{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2005-11-22","aktenzeichen":"XI ZB 43/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 519 Abs. 2 Nr. 2 Zur eindeutigen Bezeichnung des Rechtsmittelführers.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. November 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nXI ZB 43/04\n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: nein \n\nBGHR: ja \n_____________________ \n\nZPO § 519 Abs. 2 Nr. 2 \n\nZur eindeutigen Bezeichnung des Rechtsmittelführers. \n\nBGH, Beschluss vom 22. November 2005 - XI ZB 43/04 - OLG Karlsruhe in Freiburg \n LG Waldshut-Tiengen \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Nobbe, den die Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die \n\nRichter Dr. Ellenberger und Prof. Dr. Schmitt \n\nam 22. November 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Drittwiderbeklagten gegen \n\nden Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesge-\n\nrichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom 9. De-\n\nzember 2004 wird auf ihre Kosten als unzulässig ver-\n\nworfen. \n\nDer Gegenstandswert beträgt 631.189,32 €. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger nimmt die beklagte Volksbank im Zusammenhang mit \n\neinem bei dieser geführten Wertpapierdepot aus eigenem und aus abge-\n\ntretenem Recht seiner Ehefrau, der Drittwiderbeklagten, auf Schadens-\n\nersatz und Auskunft in Anspruch, die Beklagte verlangt mit der Widerkla-\n\nge vom Kläger und der Drittwiderbeklagten Rückzahlung von Darlehens-\n\nschulden und die Duldung der Zwangsvollstreckung. Das Landgericht hat \n\ndie Klage bis auf einen Teil des Auskunftsbegehrens abgewiesen und \n\nder Widerklage überwiegend stattgegeben. \n\n2 \n\nGegen das Urteil, das dem Kläger und der Drittwiderbeklagten am \n\n25. Juni 2004 zugestellt worden war, hat deren erstinstanzlicher Pro-\n\nzessbevollmächtigter am 16. Juli 2004 unter Vorlage des angefochtenen \n\nUrteils Berufung eingelegt. In der Berufungsschrift, die im Eingang den \n\nKläger als Berufungskläger und die Beklagte als Berufungsbeklagte be-\n\nzeichnet, heißt es auf Seite 2, \"namens und im Auftrag des Berufungs-\n\nklägers\" werde Berufung eingelegt, die zunächst nur zur Fristwahrung \n\ndiene. Die Prozessbevollmächtigten der Beklagten und Widerklägerin \n\nwürden aufgefordert, sich noch nicht zu legitimieren, bis \"der Kläger und \n\nWiderbeklagte und die Drittwiderbeklagte entschieden\" hätten, ob sie die \n\nBerufung durchführten oder nicht. In dem am 25. Oktober 2004 bei Ge-\n\nricht eingegangenen Berufungsbegründungsschriftsatz ist ausgeführt, die \n\nBerufung sei auch für die Drittwiderbeklagte eingelegt worden. \n\n3 \n\nMit Beschluss vom 9. Dezember 2004 hat das Oberlandesgericht \n\ndie Berufung der Drittwiderbeklagten als unzulässig verworfen. Zur Be-\n\ngründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die Auslegung der Beru-\n\nfungsschrift ergebe angesichts des Fehlens der Drittwiderbeklagten im \n\nRubrum auch unter Einbeziehung des angefochtenen Urteils und unter \n\nBerücksichtigung des auf Seite 2 der Berufungsschrift enthaltenen Tex-\n\ntes nicht, dass die Berufung auch für die Drittwiderbeklagte eingelegt \n\nworden sei. Die Erwähnung der Drittwiderbeklagten im Zusammenhang \n\nmit der Frage, ob die Berufung tatsächlich durchgeführt werden solle, \n\nbelege eine Berufungseinlegung der Drittwiderbeklagten im Rahmen der \n\nausdrücklich allein namens des Berufungsklägers erhobenen Berufung \n\nschon deshalb nicht, weil die Frist zur Einlegung der Berufung seinerzeit \n\nnoch nicht abgelaufen gewesen sei. Gegen diesen Beschluss richtet sich \n\ndie Rechtsbeschwerde der Drittwiderbeklagten. \n\nII. \n\n4 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V. mit \n\n§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO), aber unzulässig. Die Voraussetzungen des \n\n§ 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen \n\ndie Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müs-\n\nsen (BGHZ 151, 42, 43; 151, 221, 223; 155, 21, 22; BGH, Beschluss vom \n\n24. Juni 2003 - VI ZB 10/03, NJW 2003, 2991), sind nicht erfüllt. \n\n5 \n\n6 \n\n1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Ent-\n\nscheidung des Bundesgerichtshofs zur Sicherung einer einheitlichen \n\nRechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) nicht erforderlich. \n\na) Allerdings ist der Rechtsbeschwerde darin zuzustimmen, dass \n\ndie Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ein Eingreifen des \n\nBundesgerichtshofs erfordert, wenn die angefochtene Entscheidung Ver-\n\nfahrensgrundrechte einer Partei - etwa auf Gewährung rechtlichen Ge-\n\nhörs (Art. 103 GG) oder wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 \n\nGG i.V. mit dem Rechtsstaatsprinzip) - verletzt und darauf beruht \n\n(BGHZ 154, 288, 296 und BGHZ 159, 135, 139 f. zu § 543 Abs. 2 Satz 1 \n\nNr. 2 Alt. 2 ZPO). \n\n7 \n\nb) Ein solcher Zulassungsgrund liegt hier nicht vor. Entgegen der \n\nAuffassung der Rechtsbeschwerde hat das Berufungsgericht der Drittwi-\n\nderbeklagten den Zugang zur Berufungsinstanz nicht auf Grund von \n\nüberspannten Anforderungen versagt (vgl. hierzu BVerfGE 41, 323, \n\n326 ff.; 41, 332, 334 ff.; 69, 381, 385; BVerfG NJW 2001, 2161, 2162; \n\nBGHZ 151, 221, 227). \n\n8 \n\naa) Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass an die \n\neindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelführers strenge Anforderungen \n\nzu stellen sind. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Formvorschrift \n\ndes § 519 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (früher: § 518 Abs. 2 ZPO a.F.) nur entspro-\n\nchen, wenn bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist zweifelsfrei angegeben \n\nwird, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt werden soll \n\n(BGH, Beschluss vom 13. Januar 2004 - VI ZB 53/03, NJW-RR 2004, \n\n572, 573 m.w.Nachw.). Richtig ist auch, dass die erforderliche Klarheit \n\nüber den Rechtsmittelführer nicht allein aus dessen ausdrücklicher Be-\n\nzeichnung zu erzielen ist. Sie kann vielmehr - wie das Berufungsgericht \n\nzu Recht angenommen hat - auch im Wege der Auslegung der Beru-\n\nfungsschrift und der etwa sonst im Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungs-\n\nfrist vorliegenden Unterlagen gewonnen werden (BGH, Beschluss vom \n\n13. Januar 2004 aaO m.w.Nachw.). \n\n9 \n\nbb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist das Beru-\n\nfungsgericht hier ohne Verletzung von Verfahrensgrundrechten der Dritt-\n\nwiderbeklagten zu dem Ergebnis gelangt, dass die entscheidende Frage, \n\nob die Drittwiderbeklagte mit der Berufungsschrift vom 15. Juli 2004 Be-\n\nrufung eingelegt hat, anhand dieses Schriftsatzes und der sonstigen Um-\n\nstände nicht zuverlässig zu beantworten ist. Entscheidend ist, dass die \n\nBerufung ausdrücklich namens und im Auftrag \"des Berufungsklägers\" \n\neingelegt worden ist, dass dort als solcher ausdrücklich nur der Kläger \n\nbezeichnet wird und dass die ausschließlich im Zusammenhang mit der \n\nFrage, ob die Berufung durchgeführt werden soll, erfolgte Erwähnung der \n\nDrittwiderbeklagten kein anderes Ergebnis rechtfertigt. Wie das Beru-\n\nfungsgericht zu Recht ausgeführt hat, machte dieser Zusatz angesichts \n\nder noch laufenden Berufungsfrist auch für den Fall Sinn, dass die Dritt-\n\nwiderbeklagte ihrerseits mit der Berufung des Klägers noch keine Beru-\n\nfung hatte einlegen wollen. \n\n10 \n\ncc) Das Berufungsgericht hat bei seiner Auslegung entgegen den \n\nRügen der Rechtsbeschwerde auch nicht etwa den Anspruch der Drittwi-\n\nderbeklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 GG ver-\n\nletzt. Die Rechtsbeschwerde zeigt keine besonderen Umstände auf, die \n\nzweifelsfrei darauf schließen ließen, dass das Berufungsgericht tatsäch-\n\nliches Vorbringen der Drittwiderbeklagten entweder überhaupt nicht zur \n\nKenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat (vgl. \n\nBGHZ 154, 288, 300 m.w.Nachw.). \n\n11 \n\nSchon aus tatsächlichen Gründen hatte das Berufungsgericht kei-\n\nnen Anlass, auf den Vortrag einzugehen, die Beklagte habe durch die \n\nStellung einer Bankbürgschaft für die Drittwiderbeklagte ihre Auffassung \n\nzum Ausdruck gebracht, das Urteil sei insgesamt nicht rechtskräftig. Wie \n\nder Schriftwechsel zwischen den Parteien belegt, ging die Beklagte, die \n\ninsoweit die Erteilung eines Rechtskraftvermerks beantragt hatte, stets \n\nvon der Rechtskraft der Entscheidung hinsichtlich der Drittwiderbeklag-\n\nten aus. Dass zwischen Kläger und Drittwiderbeklagter entgegen der \n\nAuffassung der Rechtsbeschwerde keine notwendige Streitgenossen-\n\nschaft bestand, belegt schon die eigenständige Klage des Klägers. Er-\n\nfolglos macht die Rechtsbeschwerde auch geltend, das Berufungsgericht \n\nhabe unter Verstoß gegen Art. 103 GG und das Gebot willkürfreien Ver-\n\nfahrens übergangen, dass eine Berufung allein des Klägers, nicht aber \n\nder Drittwiderbeklagten - zumal angesichts der existentiellen Bedeutung \n\ndes Rechtsstreits für beide - keinen \"Sinn\" gemacht hätte. Dies vermag \n\neinen Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte der Drittwiderbeklagten \n\nschon deshalb nicht zu begründen, weil die Frage nach dem Sinn einer \n\nisolierten oder einer gemeinsamen Berufung von Kläger und Drittwider-\n\nbeklagter nichts daran ändert, dass - aus welchen Gründen auch immer - \n\neiner von beiden von der Berufung absehen konnte. Es war keinesfalls \n\nunzweifelbar erkennbar, dass das Rechtsmittel entgegen dem äußeren \n\nAnschein der Berufungsschrift für beide gleichzeitig eingelegt werden \n\nsollte. Dies gilt hier in besonderer Weise angesichts der Tatsache, dass \n\nKläger und Drittwiderbeklagte unterschiedliche Adressen haben, letztere \n\nunter einer Adresse im Ausland wohnt. Angesichts dessen kann auch \n\nkeine Rede von einer willkürlichen Entscheidung des Berufungsgerichts \n\nsein. \n\n12 \n\n2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 574 \n\nAbs. 2 Nr. 1 ZPO). Die von der Rechtsbeschwerde für grundsätzlich er-\n\nachtete Frage, ob \"EDV-Fehler\" zu Lasten der durch das erstinstanzliche \n\nUrteil beschwerten Partei gelöst werden dürften, wenn die Parteirollen \n\nhinreichend erkennbar und bei interessengerechter Auslegung unzwei-\n\nfelhaft seien, stellt sich nach den vorangegangenen Ausführungen nicht. \n\n13 \n\n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nNobbe Joeres Mayen \n\n Ellenberger Schmitt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Waldshut-Tiengen, Entscheidung vom 24.06.2004 - 2 O 25/04 - \n\nOLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 09.12.2004 - 4 U 78/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-22/xi-zb-43-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-22/xi-zb-43-04","retrieved":"2026-07-10 17:13:16.629655+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-11-22/xi-zb-43-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. 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