nDie Beklagte führte für die Versicherungsnehmerin, mit der sie in laufen-\n\nder Geschäftsbeziehung stand, den Transport von Paketsendungen zu fest ver-\n\neinbarten Preisen im Wege der Sammelladung durch. Den dabei geschlossenen \n\nVerträgen lagen die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten \n\n(Stand Februar 2002) zugrunde. Darin enthalten ist u.a. folgende Bestimmung: \n\n2. Serviceumfang \n\n Sofern keine besonderen Dienstleistungen vereinbart werden, be-\nschränkt sich der von U. angebotene Service auf Abholung, Trans-\nport, Zollabfertigung (sofern zutreffend) und Zustellung der Sendung. \n\n Um die vom Versender gewünschte kurze Beförderungsdauer und \ndas niedrige Beförderungsentgelt zu ermöglichen, werden die Sen-\ndungen im Rahmen einer Sammelbeförderung transportiert. Der Ver-\nsender nimmt mit der Wahl der Beförderungsart in Kauf, dass auf-\ngrund der Massenbeförderung nicht die gleiche Obhut wie bei einer \nEinzelbeförderung gewährleistet werden kann. Der Versender ist da-\nmit einverstanden, wenn eine Kontrolle des Transportweges, insbe-\nsondere durch Ein- und Ausgangsdokumentation, an den einzelnen \nUmschlagstellen innerhalb des U.-Systems nicht durchgeführt wird. \nSoweit der Versender eine weitergehende Kontrolle der Beförderung \nwünscht, wählt er die Beförderung als Wertpaket. \n\n3 \n\nDie Versicherungsnehmerin nahm als Versenderin an dem sog. EDI-\n\nVerfahren der Beklagten teil. Danach druckt die Versenderin mit einer von der \n\nBeklagten zur Verfügung gestellten Software Barcode-Paketkontrollnummern \n\naus und versieht die versandfertigen Pakete mit diesen Kontrollnummern. An-\n\nschließend übermittelt sie der Beklagten per Datenfernübertragung eine Ver-\n\nsandliste, in der auch die Kontrollnummern aufgeführt sind. Die Pakete werden \n\nvon der Versenderin in ein von der Beklagten überlassenes Behältnis (Feeder, \n\nContainer) geladen, das dann im Beisein des Abholfahrers der Beklagten ver-\n\nplombt wird. Der Fahrer bestätigt, ohne vorher den Inhalt des Behältnisses ü-\n\nberprüft zu haben, auf einem Schreiben den Empfang einer bestimmten Anzahl \n\nvon Paketen zu einem bestimmten Zeitpunkt; die Liste mit den Kontrollnummern \n\nsteht ihm dabei nicht zur Verfügung. Die Beklagte hat die Möglichkeit, alle Pake-\n\nte beim ersten Eingang zu scannen und die Kontrollnummern der eingegange-\n\nnen Pakete mit den Nummern auf der per Datenfernleitung übermittelten Ver-\n\nsandliste zu vergleichen. \n\n4 \n\nDie Versicherungsnehmerin beauftragte die Beklagte im Frühjahr 2002 \n\nmit dem Transport von Paketen mit Computerteilen im Gesamtwert von \n\n5.788,32 €, ohne eine Wertdeklaration vorzunehmen. Der Wert der einzelnen \n\nSendungen lag zwischen 228 € und 2.083,94 €. Die Pakete erreichten die Emp-\n\nfänger nicht. Den der Versicherungsnehmerin entstandenen Schaden regulierte \n\ndie Klägerin gegen Abtretung der Ersatzansprüche. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nDie Klägerin hat behauptet, ihre Versicherungsnehmerin habe der Be-\n\nklagten die Pakete übergeben. Die Beklagte hafte für deren Verlust unbe-\n\nschränkt. \n\nDie Beklagte hat bestritten, Gewahrsam an den Paketen erlangt zu ha-\n\nben. Sollte ein Schadensersatzanspruch bestehen, sei die Haftung beschränkt. \n\nDas Unterlassen von Schnittstellenkontrollen begründe kein leichtfertiges Ver-\n\nhalten, weil in Nr. 2 ihrer Allgemeinen Beförderungsbedingungen wirksam ein \n\nVerzicht auf eine Transportwegkontrolle vereinbart worden sei. Jedenfalls sei \n\nder Klägerin ein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin wegen Unterlas-\n\nsens der Wertdeklaration zuzurechnen. \n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, an die Kläge-\n\nrin 5.788,32 € nebst Zinsen zu zahlen. Die dagegen gerichtete Berufung der \n\nBeklagten ist erfolglos geblieben. \n\nMit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückwei-\n\nsung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage. \n\nEntscheidungsgründe:\n\n9 \n\n10 \n\nI. Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen Anspruch auf Schadens-\n\nersatz zuerkannt. Dazu hat es ausgeführt: \n\nDie Beklagte hafte für den Verlust der Pakete, der während ihrer Obhuts-\n\nzeit eingetreten sei, gemäß § 425 Abs. 1, § 435 HGB unbeschränkt. Die Beklag-\n\nte, die der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast über die Transportwege \n\nund die organisatorischen Sicherungsmaßnahmen - insbesondere die notwen-\n\ndigen Schnittstellenkontrollen - nicht nachgekommen sei, treffe ein qualifiziertes \n\nVerschulden. Eine Änderung des Sorgfaltsmaßstabes des § 426 HGB könne \n\ngemäß § 449 Abs. 2 Satz 1 HGB nur durch eine Individualvereinbarung erfol-\n\ngen. Zum Abschluss einer solchen habe die Beklagte nicht hinreichend substan-\n\ntiiert vorgetragen. \n\n11 \n\nDie Beweiswürdigung des Landgerichts zur Höhe des geltend gemachten \n\nSchadens begegne keinen durchgreifenden Bedenken. Ein Mitverschulden ihrer \n\nVersicherungsnehmerin sei der Klägerin nicht zuzurechnen, weil sich dem \n\nSachvortrag der Beklagten nicht entnehmen lasse, dass sie bei richtiger Wert-\n\nangabe ihre Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte und es dadurch zu einer Ver-\n\nringerung des Verlustrisikos gekommen wäre. \n\n12 \n\n13 \n\nII. Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. \n\nDas Berufungsgericht hat zutreffend eine Haftung der Beklagten wegen \n\nVerlusts des Transportguts gemäß § 425 Abs. 1, § 435 HGB, § 398 BGB, § 67 \n\nVVG angenommen. \n\n14 \n\n15 \n\n1. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen der vertragli-\n\nchen Haftung der Beklagten gemäß § 425 Abs. 1 HGB bejaht. \n\na) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Beklagte von \n\nder Versicherungsnehmerin als Fixkostenspediteurin i.S. des § 459 HGB beauf-\n\ntragt worden ist und sich ihre Haftung nach den Bestimmungen über die Haf-\n\ntung des Frachtführers gemäß §§ 425 ff. HGB und aufgrund vertraglicher Ein-\n\nbeziehung nach ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen beurteilt. Das \n\nlässt einen Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der Revision auch nicht \n\nbeanstandet. \n\n16 \n\nb) Das Berufungsgericht hat weiter festgestellt, dass die Beklagte die \n\nstreitgegenständlichen Pakete in Empfang genommen hat. Die dagegen gerich-\n\nteten Rügen der Revision bleiben ohne Erfolg. Soweit die Revision geltend \n\nmacht, das Berufungsgericht habe den in der Klageerwiderung der Beklagten \n\nunter Zeugenbeweis gestellten Vortrag übergangen, dass Sendungen im Be-\n\nreich der Beklagten nicht gescannt worden seien, wie sich aus dem internen \n\nEDV-Code der Beklagten ergebe, vermag sie damit einen Rechtsfehler des Be-\n\nrufungsgerichts nicht aufzuzeigen. Die Beklagte hat in der Berufungsinstanz \n\neinen Verfahrensfehler des Landgerichts insoweit nicht gemäß § 529 Abs. 2 \n\nSatz 1, § 520 Abs. 3 ZPO geltend gemacht. Sie hat entgegen der Ansicht der \n\nRevision dieses Vorbringen auch in der Berufungsinstanz nicht wiederholt. Die \n\nvon der Revision angeführte Berufungsbegründung der Beklagten vom 16. Ja-\n\nnuar 2004 enthält zu der Bedeutung der internen EDV-Codierung keinen Vor-\n\ntrag. Die Beweiswürdigung der Vorinstanzen kann auch im Übrigen aus \n\nRechtsgründen nicht beanstandet werden. Zutreffend hat bereits das Landge-\n\nricht darauf abgestellt, die Beklagte habe weder geltend gemacht, die betref-\n\nfenden 1Z-Paketnummern seien auf den ihr im sog. EDI-Verfahren übermittel-\n\nten Versandlisten nicht aufgeführt gewesen, noch habe sie unverzüglich bean-\n\nstandet, dass die Pakete mit den betreffenden 1Z-Nummern nicht in dem dazu-\n\ngehörigen Container gewesen seien. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht \n\ndavon ausgegangen, dass danach eine Vermutung für den Empfang der Pakete \n\ndurch die Beklagte besteht (vgl. BGH, Urt. v. 4.5.2005 - I ZR 235/02, TranspR \n\n2005, 403, 404), die diese nicht widerlegt hat. \n\n17 \n\nc) Da die Beklagte eine Ablieferung der in Empfang genommenen Pakete \n\nnicht darlegen kann, ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, \n\ndass sie im Gewahrsamsbereich der Beklagten in Verlust geraten sind. \n\n18 \n\n2. Die Revision wendet sich weiter ohne Erfolg gegen die Annahme des \n\nBerufungsgerichts, die Beklagte hafte für den eingetretenen Schaden gemäß \n\n§ 435 HGB unbeschränkt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts führt \n\ndie Beklagte keine Schnittstellenkontrollen durch. Das begründet den Vorwurf \n\ndes leichtfertigen Verhaltens (BGHZ 158, 322, 327 ff.; BGH, Urt. v. 17.6.2004 \n\n- I ZR 263/01, TranspR 2004, 399, 401; Urt. v. 11.11.2004 - I ZR 120/02, Um-\n\ndruck S. 11 bis 14; Urt. v. 3.2.2005 - I ZR 276/02, TranspR 2005, 208, 209). Ein \n\nVerzicht auf die Durchführung von Schnittstellenkontrollen ist zwischen der Be-\n\nklagten und der Versicherungsnehmerin nicht vereinbart worden. Ohne Erfolg \n\nmacht die Revision geltend, eine solche Vereinbarung sei aufgrund Nr. 2 der \n\nAllgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten zustande gekommen. \n\n19 \n\na) Ob sich die Bestimmung der Nr. 2 der Allgemeinen Beförderungsbe-\n\ndingungen der Beklagten lediglich auf die Dokumentation der Schnittstellenkon-\n\ntrollen bezieht oder sich auch auf die Durchführung der Kontrollen selbst er-\n\nstreckt, ist fraglich. Denn der Begriff der \"Kontrolle des Transportwegs\" in Nr. 2 \n\nAbs. 2 Satz 3 wird durch den nachfolgenden Zusatz, durch den \"insbesondere\" \n\ndie Ein- und Ausgangsdokumentation angesprochen wird, zumindest näher er-\n\nläutert. Wie der Senat bereits entschieden hat, umfasst ein in den Allgemeinen \n\nBeförderungsbedingungen der Beklagten enthaltener Verzicht auf die \"Kontrolle \n\ndes Transportwegs durch schriftliche Ein- und Ausgangsdokumentation an den \n\neinzelnen Umschlagstellen\" nur den Verzicht auf die Dokumentation (vgl. BGH, \n\nUrt. v. 15.11.2001 - I ZR 284/99, TranspR 2002, 306, 308 f.). \n\n20 \n\nb) Die Frage, ob Nr. 2 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der \n\nBeklagten einen Verzicht auf die Durchführung der Kontrollen selbst enthält, \n\nkann jedoch offen bleiben, weil die Klausel, wenn sie diesen Inhalt hätte, ge-\n\nmäß § 449 Abs. 2 Satz 1 HGB unwirksam wäre. Nach dieser Vorschrift kann \n\nvon der gesetzlichen Haftungsregelung der §§ 425 bis 438 HGB nur durch eine \n\nim Einzelnen ausgehandelte Vereinbarung abgewichen werden. \n\n21 \n\naa) Auf Nr. 2 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen ist, sofern sie \n\neinen Verzicht auf Schnittstellenkontrollen enthält, § 449 Abs. 2 Satz 1 HGB \n\nanzuwenden, weil diese Klausel dann von der gesetzlichen Haftungsregelung \n\nder §§ 425 bis 438 HGB abweicht. Der Gesetzgeber hat in den Katalog derjeni-\n\ngen Regelungen, die nur unter den qualifizierten Voraussetzungen des § 449 \n\nAbs. 2 Satz 1 HGB einer vertraglichen Vereinbarung zugänglich sind, die haf-\n\ntungsrechtlichen Bestimmungen der §§ 425, 426 HGB aufgenommen. Für die \n\nFrage, ob die Klausel dem Anwendungsbereich von § 449 Abs. 2 Satz 1 HGB \n\nunterfällt, kommt es daher nur darauf an, ob sie die Haftungsregelung der \n\n§§ 425, 426 HGB modifiziert. Unerheblich ist dagegen, ob sie im Sinne der all-\n\ngemeinen AGB-Kontrolle als eine Leistungsbeschreibung anzusehen ist, wie \n\ndie Revision geltend macht. Denn vertragliche Abweichungen von der Haf-\n\ntungsregelung der §§ 425 bis 438 HGB sollen unabhängig davon, ob sie nach \n\nder allgemeinen AGB-rechtlichen Einordnung als der Inhaltskontrolle entzogene \n\nLeistungsbeschreibungen oder als kontrollfähige Einschränkungen, Ausgestal-\n\ntungen oder Modifikationen des Hauptleistungsversprechens anzusehen wären \n\n(vgl. dazu BGHZ 147, 354, 360; 148, 74, 78; 152, 262, 265; 153, 148, 152; zu \n\n§ 307 BGB: BGH, Urt. v. 30.11.2004 - XI ZR 200/03, NJW 2005, 1275), grund-\n\nsätzlich nur durch eine im Einzelnen ausgehandelte Vereinbarung möglich sein \n\n(vgl. Begründung zum Regierungsentwurf des Transportrechtsreformgesetzes, \n\nBT-Drucks. 13/8445, S. 86). \n\n22 \n\nDas Leistungsversprechen der Beklagten ist auf die Beförderung von \n\nTransportgut gerichtet. Gegenstand der von der Beklagten geschuldeten Leis-\n\ntung ist der Beförderungserfolg, also die Ablieferung des vollständigen und un-\n\nbeschädigten Gutes beim Empfänger (vgl. Koller, Transportrecht, 5. Aufl., § 407 \n\nHGB Rdn. 13). Von der Haftung für den Verlust des Transportguts ist die Be-\n\nklagte nach der Vorschrift des § 426 HGB nur befreit, wenn der Verlust auf Um-\n\nständen beruht, die sie auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden konnte und \n\nderen Folgen sie nicht abwenden konnte. Eine Haftungsbefreiung ist bei einem \n\nVerstoß gegen wesentliche Sorgfaltspflichten ausgeschlossen. Zu den wesent-\n\nlichen Sorgfaltspflichten des Frachtführers oder Spediteurs gehört der Schutz \n\ndes Transportguts vor Verlust. Er hat daher, wenn der Umschlag von Trans-\n\nportgut wie im Streitfall besonders verlustanfällig ist, die Beförderung so zu or-\n\nganisieren, dass Ein- und Ausgang der Güter kontrolliert werden, damit Fehlbe-\n\nstände frühzeitig festgehalten werden können (vgl. BGHZ 149, 337, 347 f.; 158, \n\n322, 330; BGH TranspR 2004, 399, 401). \n\n23 \n\nSofern durch Nr. 2 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen das Er-\n\nfordernis von Schnittstellenkontrollen abbedungen worden sein sollte, liefe dies \n\nsomit auf eine Einschränkung der nach § 426 HGB geforderten wesentlichen \n\nSorgfaltsanforderungen hinaus, die gemäß § 449 Abs. 2 Satz 1 HGB nur durch \n\neine im Einzelnen ausgehandelte Vereinbarung möglich wäre. \n\n24 \n\nbb) Wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler festgestellt hat, ist Nr. 2 \n\nder Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten - entgegen dem Vor-\n\nbringen der Revision - nicht gemäß § 449 Abs. 2 Satz 1 HGB im Einzelnen \n\nausgehandelt worden. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass über die Beförde-\n\nrungsbedingungen tatsächlich verhandelt worden sei oder zumindest die ernst-\n\nhafte Bereitschaft der Beklagten als Verwenderin der Bedingungen bestanden \n\nhätte, den Inhalt der Klauseln zur Disposition zu stellen. \n\n25 \n\nDie Revision macht demgegenüber ohne Erfolg geltend, ein Aushandeln \n\nder Klausel habe vorgelegen, weil die Beklagte mehrere Beförderungsarten an-\n\ngeboten habe, unter denen die Versenderin habe wählen können (Standard-\n\nsendung, Wertsendung und Expresssendung). Insbesondere enthalte Nr. 2 der \n\nAllgemeinen Beförderungsbedingungen den Hinweis, dass der Versender, so-\n\nweit er eine weitergehende Kontrolle der Beförderung wünsche, die Beförde-\n\nrung als Wertpaket wählen könne. \n\n26 \n\nZwar trifft es zu, dass es einem Aushandeln nicht entgegensteht, wenn in \n\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen, in denen der anderen Vertragspartei al-\n\nternative Leistungen angeboten werden, die Angebotsalternativen mit verschie-\n\ndenen Entgelten verbunden sind (BGHZ 153, 148, 151 f.). Allein aus dem An-\n\ngebot verschiedener Alternativen ergibt sich allerdings noch nicht das Vorliegen \n\neiner Individualvereinbarung. Es kommt vielmehr darauf an, ob in der dem Ver-\n\ntragspartner eingeräumten Möglichkeit, zwischen verschiedenen Alternativen zu \n\nwählen, ein Aushandeln im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB, § 1 Abs. 2 \n\nAGBG gesehen werden kann. Das ist nicht der Fall, wenn der Kunde, wie im \n\nvorliegenden Fall, nur die Wahl zwischen bestimmten, vom Verwender vorge-\n\ngebenen Alternativen hat (BGH, Urt. v. 3.12.1991 - XI ZR 77/91, NJW 1992, \n\n503, 504; Urt. v. 7.2.1996 - IV ZR 16/95, NJW 1996, 1676, 1677). \n\n27 \n\ncc) Nr. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ist nicht \n\nwegen der Besonderheiten des von der Beklagten betriebenen Massenge-\n\nschäfts als wirksam zu erachten. \n\n28 \n\nDie in § 449 Abs. 2 Satz 1 HGB enthaltene Einschränkung, dass eine In-\n\ndividualvereinbarung nur erforderlich ist, wenn die Vereinbarung keinen Vertrag \n\nüber die Beförderung von Briefen oder briefähnlichen Sendungen betrifft, kann \n\nentgegen der Ansicht der Revision nicht auf die von der Beklagten betriebene \n\nMassenbeförderung von Paketen angewendet werden. Wie sich aus der Be-\n\ngründung zum Regierungsentwurf des Transportrechtsreformgesetzes ergibt \n\n(BT-Drucks. 13/8445, S. 86; vgl. ferner Koller aaO § 449 HGB Rdn. 29/30; \n\nBaumbach/Hopt/Merkt, HGB, 32. Aufl., § 449 HGB Rdn. 1), bezieht sich die \n\nAusnahme für briefähnliche Sendungen in § 449 Abs. 2 Satz 1 HGB nicht auf \n\nden Transport von Paketsendungen und sonstiger Frachtpost, da diese dem \n\nNormalfall der Güterbeförderung näher stehen als dem postalischen Massen-\n\nverkehr, bei dem die Briefsendungen ohne direkten Kundenkontakt über Brief-\n\nkästen eingeliefert werden (vgl. auch BGHZ 149, 337, 349 f.). \n\n29 \n\ndd) Eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 449 Abs. 2 \n\nSatz 1 HGB ist auch nicht von Verfassungs wegen geboten. Entgegen dem \n\nVorbringen der Revision verstößt die Ansicht, Nr. 2 der Allgemeinen Beförde-\n\nrungsbedingungen der Beklagten sei, soweit darin eine Abweichung von dem \n\nHaftungsmaßstab der §§ 425 ff. HGB liege, gemäß § 449 Abs. 2 Satz 1 HGB \n\nnicht wirksam vereinbart worden, nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Die Revision \n\nübersieht, dass § 449 Abs. 2 Satz 1 HGB eine entsprechende Abrede nicht \n\ngrundsätzlich ausschließt, sondern nur das Erfordernis einer Individualvereinba-\n\nrung begründet. Darin liegt kein nach Art. 12 Abs. 1 GG unzulässiger Eingriff in \n\ndie Berufsfreiheit der Beklagten. \n\n30 \n\n3. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht ein Mitverschulden der Ver-\n\nsicherungsnehmerin der Klägerin verneint. Die Revision erhebt insoweit auch \n\nkeine Rügen. \n\n31 \n\nIII. Danach ist die Revision der Beklagten zurückzuweisen. Die Kosten-\n\nentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nUllmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nPokrant \n\nBüscher \n\nBergmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Köln, Entscheidung vom 04.12.2003 - 86 O 20/03 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 22.06.2004 - 3 U 8/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-01/i-zr-103-04","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 449","ref_norm":"449","n":14},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 425","ref_norm":"425","n":8},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":5},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 435","ref_norm":"435","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 407","ref_norm":"407","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 459","ref_norm":"459","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-01/i-zr-103-04","retrieved":"2026-07-10 17:20:46.937142+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-12-01/i-zr-103-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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