{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2005-11-24","aktenzeichen":"V ZB 98/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZVG § 71 Abs. 1, § 85a Abs. 1 und 2 a) Gebote in der Zwangsversteigerung, die unter der Hälfte des Grundstückswerts liegen, sind nicht allein aus diesem Grund unwirksam und zurückzuweisen; gibt ein an dem Erwerb des Grundstücks interessierter Bieter ein solches Gebot nur ab, um die Rechtsfolgen des § 85a Abs. 1 und 2 ZVG herbeizuführen, ist das we- der rechtsmissbräuchlich noch ist das Gebot unwirksam oder ein Scheingebot. b) Das Eigengebot eines Gläubigervertreters ist unwirksam und zurückzuweisen, wenn er von vornherein nicht an dem Erwerb des Grundstücks interessiert ist, sondern das Gebot nur abgibt, damit in einem weiteren Versteigerungstermin ei- nem anderen der Zuschlag auf ein Gebot unter 7/10 oder unter der Hälfte des Grundstückswerts erteilt werden kann.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 98/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. November 2005 \n\nin dem Zwangsversteigerungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZVG § 71 Abs. 1, § 85a Abs. 1 und 2 \n\na) Gebote in der Zwangsversteigerung, die unter der Hälfte des Grundstückswerts \nliegen, sind nicht allein aus diesem Grund unwirksam und zurückzuweisen; gibt \nein an dem Erwerb des Grundstücks interessierter Bieter ein solches Gebot nur \nab, um die Rechtsfolgen des § 85a Abs. 1 und 2 ZVG herbeizuführen, ist das we-\nder rechtsmissbräuchlich noch ist das Gebot unwirksam oder ein Scheingebot. \n\nb) Das Eigengebot eines Gläubigervertreters ist unwirksam und zurückzuweisen, \nwenn er von vornherein nicht an dem Erwerb des Grundstücks interessiert ist, \nsondern das Gebot nur abgibt, damit in einem weiteren Versteigerungstermin ei-\nnem anderen der Zuschlag auf ein Gebot unter 7/10 oder unter der Hälfte des \nGrundstückswerts erteilt werden kann. \n\nBGH, Beschl. v. 24. November 2005 - V ZB 98/05 - LG Frankenthal (Pfalz) \n\n AG Grünstadt \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. November 2005 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-\n\nRäntsch und Zoll und die Richterin Dr. Stresemann \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss \n\ndes Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 9. Mai 2005 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert wird für alle Instanzen auf 25.500,00 € fest-\n\ngesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Beteiligte zu 2 betreibt die Zwangsversteigerung des im Eingang die-\n\nses Beschlusses bezeichneten Grundstücks wegen einer Hauptforderung von \n\n127.822,97 €. Der Verkehrswert des Grundstücks wurde auf 165.000 € festge-\n\nsetzt. \n\n2 \n\nIn dem ersten Versteigerungstermin gab einzig der Terminsvertreter der \n\nBeteiligten zu 2 im eigenen Namen ein Gebot von 3.000 € ab. Das Amtsgericht \n\nhat den Zuschlag gemäß § 85 a Abs. 1 ZVG versagt. In dem zweiten Versteige-\n\nrungstermin war derselbe Terminsvertreter der Beteiligten zu 2 wiederum an-\n\nwesend; er gab jedoch kein Gebot ab. In dem dritten Versteigerungstermin, zu \n\nwelchem der Terminsvertreter der Beteiligten zu 2 ebenfalls erschienen war, \n\njedoch erneut kein Gebot abgab, blieb der Beteiligte zu 4 mit seinem Gebot von \n\n57.000 € Meistbietender. \n\n3 \n\n4 \n\nDer Beteiligte zu 1 hat die Versagung des Zuschlags, hilfsweise die Ge-\n\nwährung von Vollstreckungsschutz beantragt. \n\nDas Amtsgericht hat dem Beteiligten zu 4 den Zuschlag erteilt. Die sofor-\n\ntige Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit \n\nder zugelassenen Rechtsbeschwerde will der Beteiligte zu 1 die Versagung des \n\nZuschlags erreichen. \n\nII. \n\n5 \n\nNach Auffassung des Beschwerdegerichts ist dem Beteiligten zu 1 kein \n\nVollstreckungsschutz zu gewähren, weil der dem Beteiligten zu 4 erteilte Zu-\n\nschlag keine mit den guten Sitten unvereinbare Härte für den Beteiligten zu 1 \n\nbedeute (§ 765a ZPO). Von einer Verschleuderung des Grundstücks könne \n\nkeine Rede sein, denn es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass in einem \n\nweiteren Versteigerungstermin wesentlich höhere Gebote abgegeben würden. \n\n6 \n\nWeiter meint das Beschwerdegericht, die Erteilung des Zuschlags verlet-\n\nze nicht den Anspruch des Beteiligten zu 1 auf Durchführung eines fairen Ver-\n\n \n \n \n \n \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nfahrens. Zwar habe die Beteiligte zu 2 durch die Verhaltensweise ihres Ter-\n\nminsvertreters die gesetzliche Mindestgrenze von 50 % des Grundstückswerts \n\nfür die Erteilung des Zuschlags zu Fall gebracht; aber das sei selbst bei einem \n\nunterstellten einvernehmlichen Zusammenwirken zwischen Gläubiger, Bevoll-\n\nmächtigtem und Ersteher nicht rechtsmissbräuchlich und nicht sittenwidrig. \n\nDas hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\nIII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist zulässig (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO); sie \n\nist auch begründet. \n\n1. Der angefochtene Beschluss unterliegt der unbeschränkten rechtli-\n\nchen Überprüfung durch den Senat. Zwar hat das Beschwerdegericht die \n\nRechtsbeschwerde im Hinblick auf die Rechtsfrage zugelassen, ob der Zu-\n\nschlag gemäß § 83 Nr. 6 ZVG wegen Unzulässigkeit der Zwangsversteigerung \n\naus einem sonstigen Grund zu versagen ist, wenn eine Bank als Gläubigerin in \n\ndem ersten Versteigerungstermin durch ein Eigengebot ihres Terminsvertreters \n\ndie gesetzlichen Mindestgrenzen zu Fall bringt, um die Schutzvorschrift des \n\n§ 85 a Abs. 1 ZVG zur Verhinderung der Verschleuderung von Grundstücken \n\nzu umgehen. Aber eine damit eventuell vorgenommene Beschränkung wäre \n\nunwirksam. Die Zulassung kann nicht auf die Klärung einer einzelnen Rechts-\n\nfrage beschränkt werden, sondern die Beschränkung muss sich auf einen tat-\n\nsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreit-\n\nstoffs beziehen (vgl. zur beschränkten Revisionszulassung BGH, Urt. v. \n\n5. November 2003, VIII ZR 320/02, WM 2004, 853 m.w.N.). Eine danach un-\n\nwirksame Beschränkung führte dazu, dass die Rechtsbeschwerde unbe-\n\nschränkt zugelassen ist (vgl. wiederum zur beschränkten Revisionszulassung \n\nBGH, Urt. v. 20. Mai 2003, XI ZR 248/02, WM 2003, 1370, 1371). \n\n10 \n\n2. Fehlerfrei verneint das Beschwerdegericht die Voraussetzungen für \n\ndie Gewährung von Vollstreckungsschutz für den Beteiligten zu 1 nach § 765 a \n\nAbs. 1 ZPO. Die Rechtsbeschwerde erhebt dagegen keine Einwände. \n\n11 \n\n3. Im Ergebnis ebenfalls zu Recht meint das Berufungsgericht, dass der \n\nZuschlag nicht nach § 83 Nr. 6 ZVG zu versagen sei. Zu Unrecht nimmt es je-\n\ndoch an, dass dies darauf beruhe, dass hier die Voraussetzungen des § 85 a \n\nAbs. 2 Satz 2 ZVG vorlägen. Die bisherigen Feststellungen tragen das nicht. \n\nDer Zuschlag auf das von dem Terminsvertreter der Beteiligten zu 2 in dem ers-\n\nten Versteigerungstermin abgegebene Gebot war nur dann nach § 85 a Abs. 1 \n\nZVG zu versagen, wenn es wirksam war. Für den - hier nahe liegenden - Fall, \n\ndass es unwirksam war, hätte das Gebot nach § 71 Abs. 1 ZVG zurückgewie-\n\nsen werden müssen, mit der Folge, dass das Verfahren einstweilen einzustellen \n\ngewesen wäre (§ 77 Abs. 1 ZVG). \n\n12 \n\na) Gebote, die unter der Hälfte des Grundstückswerts liegen, sind nicht \n\nallein aus diesem Grund unwirksam. Sie können nicht nach § 71 Abs. 1 ZVG \n\nzurückgewiesen werden. Auf solche in dem ersten Verhandlungstermin abge-\n\ngebenen Gebote kann jedoch der Zuschlag nicht erteilt werden; er ist zwingend \n\nzu versagen (§ 85 a Abs. 1 ZVG). Erst wenn in einem weiteren Versteigerungs-\n\ntermin ein unter dem Mindestgebot nach § 85 a Abs. 1 ZVG liegendes Meistge-\n\nbot abgegeben wird, kann der Zuschlag nicht erneut allein deshalb versagt \n\nwerden, weil das Gebot nicht die Hälfte des Grundstückswerts erreicht (§ 85 a \n\nAbs. 2 Satz 2 ZVG). \n\n13 \n\nb) Ein unter dem Mindestgebot liegendes Gebot ist auch nicht unwirk-\n\nsam, wenn es der an dem Erwerb des Grundstücks interessierte Bieter in der \n\nausschließlichen Absicht abgibt, einen weiteren Versteigerungstermin zu errei-\n\nchen, um dann den Zuschlag auf sein weiter unter dem Mindestgebot liegendes \n\nGebot zu erhalten (OLG Koblenz Rpfleger 1999, 407). Ein Bieter, der ein wirk-\n\nsames Gebot abgibt, ist nicht verpflichtet, sein Interesse an einem möglichst \n\npreiswerten Erwerb des Grundstücks hinter das gegenteilige Interesse des \n\nSchuldners zurücktreten zu lassen (Hornung, Rpfleger 2000, 363, 365). \n\n14 \n\nc) Das allein zur Herbeiführung der Versagung des Zuschlags und eines \n\nweiteren Versteigerungstermins abgegebene Gebot eines an dem Erwerb des \n\nGrundstücks interessierten Bieters ist kein Scheingebot. Der Bieter gibt ein \n\nwirksames Gebot ab, um die gewünschte Rechtsfolge zu erreichen. Die An-\n\nwendung der §§ 116 ff. BGB scheidet deshalb von vornherein aus. \n\n15 \n\nd) Schließlich ist die Abgabe eines solchen auf den Erwerb des Grund-\n\nstücks gerichteten Gebots nicht rechtsmissbräuchlich. Der Bieter nimmt ledig-\n\nlich die von dem Gesetz (§ 85 a Abs. 1 und 2 ZVG) eröffnete Möglichkeit wahr, \n\ndas Grundstück nach einer Versagung des Zuschlags in einem weiteren Ver-\n\nsteigerungstermin für weniger als die Hälfte des Grundstückswerts ersteigern \n\nzu können. \n\n16 \n\ne) Das alles gilt jedoch nicht, wenn der Bieter von vornherein nicht an \n\ndem Erwerb des Grundstücks interessiert ist. In diesem Fall ist sein Gebot un-\n\nwirksam. \n\n17 \n\naa) Das Gebot in der Zwangsversteigerung ist eine auf den Erwerb des \n\nGrundstücks durch staatlichen Hoheitsakt (Zuschlag) gegenüber dem Vollstre-\n\nckungsgericht abzugebende Willenserklärung \n\n(Dassler/Schiffhauer, ZVG, \n\n11. Aufl., § 71 Anm. 1; Stöber, ZVG, 17. Aufl., § 71 Rdn. 2). Danach sind solche \n\nGebote, mit denen der Bieter nicht die Erteilung des Zuschlags - auch nicht in \n\neinem weiteren Versteigerungstermin für weniger als die Hälfte des Verkehrs-\n\nwerts - erreichen will, sondern in Wahrheit andere Zwecke verfolgt, keine Gebo-\n\nte im Sinne der Vorschriften des Zwangsversteigerungsgesetzes. Auf sie kann \n\nder Zuschlag weder erteilt noch kann er versagt werden. Sie sind vielmehr nach \n\n§ 71 Abs. 1 ZVG wegen Unwirksamkeit zurückzuweisen. \n\n18 \n\nbb) In einem solchen Fall stellt sich die in der Rechtsprechung und in der \n\nLiteratur diskutierte - von dem Beschwerdegericht aufgenommene - Frage nicht, \n\nob das unter dem Mindestgebot liegende Eigengebot eines Gläubigervertreters \n\nrechtsmissbräuchlich und sittenwidrig ist (vgl. OLG Koblenz Rpfleger 1999, 407, \n\n408; Hornung, Rpfleger 2000, 363, 365), ob es als eine gegen Treu und Glau-\n\nben verstoßende Umgehung der Schuldnerschutzvorschrift des § 85 a Abs. 1 \n\nZVG anzusehen ist (vgl. LG Neubrandenburg Rpfleger 2005, 42) oder ob es \n\nsich um ein Scheingebot handelt (vgl. LG Kassel Rpfleger 1986, 397; Kirsch, \n\nRpfleger 2000, 147, 148); denn es liegt kein Gebot vor, dessen Wirksamkeit \n\nanhand dieser Kriterien überprüft werden kann, sondern ein von vornherein un-\n\nwirksames Gebot. \n\n19 \n\n4. In dem vorliegenden Fall spricht vieles dafür, dass der Terminsvertre-\n\nter der Beteiligten zu 2 in dem ersten Versteigerungstermin ein solches unwirk-\n\nsames Gebot abgegeben hat. Zum einen war er als Vertreter der Beteiligten \n\nzu 2 erschienen; in dieser Funktion geben Mitarbeiter von Kreditinstituten in der \n\nRegel keine eigenen Gebote ab, die ernsthaft auf den Erwerb des Grundstücks \n\ndurch Zuschlag gerichtet sind, zumal hier die geringe Höhe des Gebots dem \n\nwirtschaftlichen Interesse der Beteiligten zu 2 an der bestmöglichen Verwertung \n\ndes Grundstücks widersprach. Zum anderen war der Terminsvertreter der Be-\n\nteiligten zu 2 in dem zweiten Versteigerungstermin ebenfalls anwesend, hat a-\n\nber kein Gebot abgegeben. Da auch kein anderer Bieter geboten hat, legt seine \n\nVerhaltensweise die Annahme nahe, dass er den Zuschlag nicht einmal zu ei-\n\nnem weit unter dem Verkehrswert des Grundstücks liegenden Gebot (vgl. BGH, \n\nBeschl. v. 5. November 2004, IXa ZB 27/04, Rpfleger 2005, 151: 12 % des Ver-\n\nkehrswerts) erhalten wollte. Das lässt möglicherweise darauf schließen, dass er \n\nvon Anfang an nicht an dem Erwerb des Grundstücks interessiert war. \n\n20 \n\n5. Da die Möglichkeit der Zurückweisung des Gebots nach § 71 Abs. 1 \n\nZVG bisher weder von den Vorinstanzen noch von den Beteiligten bedacht \n\nwurde, ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das \n\nBeschwerdegericht zurückzuverweisen. Es muss aufklären, ob das von dem \n\nTerminsvertreter der Beteiligten zu 2 abgegebene Gebot auf den Erwerb des \n\nGrundstücks oder in Wahrheit - ohne Erwerbswillen - nur darauf gerichtet war, \n\ndie Rechtsfolgen des § 85 a Abs. 1 und 2 ZVG herbeizuführen, um dem Betei-\n\nligten zu 4 oder einem anderen Interessenten den Erwerb des Grundstücks für \n\nweniger als die Hälfte des Grundstückswerts zu ermöglichen. In dem ersten Fall \n\nkann das Beschwerdegericht nach dem vorstehend unter 3. a) bis d) Gesagten \n\nseine angefochtene Entscheidung wiederherstellen; in dem zweiten Fall muss \n\nes der Beschwerde des Schuldners stattgeben. \n\nKrüger Lemke Schmidt-Räntsch \n\n Zoll Stresemann \n\nVorinstanzen: \n\nAG Grünstadt, Entscheidung vom 12.04.2005 - K 63/03 - \n\nLG Frankenthal, Entscheidung vom 09.05.2005 - 1 T 76/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-24/v-zb-98-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 85a","ref_norm":"85a","n":8},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 765a","ref_norm":"765a","n":2},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-24/v-zb-98-05","retrieved":"2026-07-10 17:11:33.867385+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-11-24/v-zb-98-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. Zivilsenat","date":"2005-11-24","dockets":["V ZB 98/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 24.11.2005 – V ZB 98/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-24/v-zb-98-05","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"ZVG § 71 Abs. 1, § 85a Abs. 1 und 2 a) Gebote in der Zwangsversteigerung, die unter der Hälfte des Grundstückswerts liegen, sind nicht allein aus diesem Grund unwirksam und zurückzuweisen; gibt ein an dem Erwerb des Grundstücks interessierter Bieter ein solches Gebot nur ab, um die Rechtsfolgen des § 85a Abs. 1 und 2 ZVG herbeizuführen, ist das we- der rechtsmissbräuchlich noch ist das Gebot unwirksam oder ein Scheingebot. b) Das Eigengebot eines Gläubigervertreters ist unwirksam und zurückzuweisen, wenn er von vornherein nicht an dem Erwerb des Grundstücks interessiert ist, sondern das Gebot nur abgibt, damit in einem weiteren Versteigerungstermin ei- nem anderen der Zuschlag auf ein Gebot unter 7/10 oder unter der Hälfte des Grundstückswerts erteilt werden kann.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss\n\ndes Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 9. Mai 2005 aufgeho-\n\nben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten\n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-\n\nrückverwiesen.\n\nDer Gegenstandswert wird für alle Instanzen auf 25.500,00 € fest-\n\ngesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZVG/85a","law":"ZVG","abbreviation":"ZVG","ref":"85a","label":"§ 85a ZVG","mentions":8},{"id":"ZVG/71","law":"ZVG","abbreviation":"ZVG","ref":"71","label":"§ 71 ZVG","mentions":4},{"id":"ZPO/765a","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"765a","label":"§ 765a ZPO","mentions":2},{"id":"ZVG/83","law":"ZVG","abbreviation":"ZVG","ref":"83","label":"§ 83 ZVG","mentions":2},{"id":"BGB/116","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"116","label":"§ 116 BGB","mentions":1},{"id":"ZPO/574","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"574","label":"§ 574 ZPO","mentions":1},{"id":"ZVG/77","law":"ZVG","abbreviation":"ZVG","ref":"77","label":"§ 77 ZVG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"AG Grünstadt","court_id":null,"court_as_stated":"AG Grünstadt","date":"2005-04-12","docket":"K 63/03","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"LG Frankenthal","court_id":null,"court_as_stated":"LG Frankenthal","date":"2005-05-09","docket":"1 T 76/05","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2005-11-24","docket":"V ZB 98/05","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2005-11-24/v-zb-98-05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-24/v-zb-98-05","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW 2006, 1355","basis":"cited_by_decisions","votes":9}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T17:11:33.867385+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}