{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2005-12-01","aktenzeichen":"4 StR 426/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 426/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n1. Dezember 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Dezember 2005 \n\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\nI. \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Essen vom 29. April 2005 \n\n1. \n\ndahin geändert, dass der Angeklagte wegen ver-\n\nsuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer \n\nFreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten \n\nverurteilt wird, gegen ihn die Sicherungsverwahrung \n\nsowie die Unterbringung in einer Entziehungsan-\n\nstalt angeordnet werden und der Gesamtstrafen-\n\nausspruch entfällt; \n\n2. mit den Feststellungen aufgehoben, \n\nsoweit der Angeklagte wegen Raubes und Dieb-\n\nstahls verurteilt worden ist. Insoweit wird die Sache \n\nan das Amtsgericht - Schöffengericht - Herne-\n\nWanne zurückgegeben. In diesem Umfang fallen \n\ndie Kosten des Verfahrens und die notwendigen \n\nAuslagen des Angeklagten der Staatskasse zur \n\nLast. \n\nII. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nIII. Der Beschwerdeführer hat die übrigen Kosten seines \n\nRechtsmittels zu tragen. \n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räube-\n\nrischer Erpressung, Raubes und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheits-\n\nstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie seine Unterbringung \n\nin der Sicherungsverwahrung und in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Mit \n\nseiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. \n\nDas Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Um-\n\nfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n1. Die Verurteilungen des Angeklagten wegen Raubes und wegen Dieb-\n\nstahls können nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht insoweit für die Ent-\n\nscheidung nicht zuständig war. Dieser Mangel ist vom Revisionsgericht von \n\nAmts wegen zu beachten (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 232 m.w.N.). \n\nDas Landgericht Essen hat das beim Amtsgericht - Schöffengericht - \n\nHerne-Wanne gegen den Angeklagten wegen eines Diebstahls und eines Rau-\n\nbes anhängige Verfahren nach Vorlage durch dieses Gericht durch Beschluss \n\nvom 9. März 2005 übernommen, das Hauptverfahren eröffnet und das über-\n\nnommene Verfahren zu dem bereits rechtshängigen Verfahren wegen versuch-\n\nter schwerer räuberischer Erpressung hinzu verbunden. Dieser Beschluss ist \n\njedoch rechtsunwirksam, weil er nicht von dem hierfür zuständigen Gericht er-\n\nlassen worden ist. Die Verbindung, die nicht nur die örtliche, sondern auch die \n\nsachliche Zuständigkeit betraf, konnte nicht durch Vereinbarung der beteiligten \n\nGerichte (§ 13 Abs. 2 StPO), sondern nur durch Entscheidung des gemein-\n\nschaftlichen oberen Gerichts (§ 4 Abs. 2 StPO) herbeigeführt werden (vgl. Mey-\n\ner-Goßner StPO 48. Aufl. § 13 Rdn. 4 m.N.). Gemeinschaftliches oberes Ge-\n\nricht für das zum Landgerichtsbezirk Bochum gehörende Amtsgericht Herne-\n\nWanne und das Landgericht Essen ist das Oberlandesgericht Hamm. Da es \n\nmithin an einer Entscheidung des für die Verbindung zuständigen Gerichts fehlt, \n\nist das zum Amtsgericht Herne-Wanne angeklagte Verfahren dort rechtshängig \n\ngeblieben (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2000 - 4 StR 105/00); an dieses \n\nverweist der Senat die Sache in entsprechender Anwendung des § 355 StPO \n\nzurück (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 232). \n\n2. Der Wegfall der Verurteilungen in den vorgenannten Fällen führt zur \n\nAufhebung auch der Gesamtstrafe. \n\n3. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-\n\nrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben \n\n(§ 349 Abs. 2 StPO). Es bleibt daher bei der Verurteilung des Angeklagten we-\n\ngen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von \n\nvier Jahren und sechs Monaten. \n\nAuch die angeordneten Maßregeln der Unterbringung in der Sicherungs-\n\nverwahrung und in einer Entziehungsanstalt können bestehen bleiben, weil die \n\nVoraussetzungen sowohl für eine Unterbringung nach § 66 StGB als auch für \n\neine solche nach § 64 StGB trotz des Wegfalls der Verurteilungen wegen Rau-\n\nbes und wegen Diebstahls weiterhin vorliegen. Dem steht nicht entgegen, dass \n\ndas Landgericht die Anordnung der Maßregeln nicht allein auf die mit einer \n\nFreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten geahndete versuchte \n\nschwere räuberische Erpressung gestützt hat, sondern bei der Gefährlichkeits-\n\nprognose auch die aus den vorgenannten Gründen noch beim Amtsgericht \n\nHerne-Wanne anhängigen Taten berücksichtigt hat, denn das Landgericht hat \n\nrechtsfehlerfrei festgestellt, dass der auch insoweit geständige Angeklagte am \n\n25. Januar 2005 die ihn in jenem Verfahren zur Last gelegten beiden Taten \n\n(Raub und Diebstahl) begangen hat. \n\nEiner Bestimmung der Reihenfolge der Vollstreckung der beiden Maßre-\n\ngeln gemäß § 72 Abs. 3 Satz 1 StGB bedarf es nicht, denn die Vollstreckungs-\n\nreihenfolge ergibt sich aus dem Gesetz (vgl. §§ 67 Abs. 1, 67 c Abs. 1 StGB). \n\nTepperwien Maatz Athing \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-01/4-str-426-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-12-01/4-str-426-05","retrieved":"2026-07-10 17:20:44.389241+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-12-01/4-str-426-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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