{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2005-11-28","aktenzeichen":"II ZB 27/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 57; GenG §§ 51, 89; LwAnpG § 42 Eine Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft in Liquidation wird auch im Rahmen von Anfechtungsklagen allein von den Liquidatoren vertreten. Eine Beteiligung des Aufsichtsrats oder der Revisionskommission ist nicht erforder- lich.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nII ZB 27/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. November 2005 \n\nin dem Rechtsbeschwerdeverfahren \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 57; GenG §§ 51, 89; LwAnpG § 42 \n\nEine Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft in Liquidation wird auch im \n\nRahmen von Anfechtungsklagen allein von den Liquidatoren vertreten. Eine \n\nBeteiligung des Aufsichtsrats oder der Revisionskommission ist nicht erforder-\n\nlich. \n\nBGH, Beschluss vom 28. November 2005 - II ZB 27/04 - OLG Jena \n\n LG Mühlhausen \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. November 2005 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, \n\nMünke, Dr. Strohn und Dr. Reichart \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des \n\n5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom \n\n18. Oktober 2004 aufgehoben. \n\nDie sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des \n\nLandgerichts Mühlhausen vom 17. Oktober 2002 wird zurückge-\n\nwiesen. \n\nDie Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Kläger. \n\nBeschwerdewert: 2.700,00 € \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Die Kläger sind Mitglieder der Beklagten, einer Landwirtschaftlichen \n\nProduktionsgenossenschaft (LPG), die sich nach einer fehlgeschlagenen Um-\n\nwandlung in Liquidation befindet. Die Vollversammlung der Beklagten fasste am \n\n12. Juli 2002 mehrere Beschlüsse, gegen die sich die Kläger im Wege der An-\n\nfechtungsklage wehren. Dabei haben sie beantragt, für den nicht bestehenden \n\nAufsichtsrat der Beklagten einen Prozesspfleger nach § 57 ZPO zu bestellen. \n\n \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDas Landgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht \n\nhat ihm stattgegeben und dem Landgericht übertragen, für die Beklagte einen \n\nProzesspfleger zu bestellen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der von \n\ndem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. \n\nII. Die Rechtsbeschwerde ist begründet und führt unter Aufhebung des \n\nangefochtenen Beschlusses zur Wiederherstellung der landgerichtlichen Ent-\n\nscheidung. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Eine LPG i.L. werde zwar ge-\n\nmäß § 42 Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG) i.V.m. § 88 GenG in der \n\nRegel durch die Liquidatoren allein vertreten. Das gelte aber nicht in Verfahren \n\nüber die Anfechtung von Beschlüssen der Vollversammlung. Insoweit seien die \n\nLiquidatoren und der Aufsichtsrat gemeinsam zur Vertretung berufen. Das er-\n\ngebe sich aus § 51 Abs. 3 Satz 2 GenG, auf den § 89 GenG verweise, der wie-\n\nderum nach § 42 LwAnpG auf die LPG i.L. anwendbar sei. \n\n2. Das hält rechtlicher Prüfung nicht stand. \n\nZutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts, \n\ndass eine Genossenschaft gemäß § 51 Abs. 3 Satz 2 GenG im Verfahren über \n\neine Anfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung grundsätzlich von \n\ndem Vorstand und dem Aufsichtsrat gemeinsam vertreten wird und dass nach \n\nder Auflösung der Genossenschaft die Liquidatoren an die Stelle des Vorstands \n\ntreten, sich dadurch aber gemäß § 89 GenG an der Vertretungsbefugnis auch \n\ndes Aufsichtsrats nichts ändert (BGHZ 32, 114, 117 f.). Entgegen der Auffas-\n\nsung des Beschwerdegerichts gilt diese Vertretungsregelung aber nicht auch \n\nfür die LPG i.L.. In der LPG i.L. sind vielmehr die Liquidatoren auch im Rahmen \n\nvon Anfechtungsklagen allein zur Vertretung berufen. \n\n7 \n\nNach § 42 Abs. 1 Satz 1 LwAnpG gelten im Falle der Auflösung und Ab-\n\nwicklung der LPG die Vorschriften der §§ 82 bis 93 GenG entsprechend. Über \n\ndie Verweisung in § 89 GenG ist nach gefestigter Rechtsprechung wiederum \n\n§ 51 GenG auf die Anfechtung von Beschlüssen der Vollversammlung grund-\n\nsätzlich anwendbar \n\n(BGHZ 126, 335; Sen.Urt. v. 20. September 2004 \n\n- II ZR 334/02, ZIP 2004, 2186, 2189). Daraus ergibt sich indes nicht, dass auch \n\ndie besondere Vertretungsregelung des § 51 Abs. 3 Satz 2 GenG - Vertretung \n\ndurch Liquidatoren und Aufsichtsrat - anwendbar sein muss, wie das Be-\n\nschwerdegericht annimmt. Die Regelung des § 51 Abs. 3 Satz 2 GenG ist viel-\n\nmehr im Zusammenhang der Systematik des Genossenschaftsgesetzes zu le-\n\nsen, das in § 9 das Vorhandensein eines Aufsichtsrats anordnet. Für die LPG \n\npasst diese Regelung nicht, weil die LPG keinen Aufsichtsrat haben muss. \n\n8 \n\nAusdrücklich angeordnet ist die Bildung eines Aufsichtsrats nicht. Nach \n\n§ 5 Abs. 4 LPG-Gesetz vom 2. Juli 1982 (GBl. der DDR I Nr. 25, S. 443) hatte \n\ndie LPG vielmehr nur eine Revisionskommission. Daran hat sich nach Inkraft-\n\ntreten des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes nichts geändert. Die LPG ist \n\nauch unter der Geltung dieses Gesetzes keine Genossenschaft im Sinne des \n\nGenossenschaftsgesetzes (BGHZ 122, 396, 397 f.), sondern eine Rechtsper-\n\nson eigener Art (Wenzel, AgrarR 2000, 349, 353), auf die lediglich bestimmte \n\nVorschriften des Genossenschaftsgesetzes insoweit anwendbar sind, wie sie \n\nihrem Regelungsgehalt nach auf die LPG passen. Die Pflicht, einen Aufsichtsrat \n\nzu bilden, gehört hierzu nicht. Die LPG muss deshalb keinen Aufsichtsrat bil-\n\nden. Dann aber besteht erst Recht kein Anlass, eine solche Obliegenheit nur für \n\nden Fall der Liquidation vorzusehen. \n\n9 \n\nDie Vertretungsregelung des § 51 Abs. 3 Satz 2 GenG ist auch nicht da-\n\nhingehend anwendbar, dass an Stelle des Aufsichtsrats die Revisionskommis-\n\nsion zur (Mit-)Vertretung in einem Anfechtungsprozess berufen ist. Eine derarti-\n\nge Befugnis hat die Revisionskommission nach den für sie geltenden Vorschrif-\n\nten nicht, und eine Ausdehnung ihres Aufgabenbereichs nach den für einen \n\nAufsichtsrat geltenden Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes ist ange-\n\nsichts des Umstandes, dass die LPG keine Genossenschaft ist, nicht veran-\n\nlasst. Damit kann offen bleiben, ob die Beklagte nach der fehlgeschlagenen \n\nUmwandlung noch eine Revisionskommission hat. \n\nGoette Kurzwelly Münke \n\n Strohn Reichart \n\nVorinstanzen: \n\nLG Mühlhausen, Entscheidung vom 17.10.2002 - 3 O 997/02 - \n\nOLG Jena, Entscheidung vom 18.10.2004 - 5 W 19/03 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-28/ii-zb-27-04","cited_norms":[{"jurabk":"GenG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":6},{"jurabk":"GenG","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":3},{"jurabk":"LAnpG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":2},{"jurabk":"GenG","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"GenG","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-28/ii-zb-27-04","retrieved":"2026-07-10 17:10:25.812299+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-11-28/ii-zb-27-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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