{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2005-11-30","aktenzeichen":"2 StR 557/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n2 StR 557/04 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n30. November 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Mordes u. a. \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom \n\n23. November 2005 in der Sitzung am 30. November 2005, an denen teilge-\n\nnommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\n Dr. Rissing-van Saan, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\n Dr. Bode, \n\n Rothfuß, \n\n Prof. Dr. Fischer, \n\n Dr. Appl \n\n als beisitzende Richter, \n\nStaatsanwalt - in der Verhandlung vom 23. November 2005 -, \n\nBundesanwalt - in der Verkündung am 30. November 2005 - \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt , \n\nRechtsanwalt \n\n- in der Verhandlung vom 23. November 2005 - \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte in der Verhandlung vom 23. November 2005, \nJustizangestellte in der Verkündung am 30. November 2005 \n als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Darmstadt vom 11. August 2004 mit den Feststellungen \n\naufgehoben. \n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurge-\n\nrichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit \n\nBeteiligung an einer Schlägerei zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Seine \n\nRevision hat mit der Verfahrensrüge Erfolg, ein Hilfsbeweisantrag der Verteidi-\n\ngung sei rechtsfehlerhaft zurückgewiesen worden. Auf die Rüge eines Versto-\n\nßes gemäß § 261 StPO kommt es daher nicht an. \n\n1. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts erstach der Angeklagte \n\ndas Tatopfer S. während einer Massenschlägerei, die im Rahmen einer öffentli-\n\nchen Kickbox-Veranstaltung in dem Kampfring aus Unzufriedenheit mit dem \n\nAusgang eines Kampfes zwischen Mitgliedern und Anhängern der beteiligten \n\nMannschaften ausgebrochen war. Das gesamte Geschehen wurde mit einer \n\nVideokamera aufgezeichnet. Nachdem den Ermittlungsbehörden zunächst eine \n\ndurch Löschungen verfälschte Kopie dieser Aufzeichnung zugespielt worden \n\nwar, übergab der Zeuge B. in der Hauptverhandlung die Original-Kassette. Die-\n\nse Aufzeichnung wurde in der Hauptverhandlung auf verschiedene Weise \n\nmehrfach in Augenschein genommen: \n\nDie Bildaufzeichnung des Tatgeschehens war mittels eines Camcorders \n\nauf eine sog. Mini-DV-Kassette erfolgt. Der Polizei wurde nach der Tat eine CD-\n\nROM zugespielt, auf welcher sich eine durch Löschungen manipulierte, für die \n\nBeweiserhebung unbrauchbare Kopie befand. Die originale Mini-DV-Kassette \n\nübergab der Zeuge B. im Rahmen seiner Vernehmung im Hauptverhandlungs-\n\ntermin vom 29. Juli 2004. Auf Beschluss des Gerichts wurde sie durch Abspie-\n\nlen auf einem Bildschirm in Augenschein genommen. \n\nDie Kassette, auf welcher sich die Filmsequenz von etwa zwei Minuten \n\ndreißig Sekunden Länge im Pal-Standard (= 50 Halbbilder pro Sekunde) be-\n\nfand, wurde nach dem Termin vom 29. Juli 2004 vom Gericht zur weiteren \n\n\"Aufbereitung\" an das BKA übersandt. Der Zeuge M. übertrug dort einen Aus-\n\nschnitt von 36 Sekunden auf eine DVD. Auf die DVD wurden so 1.800 Einzelbil-\n\nder übertragen, die auf Grund der technischen Gegebenheiten bei Speicherung \n\nund Darstellung nur mit einer Verlangsamung von etwa 12 Bildern pro Sekunde \n\nabgespielt werden konnten. \n\nIm Hauptverhandlungstermin vom 4. August 2004 wurden der Zeuge M. \n\nvernommen und die von ihm hergestellte DVD zunächst durch Projektion an die \n\nWand des Sitzungssaals in Augenschein genommen. \n\nSodann wurde auf Beschluss des Gerichts die auf der DVD gespeicherte \n\nFilmsequenz erneut auch auf dem Bildschirm eines Laptop in Augenschein ge-\n\nnommen. Dabei wurden einzelne Passagen zurückgespielt und mehrfach be-\n\ntrachtet. Etwa 20-mal wurde der Abspielvorgang angehalten, so dass das sich \n\njeweils ergebende Standbild betrachtet werden konnte. \n\nVon 30 der auf der DVD gespeicherten Einzelbilder hatte der Zeuge M. \n\nAusdrucke auf Papier hergestellt. Diese wurden in der Hauptverhandlung in Au-\n\ngenschein genommen. Ausdrucke aller 1.800 Einzelbilder sind nicht hergestellt \n\nworden. Es wurden auch nicht 1.800 Einzelbilder im Wege einer Einzelbild-\n\nschaltung als Standbilder am Bildschirm betrachtet. Dies geschah vielmehr nur \n\nmit etwa 20 Einzelbildern; im Übrigen wurde der Film mit ca. 12 Bildern pro Se-\n\nkunde, also im \"Zeitlupentempo\", zwei- oder dreimal abgespielt und in Augen-\n\nschein genommen. \n\nb) Der Angeklagte hat die Tat bestritten. Nach Schluss der Beweisauf-\n\nnahme und nach den Schlussvorträgen stellte ein Verteidiger des Angeklagten \n\nim Hauptverhandlungstermin vom 11. August 2004 unmittelbar vor der Urteils-\n\nverkündung einen zuvor mit Telefax angekündigten Hilfsbeweisantrag. Darin \n\nwurde hilfsweise für den Fall, dass das Gericht davon ausgehen sollte, der An-\n\ngeklagte habe auf den getöteten S. eingestochen und dadurch dessen Tod ver-\n\nursacht, beantragt, \n\n\"das gesamte Bildmaterial von dem in der Hauptverhandlung durch \n\nden Zeugen B. übergebenen Video-Band durch das BKA untersu-\n\nchen und auswerten zu lassen, insbesondere Einzelbilder herstellen \n\nzu lassen\". \n\nDer Antrag führte aus, die Beweiserhebung werde - unter anderem - er-\n\ngeben, \"dass durch die Anfertigung von Einzelbildern der gesamten Bildauf-\n\nzeichnung (1.800 Bilder) im Gegensatz zu den jetzt bereits vorliegenden Ein-\n\nzelbildern (30 Bilder) dabei zu sehen ist, dass zwei Personen mit einem glän-\n\nzenden Gegenstand in der Hand zu sehen sind, die nicht Herr Ü. sind\". \n\nWeiter wurde beantragt, \n\n\"die entsprechenden Einzelbilder, auf denen die beiden Personen \n\nmit dem glänzenden Gegenstand in der Hand zu sehen sind, tech-\n\nnisch aufzubereiten und zu vergrößern\"; \n\ndies werde \"ergeben, dass es sich bei den glänzenden Gegenständen in den \n\nHänden der beiden Personen jeweils um ein Messer gehandelt hat\". \n\nDas Landgericht hat diesen Antrag in den Urteilsgründen mit folgender \n\nBegründung zurückgewiesen (UA S. 62/63): \n\n\"Zum einen wurde die von dem Zeugen B. überreichte Mini-DV-\n\nKassette … bereits mehrfach in der Hauptverhandlung am \n\n29.07.2004 in Augenschein genommen. Zudem wurden von den \n\nFilmaufnahmen dieser Kassette …1.800 Standbilder gefertigt, die \n\nebenfalls in Augenschein genommen wurden. Insoweit stellen sich \n\ndie vorgenannten Anträge als Anträge auf Wiederholung der Be-\n\nweiserhebung dar (…), denen die Kammer nicht zu entsprechen \n\nbrauchte, nachdem der Sachverhalt aus Sicht der Kammer hinrei-\n\nchend aufgeklärt worden ist. \n\nZum anderen ist die beantragte Beweiserhebung durch Augen-\n\nscheinseinnahme gemäß § 244 Abs. 5 StPO zur Erforschung der \n\nWahrheit auch nicht erforderlich. Eine Inaugenscheinnahme der \n\nvon dem Zeugen B. überreichten Videokassette sowie der gefer-\n\ntigten 1.800 Standbilder ist erfolgt. Aus den in Augenschein ge-\n\nnommenen Filmaufnahmen sowie Bildsequenzen waren (…) alle \n\num das Opfer stehenden Personen mit Ausnahme des Angeklag-\n\nten als Täter der Messerstiche auszuschließen.\" \n\nSeine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten hat das \n\nLandgericht wesentlich auch auf die Würdigung der Inaugenscheinnahme \n\ndes Bildmaterials gestützt und dazu unter anderem ausgeführt: \n\n\"Die Täterschaft des Angeklagten steht für die Kammer (…) fest \n\naufgrund (…) der von dem Zeugen B. überreichten Mini-DV (…) \n\nund aufgrund der aus den Filmaufzeichnungen der Mini-DV gefer-\n\ntigten 1.800 Standbilder, die allesamt mehrfach in der Hauptver-\n\nhandlung in Augenschein genommen worden sind\" (UA S. 22). \n\n2. Der Hilfsbeweisantrag durfte mit der vom Landgericht gegebenen Be-\n\ngründung nicht zurückgewiesen werden. \n\na) Durch die vom Senat eingeholten dienstlichen Erklärungen der Berufs-\n\nrichter und der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft sowie die anwaltlichen \n\nErklärungen der Verteidiger und des Nebenklägervertreters in Verbindung mit \n\ndem Protokoll der Hauptverhandlung ist bewiesen, dass 1.800 einzelne Stand-\n\nbilder als solche weder hergestellt noch in Augenschein genommen wurden. \n\nDie Formulierungen in den Gründen des angefochtenen Urteils, die Überzeu-\n\ngung des Landgerichts stütze sich auf die \"aus den Filmaufzeichnungen der \n\nMini-DV gefertigten 1.800 Standbilder\" (UA S. 22); es seien \"von den Filmauf-\n\nnahmen (…) 1.800 Standbilder gefertigt (worden), die ebenfalls in Augenschein \n\ngenommen wurden\" (UA S. 63), sind allerdings missverständlich, namentlich \n\nweil das Landgericht hier und an anderen Stellen zwischen \"Filmaufnahmen\", \n\n\"Filmsequenzen\", \"Sequenzen mit Standbildern\", \"Lichtbildern (Standbildern)\" \n\nund \"Standbildern\" durchaus zutreffend differenziert hat. \n\nAuch der von der Verteidigung vor der Urteilsverkündung am 11. August \n\n2004 gestellte Hilfsbeweisantrag unterschied ausdrücklich zwischen \"aufberei-\n\ntetem Videomaterial (DVD)\" und \"Standbildern\"; danach hatte \"das BKA Stand-\n\nbilder gefertigt und diese am 4. August 2004 mitgebracht. Die Standbilder wur-\n\nden in Augenschein genommen, das vom BKA aufbereitete Video-Material \n\n(DVD) wurde durch Projektor vorgeführt\". Der Antrag bemängelte, es sei bis-\n\nlang \"speziell die in der ursprünglichen CD geschnittene Sequenz (…) nicht in \n\nEinzelbilder aufgeteilt und überprüft worden\". Hieran anknüpfend verlangte der \n\nAntrag die \"Anfertigung von Einzelbildern der gesamten Bildaufzeichnung \n\n(1.800 Bilder) im Gegensatz zu den jetzt bereits vorliegenden Einzelbildern (30 \n\nBilder)\". Der Begriff der \"bereits vorliegenden 30 Einzelbilder\" konnte sich er-\n\nsichtlich nur auf die von dem Zeugen M. gefertigten 30 Papierausdrucke von \n\nStandbildern beziehen. Dass der Antrag sich nicht darauf richtete, die Filmse-\n\nquenz (nochmals) mit einer Geschwindigkeit von 12 Bildern pro Sekunde abzu-\n\nspielen, war offensichtlich und ergab sich auch aus dem weiter gehenden An-\n\ntrag, \"die entsprechenden Einzelbilder, auf denen die beiden Personen mit dem \n\nglänzenden Gegenstand in der Hand zu sehen sind, technisch aufzubereiten \n\nund zu vergrößern, damit die Hand mit dem Gegenstand deutlich und größer zu \n\nsehen ist\". Dieser Antrag zielte auf eine vorbereitende sachverständige Bear-\n\nbeitung der Beweismittel ab und machte unmissverständlich deutlich, dass der \n\nBeweisantrag auf die Inaugenscheinnahme von Standbildern - sei es als Pa-\n\npierausdrucke, sei es durch Darstellung am Bildschirm oder durch Projektion - \n\ngerichtet war, somit auf die Heranziehung und Verwendung eines qualitativ an-\n\nderen Beweismittels. \n\nb) Der Antrag konnte daher nicht mit der Begründung zurückgewiesen \n\nwerden, er ziele nur auf eine Wiederholung der Beweisaufnahme ab. Es man-\n\ngelt hier schon an einer Identität des Beweismittels, denn die Inaugenschein-\n\nnahme eines Films - sei es auch in Zeitlupengeschwindigkeit - und diejenige \n\nvon (vergrößerten) Einzelbildern (Standbildern) haben nicht denselben Beweis-\n\ngegenstand zum Inhalt, auch wenn eine Filmsequenz notwendig aus einer Ab-\n\nfolge von Einzelbildern besteht; diese können bei der genannten Abspielge-\n\nschwindigkeit vielmehr als solche, d.h. als Stand-Bilder gar nicht wahrgenom-\n\nmen werden. \n\nDer Antrag richtete sich somit - was das Landgericht im Ergebnis wohl \n\nauch nicht übersehen hat - auf die Herstellung und Auswertung von Augen-\n\nscheinsobjekten, die bislang nicht Gegenstand der Beweisaufnahme gewesen \n\nwaren. Die Ablehnung mit der Begründung, die \"gefertigten 1.800 Standbilder\" \n\nseien bereits \"allesamt in Augenschein genommen\" worden, war vor diesem \n\nHintergrund nicht zulässig. \n\nc) Auch die weitere Begründung, die Kammer habe den beantragten Be-\n\nweis nicht zu erheben brauchen, \"nachdem der Sachverhalt aus Sicht der \n\nKammer hinreichend aufgeklärt ist\" (UA S. 63), und die beantragte Beweisauf-\n\nnahme sei \"zum anderen (…) gemäß § 244 Abs. 5 StPO zur Erforschung der \n\nWahrheit auch nicht erforderlich\" (ebd.), erweist sich im Ergebnis als nicht trag-\n\nfähig. Das Landgericht hat hier zwar im Grundsatz zutreffend auf den in § 244 \n\nAbs. 5 Satz 1 StPO genannten Maßstab der Sachaufklärungspflicht abgestellt. \n\nDanach gilt für einen Antrag auf Augenscheinsbeweis das grundsätzliche Ver-\n\nbot der Beweisantizipation nicht; er kann auch mit der Begründung abgelehnt \n\nwerden, die Beschaffenheit des Augenscheinsgegenstands stehe auf Grund der \n\nschon erhobenen Beweise bereits fest (vgl. Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. \n\n§ 244 Rdn. 78 mit Nachw. zur Rspr.). \n\nAus der vom Landgericht gegebenen Begründung ergibt sich aber nicht, \n\ndass das Gericht insoweit von einem zutreffenden Maßstab der Erforderlichkeit \n\nweiterer Sachaufklärung ausgegangen ist. Die Ansicht, die beantragte Inaugen-\n\nscheinnahme sei nicht erforderlich, hat das Landgericht vielmehr erneut aus-\n\ndrücklich auf den Hinweis gestützt, \"eine Inaugenscheinnahme der (…) Video-\n\nkassette sowie der gefertigten 1.800 Standbilder (sei) erfolgt\"; andere Personen \n\nals der Angeklagte seien \"aus den in Augenschein genommenen Filmaufnah-\n\nmen sowie Bildsequenzen (…) auszuschließen\" (UA S. 63). Es bleibt hier schon \n\nunklar, was mit dem Begriff \"Bildsequenzen\" (im Unterschied zu \"Filmaufnah-\n\nmen\") gemeint sein soll. Im Übrigen bleibt unberücksichtigt, dass der Beweisan-\n\ntrag auf eine Inaugenscheinnahme nicht nur der auf der DVD gespeicherten \n\nBilder jeweils als stehende Einzelbilder, sondern von (antragsgemäß) durch \n\neinen Sachverständigen \"technisch aufbereiteten\" Vergrößerungen und daher \n\nauf die Auswertung anderer und dem bisher vorliegenden Material überlegener \n\nBeweismittel gerichtet war, überdies auf die Inaugenscheinnahme eines nach \n\nder Antragsbegründung bislang noch gar nicht ausgewerteten Teils der Auf-\n\nzeichnung. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, dass sich das Landgericht \n\ndessen bewusst gewesen ist und aus welchem Grunde die beantragte Beweis-\n\nerhebung nicht zu weiterer Sachaufklärung hätte führen können. Der bloße \n\nHinweis, die bisherige Beweisaufnahme habe ausgereicht und das Gericht sei \n\nvon der Täterschaft des Angeklagten schon überzeugt, reichte unter den hier \n\ngegebenen Umständen nicht aus. \n\nd) Der Senat kann das Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler nicht \n\nausschließen. Zwar kann, wenn ein Hilfsbeweisantrag in zulässiger Weise erst \n\nin den Urteilsgründen beschieden worden ist, das Revisionsgericht die Ursäch-\n\nlichkeit eines Verstoßes gegen § 244 Abs. 5 StPO mit der Begründung vernei-\n\nnen, der Antrag habe mit anderer Begründung rechtsfehlerfrei abgelehnt wer-\n\nden können (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 1997 - 1 StR 578/97, NStZ \n\n1998, 98; vgl. Meyer-Goßner aaO § 244 Rdn. 86). Hierfür reicht aber nicht die \n\nbloß abstrakte Möglichkeit eines tragfähigen anderen Ablehnungsgrunds. Ein \n\nsolcher muss sich vielmehr, wenn er nicht offenkundig ist, aus den Urteilsgrün-\n\nden selbst ergeben (vgl. auch BGH, Beschluss vom 30. September 1992 - \n\n3 StR 430/92). Das Revisionsgericht kann die tatrichterliche Abwägung zwi-\n\nschen dem durch die bisherige Beweisaufnahme vermittelten Erkenntnisstand \n\nund der in einem Beweisantrag behaupteten weiteren Aufklärungsmöglichkeit \n\nnur dann ersetzen, wenn der Antrag vom Tatrichter in seinem Gehalt zutreffend \n\nund erschöpfend erfasst wurde. Daran fehlt es hier. \n\n3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass das \n\nangefochtene Urteil auch sachlich-rechtlich insoweit nicht frei von Rechtsfehlern \n\nist, als die Schlussfolgerungen des Landgerichts zum subjektiven Vorstellungs-\n\nbild sowie zur Tatmotivation des Angeklagten und hieran anknüpfend die An-\n\nnahme des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe von den Feststellungen \n\nnicht getragen werden. So bleibt insbesondere unklar, wie das Landgericht zu \n\nder Feststellung gelangt ist, der Angeklagte habe mit der Motivation gehandelt, \n\ndie anderen an der Schlägerei Beteiligten zu \"übertrumpfen\" (UA S. 10, 64). \n\nHiergegen sprechen schon sonstige Feststellungen des Landgerichts, wonach \n\nder Angeklagte die Tötungshandlung versteckt ausführte, sich danach sofort \n\nzurück zog und später auch gegenüber anderen Beteiligten die Tat bestritt. \n\nAuch im Übrigen erscheinen die Darlegungen zu den Gedanken und zur \n\nMotivation des Angeklagten eher spekulativ; eine Tatsachengrundlage fehlt ih-\n\nnen. Zwar können grundsätzlich aus dem äußeren Ablauf der Geschehnisse \n\nund den näheren Umständen der Tatbegehung Schlüsse auch auf das subjekti-\n\nve Vorstellungsbild des Täters gezogen werden. Mangelt es aber an indiziellen \n\näußeren Tatsachen, so können, wie der Senat schon im Beschluss vom \n\n9. Oktober 2002 - 2 StR 297/02 (NStZ-RR 2003, 49, 50 f.) ausgeführt hat, den \n\nAngeklagten belastende Schlussfolgerungen nicht allein auf eine besonders \n\nnachdrückliche Darlegung des Tatrichters gestützt werden, er sei \"überzeugt\". \n\nWenn der Tatrichter aus einer Mehrzahl möglicher Tatmotivationen und subjek-\n\ntiver Vorstellungen solche feststellen will, deren Annahme den Angeklagten be-\n\nlastet, so darf diese Feststellung nicht nur auf Vermutungen beruhen; ihre Be-\n\ngründung darf sich nicht in der bloßen Behauptung von Plausibilität erschöpfen. \n\nRissing-van Saan Bode Rothfuß \n\n Fischer Appl","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-30/2-str-557-04","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-30/2-str-557-04","retrieved":"2026-07-10 17:15:43.358346+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-11-30/2-str-557-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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