{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2005-11-22","aktenzeichen":"XI ZR 76/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 276 Fb, 826 Ga Wenn eine Wertpapierhandelsbank Optionsgeschäfte vermittelt, bei denen hohe Aufschläge auf die Börsenpreise eine realistische Gewinnchance des Anlegers von vornherein ausschließen, unterliegt sie wie die außerhalb des Bankgewerbes stehenden gewerblichen Vermittler solcher Geschäfte einer gesteigerten schriftli- chen Aufklärungspflicht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n22. November 2005 \nHerrwerth, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nXI ZR 76/05 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nBGB §§ 276 Fb, 826 Ga \n\nWenn eine Wertpapierhandelsbank Optionsgeschäfte vermittelt, bei denen hohe \nAufschläge auf die Börsenpreise eine realistische Gewinnchance des Anlegers \nvon vornherein ausschließen, unterliegt sie wie die außerhalb des Bankgewerbes \nstehenden gewerblichen Vermittler solcher Geschäfte einer gesteigerten schriftli-\nchen Aufklärungspflicht. \n\nBGH, Urteil vom 22. November 2005 - XI ZR 76/05 - OLG Düsseldorf \n LG Kleve \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 22. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter \n\nNobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter \n\nDr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des \n\n15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf \n\nvom 11. Februar 2005 wird auf ihre Kosten zurückge-\n\nwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Parteien streiten über einen Schadensersatzanspruch des Klä-\n\ngers aus Aufklärungspflichtverletzung im Zusammenhang mit der Ver-\n\nmittlung von Börsentermingeschäften. \n\nDie 1996 als Aktiengesellschaft gegründete Beklagte zu 1), deren \n\nVorstandsvorsitzender der Beklagte zu 2) ist, betreibt eine Wertpapier-\n\nhandelsbank, die über die nach § 32 KWG erforderliche Erlaubnis zur \n\nAnschaffung und Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Na-\n\nmen und für fremde Rechnung (Finanzkommissionsgeschäft) nach § 1 \n\nAbs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG verfügt. Der zum damaligen Zeitpunkt 41 Jahre \n\nalte Kläger, ein Techniker, mit einem jährlichen Nettoeinkommen von ca. \n\n80.000 DM meldete sich am 5. Juni 1999 aufgrund einer Fernsehwer-\n\nbung bei der Beklagten zu 1), die ihm wunschgemäß die Vertragsunter-\n\nlagen bestehend aus einem 35 Seiten umfassenden Hochglanzprospekt \n\nmit dem Titel \"Der spekulative Handel mit Optionen\", den Kontoeröff-\n\nnungsunterlagen mit einem \"Know your Customer\"-Formblatt und den \n\n\"Wichtigen Informationen über Verlustrisiken bei Optionsgeschäften\" \n\nübermittelte. Am 31. Januar 2001 kam es zu einem Telefonat des Klä-\n\ngers mit dem Mitarbeiter S. der mit dem Vertrieb der Dienstleistun-\n\ngen der Beklagten zu 1) beauftragten M. Finanz, dessen \n\nDauer und Inhalt zwischen den Parteien streitig ist. \n\n3 \n\nUnter telefonischer Anleitung von S. füllte der Kläger das \n\nFormblatt \"Know your Customer\" aus. Dabei gab er an, bisher nur Ge-\n\nschäfte mit Aktien, Investmentfonds und Optionsscheinen getätigt zu ha-\n\nben, jedoch keine Börsentermingeschäfte, insofern verfüge er lediglich \n\nüber Grundkenntnisse. Gleichzeitig mit dem von ihm ausgefüllten Form-\n\nblatt übermittelte der Kläger der Beklagten zu 1) das von ihm unterzeich-\n\nnete Merkblatt \"Wichtige Informationen über Verlustrisiken bei Börsen-\n\ntermin- und Warentermingeschäften\". \n\n4 \n\nDer Kläger leistete auf sein Konto bei der Beklagten zu 1) umge-\n\nrechnet 90.899,38 €. Von den eingezahlten Beträgen wurden von der \n\nBeklagten zu 1) sofort 4,9% Agio abgezogen. Bis zum 6. April 2001 er-\n\nteilte der Kläger 17 Kaufaufträge mit einem Volumen von 212 Options-\n\nkontrakten. Für jeden dieser Kontrakte berechnete die Beklagte zu 1) \n\neine \"Round-Turn\"-Kommission von 80 US-Dollar und blieb damit 40 US-\n\nDollar unter der im Prospekt angegebenen Gebühr von 120 US-Dollar. \n\nDarüber hinaus hatte der Kläger eine Gewinnbeteiligung von 20% zu \n\nzahlen. In der Regel kam es jedoch nicht zu Gewinnen, sondern fast \n\nausschließlich zu Verlusten. Nach Beendigung der Geschäftsverbindung \n\nerhielt der Kläger von der Beklagten zu 1) 24.708,11 € zurück. Den Diffe-\n\nrenzbetrag von 66.191,27 € zum eingezahlten Kapital zuzüglich Zinsen \n\nmacht er mit der Klage geltend. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Be-\n\nklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit der - vom Beru-\n\nfungsgericht zugelassenen - Revision erstrebten die Beklagten weiterhin \n\ndie Abweisung der Klage. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist nicht begründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: \n\nDer Kläger habe gegen die Beklagte zu 1) einen Schadensersatz-\n\nanspruch aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen (culpa in contra-\n\nhendo) und gegen den Beklagten zu 2) wegen vorsätzlich sittenwidriger \n\nSchädigung aus § 826 BGB. Die Beklagte zu 1) habe ihre gegenüber \n\ndem Kläger bestehende Aufklärungspflicht über die mit den getätigten \n\nOptionsgeschäften verbundenen Risiken verletzt. Hierdurch sei dem Klä-\n\nger ein Schaden in der geltend gemachten Höhe entstanden. \n\n9 \n\nDie einem gewerblichen Vermittler von Terminoptionsgeschäften \n\nobliegende schriftliche Aufklärung über den Umfang des Verlustrisikos \n\nund die Verringerung der Gewinnchance durch den Aufschlag auf die \n\nOptionsprämie habe die Beklagte zu 1) nicht erfüllt. Zwar könne eine \n\nBank bei einem banküblichen Effektenhandel ihre Aufklärungspflicht \n\nauch mündlich erfüllen. Die Beklagte zu 1) sei aber keine Vollbank, son-\n\ndern lediglich eine Wertpapierhandelsbank, deren Verhalten dem eines \n\ngewerblichen Vermittlers von Termindirekt- und Optionsgeschäften glei-\n\nche. Die Beklagte zu 1) habe durch telefonische Berater ihre Finanzin-\n\nstrumente verkauft und so hohe Aufschläge auf die Optionsprämie ver-\n\nlangt, dass für den Kunden eine Gewinnchance praktisch ausgeschlos-\n\nsen gewesen sei. Dass die Beklagte zu 1) statt der prospektierten Ge-\n\nbühr von 120 US-Dollar lediglich eine solche von 80 US-Dollar berechnet \n\nhabe, habe die Gewinnchancen nicht nennenswert erhöht, sondern sei \n\nzusätzlich geeignet gewesen, dem Kläger den Eindruck zu vermitteln, \n\ndas Risiko sei durch die geringere Gebühr nicht so hoch wie in dem \n\nProspekt angegeben. Bei den verlangten Gebühren könne nicht von ge-\n\nringfügigen Aufschlägen gesprochen werden, die keinen nennenswerten \n\nEinfluss auf die Gewinnchancen des Anlegers gehabt hätten. Allein die \n\n\"Round-Turn\"-Gebühren hätten im Streitfall etwa 20% der Optionsprämie \n\nbetragen. Dabei seien das Agio in Höhe von 4,9% und die zwanzigpro-\n\nzentige Gewinnbeteiligung noch nicht einmal berücksichtigt. \n\n10 \n\nAufgrund der Angaben des Klägers im Fragebogen \"Know your \n\nCustomer\" über sein Wissen und sein bisheriges Anlageverhalten habe \n\nder von der Beklagten zu 1) eingeschaltete Vermittler auch von einem in \n\nOptionsgeschäften unerfahrenen Kunden ausgehen müssen, der un-\n\nmissverständlich über die besonderen Risiken der vermittelten Geschäfte \n\nhabe aufgeklärt werden müssen. Dabei könne dahinstehen, ob der Ver-\n\nmittler den Kläger mündlich aufgeklärt habe, denn eine solche Aufklä-\n\nrung könne die schriftliche nicht ersetzen. Die Broschüre \"Der spekulati-\n\nve Handel mit Optionen\" stelle keine ausreichende schriftliche Aufklä-\n\nrung dar. Sie enthalte zwar eine Reihe von Risikohinweisen. Aber durch \n\ndie Gestaltung, Aufmachung und den sonstigen Inhalt der Broschüre \n\nwerde die warnende Wirkung der aufklärenden Hinweise wieder weitge-\n\nhend entwertet mit der Folge, dass hierdurch die erteilte Information ins-\n\ngesamt ihre notwendige Funktion als schriftliche Aufklärung über die Ri-\n\nsiken des Waren- und Börsenterminhandels verliere. \n\n11 \n\nDer Beklagte zu 2) hafte dem Kläger aus § 826 BGB für den einge-\n\ntretenen Vermögensschaden. Er sei als Vorstandsmitglied dafür verant-\n\nwortlich, dass die Kunden der Beklagten zu 1) entsprechend den rechtli-\n\nchen Grundsätzen über die mit den Börsentermingeschäften verbunde-\n\nnen Risiken aufgeklärt würden. Der Umstand, dass sich der Beklagte zu \n\n2) nach seinem Vortrag bei der Erstellung der Broschüre der Formulie-\n\nrungen des Rechtsanwalts P. bedient habe, ändere an seiner Haftung \n\nnichts. Ein derartiges Verhalten sei als durchaus ambivalent zu werten. \n\nDer Beklagte zu 2) habe keineswegs das Ziel haben müssen, die Anleger \n\nsachgerecht aufzuklären. Er könne ebenso gut die Absicht gehabt ha-\n\nben, Haftungsrisiken zu verringern, ohne die Anleger sachgerecht aufzu-\n\nklären. Dafür spreche die insgesamt mangelhafte Risikoaufklärung in der \n\nBroschüre. Diese sei auf Vernebelung des wahren Sachverhalts - der \n\npraktischen Chancenlosigkeit des Anlegers - angelegt. Um diese habe \n\nder Beklagte zu 2) kraft seiner Erfahrung gewusst und nichts unternom-\n\nmen, den Anlegern diese Kenntnisse hinreichend, also ungeschminkt, zu \n\nvermitteln. \n\nII. \n\n12 \n\n13 \n\nDiese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. \n\n1. Das Berufungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass die Beklag-\n\nte zu 1) verpflichtet war, den Kläger schriftlich über die besonderen Risi-\n\nken der getätigten Geschäfte aufzuklären und dass sie diese Pflicht ver-\n\nletzt hat. \n\n14 \n\na) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind \n\ngewerbliche Vermittler von Terminoptionsgeschäften verpflichtet, Kaufin-\n\nteressenten vor Vertragsschluss schriftlich und in auch für flüchtige Le-\n\nser auffälliger Form die Kenntnisse zu vermitteln, die sie in die Lage ver-\n\nsetzen, den Umfang ihres Verlustrisikos und die Verringerung ihrer Ge-\n\nwinnchance durch den Aufschlag auf die Optionsprämie richtig einzu-\n\nschätzen. Dazu gehört neben der Bekanntgabe der Höhe der Options-\n\nprämie auch die Aufklärung über die wirtschaftlichen Zusammenhänge \n\ndes Optionsgeschäfts und die Bedeutung der Prämie sowie ihr Einfluss \n\nauf das mit dem Geschäft verbundene Risiko. So muss darauf hingewie-\n\nsen werden, dass die Prämie den Rahmen eines vom Markt noch als ver-\n\ntretbar angesehenen Risikobereichs kennzeichnet und ihre Höhe den \n\nnoch als realistisch angesehenen, wenn auch weitgehend spekulativen \n\nKurserwartungen des Börsenfachhandels entspricht. Ferner ist darzule-\n\ngen, ob und in welcher Höhe ein Aufschlag auf die Prämie erhoben wird, \n\nund dass ein solcher Aufschlag die Gewinnerwartung verschlechtert, weil \n\nein höherer Kursausschlag als der vom Börsenfachhandel als realistisch \n\nangesehene notwendig ist, um in die Gewinnzone zu kommen. In diesem \n\nZusammenhang ist unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass höhere \n\nAufschläge vor allem Anleger, die mehrere verschiedene Optionen er-\n\nwerben, aller Wahrscheinlichkeit nach im Ergebnis praktisch chancenlos \n\nmachen. Die Aussagekraft dieses Hinweises darf weder durch Beschöni-\n\ngung noch auf andere Weise beeinträchtigt werden (st.Rspr. Senatsurtei-\n\nle BGHZ 124, 151, 154 f. und vom 16. Oktober 2001 - XI ZR 25/01, \n\nWM 2001, 2313, 2314, vom 28. Mai 2002 - XI ZR 150/01, WM 2002, \n\n1445, 1446, vom 1. April 2003 - XI ZR 385/02, WM 2003, 975, 976 f., \n\nvom 21. Oktober 2003 - XI ZR 453/02, ZIP 2003, 2242, 2243 und vom \n\n26. Oktober 2004 - XI ZR 211/03, WM 2005, 27 und XI ZR 279/03, \n\nWM 2005, 28, 29). \n\n15 \n\nb) Diesen Anforderungen genügt der Prospekt \"Der spekulative \n\nHandel mit Optionen\" der Beklagten nicht. Wie das Berufungsgericht zu-\n\ntreffend ausgeführt hat, ist maßgebend, wie die Broschüre insgesamt auf \n\nden unbefangenen, mit den besonderen Risiken von Optionsgeschäften \n\nnicht vertrauten Leser wirkt, wenn er vor der Frage steht, ob er die ihm \n\nvon der Beklagten empfohlenen Optionen erwerben soll oder nicht. \n\n16 \n\n(1) Diese Gesamtschau ergibt, dass die warnende Wirkung der \n\nHinweise auf den Seiten 3 bis 5 der Broschüre durch Gestaltung, Aufma-\n\nchung und den sonstigen Inhalt der Broschüre wieder weitgehend ent-\n\nwertet wird. \n\n17 \n\nZu Recht hat das Berufungsgericht ausgeführt, dass die Beklagte \n\nzu 1) bereits im Ausgangspunkt über die Höhe der von ihr erhobenen \n\nAufschläge in der Broschüre widersprüchlich informiert. Denn die Beklag-\n\nte zu 1) berechnet das Agio von 4,9%, anders als auf Seite 3 dargestellt, \n\nnicht auf das zur Optionsspekulation zur Verfügung gestellte Kapital, \n\nsondern ausweislich Seite 18 der Broschüre auf die Summe aus Opti-\n\nonsprämie und Geschäftsbesorgungsgebühr. Damit wird verschleiert, \n\ndass das Agio die Optionsprämie um mehr als 4,9% verteuert. Dem Um-\n\nstand, dass die Beklagte dem Kläger statt der prospektierten 120 US-\n\nDollar für jeden Kontrakt nur 80 US-Dollar berechnet hat, hat das Beru-\n\nfungsgericht zur Recht keine die Beklagte zu 1) entlastende Wirkung \n\nbeigemessen. Bei einem unerfahrenen Kunden kann durch die Ermäßi-\n\ngung der Gebühr der unzutreffende Eindruck erweckt werden, die im \n\nProspekt erwähnten Risiken würden sich durch die reduzierte Gebühr, \n\ndie die Funktion eines Lockvogelangebots hat, nennenswert verringern. \n\n18 \n\nZu Recht hat das Berufungsgericht auch ausgeführt, dass mit der \n\nVereinbarung einer Gewinnbeteiligung von 20% auf das einzelne erfolg-\n\nreiche Geschäft die ohnehin nur theoretische Chance des Kunden, ins-\n\ngesamt einen Gewinn zu erzielen, zusätzlich gemindert wird, worauf be-\n\nsonders eindringlich hätte hingewiesen werden müssen (vgl. dazu Se-\n\nnatsurteil vom 2. Februar 1999 - XI ZR 381/97, WM 1999, 540, 541). Zu-\n\nsätzlich wird durch die Vereinbarung der Gewinnbeteiligung der unzutref-\n\nfende Eindruck vermittelt, dass allen warnenden Hinweisen zum Trotz \n\ndie Optionsgeschäfte doch mit einem Gewinn beendet werden können. \n\nDenn aus welchem Grund, so muss sich der unbefangene Leser der In-\n\nformationsbroschüre fragen, sollte wohl die Beklagte zu 1) von ihrem \n\nKunden für die von ihr vermittelten Optionsgeschäfte zusätzlich zu dem \n\nAgio und der Geschäftsbesorgungsgebühr eine Gewinnbeteiligung von \n\n20% auf das einzelne Geschäft fordern, wenn es absolut unwahrschein-\n\nlich ist, dass der Kunde bei den gehandelten Optionskontrakten auch \n\ngewinnen kann. Sinn macht die Vereinbarung einer Gewinnbeteiligung \n\nbei wirtschaftlicher Betrachtung nur dann, wenn die realistische Chance \n\nbesteht, dass der Anleger auch mit Gewinn abschließen kann. \n\n19 \n\nDie praktische Chancenlosigkeit des Erwerbers, vor allem wenn er \n\nmehrere verschiedene Geschäfte tätigt, wird nicht mit der hinreichenden \n\nDeutlichkeit in der Broschüre aufgeführt. Sie erwähnt zwar wiederholt die \n\nGefahr eines Totalverlustes des eingesetzten Kapitals, erweckt aber den \n\nfalschen Eindruck, dass diesem Risiko realistische Gewinnchancen ge-\n\ngenüberstehen. So wird auf Seite 5 der Eindruck vermittelt, der Kunde \n\nkönne theoretisch im Endergebnis seine Geschäfte mit Gewinn abschlie-\n\nßen, wenn er viel Glück habe und zum richtigen Zeitpunkt sein Engage-\n\nment beende. Erst auf Seite 17, nachdem der Leser durch verwirrende \n\nBerechnungsbeispiele und Erläuterungsskizzen abgelenkt worden ist, \n\nsteht an eher versteckter Stelle, wenn auch drucktechnisch hervorgeho-\n\nben, ein Warnhinweis, dass ein Gewinn absolut unwahrscheinlich ist. \n\nDieser Warnhinweis wird jedoch durch ein Gewinnbeispiel auf der fol-\n\ngenden Seite wieder relativiert, das dem Leser vorspiegelt, er könne \n\nentgegen der vorangegangenen Warnung trotz der Gebühren und der \n\nGewinnbeteiligung der Beklagten zu 1) gleichwohl einen Gewinn von \n\n56,81% in weniger als zwei Monaten erwirtschaften. \n\n20 \n\n(2) Entgegen der Ansicht der Revision musste das Berufungsge-\n\nricht nicht der Behauptung der Beklagten zu 1) nachgehen, die Chancen-\n\nlosigkeit der vermittelten Geschäfte beruhe wesentlich nicht auf den von \n\nder Beklagten zu 1) vereinnahmten Gebühren, sondern vor allem auf all-\n\ngemeinen Marktmechanismen. Der Bundesgerichtshof hat bisher offen \n\ngelassen, ob eine Aufklärung über den Prämienaufschlag im Einzelfall \n\nunterbleiben kann, wenn er nur einen geringen Einfluss auf das Risiko \n\ndes Anlegers hat (BGH, Urteil vom 17. November 1986 - II ZR 79/86, \n\nWM 1987, 7). Dies kann allenfalls bei Aufschlägen in Betracht kommen, \n\ndie die Gewinnchance des Anlegers nur geringfügig verschlechtern (vgl. \n\nBundschuh WM 1985, 249, 250; Ellenberger WM 1999 Sonderbeilage \n\nNr. 2 S. 15). Jedenfalls ein Aufschlag von 11% ist nicht mehr geringfügig, \n\nweil er das Gleichgewicht zwischen Chancen und Risiken bereits deutlich \n\nverschiebt (Senat, Urteil vom 27. November 1990 - XI ZR 115/89, \n\nWM 1991, 127, 129). \n\n21 \n\nNach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des \n\nBerufungsgerichts betrug allein der Aufschlag durch die \"Round-Turn\"-\n\nGebühren rund 20% der Optionsprämie, wobei das Agio in Höhe von \n\n4,9% des eingezahlten Kapitals und die zwanzigprozentige Gewinnbetei-\n\nligung noch nicht berücksichtigt sind. Wie auch die Revision nicht ver-\n\nkennt, müssen Gebühren vom Anleger zurückverdient werden, um die \n\nVerlustzone zu verlassen. Das Zurückverdienen ist jedoch bei den über-\n\nhöhten Gebühren der Beklagten zu 1) praktisch ausgeschlossen. Über \n\ndiesen Umstand muss der Anleger unabhängig von sonstigen Risiken der \n\nKapitalanlage klar und eindeutig aufgeklärt werden. Daher kommt es \n\nentgegen der Ansicht der Revision nicht darauf an, ob möglicherweise \n\nauch andere Faktoren Einfluss auf die Gewinnchance haben. \n\n22 \n\nc) Auf die Pflicht der Beklagten zu 1), den Kläger schriftlich aufzu-\n\nklären, hat ihr Status als Wertpapierhandelsbank entgegen der Ansicht \n\nder Revision keinen Einfluss. \n\n23 \n\nDer Revision ist zuzugeben, dass der Senat beim banküblichen \n\nEffektenhandel in der Regel die mündliche Aufklärung durch ein Kreditin-\n\nstitut ausreichen lässt (BGHZ 150, 164, 166 f.; Senatsurteil vom 19. Mai \n\n1998 - XI ZR 286/97, WM 1998, 1391; Siol, in: Schimansky/Bunte/ \n\nLwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 45 Rdn. 20). Darauf kann sich \n\ndie Beklagte zu 1) jedoch nicht berufen. Denn sie ist keine Vollbank, \n\nsondern ein allein das Finanzkommissionsgeschäft betreibendes Institut, \n\ndas ausschließlich in demselben Marktsegment und mit denselben Prak-\n\ntiken arbeitet wie gewerbliche Vermittler von Options- und Terminge-\n\nschäften. Auch sie erhebt Aufschläge auf die Optionsprämie, die derart \n\nhoch sind, dass für die Kunden eine Gewinnchance praktisch ausge-\n\nschlossen ist, wobei sie nach den Feststellungen des Berufungsgerichts \n\nden Abschluss verschiedener, jeweils gebührenpflichtiger Geschäfte mit \n\nHilfe von Telefonverkäufern fördert. Damit betreibt die Beklagte keinen \n\nbanküblichen Effektenhandel. Wenn ein Kreditinstitut sich auf dem Markt \n\nso bewegen würde, wie es üblicherweise die gewerblichen Vermittler von \n\nOptions- und Termingeschäften tun, nämlich Geschäfte vermittelt, bei \n\ndenen hohe Aufschläge auf die Börsenpreise eine realistische Gewinn-\n\nchance von vornherein ausschließen, unterläge es ebenfalls einer ge-\n\nsteigerten schriftlichen Aufklärungspflicht (vgl. Ellenberger WM 1999 \n\nSonderbeilage Nr. 2 S. 16; Klanten EWiR 2004, 1217, 1218). Dabei ist es \n\nentgegen der Ansicht der Revision unbeachtlich, wie die Kunden gewor-\n\nben wurden und von wem die Initiative für den Erstkontakt ausging. \n\n24 \n\nd) Zu Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, \n\ndass der Kläger kein erfahrener Anleger war, gegenüber dem eine Auf-\n\nklärung nicht erforderlich gewesen wäre (vgl. dazu Senat, Urteil vom \n\n21. Oktober 2003 - XI ZR 453/02, ZIP 2003, 2242, 2244 m.w.Nachw.). \n\nDer Kläger hatte in dem Fragebogen \"Know your Customer\" ausdrücklich \n\nangegeben, dass er keine Erfahrung mit Börsentermingeschäften habe \n\nund lediglich Grundkenntnisse darüber vorhanden seien. Damit war klar, \n\ndass es sich bei dem Kläger um einen unerfahrenen Anleger handelte, \n\nder insbesondere über die Auswirkungen der Aufschläge auf die Opti-\n\nonsprämie aufgeklärt werden musste. \n\n25 \n\ne) Entgegen der Ansicht der Revision hat der Kläger auch nicht auf \n\ndie Aufklärung verzichtet. Dabei kann dahinstehen, ob ein solcher Ver-\n\nzicht in einem vorformulierten Vertrag überhaupt wirksam wäre (vgl. dazu \n\nBGH, Urteil vom 13. Januar 2000 - III ZR 62/99, WM 2000, 426, 428; Se-\n\nnat, Urteil vom 5. Dezember 2000 - XI ZR 340/99, WM 2001, 134, 135). \n\nDenn nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des \n\nBerufungsgerichts hat die Beklagte zu 1) ihre schadensursächliche Auf-\n\nklärungspflichtverletzung bereits vor Abschluss des Geschäftsbesor-\n\ngungsvertrages vom 9./10. April 2001, der den Haftungsausschluss bein-\n\nhaltet, begangen. \n\n26 \n\n2. Neben der Haftung aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen \n\nhaftet die Beklagte zu 1) dem Kläger auch wegen vorsätzlicher sittenwid-\n\nriger Schädigung nach § 826 BGB (vgl. dazu Senatsurteil vom 2. Februar \n\n1999 - XI ZR 381/97, WM 1999, 540, 541). Das Geschäftsmodell der Be-\n\nklagten zu 1) verstößt gegen die guten Sitten, weil es darauf angelegt ist, \n\nfür den Anleger chancenlose Geschäfte zum ausschließlich eigenen Vor-\n\nteil zu vermitteln. Wie sich der \"Aufklärungsbroschüre\" der Beklagten zu \n\n1) entnehmen lässt, ist die Erbringung einer den Gebühren der Anleger \n\nentsprechenden äquivalenten Leistung seitens der Beklagten zu 1) von \n\nvornherein nicht beabsichtigt. Es geht der Beklagten zu 1) vielmehr nur \n\ndarum, mit Hilfe für die Anleger chancenloser Geschäfte durch überhöhte \n\nGebühren und Aufschläge hohe Gewinne zu erzielen. Da sich an diesem \n\nGeschäftsmodell bei gehöriger Aufklärung kein vernünftig denkender \n\nMensch beteiligen würde, zielt es von vornherein ganz bewusst darauf \n\nab, uninformierte, leichtgläubige Menschen unter sittenwidriger Ausnut-\n\nzung ihres Gewinnstrebens und ihres Leichtsinns als Geschäftspartner \n\nzu gewinnen und sich auf deren Kosten zu bereichern. \n\n27 \n\n3. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch ausgeführt, dass der \n\nBeklagte zu 2) als Vorstand der Beklagten zu 1) persönlich für die unter-\n\nlassene Aufklärung des Klägers haftet. \n\n28 \n\nNach ständiger Rechtsprechung des Senats hat der Geschäftsfüh-\n\nrer einer GmbH, die Börsenoptionsgeschäfte vermittelt, dafür Sorge zu \n\ntragen, dass Kunden der GmbH ordnungsgemäß aufgeklärt werden. Ein \n\nGeschäftsführer, der Optionsgeschäfte ohne gehörige Aufklärung der \n\nKunden abschließt, den Abschluss veranlasst oder bewusst nicht verhin-\n\ndert, missbraucht seine geschäftliche Überlegenheit in sittenwidriger \n\nWeise und haftet den Anlegern gemäß § 826 BGB auf Schadensersatz \n\n(Senat, BGHZ 124, 151, 162; Senatsurteile vom 17. Mai 1994 - XI ZR \n\n144/93, WM 1994, 1746, 1747, vom 2. Februar 1999 - XI ZR 381/97, \n\nWM 1999, 540, 541, vom 16. Oktober 2001 - XI ZR 25/01, WM 2001, \n\n2313, 2314, vom 28. Mai 2002 - XI ZR 150/01, WM 2002, 1445, 1446; \n\nsiehe auch Urteil vom 26. Oktober 2004 - XI ZR 279/03, WM 2005, 28, \n\n29). Diese Rechtsprechung ist ohne weiteres auf den geschäftsführen-\n\nden Vorstand (§ 77 AktG) einer Aktiengesellschaft übertragbar. \n\n29 \n\nZu Recht und von der Revision nicht angegriffen hat das Beru-\n\nfungsgericht auch ausgeführt, dass Bemühungen des Beklagten zu 2), \n\ndas Informationsmaterial mit Hilfe eines Rechtsanwalts den Anforderun-\n\ngen der Rechtsprechung anzupassen, seinen Vorsatz nicht ausschlie-\n\nßen. Der Beklagte muss bei seinen Bemühungen nicht das Ziel verfolgt \n\nhaben, die Anleger sachgerecht aufzuklären. Er kann ebenso gut die Ab-\n\nsicht gehabt haben, Haftungsrisiken zu verringern, ohne die Anleger \n\nsachgerecht aufzuklären (vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 2004 - XI ZR \n\n211/03, WM 2005, 27 f. m.w.Nachw.). Zutreffend hat das Berufungsge-\n\nricht angenommen, dass die Art und Weise, wie in der Broschüre die \n\nChancenlosigkeit der Anleger verschleiert wird, gegen den Willen des \n\nBeklagten zu 2) spricht, für eine sachgerechte Aufklärung zu sorgen. \n\nIII. \n\n30 \n\nDie Revision der Beklagten konnte daher keinen Erfolg haben und \n\nwar deshalb zurückzuweisen. \n\nNobbe Joeres Mayen \n\n Ellenberger Schmitt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Kleve, Entscheidung vom 07.04.2004 - 4 O 280/03 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.02.2005 - I-15 U 81/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-22/xi-zr-76-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":4},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"KredWG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-22/xi-zr-76-05","retrieved":"2026-07-10 17:15:12.540697+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-11-22/xi-zr-76-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. 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