{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2005-11-24","aktenzeichen":"V ZB 94/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZVG §§ 44 Abs. 1, 45 Abs. 1 GBBerG § 9 Abs. 1, Abs. 9 SachenR-DV § 1 Eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten eines Wasserversorgungsun- ternehmens gemäß § 9 Abs. 1, Abs. 9 GBBerG, § 1 SachenR-DV ist im Rahmen der Zwangsversteigerung des belasteten Grundstücks bei der Aufstellung des geringsten Gebotes zu berücksichtigen, sofern das (vorrangige) Recht eingetragen ist oder die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 ZVG vorliegen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 94/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. November 2005 \n\nin dem Zwangsversteigerungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nZVG §§ 44 Abs. 1, 45 Abs. 1 \nGBBerG § 9 Abs. 1, Abs. 9 \nSachenR-DV § 1 \n\nEine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten eines Wasserversorgungsun-\n\nternehmens gemäß § 9 Abs. 1, Abs. 9 GBBerG, § 1 SachenR-DV ist im Rahmen der \n\nZwangsversteigerung des belasteten Grundstücks bei der Aufstellung des geringsten \n\nGebotes zu berücksichtigen, sofern das (vorrangige) Recht eingetragen ist oder die \n\nVoraussetzungen des § 45 Abs. 1 ZVG vorliegen. \n\nBGH, Beschl. v. 24. November 2005 - V ZB 94/05 - LG Neubrandenburg \n\n AG Neubrandenburg \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. November 2005 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-\n\nRäntsch und Zoll und die Richterin Dr. Stresemann \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss \n\nder 4. Zivilkammer des Landgerichts Neubrandenburg vom \n\n25. April 2005 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n3.500 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Beteiligte zu 1 betreibt die Zwangsversteigerung mehrerer im Grund-\n\nbuch von Neubrandenburg eingetragener Grundstücke. Die Beteiligte zu 4 hat \n\nbeantragt, gesetzlich begründete Dienstbarkeiten für öffentliche Regenwasser- \n\nund Schmutzwasserleitungen bzw. dazu gehörige Schutzstreifen in das ge-\n\nringste Gebot aufzunehmen. Das Amtsgericht hat den Antrag mangels eines \n\nRechtsschutzbedürfnisses zurückgewiesen. Die Beteiligte zu 3 erhielt den Zu-\n\nschlag. \n\n2 \n\nDagegen hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde erhoben. Sie hat \n\nbeantragt, unter Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses das Zwangsversteige-\n\nrungsverfahren unter Aufnahme einer zu ihren Gunsten gesetzlich begründeten \n\nDienstbarkeit für Regen- und Schmutzwasserleitungen in das geringste Gebot \n\nfortzusetzen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die \n\nSache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Landgericht hat die \n\nsofortige Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nII. \n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO zulässige Rechtsbe-\n\nschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat im Wesentlichen ausgeführt: \n\nDer Antrag der Antragstellerin sei entgegen der vom Amtsgericht vertre-\n\ntenen Auffassung bei der Aufstellung des geringsten Gebots grundsätzlich zu \n\nberücksichtigen gewesen, da die betreibende Gläubigerin dem Antrag nicht wi-\n\ndersprochen habe (§ 45 Abs. 1 ZVG). Ob die Antragstellerin ein Rechtsschutz-\n\nbedürfnis gehabt habe, dass ihr Recht derart berücksichtigt wurde, könne indes \n\ndahin stehen. Denn das Amtsgericht habe die Aufnahme in das geringste Gebot \n\nzu Recht verweigert, weil der Antragstellerin das angemeldete Recht nicht mehr \n\nzugestanden habe. Mit § 9 Abs. 9 des Grundbuchbereinigungsgesetzes \n\n(GBBerG) habe der Bundestag die Bundesregierung ermächtigt, die in § 9 Abs. \n\n1 GBBerG erlassenen Bestimmungen ganz oder teilweise auf Anlagen der \n\nWasserversorgung und Abwasserbeseitigung zu erstrecken. Eine entsprechen-\n\nde Regelung habe die Bundesregierung mit der Sachenrechts-\n\nDurchführungsverordnung (SachenR-DV) getroffen. Gemäß § 9 Abs. 9 Satz 2 \n\nGBBerG sei die Erstreckung jedoch ausdrücklich nur bis zum Ablauf des 31. \n\n \n \n \n \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nDezember 1995 zulässig gewesen; danach habe die Erstreckung ihre Wirkung \n\nverloren. Deshalb existiere seitdem keine Rechtsgrundlage mehr für die von der \n\nAntragstellerin behauptete beschränkte persönliche Dienstbarkeit an dem \n\nGrundbesitz. \n\n2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht Stand. \n\na) Ohne Rechtsfehler geht das Beschwerdegericht allerdings davon aus, \n\ndass die Zuschlagsbeschwerde statthaft ist. Eine fehlerhafte Feststellung des \n\ngeringsten Gebots kann nur mit der Zuschlagsbeschwerde angegriffen werden \n\n(§§ 83 Nr. 1, 95, 100 Abs. 1 ZVG). \n\nb) Zutreffend nimmt das Beschwerdegericht auch an, das von der Be-\n\nschwerdeführerin angemeldete Recht habe grundsätzlich gemäß § 45 Abs. 1 \n\nZVG bei der Aufstellung des geringsten Gebots berücksichtigt werden müssen. \n\nEs wurde rechtzeitig angemeldet, und die betreibende Gläubigerin widersprach \n\nnicht. \n\nZudem ist auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Berücksichtigung des \n\nRechts der Antragstellerin zu bejahen. \n\nGemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG wird zum Besitz und Betrieb sowie zur \n\nUnterhaltung und Erneuerung von Energieanlagen (Anlagen zur Fortleitung von \n\nElektrizität, Gas und Fernwärme, einschließlich aller dazugehörigen Anlagen, \n\ndie der Fortleitung unmittelbar dienen) auf Leitungstrassen, die am 3. Oktober \n\n1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet genutzt wa-\n\nren, zugunsten des Versorgungsunternehmens (Energieversorgungsunterneh-\n\nmen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetzes und Fernwärmeversorgungsun-\n\nternehmen), das die jeweilige Anlage bei Inkrafttreten dieser Vorschrift betreibt, \n\nam Tage des Inkrafttretens der Vorschrift eine beschränkte persönliche Dienst-\n\nbarkeit an den Grundstücken begründet, die von der Energieanlage in Anspruch \n\ngenommen werden. Eine Dienstbarkeit im Sinne des § 9 Abs. 1 GBBerG ent-\n\nstand mithin von Gesetzes wegen mit dessen Inkrafttreten am 25. Dezember \n\n1993, wobei es alleine darauf ankommt, ob das betroffene Grundstück am 3. \n\nOktober 1990 für eine Energiefortleitungsanlage genutzt wurde (vgl. BGHZ 157, \n\n144, 145; Demharter, GBO, 25. Aufl., Anhang zu §§ 84-89, Rdn. 44, 50; \n\nSchmidt-Räntsch, VIZ 1995, 1, 2). Die Regelungen des § 9 Abs. 1 bis 7 \n\nGBBerG gelten mit Wirkung ab dem 11. Januar 1995 (vgl. § 14 SachenR-DV) \n\ngemäß § 1 SachenR-DV im wesentlichen auch für die in § 9 Abs. 9 Satz 1 \n\nGBBerG bezeichneten wasserwirtschaftlichen Anlagen, insbesondere also für \n\nAnlagen der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung (Nr. 1). \n\n11 \n\nGemäß § 9 Abs. 5 GBBerG berichtigt das Grundbuchamt das Grundbuch \n\nauf Antrag des Versorgungsunternehmens entsprechend dem Inhalt der Be-\n\nscheinigung der Aufsichtsbehörde (Abs. 4), wenn die im Folgenden genannten \n\nAntragsvoraussetzungen vorliegen. Für die Dienstbarkeit gelten grundbuch-\n\nrechtlich und materiellrechtlich die allgemeinen Regeln, soweit sich aus dem \n\nGrundbuchbereinigungsgesetz und der Sachenrechts-Durchführungsverord-\n\nnung nichts Abweichendes ergibt (vgl. auch § 9 Abs. 6 Satz 2 GBBerG). Inso-\n\nweit bestimmt allerdings § 9 Abs. 1 Satz 2 GBBerG, dass § 892 BGB nur in An-\n\nsehung des Ranges für Anträge gilt, die nach dem Inkrafttreten des Grund-\n\nbuchbereinigungsgesetzes gestellt werden, im Übrigen erst für Anträge, die \n\nnach dem 31. Dezember 2010 gestellt werden. Ein gutgläubiger lastenfreier \n\nErwerb der belasteten Grundstücke mit der Wirkung, dass die kraft Gesetzes \n\nentstandenen Dienstbarkeiten erlöschen, ist mithin nur möglich, wenn die An-\n\ntragstellung des Versorgungsunternehmens nach dem genannten Datum erfolgt \n\n(vgl. Demharter, aaO, Rdn. 48; Seelinger, DtZ 1995, 34 f.). \n\n12 \n\nWeder die Entstehung der Dienstbarkeit kraft Gesetzes noch die Ein-\n\nschränkung des gutgläubigen Erwerbs nehmen indes dem Versorgungsunter-\n\nnehmen das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 45 Abs. 1 ZVG. Die \n\nAnmeldung ist erforderlich zur Erlangung der Stellung als Beteiligter (§ 9 Nr. 2 \n\nZVG), zur Aufnahme nicht aus dem Grundbuch ersichtlicher Rechte in das ge-\n\nringste Gebot (§ 45 ZVG) und zur Rangwahrung (vgl. §§ 10, 110 ZVG). Aus § 44 \n\nAbs. 1 ZVG ergibt sich, dass eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit als \n\nRecht am Grundstück (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 ZVG) in das geringste Gebot aufzuneh-\n\nmen ist, wenn ein nachrangiger Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt. \n\nRechte, die bei der Feststellung des geringsten Gebotes nicht berücksichtigt wer-\n\nden bzw. nicht nach den Versteigerungsbedingungen oder aufgrund besonderer \n\nVereinbarung bestehen bleiben sollen, erlöschen (§§ 52 Abs. 1, 91 Abs. 1, 2 \n\nZVG). \n\n13 \n\nEs muss hier nicht erörtert werden, unter welchen Voraussetzungen eine \n\nnach § 9 GBBerG gesetzlich begründete Dienstbarkeit trotz durchgeführter \n\nZwangsversteigerung bei den verschiedenen in Betracht kommenden Fallgestal-\n\ntungen Bestand hat. Der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass die Dienst-\n\nbarkeit jedenfalls bei der Zwangsversteigerung durch einen vorrangigen Gläubi-\n\nger erlöschen kann (BT-Drucks. 12/6228 S. 76). Aber auch schon die Möglichkeit, \n\ndass sie unter den Voraussetzungen des vorliegenden Falles bei unterlassener \n\nAufnahme in das geringste Gebot erlischt, begründet ein ausreichendes Rechts-\n\nschutzinteresse des Versorgungsunternehmens an der Antragstellung und daran, \n\ndass seine Dienstbarkeit bei der Aufstellung des geringsten Gebots berücksichtigt \n\nwird. \n\n14 \n\n15 \n\nc) Unrichtig ist die Auffassung des Beschwerdegerichts, auf die vorstehen-\n\nden Erwägungen komme es nicht an, weil der Antragstellerin das angemeldete \n\nRecht jedenfalls nicht mehr zustehe. \n\naa) Das Beschwerdegericht stützt dies auf § 9 Abs. 9 GBBerG. Dort \n\nheißt es: \n\n„Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-\n\nmung des Bundesrates die vorstehende Regelung und auf Grund von Absatz 8 \n\nerlassene Bestimmungen ganz oder teilweise zu erstrecken auf \n\n1. Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung … \n\n2. … \n\n3. … \n\nDie Erstreckung ist nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 zulässig und \n\nsoll erfolgen, soweit dies wegen der Vielzahl der Fälle oder der Unsicherheit der \n\nanderweitigen rechtlichen Absicherung erforderlich ist…“ \n\n16 \n\nDas Beschwerdegericht entnimmt dem, die Bundesregierung sei nicht \n\nermächtigt gewesen, eine Dienstbarkeit zugunsten der in § 9 Abs. 9 GBBerG \n\ngenannten Versorgungsunternehmen über den 31. Dezember 1995 hinaus zu \n\n„erstrecken“. Dem kann nicht gefolgt werden. Das genannte Datum kennzeich-\n\nnet ersichtlich nur den Zeitpunkt, bis zu dem die in § 9 Abs. 1 GBBerG genann-\n\nten Versorgungsunternehmen durch Rechtsverordnung mit den in § 9 Abs. 1 \n\nGBBerG genannten Versorgungsunternehmen gleich gestellt werden durften. \n\n§ 9 Abs. 9 GBBerG besagt also lediglich, dass die Rechtsverordnung bis zum \n\n31. Dezember 1995 erlassen werden musste; eine später ergangene Rechts-\n\nverordnung der Bundesregierung wäre von der Verordnungsermächtigung des \n\n§ 9 Abs. 9 GBBerG nicht mehr gedeckt gewesen (vgl. Zimmermann in: Rechts-\n\nhandbuch Vermögen und Investitionen in der ehemaligen DDR, B 425 § 9 \n\nGBBerG Rdn. 91 und 95). Die Annahme, der Gesetzgeber habe bereits be-\n\ngründete Dienstbarkeiten auf den genannten Zeitpunkt befristen wollen, findet \n\nim Gesetz keine Stütze und wird - soweit ersichtlich - außer von dem Be-\n\nschwerdegericht auch von niemandem vertreten. \n\n17 \n\nSie widerspricht auch Sinn und Zweck der Begründung derartiger \n\nDienstbarkeiten (vgl. dazu BT-Drucks. 12/6228 S. 76; BGHZ 157, 144, 146 ff.; \n\nSchmidt-Räntsch, aaO, S. 1 f.; ders. RdE 1994, 214, 215; Seelinger, aaO, \n\nS. 34). Energieversorgungsunternehmen benötigen zur Erfüllung ihrer auch im \n\nöffentlichen Interesse liegenden Aufgaben sichere Leitungsführungsrechte. Als \n\nsinnvoll erscheint allein eine dingliche Sicherung. Eine vergleichbare Sicherung \n\ngab es im Gebiet der ehemaligen DDR nicht. Eine Ablösung der bestehenden \n\nRechtssituation, insbesondere der Mitnutzungsrechte, durch die Bestellung pri-\n\nvatrechtlicher Dienstbarkeiten auf jedem der mehreren Millionen betroffenen \n\nGrundstücke erschien aus praktischen Gründen nicht durchführbar. Deshalb \n\nentschloss sich der Gesetzgeber, die zur Sicherung der Leitungsführungsrechte \n\nerforderlichen dauerhaften dinglichen Sicherungen durch Gesetz zu begründen. \n\nDieser Hintergrund gilt sowohl für die in § 9 Abs. 1 GBBerG als auch für die in \n\n§ 9 Abs. 9 GBBerG genannten Versorgungsunternehmen. Die Begründung von \n\nauf den 31. Dezember 1995 befristeten Dienstbarkeiten für die Letztgenannten \n\nwäre offensichtlich nicht geeignet gewesen, diesen für die Zukunft sichere Lei-\n\ntungsführungsrechte zu verschaffen. Dadurch wären keine dauerhaften dingli-\n\nchen Rechte geschaffen worden. Unverständlich wäre für diesen Fall zudem, \n\nwarum § 9 Abs. 9 GBBerG uneingeschränkt auf die Absätze 1 bis 8 der Vor-\n\nschrift verweist, insbesondere auf die bis zum 31. Dezember 2010 befristete \n\nbeschränkte Anwendbarkeit des § 892 BGB (Abs. 1 Satz 2) und die auf Zah-\n\nlungszeitpunkte in den Jahren 2001 und 2011 abstellende Ausgleichszahlungs-\n\nregelung (Abs. 3). \n\n18 \n\nDem entsprechend hat der Bundesgerichtshof in dem Beschluss vom 31. \n\nJanuar 2002 (III ZR 136/01, WM 2002, 1135 ff.), in dem u.a. um das Entstehen \n\neiner beschränkten persönlichen Dienstbarkeit nach § 9 GBBerG für eine einen \n\nöffentlichen Verkehrsweg kreuzende Abwasserleitung erörtert wird, nicht in Be-\n\ntracht gezogen, das Recht könne schon wegen Zeitablaufs erloschen sein. \n\n19 \n\nbb) Von der in § 9 Abs. 9 GBBerG eingeräumten Möglichkeit der Erstre-\n\nckung des § 9 Abs. 1 bis 8 GBBerG auf die genannten wasserwirtschaftlichen \n\nVersorgungsunternehmen hat die Bundesregierung durch die Sachenrechts-\n\nDurchführungsverordnung vom 20. Dezember 1994, in Kraft seit dem 11. Janu-\n\nar 1995 (§ 14), Gebrauch gemacht. Das Bestehen einer Dienstbarkeit der An-\n\ntragstellerin kann mithin nicht mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Be-\n\ngründung verneint werden. \n\nIII. \n\n20 \n\nDie Sache ist an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Die Sache \n\nist im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht entscheidungsreif. Der angefochtene \n\nBeschluss enthält keine Feststellungen dazu, ob das Recht der Antragstellerin \n\nvorrangig ist. Dies ist aber Voraussetzung für eine Berücksichtigung des Rechts \n\nbei der Aufstellung des geringsten Gebots. Falls ein vorrangiges Recht besteht, \n\nist der Zuschlagsbeschluss aufzuheben und das Verfahren bei dem Amtsgericht \n\nunter Berücksichtigung des Rechts der Antragstellerin bei der Aufstellung des \n\ngeringsten Gebots fortzusetzen. \n\nKrüger Lemke Schmidt-Räntsch \n\n Zoll Stresemann \n\nVorinstanzen: \n\nAG Neubrandenburg, Entscheidung vom 24.02.2005 - K 74/02 - \n\nLG Neubrandenburg, Entscheidung vom 25.04.2005 - 4 T 51/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-24/v-zb-94-05","cited_norms":[{"jurabk":"GBBerG 1993","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":21},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 892","ref_norm":"892","n":2},{"jurabk":"SachenR-DV","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"SachenR-DV","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 110","ref_norm":"110","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-24/v-zb-94-05","retrieved":"2026-07-10 17:11:32.374365+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-11-24/v-zb-94-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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