{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2005-11-24","aktenzeichen":"V ZB 24/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 765a Besteht im Fall der Räumungsvollstreckung die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung des Räumungsschuldners, darf ein Einstellungsantrag des Räumungsschuldners nur abgelehnt werden, wenn das Vollstreckungsgericht der Suizidgefahr durch geeignete konkrete Auflagen oder durch die Anordnung geeigneter konkreter Betreuungsmaß- nahmen entgegenwirkt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 24/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. November 2005 \n\nin dem Zwangsvollstreckungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 765a \n\nBesteht im Fall der Räumungsvollstreckung die ernsthafte Gefahr einer Selbsttötung \n\ndes Räumungsschuldners, darf ein Einstellungsantrag des Räumungsschuldners nur \n\nabgelehnt werden, wenn das Vollstreckungsgericht der Suizidgefahr durch geeignete \n\nkonkrete Auflagen oder durch die Anordnung geeigneter konkreter Betreuungsmaß-\n\nnahmen entgegenwirkt. \n\nBGH, Beschl. v. 24. November 2005 - V ZB 24/05 - LG Ravensburg \n\n AG Ravensburg \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. November 2005 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-\n\nRäntsch und Zoll und die Richterin Dr. Stresemann \n\nbeschlossen: \n\nDen Schuldnern wird hinsichtlich der Versäumung der Frist zur \n\nBegründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vo-\n\nrigen Stand bewilligt. \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Schuldner wird der Beschluss der \n\n4. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 15. Oktober \n\n2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n15.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Schuldner sind aufgrund eines rechtskräftigen Zuschlagsbeschlusses \n\nverpflichtet, ein landwirtschaftliches Anwesen, auf dem sie wohnen und wirt-\n\nschaften, zu räumen. Sie haben unter Hinweis auf bestehende Suizidabsichten \n\nfür den Fall der Räumung beantragt, die Räumungsvollstreckung gemäß § 765a \n\nZPO für einen Zeitraum von drei Monaten auszusetzen. Das Amtsgericht hat \n\nden Antrag zurückgewiesen. Das Landgericht hat auf die Beschwerde der \n\nSchuldner die Zwangsvollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss hinsichtlich \n\nder Räumung einstweilen eingestellt und über das Bestehen einer Suizidgefahr \n\nBeweis erhoben durch die Einholung von Sachverständigengutachten. Durch \n\nden angegriffenen Beschluss hat es sodann die Beschwerde zurückgewiesen \n\nund die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser verfolgen die Schuldner ihr \n\nZiel einer Einstellung der Zwangsvollstreckung, nötigenfalls unter Auflagen, wei-\n\nter. \n\nII. \n\n1. Den Schuldnern ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen \n\nder Versäumung der Rechtsbeschwerdebegründungsfrist zu bewilligen, nach-\n\ndem der Senat ihnen antragsgemäß Prozesskostenhilfe bewilligt hat und der \n\nWiedereinsetzungsantrag nebst der Rechtsbeschwerdebegründung fristgerecht \n\neingereicht worden ist (§§ 233, 234 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). \n\n2. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO zulässige Rechts-\n\nbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zu-\n\nrückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. \n\na) Das Beschwerdegericht führt aus: Nach dem zuletzt vorgelegten Gut-\n\nachten des Sachverständigen sei bei dem Schuldner die Suizidgefahr bei \n\nDurchführung einer Zwangsräumung als hoch einzustufen. Auch bei der \n\nSchuldnerin bestehe eine ernst zu nehmende Suizidgefahr, wenn auch stark \n\nabhängig vom Verhalten des Ehemanns. Nach den Ausführungen des Sach-\n\nverständigen gebe es keine konkrete Möglichkeit, die Suizidalität der Schuldner \n\nzu bekämpfen. Selbst bei einer Unterbringung des Schuldners in einer ge-\n\nschlossenen Anstalt sei das Risiko nicht auszuschließen. Als Behandlungs-\n\nmaßnahme komme nur eine psychiatrische oder psychotherapeutische Be-\n\nhandlung in Betracht. Dies setze jedoch die notwendige Krankheitseinsicht und \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nTherapiebereitschaft voraus. Dazu sei der Schuldner nicht in der Lage. Er habe \n\nsich allen Appellen des Gerichts gegenüber als verschlossen gezeigt. \n\n5 \n\nBei der erforderlichen Abwägung zwischen dem Recht der Schuldner auf \n\nLeben und körperliche Unversehrtheit und dem Eigentumsrecht der Gläubigerin \n\nverdiene Letzteres den Vorrang. Es stehe aufgrund der bisherigen Entwicklung \n\nund Zuspitzung der Sachlage zur Überzeugung der Kammer fest, dass eine \n\nvorübergehende oder auch längere Einstellung der Zwangsvollstreckung die \n\nbestehenden Gefahren und Risiken nicht beseitigen könne. Die Schuldner seien \n\noffensichtlich in ihrem Verhalten immer mehr auf die Zwangsvollstreckung fixiert \n\nund unfähig, aus eigener Kraft die Konfliktsituation zu bewältigen oder zumutba-\n\nre fremde Hilfe anzunehmen. Sie seien nicht in der Lage, sich der Situation zu \n\nstellen und sich mit der Realität abzufinden. Eine endgültige Einstellung der \n\nZwangsvollstreckung sei andererseits der Gläubigerbank nicht zuzumuten. Es \n\nkönne ihr nicht angelastet werden, dass sich die Zwangsräumung immer weiter \n\nverzögere. Sie habe u.a. Vorschüsse zur Unterbringung der Tiere geleistet und \n\nBehörden über die bevorstehende Zwangsräumung informiert. Weitere Rück-\n\nsichtnahme könne von ihr redlicherweise nicht erwartet werden. \n\n6 \n\nDen Schuldnern könne nur nochmals empfohlen werden, sich in thera-\n\npeutische Behandlung zu begeben. Unabhängig davon sei bei der Durchfüh-\n\nrung der Zwangsvollstreckung auf die gesundheitlichen Probleme und Persön-\n\nlichkeitsstörungen der Schuldner die gebotene Rücksicht zu nehmen. Es sei \n\ndafür Sorge zu tragen, dass sie vor, während und nach den Vollstreckungs-\n\nmaßnahmen in ausreichendem Umfang durch Personen ihres Vertrauens oder \n\nsonstige Dritte betreut würden und dass eine Unterkunft zur Verfügung stehe. \n\nb) Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. \n\naa) Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 4. Mai 2005 (I ZB \n\n10/05, NJW 2005, 1859, zur Veröffentlichung in BGHZ 163, 66 bestimmt) ent-\n\n7 \n\n8 \n\nschieden, nach welchen Maßstäben bei bestehender Suizidgefahr im Falle ei-\n\nner Zwangsräumung über den Einstellungsantrag eines Schuldners nach \n\n§ 765a ZPO zu befinden ist. Danach schließt eine für den Fall einer Zwangs-\n\nräumung bestehende Suizidgefahr eine Räumungsvollstreckung nicht von vorn-\n\nherein vollständig aus. Vielmehr ist unter Berücksichtigung der in der Zwangs-\n\nvollstreckung gewährleisteten Grundrechte eine Würdigung aller Umstände vor-\n\nzunehmen. Diese kann in besonders gelagerten Einzelfällen auch dazu führen, \n\ndass die Vollstreckung für einen längeren Zeitraum und - in absoluten Ausnah-\n\nmefällen - auf unbestimmte Zeit einzustellen ist. \n\n9 \n\nSelbst dann, wenn mit einer Zwangsvollstreckung eine konkrete Gefahr \n\nfür Leben und Gesundheit des Schuldners oder eines nahen Angehörigen ver-\n\nbunden ist, kann eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung nicht ohne weiteres \n\neinstweilen eingestellt werden. Erforderlich ist stets die Abwägung der - in sol-\n\nchen Fällen ganz besonders gewichtigen - Interessen der Betroffenen mit den \n\nVollstreckungsinteressen des Gläubigers. Auch dieser kann sich auf Grundrech-\n\nte berufen. Unterbleibt die Räumungsvollstreckung wegen der Annahme einer \n\nSuizidgefahr, die auch bei sorgfältiger fachlicher Prüfung nur auf der Beurteilung \n\nvon Wahrscheinlichkeiten beruhen kann, wird in das Grundrecht des Gläubigers \n\nauf Schutz seines Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) eingegriffen und sein verfas-\n\nsungsrechtlicher Anspruch auf tatsächlich wirksamen Rechtsschutz seines Ei-\n\ngentums (Art. 19 Abs. 4 GG) beeinträchtigt. \n\n10 \n\nEs ist deshalb auch dann, wenn bei einer Räumungsvollstreckung eine \n\nkonkrete Suizidgefahr für einen Betroffenen besteht, sorgfältig zu prüfen, ob \n\ndieser Gefahr nicht auch auf andere Weise als durch Einstellung der Zwangs-\n\nvollstreckung wirksam begegnet werden kann. Mögliche Maßnahmen betreffen \n\ndie Art und Weise, wie die Zwangsvollstreckung durchgeführt wird, aber auch \n\ndie Ingewahrsamnahme des Suizidgefährdeten nach polizeirechtlichen Vor-\n\nschriften oder dessen Unterbringung nach den einschlägigen Landesgesetzen. \n\nNicht zuletzt ist aber auch der Gefährdete selbst gehalten, das ihm Zumutbare \n\nzu tun, um die Risiken, die für ihn im Fall der Vollstreckung bestehen, zu verrin-\n\ngern. Einem Schuldner kann dementsprechend, wenn er dazu in der Lage ist, \n\nzugemutet werden, fachliche Hilfe - gegebenenfalls auch durch einen stationä-\n\nren Aufenthalt in einer Klinik - in Anspruch zu nehmen, um die Selbsttötungsge-\n\nfahr auszuschließen oder zu verringern. \n\n11 \n\nDies entspricht den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für eine \n\nZwangsräumung in Fällen bestehender Suizidgefahr (vgl. BVerfGE 52, 214; \n\nBVerfG, NJW 1991, 3207; 1992, 1378; 1994, 1272; 1719; 1998, 295; 2004, 49; \n\nNJW-RR 2001, 1523; NZM 2005, 657). Zu beachten ist, dass in Betracht kom-\n\nmende Mitwirkungshandlungen des Schuldners oder Dritter im Rahmen der Ab-\n\nwägung nicht lediglich abstrakt erwogen werden dürfen, sondern dass das Voll-\n\nstreckungsgericht, sofern sie noch nicht eingeleitet worden sind, durch Auflagen \n\nauf ihre Vornahme hinzuwirken hat (vgl. BVerfG, NZM 2005, 657, 658 f.). \n\nbb) Diesen Maßstäben wird der angefochtene Beschluss nicht in vollem \n\nUmfang gerecht. \n\nDas Beschwerdegericht stellt fest, dass eine konkrete Suizidgefahr bei \n\nden Schuldnern besteht. Es nimmt auch die zur Abwendung dieser Gefahr in \n\nBetracht kommenden Maßnahmen in den Blick. Dabei bleibt es indes bei einer \n\nabstrakten Betrachtungsweise stehen. \n\n12 \n\n13 \n\n14 \n\nEs „empfiehlt“ den Schuldnern, sich in Behandlung zu begeben, stellt \n\naber fest, dass diese zu der dafür notwendigen Krankheitseinsicht nicht in der \n\nLage sind. Die von dem Sachverständigen in Betracht gezogene grundsätzliche \n\nTherapierbarkeit der Schuldner kann bei dieser Sachlage allenfalls dann zu ih-\n\nren Lasten in die Abwägung einfließen, wenn versucht worden ist, durch kon-\n\nkrete Auflagen (nicht nur Empfehlungen) des Vollstreckungsgerichts auf eine \n\nTherapie hinzuwirken und den Schuldnern sodann vorgeworfen werden kann, \n\ndiesen Auflagen nicht nachgekommen zu sein. \n\n15 \n\nDas Beschwerdegericht führt weiter aus, es sei dafür Sorge zu tragen, \n\ndass die Schuldner vor, während und nach den Vollstreckungsmaßnahmen in \n\nausreichendem Umfang durch Personen ihres Vertrauens oder sonstige Dritte \n\nbetreut würden, ohne dass erkennbar wird, welche Personen insoweit zur Ver-\n\nfügung stehen, welche konkreten Betreuungsmaßnahmen unter den vorliegen-\n\nden Umständen in Betracht kommen und inwieweit das Vollstreckungsgericht \n\nauf ihre Verwirklichung hinzuwirken hat. Insoweit sind zunächst konkrete Fest-\n\nstellungen zu treffen. Sodann sind geeignete Auflagen an die Schuldner in Be-\n\ntracht zu ziehen. Schließlich ist durch geeignete Maßnahmen des Vollstre-\n\nckungsgerichts bzw. Anweisungen an den Gerichtsvollzieher als das für die \n\nRäumungsvollstreckung zuständige Vollstreckungsorgan dafür Sorge zu tragen, \n\ndass die erforderliche Betreuung, die den Suizid verhindern soll, möglichst weit \n\ngehend sicher gestellt ist. Nach dem bisherigen Verfahrensstand kann nicht \n\nausgeschlossen werden, dass die Appelle und Erwägungen des Beschwerde-\n\ngerichts bei der von dem Gerichtsvollzieher durchzuführenden Räumung nicht \n\nin der gebotenen Weise Berücksichtigung finden. Das Beschwerdegericht stellt \n\nselbst fest, die Schuldner seien unfähig, fremde Hilfe in Anspruch zu nehmen. \n\nIhrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG wird bei dieser Sachlage nur dann aus-\n\nreichend Rechnung getragen, wenn die im Fall der Räumung erforderliche \n\nBetreuung von den Vollstreckungsorganen so weit wie möglich konkret veran-\n\nlasst wird. \n\nKrüger Lemke Schmidt-Räntsch \n\n Zoll Stresemann \n\nVorinstanzen: \n\nAG Ravensburg, Entscheidung vom 01.04.2004 - 1 M 1265/04 - \n\nLG Ravensburg, Entscheidung vom 30.09.2004 - 4 T 18/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-24/v-zb-24-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 765a","ref_norm":"765a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-24/v-zb-24-05","retrieved":"2026-07-10 17:15:46.039866+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-11-24/v-zb-24-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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