{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2005-12-01","aktenzeichen":"4 StR 506/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 506/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n1. Dezember 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren Raubes u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 1. Dezember 2005 gemäß §§ 349 \n\nAbs. 2 und 4, 354 Abs. 1 a StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Dortmund vom 14. Juni 2005 im Schuld-\n\nspruch dahin geändert, dass die tateinheitliche Verurtei-\n\nlung wegen Nötigung (Fall II. 1 der Urteilsgründe) entfällt. \n\n2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels. \n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tat-\n\neinheit mit Vergewaltigung und mit Körperverletzung sowie wegen einer weite-\n\nren Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe \n\nvon sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der \n\nAngeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die \n\nVerletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur den aus der Be-\n\nschlussformel ersichtlichen geringfügigen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet \n\nim Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n1. Die Formalrüge, mit der der Beschwerdeführer das Absehen von einer \n\nVereidigung der Belastungszeugin T. beanstandet, ist unbegründet. Insoweit \n\nverweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesan-\n\nwalts in seiner Antragsschrift vom 27. Oktober 2005. \n\n2. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge hat \n\neinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nur insoweit ergeben, als das \n\nLandgericht ihn im Fall II. 1 der Urteilsgründe - neben der rechtsfehlerfrei fest-\n\ngestellten Körperverletzung - auch wegen tateinheitlich begangener Nötigung \n\n(§ 240 StGB) verurteilt hat. \n\nNach den insoweit getroffenen Feststellungen ging der Angeklagte \"un-\n\nvermittelt massiv gegen sein Opfer vor\", indem er der Frau von hinten die Beine \n\nwegzog, so dass sie zu Boden stürzte. Sodann warf er sich \"blitzschnell auf sie \n\nund drückte ihr mit seinem auf die Halsvorderseite plazierten Ellenbogen die \n\nLuft ab, so dass sie heftig nach Atem rang\". Auf ihr Schreien kam ihr \"nur Se-\n\nkunden später\" die Zeugin H. zu Hilfe, die dem Angeklagten eine Pfefferspray-\n\ndose warnend vorhielt. Darauf gab der Angeklagte \"endgültig sein Vorhaben, \n\nsein Opfer weiter tätlich anzugreifen, auf\". \n\nDas Landgericht meint, der Angeklagte habe den Tatbestand der Nöti-\n\ngung (§ 240 StGB) verwirklicht, indem er die Geschädigte \"für wenige Augenbli-\n\ncke am Boden fixierte und somit in ihrer Bewegungsfreiheit kurzfristig lähmte\". \n\nDies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n§ 240 StGB ist als Erfolgsdelikt ausgestaltet. Die Anwendung des Nöti-\n\ngungsmittels muss in kausalem Sinne zu dem vom Täter geforderten Verhalten \n\ndes Opfers führen (BGHSt 37, 350, 353; BGHR StGB § 240 Abs. 1 Nötigungs-\n\nerfolg 3). Entscheidende Voraussetzung für die Annahme einer Nötigung ist \n\ndeshalb, dass der Genötigte als Folge der tatbestandsmäßigen Handlung mit \n\neinem von ihm vom Täter geforderten Verhalten zumindest begonnen hat (vgl. \n\nBGHR aaO Nötigungserfolg 2). Hier fehlt es für die Annahme einer (auch nur \n\nversuchten) Nötigung an einem von dem Angeklagten mit seinem tätlichen \n\nÜbergriff erstrebten Verhalten der Geschädigten. Vielmehr hat die Strafkammer \n\nsich nicht davon zu überzeugen vermocht, dass der Angeklagte über den tätli-\n\nchen Angriff hinaus weitergehende - etwa, was hier besonders nahe lag, sexu-\n\nelle - Ziele verfolgte. Bei dieser Sachlage ging die Einwirkung des Angeklagten \n\nauf die Geschädigte nicht über die mit der Körperverletzungshandlung verbun-\n\ndene Beeinträchtigung hinaus. Daran ändert nichts, dass der Angeklagte sein \n\nOpfer dabei kurzfristig \"am Boden fixierte\". Denn dies war lediglich unselbstän-\n\ndiger Teil der vom Angeklagten gegen die Geschädigte ausgeübten Gewalt \n\n(vgl. Hruschka NJW 1996, 160, 162). Ein eigenständiger, vom Tatbestand des \n\n§ 240 StGB erfasster Unrechtsgehalt lag darin nicht. \n\nDie Verurteilung wegen Nötigung muss deshalb entfallen. Der Senat än-\n\ndert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO. \n\n3. Die Schuldspruchänderung im Fall II. 1 lässt im Ergebnis den Einzel-\n\nstrafausspruch von einem Jahr Freiheitsstrafe unberührt. Allerdings hat das \n\nLandgericht zu Lasten des Angeklagten auch in diesem Fall die Verwirklichung \n\nmehrerer Tatbestände gewertet (UA 27). Doch erhält die Tat ihr Gewicht allein \n\ndurch die Intensität des Übergriffs und den Umstand, dass der Angeklagte nur \n\neinen Tag später einen im Ansatz gleichartigen, allerdings erheblich schwerer \n\nwiegenden Überfall verübte. An diesem Schuldgehalt der Tat ändert die rechtli-\n\nche Bewertung der Tat \"nur\" als Körperverletzung - und nicht auch als Nötigung \n\n- nichts. Unabhängig davon, ob danach der Einzelstrafausspruch im Fall II. 1 \n\nder Urteilsgründe überhaupt auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruhen kann \n\n(§ 337 Abs. 1 StPO), erachtet der Senat die Einzelstrafe jedenfalls als ange-\n\nmessen im Sinne der durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24. Au-\n\ngust 2004 (BGBl I 2198, 2203) eingeführten Vorschrift des § 354 Abs. 1 a StPO \n\n(vgl. Senatsurteil vom 30. August 2005 - 4 StR 295/05). Einer Aufhebung und \n\nZurückverweisung an den Tatrichter bedarf es deshalb nicht. \n\nTepperwien Maatz Athing \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-01/4-str-506-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-01/4-str-506-05","retrieved":"2026-07-10 17:17:20.155827+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-12-01/4-str-506-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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