{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2005-11-24","aktenzeichen":"V ZB 23/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB § 890 Abs. 1; ZVG § 27 Abs. 1 a) Verliert ein belastetes Grundstück durch Vereinigung mit einem anderen Grundstück die Selbständigkeit, so ruhen die Belastungen auf dem Teil des neuen Grundstücks, der vor der Vereinigung Belastungsgegenstand war. b) In einem solchen Fall ist der Gläubiger des Rechts, das auf dem früheren selb- ständigen Grundstück gelastet hat, nicht gehindert, einem Zwangsversteige- rungsverfahren beizutreten, das das vereinigte neue Grundstück betrifft. Dabei ist es unerheblich, ob das frühere Grundstück, weil katastermäßig nicht ver- schmolzen, als Flurstück fortbesteht oder ob es auch als Flurstück nicht mehr existiert, da auch im letzteren Fall anhand der Genese der Flächenabschnitt ermittelt werden kann, auf den sich die Belastung mit welcher Rangfolge er- streckt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 23/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. November 2005 \n\nin dem Zwangsversteigerungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 890 Abs. 1; ZVG § 27 Abs. 1 \n\na) Verliert ein belastetes Grundstück durch Vereinigung mit einem anderen \nGrundstück die Selbständigkeit, so ruhen die Belastungen auf dem Teil des \nneuen Grundstücks, der vor der Vereinigung Belastungsgegenstand war. \n\nb) In einem solchen Fall ist der Gläubiger des Rechts, das auf dem früheren selb-\nständigen Grundstück gelastet hat, nicht gehindert, einem Zwangsversteige-\nrungsverfahren beizutreten, das das vereinigte neue Grundstück betrifft. Dabei \nist es unerheblich, ob das frühere Grundstück, weil katastermäßig nicht ver-\nschmolzen, als Flurstück fortbesteht oder ob es auch als Flurstück nicht mehr \nexistiert, da auch im letzteren Fall anhand der Genese der Flächenabschnitt \nermittelt werden kann, auf den sich die Belastung mit welcher Rangfolge er-\nstreckt. \n\nBGH, Beschl. v. 24. November 2005 - V ZB 23/05 - LG Chemnitz \n\n AG Chemnitz \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 24. November 2005 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Schmidt-\n\nRäntsch, Zoll und Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsmittel der Gläubigerin werden der Beschluss des \n\nLandgerichts Chemnitz vom 21. Oktober 2004 aufgehoben und \n\nder Beschluss des Amtsgerichts Chemnitz vom 5. Juli 2004 geän-\n\ndert. \n\nDer Beitritt der Gläubigerin zu dem Verfahren des Amtsgerichts \n\nChemnitz über die Zwangsversteigerung des im Grundbuch von \n\nG. , Blatt , als Flurstück eingetragenen \n\nGrundstücks – 11 K 225/02 – wird zugelassen. \n\nDie Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Schuldner. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt \n\n25.565 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nMit Beschluss vom 21. Mai 2002 ordnete das Amtsgericht Chemnitz auf \n\nAntrag der Gläubigerin wegen einer in Abteilung III, laufende Nr. 5, eingetrage-\n\nnen Zwangshypothek über 75.000 € die Zwangsversteigerung des im Tenor nä-\n\nher bezeichneten Grundstücks des Schuldners an. \n\n2 \n\n3 \n\nDas Grundstück ist 1997 durch eine Vereinigung dreier Flurstücke ent-\n\nstanden, darunter das Flurstück 245/4, welches zugunsten der Gläubigerin mit \n\neiner Grundschuld in Höhe von 250.000 DM belastet war. Die Flurstücke wurden \n\nnachfolgend zu dem neuen Flurstück 245/11 verschmolzen. \n\nIn Abteilung III des Grundbuchs sind folgende Belastungen des neuen \n\nGrundstücks eingetragen: \n\nNr. 1 Grundschuld iHv 250.000,00 DM „lastend am ehemaligen \n\nFlurstück 245/4“ \n\nNr. 2 Grundschuld iHv 150.000,00 DM „lastend am ehemaligen \n\nFlurstück 245/4“ \n\nNr. 3 Zwangssicherungshypothek iHv 7.717,09 € \nNr. 4 Zwangssicherungshypothek iHv 4.416,69 € \nNr. 5 Zwangssicherungshypothek iHv 75.000,00 € \nNr. 6 Zwangssicherungshypothek iHv 16.428,70 € \n\n4 \n\nAm 26. November 2002 hat die Gläubigerin wegen der zu ihren Gunsten \n\nals laufende Nr. 1 eingetragenen Grundschuld den Beitritt zu dem anhängigen \n\nZwangsversteigerungsverfahren beantragt. Das Amtsgericht hat den Antrag mit \n\nder Begründung zurückgewiesen, die Zwangsversteigerung des Flurstücks 245/4 \n\nsei nach dessen Verschmelzung in das Flurstück 245/11 nicht mehr möglich. Auf \n\ndie sofortige Beschwerde der Gläubigerin hat das Landgericht den ablehnenden \n\nBeschluss aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen, den Antrag der Gläubi-\n\ngerin nicht aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückzuweisen. \n\nMit Beschluss vom 5. Juli 2004 hat das Amtsgericht den Antrag erneut zurück-\n\ngewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist er-\n\nfolglos geblieben. \n\n5 \n\nMit der zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt die Gläubigerin weiter-\n\nhin den Beitritt zu dem anhängigen Zwangsversteigerungsverfahren. \n\nII. \n\n6 \n\nDas Beschwerdegericht meint, die Voraussetzungen für einen Beitritt der \n\nGläubigerin lägen nicht vor, weil der Beitritt und das anhängige Verfahren sich \n\nnicht auf dasselbe Grundstück bezögen. Die Zwangsversteigerung sei im Hin-\n\nblick auf das Flurstück 245/11 angeordnet, der Beitritt werde demgegenüber aus \n\neinem Titel betreffend das Flurstück 245/4 beantragt. Eine Vollstreckung in die-\n\nses Flurstück sei nach seiner katastermäßigen Verschmelzung nicht mehr mög-\n\nlich. Die durch eine Beschlagnahme an sich eintretende Aufhebung der Grund-\n\nstücksvereinigung könne im Grundbuch nicht vollzogen werden, weil die früheren \n\nEinzelgrundstücke katastermäßig nicht mehr als selbständige Flurstücke vorhan-\n\nden seien. Lasse sich die Bodenfläche, die für die auf dem ehemaligen Flurstück \n\n245/4 lastende Grundschuld hafte, aber nicht unmittelbar aus dem Grundbuch \n\nfeststellen, könne der Grundstückteil, auf den sich der dem Beitrittsantrag \n\nzugrunde liegende Titel der Gläubigerin beziehe, in dem Anordnungsbeschluss \n\nnicht in ausreichend bestimmter Weise bezeichnet werden. \n\nIII. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und zulässige Rechtsbe-\n\nschwerde ist begründet. \n\n1. Die Zurückweisung der nach § 95 ZVG iVm § 27 Abs. 1 Satz 1 ZVG zu-\n\nlässigen sofortigen Beschwerde kann bereits deshalb keinen Bestand haben, \n\nweil das Beschwerdegericht die Bindungswirkung seines ersten Beschlusses in \n\ndieser Sache nicht beachtet hat. \n\nEin Rechtsmittelgericht, das nach Aufhebung einer erstinstanzlichen Ent-\n\nscheidung und Zurückverweisung des Verfahrens an die Vorinstanz erneut mit \n\nder Sache befasst wird, ist an die von ihm vertretene, der Aufhebung der erstin-\n\nstanzlichen Entscheidung zugrunde liegende Rechtsauffassung auch selbst ge-\n\nbunden (vgl. GmS-OGB, BGHZ 60, 392, 396; BGHZ 51, 131, 135; BGH, Urt. v. \n\n23. Juni 1992, XI ZR 227/91, NJW 1992, 2831, 2832). Die Selbstbindung ist Fol-\n\nge der in § 563 Abs. 2 ZPO angeordneten - und für das Berufungs- und Be-\n\nschwerdeverfahren entsprechend geltenden (vgl. BGHZ 51, 131, 135; Zöl-\n\nler/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 318 Rdn. 14) - Verpflichtung der Vorinstanz, \n\nseiner neuen Entscheidung die für die Aufhebung maßgebliche Rechtsauffas-\n\nsung des Rechtsmittelgerichts zugrunde zu legen. Die Bindung der Vorinstanz \n\nsoll verhindern, dass die Entscheidung der Sache dadurch verzögert oder gar \n\nverhindert wird, dass sie zwischen der Vorinstanz und dem Rechtsmittelgericht \n\nhin- und hergeschoben wird. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn auch \n\ndas Rechtsmittelgericht, falls es erneut mit der Sache befasst wird, an seine \n\nerste rechtliche Beurteilung gebunden ist. \n\n10 \n\nDemnach war das Beschwerdegericht nicht berechtigt, die seinem Be-\n\nschluss vom 14. Juli 2003 zugrunde liegende Rechtsauffassung, wonach die \n\nVerschmelzung des Flurstücks 245/4 in das neu gebildete Flurstück 245/11 dem \n\nBeitritt der Gläubigerin zu dem anhängigen Zwangsversteigerungsverfahren nicht \n\nentgegensteht, anlässlich seiner erneuten Befassung mit der Sache zu ändern. \n\n11 \n\n12 \n\n2. Die Ausführungen des Beschwerdegerichts halten aber auch in der Sa-\n\nche rechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\na) Entgegen seiner Auffassung liegen die nach § 27 Abs. 1 ZVG erforder-\n\nlichen Voraussetzungen für einen Beitritt der Gläubigerin zu dem anhängigen \n\nVerfahren über die Zwangsversteigerung des als Flurstück 245/11 eingetragenen \n\nGrundstücks vor. Der Beitrittsantrag der Gläubigerin betrifft denselben Vollstre-\n\nckungsgegenstand und die gleiche Verfahrensart. Darüber hinaus erfüllt er die \n\nallgemeinen Voraussetzungen für eine Zwangsvollstreckung in das genannte \n\nGrundstück, insbesondere ist der dem Beitrittsantrag zugrunde liegende Vollstre-\n\nckungstitel hinreichend bestimmt. \n\n13 \n\naa) Ein Beitritt ist zuzulassen, wenn er sich auf den von der Vollstreckung \n\nbereits erfassten Gegenstand bezieht, also dasselbe Grundstück oder denselben \n\nGrundstücksbruchteil betrifft wie der Anordnungsbeschluss (vgl. Stöber, ZVG, 17. \n\nAufl., § 27 Anm. 4.8). Dabei müssen die Gegenstände nicht identisch sein, es \n\ngenügt, dass sich der Beitritt auf einen von dem Hauptgegenstand umfassten \n\nTeil bezieht (vgl. Steiner/Teufel, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, \n\n9. Aufl, § 27 Rdn. 5 f.). \n\n14 \n\nDiese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die Gläubigerin vollstreckt aus einer \n\nam ehemaligen Flurstück 245/4 lastenden Grundschuld. Das Grundstück ist \n\ndurch eine Vereinigung mehrerer Flurstücke gemäß § 890 Abs. 1 BGB in dem im \n\nAnordnungsbeschluss genannten Grundstück aufgegangen. Es hat dadurch sei-\n\nne Selbständigkeit verloren und ist Bestandteil des neuen einheitlichen Grund-\n\nstücks geworden (vgl. Soergel/Stürner, BGB, 13. Aufl. § 890 Rdn. 3; OLG Düs-\n\nseldorf NJW-RR 2000, 608, 609). Die auf ihm lastenden Grundpfandrechte sind \n\nin dem bisherigen Umfang bestehen geblieben und ruhen auf dem Teil des neu-\n\nen Grundstücks, der bereits vor der Vereinigung Belastungsgegenstand war (vgl. \n\nSoergel/Stürner, aaO; OLG Hamm Rpfleger 1998, 154, 155). \n\n15 \n\nbb) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist der Antrag auch \n\nnicht deshalb zurückzuweisen, weil sich der Grundstücksteil, auf dem das \n\nGrundpfandrecht der Gläubigerin lastet, nicht mehr aus dem Grundbuch feststel-\n\nlen ließe und es dem Vollstreckungstitel deshalb an der erforderlichen Bestimmt-\n\nheit fehlte. \n\n16 \n\nRichtig ist zwar, dass die Zwangsvollstreckung in einen Grundstücksteil im \n\nAllgemeinen voraussetzt, dass dieser katastermäßig ein Flurstück darstellt (Mei-\n\nkel/Böttcher, Grundbuchrecht, 8. Aufl., § 5 Rdn. 81). Ihren Grund hat dieses Er-\n\nfordernis in dem Bestimmtheitsgrundsatz des Sachen- und Grundbuchsrechts \n\n(vgl. Senat, Urt. v. 2. Mai 1975, V ZR 131/73, NJW 1975, 1314, 1315; Urt. v. \n\n11. Juli 2003, V ZR 56/02, WM 2004, 230, 231). Er gewährleistet im Zwangsver-\n\nsteigerungsverfahren, dass der Umfang der Gläubigerrechte, die Rechtsstellung \n\ndes Erstehers sowie die Änderungen, die an den dinglichen Rechten der Beteilig-\n\nten eintreten, zweifelsfrei feststellbar sind. Demgemäß muss bei der Zwangsver-\n\nsteigerung eines Grundstücksteils feststehen, auf welche Bodenfläche sich die \n\nRechte des betreibenden Gläubigers beziehen. \n\n17 \n\nKeine Schwierigkeiten treten in dieser Hinsicht auf, wenn der im Vollstre-\n\nckungstitel als belastet bezeichnete Grundstücksteil seine rechtliche Selbstän-\n\ndigkeit infolge einer Vereinigung gemäß § 890 BGB zwar verloren hat, er jedoch \n\n- weil eine katastermäßige Verschmelzung mit den anderen Flurstücken, aus de-\n\nnen sich das vereinigte Grundstück zusammensetzt, nicht stattgefunden hat - \n\nweiterhin als Flurstück besteht (vgl. KG NJW-RR 1989, 1360, 1362). Da im Be-\n\nstandsverzeichnis des neuen Grundstücks auf die früheren, nunmehr geröteten \n\nEintragungen verwiesen wird, lässt sich durch Vergleich der Flurstücksnummern \n\nweiterhin aus dem Grundbuch feststellen, auf welcher Bodenfläche das Grund-\n\npfandrecht lastet (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2000, 608, 609; Wendt, Rpfle-\n\nger 1983, 192, 196). \n\n18 \n\nNichts anderes gilt, wenn der Grundstücksteil, in den vollstreckt werden \n\nsoll, nach einer Verschmelzung zwar nicht mehr als Flurstück existiert, seine Be-\n\nnennung und Feststellung aber anhand der alten Grundbuchbezeichnung, mit \n\nder zugleich auf die katastermäßige Vermessung des alten Flurstücks Bezug \n\ngenommen wird, noch möglich ist. Ist die Einzelbelastung des Grundstücksteils \n\nweiterhin aus dem Grundbuch ersichtlich und lässt sich daraus auch die Rang-\n\nfolge der Belastungen entnehmen, ist der Flächenabschnitt, auf den sich das \n\nRecht des betreibenden Gläubigers bezieht, katastermäßig und damit in einer \n\ndem Bestimmtheitsgebot genügenden Weise feststellbar (so zutreffend Stöber, \n\nMittBayNot 2001, 281, 284 f.). \n\n19 \n\nSo verhält es sich auch hier. Nach den Feststellungen des Beschwerdege-\n\nrichts ergibt sich aus dem Bestandsverzeichnis des neu gebildeten Grundstücks, \n\ndass es durch Verschmelzung der Flurstücke 245/4, 245/7 und 245/8 entstanden \n\nist. Weiterhin ist ersichtlich, dass die Grundschuld der Gläubigerin auf dem Teil \n\ndes einheitlichen Grundstücks (245/11) lastet, welcher dem früheren Flurstück \n\n245/4 entspricht, und dass dieses Recht allen anderen am Grundstück beste-\n\nhenden Grundpfandrechten im Rang vorgeht. \n\n20 \n\nb) Die von dem Amtsgericht in seinem Beschluss vom 5. Juli 2004 darge-\n\nstellten Erschwernisse bei der Durchführung der Zwangsversteigerung stehen \n\neinem Beitritt der Gläubigerin ebenfalls nicht entgegen. \n\n21 \n\nDabei kommt es nicht darauf an, ob diese Schwierigkeiten eine Verwirrung \n\nim Sinne des § 5 GBO begründen und das Grundbuchamt deshalb möglicher-\n\nweise bereits die Vereinigung der Grundstücke (so Stöber, MittBayNot 2001, \n\n281, 283), jedenfalls aber die Eintragung der Verschmelzung (so BayObLG NJW-\n\nRR 1994, 404, 405; KG NJW-RR 1989, 1360, 1361; OLG Hamm Rpfleger 1998, \n\n154, 155; OLG Düsseldorf NJW-RR 2000, 608, 609) hätte ablehnen müssen. Ein \n\netwaiger Verstoß gegen die Ordnungsvorschrift des § 5 GBO hat keine materiell-\n\nrechtlichen Auswirkungen, führt also nicht zur Unwirksamkeit der Eintragung (vgl. \n\nSoergel/Stürner, BGB, 13. Aufl. § 890 Rdn. 9a; Demharter, GBO, 25. Aufl., § 5 \n\nRdn. 24). Er berechtigt das Vollstreckungsgericht deshalb auch nicht, einem be-\n\nteiligten Grundpfandgläubiger den Beitritt zu dem anhängigen Verfahren über \n\ndas vereinigte Grundstück zu verwehren und ihn dadurch an der Verwertung sei-\n\nnes Grundpfandrechts zu hindern. Sind Verwicklungen bei der Zwangsversteige-\n\nrung eingetreten, die die Vorschrift des § 5 GBO zu vermeiden sucht (dazu Dem-\n\nharter, GBO, 25. Aufl., § 5 Rdn. 13 m.w.N.), muss das Vollstreckungsgericht sie, \n\nsoweit dies unter Wahrung des Bestimmtheitsgrundsatzes möglich ist, im Einzel-\n\nfall durch eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des Zwangsverstei-\n\ngerungsgesetzes auflösen. \n\n22 \n\nDas ist vorliegend in der Weise möglich, dass die unterschiedlich belaste-\n\nten Grundstückteile \n\nim Zwangsversteigerungsverfahren wie selbständige \n\nGrundstücke im Rechtssinne behandelt werden und die Vorschriften über mehre-\n\nre in demselben Verfahren zu versteigernde Grundstücke (z.B. §§ 63, 64, 112 \n\nZVG) sinngemäße Anwendung finden (vgl. generell zu dieser Möglichkeit bei nur \n\nvereinigten Grundstücken: OLG Düsseldorf, NJW-RR 2000, 608, 609; Wendt, \n\nRpfleger 1983, 192, 196 einerseits und Stöber, MittBayNot 2001, 281, 283 ande-\n\nrerseits). Sollten die Grundstücksteile verschiedenen Erstehern zugeschlagen \n\nwerden, wird das Grundstück mit der Rechtskraft des Zuschlags durch Hoheits-\n\nakt geteilt und das Flurstück 245/4 abgetrennt (vgl. Stöber, ZVG, 17. Aufl., Einl. \n\n11.7 für vereinigte Grundstücke). Es wäre dann von Amts wegen katastermäßig \n\nzu zerlegen (vgl. Bengel/Simmerding, Grundbuch, Grundstück, Grenze, 5. Aufl., \n\n§ 2 Rdn. 76 u. 78) und anschließend wieder als selbständiges Grundstück in das \n\nGrundbuch einzutragen (vgl. Meikel/Böttcher, Grundbuchrecht, 8. Aufl., § 5 \n\nRdn. 81). \n\nIV. \n\n23 \n\nDer angefochtene Beschluss kann somit keinen Bestand haben. Da die \n\nSache entscheidungsreif ist, hat der Senat über den Antrag der Gläubigerin \n\nselbst entschieden und ihren Beitritt zugelassen (§ 577 Abs. 5 ZPO). \n\nV. \n\n24 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. \n\nKrüger Klein Schmidt-Räntsch \n\n Zoll Roth \n\nVorinstanzen: \n\nAG Chemnitz, Entscheidung vom 05.07.2004 - 11 K 225/02 - \n\nLG Chemnitz, Entscheidung vom 21.10.2004 - 3 T 2795/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-24/v-zb-23-05","cited_norms":[{"jurabk":"GBO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 890","ref_norm":"890","n":2},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-24/v-zb-23-05","retrieved":"2026-07-10 17:12:32.204237+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-11-24/v-zb-23-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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