{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2005-11-24","aktenzeichen":"V ZB 99/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 765a Die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung des Schuldners wegen der Zwangsverstei- gerung seines Grundstücks kann zur Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses und zur einstweiligen Einstellung des Verfahrens auch dann führen, wenn sie sich erst nach Verkündung des Zuschlagsbeschlusses aufgrund während des Beschwerdeverfah- rens zu Tage getretener neuer Umstände ergibt (Abgrenzung zu BGHZ 44, 138).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 99/05\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. November 2005 \n\nin dem Zwangsversteigerungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 765a \n\nDie ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung des Schuldners wegen der Zwangsverstei-\n\ngerung seines Grundstücks kann zur Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses und zur \n\neinstweiligen Einstellung des Verfahrens auch dann führen, wenn sie sich erst nach \n\nVerkündung des Zuschlagsbeschlusses aufgrund während des Beschwerdeverfah-\n\nrens zu Tage getretener neuer Umstände ergibt (Abgrenzung zu BGHZ 44, 138). \n\nBGH, Beschl. v. 24. November 2005 - V ZB 99/05 - LG Landshut \n\n AG Landshut \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. November 2005 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Klein, Dr. Schmidt-\n\nRäntsch, Zoll, Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Schuldner wird der Beschluss der \n\n3. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 2. Mai 2005 auf-\n\ngehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n12.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Gläubigerin betreibt die Zwangsversteigerung in das eingangs be-\n\nzeichnete Grundstück der Schuldner. Diese haben unter Hinweis auf bestehen-\n\nde Suizidabsichten für den Fall der Zwangsversteigerung und unter Vorlage \n\neines ärztlichen Gutachtens beantragt, das Zwangsversteigerungsverfahren \n\ngemäß § 765a ZPO einstweilen, mindestens für einen Zeitraum von sechs Mo-\n\nnaten einzustellen. Das Vollstreckungsgericht hat im Anschluss an den Verstei-\n\ngerungstermin, in dem Termin zur Verkündung einer Entscheidung über den \n\nZuschlag bestimmt wurde, ein psychiatrisches Gutachten zur Frage der Suizid-\n\ngefährdung eingeholt. Sodann hat es in dem Verkündungstermin der Meistbie-\n\ntenden für 154.510 € den Zuschlag erteilt und den Antrag der Schuldner auf \n\nEinstellung des Verfahrens unter Hinweis auf die Ausführungen des Sachver-\n\nständigen zurückgewiesen. Hiergegen haben die Schuldner sofortige Be-\n\nschwerde eingelegt. Das Beschwerdegericht hat diese nach weiterer Beweiser-\n\nhebung zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser ver-\n\nfolgen die Schuldner ihren Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsver-\n\nsteigerung weiter. \n\nII. \n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO zulässige Rechtsbe-\n\nschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. \n\n1. Das Beschwerdegericht führt aus: \n\nFür die Anfechtung der Zuschlagsentscheidung sei anerkannt, dass \n\nbei der Beschwerdeentscheidung abweichend von § 570 ZPO neues tatsäch-\n\nliches Vorbringen nicht berücksichtigt werden könne. Aus § 100 ZVG ergebe \n\nsich, dass die einem Zuschlag entgegenstehenden Tatsachen, die zeitlich \n\nnach der Erteilung des Zuschlags eingetreten oder dem Versteigerungsge-\n\nricht bekannt geworden seien, bei der Entscheidung über die Zuschlagsbe-\n\nschwerde unberücksichtigt bleiben müssten. Dies gelte auch für die Beur-\n\nteilung der Voraussetzungen des § 765a ZPO im Rahmen der Zuschlags-\n\nentscheidung des Versteigerungsgerichts. Das Beschwerdegericht müsse \n\nsich folglich auf diejenigen Tatsachen beschränken, die bereits das Ver-\n\nsteigerungsgericht bei der Erteilung des Zuschlags habe berücksichtigen \n\nkönnen. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nDas Versteigerungsgericht habe aufgrund der von ihm eingeholten \n\npsychiatrischen Gutachten von einer Besserung des psychischen Zustandes \n\ndes Schuldners und dem Vorliegen einer nur noch leichten bis mittelschwe-\n\nren depressiven Störung ohne akute Suizidalität ausgehen dürfen und müs-\n\nsen. Der gerichtliche Sachverständige habe eine Verbesserung des psychi-\n\nschen Zustandes des Schuldners festgestellt, so dass die Ausführungen \n\ndes behandelnden Arztes Professor Dr. Dr. S. in seinem früheren fachärzt-\n\nlichen Gutachten, bei dem Schuldner liege eine schwere reaktive Depressi-\n\non mit Suizidgefahr vor, als überholt habe erscheinen dürfen. \n\n6 \n\nDemgegenüber sei die Feststellung in den von dem Beschwerdege-\n\nricht eingeholten Gutachten, dass sich der psychische Zustand des Schuld-\n\nners verschlechtert habe und nunmehr eine schwere depressive Anpas-\n\nsungsstörung vorliege, die mit hoher Wahrscheinlichkeit bei letztlicher Zu-\n\nschlagserteilung eine akute Suizidalität erwarten lasse, eine neue Tatsache, \n\ndie nicht mehr zur Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses führen könne. Aus \n\ndiesen beiden Gutachten gehe deutlich hervor, dass der Zustand der schwe-\n\nren Depression erst einige Zeit nach dem Zuschlagsbeschluss eingetreten \n\nsei, was sich insbesondere aus den Äußerungen des Schuldners gegenüber \n\nder Diplompsychologin H. ergebe. Der mit der Zustellung des vorliegenden \n\nBeschlusses drohenden Kurzschlussreaktion durch den Schuldner könne \n\nfolglich nicht mit den Mitteln des Zwangsversteigerungsrechtes, sondern nur \n\nmit den Mitteln des Bayerischen Unterbringungsgesetzes Rechnung getragen \n\nwerden. \n\n2. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. \n\na) Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 4. Mai 2005 (I ZB \n\n10/05, NJW 2005, 1859, zur Veröffentlichung in BGHZ 163, 66 bestimmt) ent-\n\nschieden, nach welchen Maßstäben bei bestehender Suizidgefahr im Falle ei-\n\n7 \n\n8 \n\nner Zwangsräumung über den Einstellungsantrag eines Schuldners nach \n\n§ 765a ZPO zu befinden ist. Danach schließt eine für den Fall einer Zwangs-\n\nräumung bestehende Suizidgefahr eine Räumungsvollstreckung nicht von vorn-\n\nherein vollständig aus. Vielmehr ist unter Berücksichtigung der in der Zwangs-\n\nvollstreckung gewährleisteten Grundrechte eine Würdigung aller Umstände vor-\n\nzunehmen. Diese kann in besonders gelagerten Einzelfällen auch dazu führen, \n\ndass die Vollstreckung für einen längeren Zeitraum und - in absoluten Ausnah-\n\nmefällen - auf unbestimmte Zeit einzustellen ist. \n\n9 \n\nSelbst dann, wenn mit einer Zwangsvollstreckung eine konkrete Gefahr \n\nfür Leben und Gesundheit des Schuldners oder eines nahen Angehörigen ver-\n\nbunden ist, kann eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung nicht ohne weiteres \n\neinstweilen eingestellt werden. Erforderlich ist stets die Abwägung der - in sol-\n\nchen Fällen ganz besonders gewichtigen - Interessen der Betroffenen mit den \n\nVollstreckungsinteressen des Gläubigers. Auch dieser kann sich auf Grundrech-\n\nte berufen. Unterbleibt die Räumungsvollstreckung wegen der Annahme einer \n\nSuizidgefahr, die auch bei sorgfältiger fachlicher Prüfung nur auf der Beurteilung \n\nvon Wahrscheinlichkeiten beruhen kann, wird in das Grundrecht des Gläubigers \n\nauf Schutz seines Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) eingegriffen und sein verfas-\n\nsungsrechtlicher Anspruch auf tatsächlich wirksamen Rechtsschutz seines Ei-\n\ngentums (Art. 19 Abs. 4 GG) beeinträchtigt. \n\n10 \n\nEs ist deshalb auch dann, wenn bei einer Räumungsvollstreckung eine \n\nkonkrete Suizidgefahr für einen Betroffenen besteht, sorgfältig zu prüfen, ob \n\ndieser Gefahr nicht auch auf andere Weise als durch Einstellung der Zwangs-\n\nvollstreckung wirksam begegnet werden kann. Mögliche Maßnahmen betreffen \n\ndie Art und Weise, wie die Zwangsvollstreckung durchgeführt wird, aber auch \n\ndie Ingewahrsamnahme des Suizidgefährdeten nach polizeirechtlichen Vor-\n\nschriften oder dessen Unterbringung nach den einschlägigen Landesgesetzen. \n\nNicht zuletzt ist aber auch der Gefährdete selbst gehalten, das ihm Zumutbare \n\nzu tun, um die Risiken, die für ihn im Fall der Vollstreckung bestehen, zu verrin-\n\ngern. Einem Schuldner kann dementsprechend, wenn er dazu in der Lage ist, \n\nzugemutet werden, fachliche Hilfe - gegebenenfalls auch durch einen stationä-\n\nren Aufenthalt in einer Klinik - in Anspruch zu nehmen, um die Selbsttötungsge-\n\nfahr auszuschließen oder zu verringern. \n\n11 \n\nDies entspricht den verfassungsrechtlichen Maßstäben für eine Zwangs-\n\n12 \n\n13 \n\nräumung in Fällen bestehender Suizidgefahr, die auch gelten, soweit es darum \n\ngeht, ob ein Zwangsversteigerungsverfahren wegen der bei endgültiger Zu-\n\nschlagserteilung und Zwangsräumung des Grundstücks drohenden Gefahr der \n\nSelbsttötung des Schuldners einstweilen einzustellen ist (vgl. BVerfGE 52, 214; \n\nBVerfG, NJW 1991, 3207; 1992, 1378; 1994, 1272; 1719; 1998, 295; 2004, 49; \n\nNJW-RR 2001, 1523; NZM 2005, 657). \n\nb) Den dargelegten Maßstäben wird der angefochtene Beschluss nicht in \n\nvollem Umfang gerecht. \n\naa) Rechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings, dass das Beschwerde-\n\ngericht das Beweisergebnis tatrichterlich dahin würdigt, bei Erteilung des Zu-\n\nschlags habe eine akute Gefahr der Selbsttötung nicht bestanden. Entgegen \n\nder in der Rechtsbeschwerdebegründung vertretenen Auffassung lässt die Ge-\n\nsamtwürdigung der Vorinstanzen auch unter verfassungsrechtlichen Maßstäben \n\nkeinen Rechtsfehler erkennen. Sie setzt sich nach sachverständiger Beratung \n\nausführlich mit den für und gegen eine akute Suizidgefahr sprechenden Um-\n\nständen auseinander und lässt insbesondere nicht außer Acht, dass der be-\n\nhandelnde Arzt in dem mit dem Einstellungsantrag vorgelegten Gutachten eine \n\nSuizidgefahr bejaht hat. Das Beschwerdegericht stützt sich für seine Würdigung \n\nmaßgeblich auch auf die zeitliche Entwicklung des Befindens der Schuldner und \n\nhält im Hinblick darauf die Ausführungen in dem älteren Gutachten des behan-\n\ndelnden Arztes für überholt. Darin kann ein Rechtsfehler nicht gesehen werden. \n\n14 \n\nDie in der Rechtsbeschwerdebegründung wieder aufgegriffene Bean-\n\nstandung, der gerichtliche Sachverständige habe sich ausschließlich auf die \n\n„Hamilton-Depressions-Skala“ gestützt, hat das Beschwerdegericht nicht als \n\ndurchgreifend angesehen. Das ist nicht zu beanstanden, nachdem der gerichtli-\n\nche Sachverständige in seiner von dem Beschwerdegericht eingeholten ergän-\n\nzenden Erklärung dazu ebenso Stellung genommen hatte wie zu der mit der \n\nBeschwerde eingereichten Äußerung des behandelnden Arztes, er halte die \n\nFeststellungen des gerichtlichen Sachverständigen zur Schwere der Erkran-\n\nkung für unhaltbar. \n\n15 \n\nDie Rechtsbeschwerde vermag deshalb auch nicht ausreichend darzule-\n\ngen, dass ein weiteres Gutachten zwingend einzuholen war (§ 412 ZPO). In \n\nAnbetracht der noch im Beschwerdeverfahren eingeholten gutachterlichen Stel-\n\nlungnahmen und ihrer Würdigung durch das Beschwerdegericht durfte es die \n\nFrage, ob im Zeitpunkt der Zuschlagserteilung eine Selbsttötungsgefahr be-\n\nstand, für ausreichend geklärt halten. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus \n\nden Darlegungen der Rechtsbeschwerde zum unterschiedlichen Untersu-\n\nchungsumfang der Sachverständigen. Diese musste das Beschwerdegericht \n\nangesichts der von ihm angenommenen Besserung des Gesundheitszustandes \n\ndes Schuldners nicht für wesentlich halten. Dass es den Vortrag der Schuldner \n\nzu diesem Gesichtspunkt nicht übersehen hat, ergibt sich aus der Sachver-\n\nhaltsdarstellung der angefochtenen Entscheidung. \n\n16 \n\nbb) Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdegericht aber, soweit es \n\ndas Ergebnis der von ihm selbst veranlassten Zusatzgutachten der Diplompsy-\n\nchologin H. und des gerichtlichen Sachverständigen unbeachtet lassen will, so-\n\nfern sich daraus ergibt, dass eine akute Selbsttötungsgefahr deshalb besteht, \n\nweil sich der Zustand des Schuldners nach der Zuschlagsentscheidung ver-\n\nschlechtert hat. \n\n17 \n\n (1) Zwar kann die Zuschlagsbeschwerde, auch soweit der Zuschlagsbe-\n\nschluss einen Antrag nach § 765a ZPO zurückweist, nicht auf neue Tatsachen \n\ngestützt werden (Senatsurt., BGHZ 44, 138, 143 f.). Der Senat hat dies seiner-\n\nzeit wie folgt begründet: Nach § 100 ZVG kann die Zuschlagsbeschwerde nur \n\nauf bestimmte, vor der Erteilung des Zuschlags liegende Rechtsmängel gestützt \n\nwerden. Daraus ergibt sich, dass die die Rechtsmängel begründenden Tatsa-\n\nchen, die zeitlich später liegen oder erst später dem Versteigerungsgericht be-\n\nkannt geworden sind, bei der Entscheidung über die Zuschlagsbeschwerde un-\n\nberücksichtigt bleiben müssen und deshalb bei der Entscheidung über die Zu-\n\nschlagsbeschwerde die Anwendung der Vorschrift des § 571 Abs. 2 ZPO (da-\n\nmals § 570 ZPO a.F.) ausgeschlossen ist. Diese strenge Regelung des Geset-\n\nzes hat ihren Grund darin, dass schon durch die Erteilung des Zuschlags, der \n\nmit der Verkündung wirksam ist (§ 89 ZVG), der Ersteher das Eigentum erwor-\n\nben hat (§ 90 Abs. 1 ZVG). Der Zuschlagsbeschluss kann zwar im Beschwer-\n\ndeweg rechtskräftig wieder aufgehoben werden (§ 90 Abs. 1 ZVG). Die Rechts-\n\nsicherheit erfordert es aber, dass dies nur in ganz bestimmten Fällen, nämlich \n\nnur in den in § 100 ZVG aufgeführten, geschieht, in denen dem Versteige-\n\nrungsgericht ein wesentlicher Rechtsfehler unterlaufen ist. \n\n18 \n\nDaran ist im Grundsatz festzuhalten. Ob es bei Grundrechtsbeeinträchti-\n\ngungen generell einer abweichenden Betrachtung bedarf, weil es mit dem \n\nGrundsatz effektiven Rechtsschutzes unvereinbar ist, wenn der Zuschlagsbe-\n\nschluss nicht in jeder Richtung auf seine Verfassungsmäßigkeit durch die Ge-\n\nrichte geprüft wird und der Betroffene mit späterem Vorbringen ausgeschlossen \n\nwird (vgl. die abweichende Meinung des Richters Dr. Böhmer zur Begründung \n\ndes Beschlusses BVerfGE 49, 220 ff., S. 240 ff.; anders BVerfG, Beschluss \n\nvom 9. Juli 1993, 2 BvR 1171/92, dokumentiert bei JURIS), kann hier dahin \n\nstehen. Jedenfalls ist dem Bedeutungsgehalt des Art. 2 Abs. 2 GG bei der Aus-\n\nlegung und Anwendung der Verfahrensvorschriften angemessen Rechnung zu \n\ntragen. Die Vollstreckungsgerichte haben in ihrer Verfahrensgestaltung die er-\n\nforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Verfassungsverletzungen durch \n\nZwangsvollstreckungsmaßnahmen tunlichst auszuschließen. Das Verfahren der \n\nVollstreckungsgerichte ist so durchzuführen, dass den verfassungsrechtlichen \n\nSchutzpflichten Genüge getan wird (vgl. BVerfGE 52, 214, 219 ff.; BVerfG, NJW \n\n1991, 3207; 1994, 1719 f.; 1998, 295, 296; NJW-RR 2001, 1523; NZM 2005, \n\n657, 658). \n\n19 \n\n (2) Nach diesem Maßstab darf eine im Zuschlagsbeschwerdeverfahren \n\nvorgetragene oder sogar schon durch Gutachten als bewiesen anzusehende \n\nSuizidgefahr jedenfalls bei der vorliegenden Fallgestaltung nicht unter Hinweis \n\nauf die dargestellten Grundsätze des Senatsurteils (BGHZ 44, 138) außer Be-\n\ntracht gelassen werden, sofern der Eigentumsverlust durch den Zuschlag der \n\nfür die Suizidgefahr maßgebliche Grund ist. \n\n20 \n\nGemäß § 100 Abs. 1, Abs. 3 ZVG besteht ein von Amts wegen zu be-\n\nrücksichtigender Versagensgrund unter anderem dann, wenn die Zwangsver-\n\nsteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund \n\nunzulässig ist (§ 83 Nr. 6 ZVG). Eine Gefährdung des unter dem Schutz des \n\nArt. 2 Abs. 2 GG stehenden Lebens des Schuldners ist ein solcher Grund. Un-\n\nerheblich ist dabei, ob die Suizidgefahr nur bei einem von mehreren Schuldnern \n\nbesteht, wenn - wie hier - die Zwangsversteigerung nur insgesamt durchgeführt \n\nwerden kann und der gefährdete Schuldner von einer späteren Zwangsräu-\n\nmung jedenfalls mit betroffen wird. \n\n21 \n\nFälle der vorliegenden Art sind vielfach dadurch geprägt, dass bei ent-\n\nsprechender Veranlagung des Schuldners eine Suizidneigung in unterschiedli-\n\nchen Verfahrensabschnitten mehr oder weniger stark ausgeprägt ist. Der Streit-\n\nfall macht deutlich, dass es sich um ein dynamisches Geschehen handelt, bei \n\ndem der Grad der Gefahr je nach dem Untersuchungs- und Beurteilungszeit-\n\n22 \n\n23 \n\npunkt von den Fachärzten unterschiedlich bewertet wird. Dabei mag es sein, \n\ndass - wie es das Beschwerdegericht im Streitfall annimmt - eine bereits beste-\n\nhende Neigung des Schuldners zur Selbsttötung erst nach Erteilung des Zu-\n\nschlags durch weitere Ereignisse verstärkt wird. Stellt man sich auf den Stand-\n\npunkt des Beschwerdegerichts, wird es vielfach vom Zufall, nämlich der von \n\nzeitlich begrenzten Umständen geprägten Einschätzung der Sachverständigen \n\nund Gerichte abhängen, ob der Schuldner durch eine staatliche Entscheidung \n\nin Todesgefahr gebracht wird oder nicht. \n\n (3) Bei Fallgestaltungen der vorliegenden Art ist danach vorrangig fest-\n\nzustellen, aus welchem Grund die Absicht zur Selbsttötung besteht. \n\nLiegt der Grund lediglich darin, dass der gefährdete Schuldner die nach \n\ndem Zuschlag drohende Zwangsräumung, also den Verlust seines bisherigen \n\nLebensmittelpunktes fürchtet, reicht es aus, dass der Suizidgefahr durch einen \n\nAntrag auf einstweilige Einstellung der dem Versteigerungsverfahren folgenden \n\nRäumungsvollstreckung begegnet werden kann. In diesem Fall dürfen erst im \n\nVerfahren der Zuschlagsbeschwerde zu Tage getretene neue Umstände unbe-\n\nrücksichtigt bleiben und müssen nicht zur Aufhebung des Zuschlagsbeschlus-\n\nses führen. Allerdings ist stets zu prüfen, ob es sich bei der im Zeitpunkt der \n\nBeschwerdeentscheidung bestehenden Suizidgefahr überhaupt um einen neu-\n\nen Sachverhalt handelt, wobei ein enger Maßstab anzulegen ist. Bei einem dy-\n\nnamischen Geschehen wird vielfach davon auszugehen sein, dass die Ein-\n\nschätzung des Vollstreckungsgerichts bei der Zuschlagserteilung, es liege keine \n\nakute Suizidgefahr vor, bei objektiver, durch die neue Begutachtung gestützter \n\nBetrachtung als unrichtig anzusehen ist. \n\n24 \n\nBesteht indes die Suizidgefahr schon deshalb, weil der Schuldner den \n\nEigentumsverlust durch Zuschlagserteilung befürchtet, oder ist dies zumindest \n\nnicht auszuschließen, ist der Zuschlagsbeschluss nötigenfalls aufzuheben. Bei \n\ndieser Sachlage ist es, selbst dann, wenn die Suizidgefahr als neuer Umstand, \n\nden das Vollstreckungsgericht so noch nicht hat wahrnehmen können, zu be-\n\nwerten sein sollte, in keinem Fall gerechtfertigt, dass das Vollstreckungsgericht \n\n(bei der Entscheidung über die Abhilfe) oder das Beschwerdegericht vor der \n\nnunmehr akut bestehenden Gefahr die Augen verschließt und unter Berufung \n\nauf die formale Verfahrensgestaltung sehenden Auges eine Entscheidung be-\n\nstehen lässt, die mit einiger Wahrscheinlichkeit Ursache für den Tod des \n\nSchuldners sein kann in der Hoffnung, dass sich die Gefahr anders (etwa nach \n\nden bestehenden Unterbringungsgesetzen) wird abwenden lassen. Eine derar-\n\ntige Verfahrensgestaltung wird dem Wert des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 GG \n\nnicht gerecht. Der für die Rechtsprechung des Senats entscheidende Gesichts-\n\npunkt der Rechtssicherheit steht dem ebenso wenig entgegen wie das Grund-\n\nrecht des Gläubigers oder Erstehers aus Art. 14 GG. § 100 ZVG beschränkt \n\nzwar die in Betracht kommenden Zuschlagsversagungsgründe, zeigt aber \n\nzugleich, dass Gläubiger und Ersteher nicht davon ausgehen können, der erteil-\n\nte Zuschlag werde unter allen Umständen Bestand haben. \n\nIII. \n\n25 \n\nDer angefochtene Beschluss ist demnach aufzuheben. Das Beschwer-\n\ndegericht wird über die sofortige Beschwerde und den Einstellungsantrag nach \n\nMaßgabe der vorstehenden Ausführungen erneut zu befinden haben. \n\nKrüger Klein Schmidt-Räntsch \n\n Zoll Roth \n\nVorinstanzen: \n\nAG Landshut, Entscheidung vom 17.01.2005 - 23 K 269/02 - \n\nLG Landshut, Entscheidung vom 02.05.2005 - 32 T 287/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-24/v-zb-99-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 765a","ref_norm":"765a","n":4},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 570","ref_norm":"570","n":2},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 571","ref_norm":"571","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-24/v-zb-99-05","retrieved":"2026-07-10 17:15:33.148429+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-11-24/v-zb-99-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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