{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2005-11-24","aktenzeichen":"V ZB 84/05","doktyp":"Beschlüsse","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 84/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. November 2005 \n\nin dem Zwangsversteigerungsverfahren \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. November 2005 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-\n\nRäntsch und Zoll und die Richterin Dr. Stresemann \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der \n\n4. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 4. April 2005 aufge-\n\nhoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n33.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Gläubigerin betreibt aus einer notariellen Urkunde die Zwangsver-\n\nsteigerung in das eingangs bezeichnete Grundvermögen des Schuldners. Nach \n\nEröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners ließ die \n\nGläubigerin die gegen ihn erteilte Vollstreckungsklausel auf den InsoIvenzver-\n\nwalter umschreiben. Der Titel und die umgeschriebene Klausel wurden dem \n\nInsolvenzverwalter zugestellt. Sodann ordnete das Amtsgericht die Zwangsver-\n\nsteigerung an. Auch dieser Beschluss wurde dem Insolvenzverwalter zugestellt. \n\nDas Insolvenzverfahren wurde alsdann mangels Masse eingestellt. Der Schuld-\n\nner hat gegen die Fortsetzung des Zwangsversteigerungsverfahrens gegen ihn \n\nErinnerung eingelegt. Er beanstandet, dass der Titel nicht erneut gegen ihn \n\numgeschrieben worden sei. \n\n2 \n\nDas Amtsgericht hat die Erinnerung zurückgewiesen und den Versteige-\n\nrungstermin durchgeführt, allerdings die Entscheidung über den Zuschlag ver-\n\ntagt. Das Landgericht - Einzelrichterin - hat die sofortige Beschwerde des \n\nSchuldners zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. \n\n3 \n\n4 \n\nII. \n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO zulässige Rechtsbe-\n\nschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. \n\n1. Die angefochtene Einzelrichterentscheidung ist unter Verletzung des \n\nVerfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) er-\n\ngangen. Hat der Einzelrichter in einer Sache, der er – wovon hier der Sache \n\nnach auszugehen ist - rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimisst, über eine Be-\n\nschwerde entschieden und die Rechtsbeschwerde zugelassen, so ist die Zulas-\n\nsung zwar wirksam. Jedoch unterliegt die Entscheidung auf die Rechtsbe-\n\nschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Gerichts zwingend der Aufhebung \n\nvon Amts wegen. In solchen Fällen darf der Einzelrichter die Entscheidung über \n\ndie Zulassung nicht selbst treffen; vielmehr muss er das Verfahren gemäß \n\n§ 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen. \n\nDies entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ \n\n154, 200, 202 f.; BGH, Beschlüsse vom 10. April 2003, VII ZB 17/02, MDR \n\n2003, 949; vom 11. September 2003, XII ZB 188/02, NJW 2003, 3712; vom \n\n23. November 2003, VI ZB 42/04, WuM 2005, 13). \n\n5 \n\n2. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die \n\nRechtsfrage, deretwegen das Landgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen \n\nhat, inzwischen geklärt ist. Mit Beschluss vom 14. April 2005 (V ZB 25/05, WM \n\n2005, 1324) hat der Senat entschieden, dass, wenn nach der Eröffnung des \n\nInsolvenzverfahrens die Versteigerung eines zur Masse gehörenden Grund-\n\nstücks angeordnet und der Titel gegen den Insolvenzverwalter umgeschrieben \n\nund diesem zugestellt wurde, eine erneute Umschreibung auf den Schuldner \n\nund eine Zustellung an ihn nicht mehr erforderlich sind, sofern der Insolvenz-\n\nverwalter das Grundstück aus der Masse freigibt. Dies ergibt sich aus dem in \n\n§ 80 Abs. 2 Satz 2 InsO zum Ausdruck gekommenen Gedanken, dass eine \n\nwirksam eingeleitete Vollstreckung von einem Wechsel der Verwaltungs- und \n\nVerfügungsberechtigung zwischen Verwalter und Schuldner, sei es durch Eröff-\n\nnung des Insolvenzverfahrens, sei es durch Freigabe von Gegenständen aus \n\nder Insolvenzmasse, unberührt bleibt. Der Schuldner ist nach Freigabe des \n\nGrundstücks durch den Insolvenzverwalter nicht dessen Rechtsnachfolger, war \n\nvielmehr vor der Freigabe Eigentümer und bleibt es auch nach der Freigabe. \n\nFür eine Titelumschreibung fehlt es daher an einem Anknüpfungspunkt. Nichts \n\nanderes kann gelten, wenn das Insolvenzverfahren während des laufenden \n\nZwangsversteigerungsverfahrens mangels Masse eingestellt wird und der \n\nSchuldner aus diesem Grund die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis zurück \n\nerlangt. \n\nKrüger Lemke Schmidt-Räntsch \n\n Zoll Stresemann \n\nVorinstanzen: \n\nAG Pinneberg, Entscheidung vom 15.02.2005 - 70 K 114/02 - \n\nLG Itzehoe, Entscheidung vom 04.04.2005 - 4 T 89/05 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-24/v-zb-84-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 568","ref_norm":"568","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-24/v-zb-84-05","retrieved":"2026-07-10 17:11:53.584806+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-11-24/v-zb-84-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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