{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2005-11-22","aktenzeichen":"X ZR 79/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"extracoronales Geschiebe PatG §§ 10, 140 a Der Patentinhaber kann nicht verlangen, dass im Besitz oder Eigentum des mit- telbaren Verletzers des Klagepatents stehende Gegenstände vernichtet wer- den.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nX ZR 79/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \n\nja \n : nein \n\nVerkündet am: \n22. November 2005 \nWermes \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nextracoronales Geschiebe \n\nPatG §§ 10, 140 a \n\nDer Patentinhaber kann nicht verlangen, dass im Besitz oder Eigentum des mit-\ntelbaren Verletzers des Klagepatents stehende Gegenstände vernichtet wer-\nden. \n\nBGH, Urt. v. 22. November 2005 - X ZR 79/04 - OLG München \n\nLG München I \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 22. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den \n\nRichter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-\n\nBeck und Asendorf \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das am 13. Mai 2004 verkündete \n\nUrteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München wird zu-\n\nrückgewiesen, soweit die Klage auf Feststellung der Verpflichtung \n\nder Beklagten zur Zahlung angemessener Entschädigung für die \n\nZeit vom 8. Juli 1995 bis 20. September 1997 und auf Vernichtung \n\nin ihrem Besitz befindlicher Erzeugnisse abgewiesen ist. \n\nIm Übrigen und soweit nicht die Klageanträge wegen des Besitzes \n\nder im Klageantrag zu I 1.2 genannten Gegenstände abgewiesen \n\nsind, wird das angefochtene Urteil aufgehoben. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin ist Inhaberin des am 10. Juni 1993 angemeldeten europäi-\n\nschen Patents 0 659 063 (Klagepatent), das ein extracoronales Geschiebe und \n\nVerfahren zu seiner Herstellung betrifft. Die Anmeldung wurde am 28. Juni \n\n1995 veröffentlicht und die Erteilung des Patents am 20. August 1997 bekannt \n\ngemacht. Die Patentansprüche 1 und 2 des Klagepatents lauten wie folgt: \n\n\"1. Extracoronales Geschiebe mit einer an einem Festzahn (12) anbring-\n\nbaren Patrize (10) und einer auf die Patrize schiebbaren Matrize (40), an \n\nder ein Prothesenteil (52) angebracht ist, wobei die Patrize (10) aus ei-\n\nnem im wesentlichen blockförmigen Befestigungsteil (16) und einem Re-\n\ntentionsteil (14) besteht und die Matrize (40) die Form eines gegen die \n\nPatrize seitlich offenen Gehäuses besitzt und in die Matrize (40) ein seit-\n\nlich offenes, hülsenförmiges Friktionsteil (30) aus mundbeständigem \n\nKunststoff eingesetzt ist, welches eine Friktionsverbindung mit dem Re-\n\ntentionsteil (14) der Patrize (10) bildet und mit einem bei der Herstellung \n\ndes Geschiebes verwendeten Dubliermittel identisch ist, dadurch ge-\n\nkennzeichnet, dass die Matrize (40) zur form- und kraftschlüssigen Ver-\n\nbindung mit der Patrize (10) axiale Verbindungsleisten (44), die in ent-\n\nsprechende Stabilisierungsnuten (20) am blockförmigen Befestigungsteil \n\n(16) der Patrize (10) passen und in diese eintreten, sowie zueinander \n\npassende Anlagenflächen (22, 23) am Befestigungsteil (16) der Patrize \n\nund entsprechende Flächen (46, 48) an der Matrize aufweisen, wobei die \n\naxialen Verbindungsleisten (44) und die Stabilisierungsnuten (20) einen \n\nim wesentlichen kreissegmentförmigen Querschnitt haben, dessen Bo-\n\ngenlänge kleiner als der halbe Kreisumfang ist.\" \n\n\"2. Geschiebe nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass ein Satz \n\nvon Friktionsteilen vorliegt, deren Außendurchmesser im wesentlichen \n\ngleich, deren Innendurchmesser aber jeweils kleiner sind, wodurch die \n\nFriktionskräfte zwischen Patrize und Matrize durch Einsetzen des ge-\n\nwünschten Friktionsteils wählbar ist.\" \n\nIm Übrigen wird auf die Patentschrift Bezug genommen. \n\n2 \n\nDie Beklagte stellt unter der Bezeichnung \"V… Teile \n\nher, die aus den Anlagen K 10, K 10a, K 13 und K 15 zu ersehen sind. Die Klä-\n\ngerin hat hierin zunächst eine unmittelbare und später eine mittelbare Verlet-\n\nzung des Klagepatents gesehen. Sie hat geltend gemacht, es handle sich bei \n\ndiesen Gegenständen um solche, die zur Herstellung eines patentgemäßen \n\nextracoronalen Geschiebes bestimmt seien, und die Beklagte auf Unterlassung, \n\nRechnungslegung und Vernichtung der angegriffenen Gegenstände sowie auf \n\nFeststellung der Verpflichtung zur Zahlung angemessener Entschädigung für \n\ndie Zeit vom 28. Juli 1995 bis 30. September 1997 und Schadensersatz für die \n\nZeit ab 20. September 1997 in Anspruch genommen. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat die Klä-\n\ngerin zuletzt beantragt, \n\nI. die Beklagte zu verurteilen, \n\n1. es bei Meidung von Ordnungsmitteln zu unterlassen, \"für die Her-\n\nstellung eines wie folgt gestalteten extracoronalen Geschiebes \n\n1.1. mit einer an einem Festzahn anbringbaren Patrize und einer \n\nauf die Patrize schiebbaren Matrize, an der ein Prothesenteil \n\nangebracht ist, wobei die Patrize aus einem im wesentlichen \n\nblockförmigen Befestigungsteil und einem Retentionsteil be-\n\nsteht und die Matrize die Form eines gegen die Patrize seitlich \n\noffenen Gehäuses besitzt, und in die Matrize ein seitlich offe-\n\nnes hülsenförmiges Friktionsteil eingesetzt ist, das aus mund-\n\nbeständigem Kunststoff mit entsprechenden, der Patrizenform \n\nangepaßten Innenform- und -abmessungen, besteht, wobei die \n\nAußenabmessungen im wesentlichen gleich sind, die Innen-\n\nabmessungen der an den Retentionsteil der Patrize anschlie-\n\nßenden Flächen des Friktionsteils je nach gewünschter Halte-\n\nkraft geringfügig differieren. Das Friktionsteil bildet eine Frikti-\n\nonsverbindung mit dem Retentionsteil der Patrize. Die Matrize \n\nhat zur form- und kraftschlüssigen Verbindung mit der Patrize \n\naxiale Verbindungsleisten, die in entsprechende Stabilisie-\n\nrungsnuten am blockförmigen Befestigungsteil der Patrize \n\npassen und in diese eintreten sowie zueinander passende An-\n\nlageflächen am Befestigungsteil der Patrize, wobei die axialen \n\nVerbindungsleisten und die Stabilisierungsnuten einen im we-\n\nsentlichen kreissegmentförmigen Querschnitt haben, dessen \n\nBogenlänge kleiner als der halbe Kreisumfang ist, \n\n1.2. folgende Teile in ihrer Gesamtheit gewerbsmäßig feilzuhalten, \n\nin den Verkehr zu bringen und/oder zu den genannten Zwe-\n\ncken zu besitzen, \n\n1.2.1. eine (vorzugsweise aus Kunststoff bestehende) Form zur \n\nHerstellung der vorstehend beschriebenen Patrize, wobei die \n\nForm mit der herzustellenden Patrize identisch ist und aus \n\neinem im wesentlichen blockförmigen Befestigungsteil und \n\neinem stegförmigen Retentionsteil besteht und am blockför-\n\nmigen Befestigungsteil Stabilisierungsnuten aufweist, die ei-\n\nnen im wesentlichen kreissegmentförmigen Querschnitt ha-\n\nben, dessen Bogenlänge kleiner als der halbe Kreisumfang \n\nist; \n\n1.2.2. ein seitlich offenes hülsenförmiges Friktionsteil (von der Be-\n\nklagten in den Prospekten \"Matrize\" genannt) aus mundbe-\n\nständigem Kunststoff mit entsprechenden, der Patrizenform \n\nangepaßten Innenformen und -abmessungen, wobei die Au-\n\nßenabmessungen im wesentlichen gleich sind, die Innenab-\n\nmessungen der an den Retentionsteil der Patrize anschlie-\n\nßenden Flächen des Friktionsteils je nach gewünschter Hal-\n\ntekraft geringfügig differieren, \n\n1.2.3. ein Dublierhilfsteil (von der Beklagten in den Prospekten \n\n\"Dubliermatrize\" genannt), das mit dem unter Ziffer 1.2.2. \n\nbeschriebene Friktionsteil hinsichtlich seiner der Matrize und \n\nder Patrize zugeordneten Form identisch ist; \n\n2. der Klägerin Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklag-\n\nte die zu Ziffer 1.1. und 1.2. bezeichneten Handlungen seit dem \n\n28.07.1995 begangen hat und zwar - aufgeschlüsselt nach Ty-\n\npen - unter Angabe \n\na) der hergestellten Mengen, \n\nb) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, \n\nLieferzeiten und Lieferpreisen sowie die Namen und die Anschrif-\n\nten der gewerblichen Abnehmer, \n\nc) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, \n\nAngebotszeiten und Angebotspreisen sowie der Namen und An-\n\nschriften der Angebotsempfänger, \n\nd) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, \n\nderen Auflagenhöhe, Verarbeitungszeitraum und Verarbeitungs-\n\ngebiet, \n\ne) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlossenen Ge-\n\nstehungskosten und des erzielten Gewinns, \n\n wobei, die Angaben zu e nur für die Zeit seit dem 20.09.1997 zu \n\nmachen sind, \n\n3. der Klägerin Auskunft zu erteilen, von wem sie die in 1.2.1., 1.2.2., \n\n1.2.3. bezeichneten Teile bezogen hat, \n\n4. die im Besitz bzw. Eigentum der Beklagten befindlichen Erzeug-\n\nnisse gemäß 1.2.1., 1.2.2. und 1.2.3. zu vernichten. \n\nWeiter hat die Klägerin mit dem Antrag II die Feststellung begehrt, dass die Be-\n\nklagte verpflichtet ist, \n\n1. der Klägerin für die vorstehend unter Ziff. I 1.1. und 1.2. bezeichneten \n\nin der Zeit vom 28. Juli 1995 bis zum 20. September 1997 begange-\n\nnen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen, \n\n2. der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in I 1. be-\n\nzeichneten, seit dem 21. September 1997 begangenen Handlungen \n\nentstanden ist und noch entstehen wird. \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit \n\nder vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin eine Entscheidung \n\nnach den zuletzt in der Berufungsinstanz gestellten Klageanträgen jedoch ohne \n\ndie Benutzungshandlung \"und/oder zu den genannten Zwecken zu besitzen\", \n\nhilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zu ander-\n\nweiter Verhandlung und Entscheidung. Die Beklagte ist der Revision entgegen-\n\ngetreten. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n5 \n\nDie zulässige Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur \n\nZurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zu neuer Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, soweit die Klage im Un-\n\nterlassungsbegehren - ausgenommen die Benutzungshandlung des Besit-\n\nzens -, den hierauf bezogenen Ansprüchen auf Rechnungslegung und Auskunft \n\nsowie dem hierauf bezogenen Antrag auf Feststellung der Verpflichtung der \n\nBeklagten zur Leistung von Schadensersatz (Klageanträge I 1., 2. und 3.; Kla-\n\ngeantrag II, 2) abgewiesen worden ist. Hinsichtlich des Besitzens der im Unter-\n\nlassungsantrag genannten Gegenstände greift die Revision das Berufungsurteil \n\nnicht an, so dass dieses insoweit nicht zur Überprüfung durch den Senat steht. \n\nSoweit die Klage auf Vernichtung im Eigentum oder Besitz der Beklagten be-\n\nfindlicher angegriffener Gegenstände (Klageantrag I 4.) gerichtet ist und die \n\nFeststellung begehrt wird, dass die Beklagte zur Zahlung angemessener Ent-\n\nschädigung verpflichtet sei (Klageantrag II 1.), ist die Revision unbegründet, \n\nweil die Klage insoweit zu Recht abgewiesen ist. \n\n6 \n\n7 \n\nI. Das Berufungsgericht hat in erster Linie eine unmittelbare Patentverlet-\n\nzung geprüft und, weil eine solche nicht vorliege, die Klage abgewiesen. Mit \n\ndieser Begründung kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. \n\nDie Klägerin begehrt mit dem Unterlassungsantrag, der Beklagten das \n\nAnbieten (im Unterlassungsantrag als \"Feilhalten\" bezeichnet) und das Liefern \n\n(im Unterlassungsantrag als \"Inverkehrbringen\" bezeichnet) einer Patrize, eines \n\nFriktionsteils und eines Dublierhilfsteils zur Herstellung eines extracoronalen \n\nGeschiebes zu untersagen, nicht dagegen das Anbieten und Inverkehrbringen \n\neines (fertigen) extracoronalen Geschiebes mit sämtlichen Merkmalen eines \n\nGeschiebes nach Patentanspruch 1 des Klagepatents. Nach seinem Rechts-\n\nschutzziel ist das Unterlassungsbegehren auf das Untersagen einer mittelbaren \n\nPatentverletzung (§ 10 PatG) durch Anbieten oder Liefern von Hilfsmitteln zur \n\nHerstellung einer patentgemäßen Patrize, von in den Prospekten der Beklagten \n\nals Matrize bezeichneten Friktionsteilen und von in den Prospekten der Beklag-\n\nten als Dubliermatrize bezeichneten Dublierhilfsteilen gerichtet, wie sie in Pa-\n\ntentanspruch 1 des Klagepatents genannt sind und nach dem Klagevorbringen \n\ngeeignet sein sollen, bei Verwendung mit weiteren in Patentanspruch 1 genann-\n\nten Mitteln das beanspruchte extracoronale Geschiebe zu bilden. Die vom Be-\n\nrufungsgericht gegebene Begründung, die Beklagte habe das Klagepatent nicht \n\nunmittelbar verletzt, trägt daher die Klageabweisung nicht. \n\n8 \n\nII. Soweit sich das Berufungsgericht mit der Frage einer mittelbaren Pa-\n\ntentverletzung befasst hat, hat es in dem Anbieten und Liefern der angegriffe-\n\nnen Gegenstände eine solche nicht gesehen, weil nach seinen Ausführungen \n\nzur unmittelbaren Patentverletzung von den Merkmalen d und f der in den Vor-\n\ninstanzen zugrunde gelegten Merkmalsgliederung (nachfolgend unter II 2. b) \n\nweder wortsinngemäß noch äquivalent Gebrauch gemacht werde und es für die \n\nFeststellung einer mittelbaren Patentverletzung notwendig sei, dass die ange-\n\n9 \n\n10 \n\ngriffenen Gegenstände - unterstellt, die übrigen Merkmale seien verwirklicht - \n\nfür sich gesehen Mittel darstellten, die sich auf ein wesentliches Element der \n\nErfindung bezögen. Hierfür fehlten jegliche Anhaltspunkte. \n\nDas greift die Revision mit Erfolg an. \n\n1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, \n\ndass der Tatbestand der mittelbaren Patentverletzung voraussetzt, dass der \n\nAnbieter oder Lieferant ein Mittel anbietet oder liefert, das sich auf ein wesentli-\n\nches Element der Erfindung bezieht. Nach der Rechtsprechung des Senats be-\n\nzieht sich ein Mittel auf ein wesentliches Element der Erfindung, wenn es ge-\n\neignet ist, mit einem oder mehreren Merkmalen des Patentanspruchs bei der \n\nVerwirklichung des geschützten Erfindungsgedankens funktional zusammen-\n\nzuwirken (BGHZ 159, 76, 86 - Flügelradzähler; Sen.Urt. v. 07.06.2005 \n\n- X ZR 247/02, GRUR 2005, 848 - Antriebsscheibenaufzug). Von Rechtsfehlern \n\nbeeinflusst ist jedoch die Anwendung dieses Grundsatzes durch das Beru-\n\nfungsgericht auf den vorliegenden Sachverhalt. \n\n11 \n\n2. a) Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Klagepatents ist ein extra-\n\ncoronales, mit Friktion arbeitendes Geschiebe, mittels dessen eine Zahnprothe-\n\nse an einem Festzahn, der im Restgebiss des Patienten vorhanden ist, befestigt \n\nwird. Nach der Beschreibung des Klagepatents waren derartige Geschiebe an \n\nsich bekannt, wiesen aber verschiedene Nachteile auf. Bei mit Friktion arbei-\n\ntenden extracoronalen Geschieben, wie sie in der Zeitschrift \"d. \", \n\n… , beschrieben sind, musste ein aufwendig zu fertigender Um- \n\nlauf angefertigt und angepasst werden (Klagepatent Beschreibung Spalte 1, \n\nZeilen 6-15). Bei aus der Veröffentlichung der europäischen Patentanmel-\n\ndung 0 203 298 bekannten Geschieben war ein Auge vorgesehen, um die Mat-\n\nrize aufzunehmen, die mittels eines in das Auge einzuschraubenden Augenteils \n\nzu befestigen war (Klagepatent Beschreibung Spalte 1, Zeilen 16-36). Bei aus \n\nder Veröffentlichung der europäischen Patentanmeldung 0 298 909 bekannten \n\nGeschieben weist die Matrize einen Kunststoffeinsatz auf, der nur einen Teil der \n\nPatrize umschließt, und wird die Friktion mittels einer Schraube eingestellt (Kla-\n\ngepatent Beschreibung Spalte 1, Zeilen 37-48). Geschiebe nach der US-Patent-\n\nschrift 4 362 509 weisen zwar ein in die Matrize eingebettetes Friktionsteil auf, \n\nsind aber intracoronale Geschiebe (Klagepatent Beschreibung Spalte 1, Zei-\n\nlen 49-52). Bei Geschieben, die nach der deutschen Offenlegungs-\n\nschrift 35 40 049 hergestellt werden, wird zwar ein Platzhalter zwischen Patrize \n\nund Matrize vorgesehen, der der Erzeugung eines überdimensionierten Frei-\n\nraums zwischen den genannten beiden Teilen dient; dieser wird aber nach der \n\nAnpassung des Geschiebes mit Kunststoff ausgegossen, was nach den Anga-\n\nben der Beschreibung des Klagepatents umständlich ist und dazu führt, dass \n\nsich normalisierte Einsatz-Kunststoffteile im voraus nicht erstellen lassen (Kla-\n\ngepatent Beschreibung Spalte 1, Zeile 53 - Spalte 2, Zeile 3). \n\n12 \n\nb) Demgegenüber wird nach den Angaben der Beschreibung des Klage-\n\npatents mit dem Gegenstand nach Patentanspruch 1 ein extracoronales Ge-\n\nschiebe bereitgestellt, das einfacher herzustellen ist und nicht nur die individuel-\n\nle Anfertigung eines Umlaufs erspart, sondern auch die nachträgliche Einpas-\n\nsung des Prothesenteils an die Patrize sowie die Verwendung einer Schraube \n\nerübrigt (Klagepatent Beschreibung Spalte 2, Zeilen 12-19). \n\n13 \n\nDies wird dem Patentanspruch 1 des Klagepatents zufolge erreicht, in-\n\ndem das extracoronale Geschiebe nach der in den Vorinstanzen zugrunde ge-\n\nlegten Gliederung wie folgt ausgebildet wird: \n\na) an einem Festzahn ist eine Patrize anbringbar; \n\nb) an einer auf die Patrize schiebbaren Matrize ist ein Prothesenteil an-\n\ngebracht; \n\nc) die Patrize besteht aus einem im Wesentlichen blockförmigen Befesti-\n\ngungsteil und einem Retentionsteil, und die Matrize besitzt die Form \n\neines gegen die Patrize seitlich offenen Gehäuses; \n\nd) in die Matrize ist \n\n- ein seitlich offenes, hülsenförmiges Friktionsteil \n\n- aus mundbeständigem Kunststoff eingesetzt, \n\n- welches eine Friktionsverbindung mit dem Retentionsteil der Patrize \n\nbildet \n\n- und mit einem bei der Herstellung des Geschiebes verwendeten \n\nDublierhilfsteil identisch ist; \n\ne) die Matrize weist zur form- und kraftschlüssigen Verbindung mit der \n\nPatrize axiale Verbindungsleisten auf, die in entsprechende Stabilisie-\n\nrungsnuten am blockförmigen Befestigungsteil der Patrize passen und \n\nin diese eintreten; \n\nf) weiterhin sind zueinander passende Anlageflächen am Befestigungs-\n\nteil der Patrize und entsprechende Flächen an der Matrize vorgese-\n\nhen; \n\ng) die axialen Verbindungsleisten und die Stabilisierungsnuten haben ei-\n\nnen im Wesentlichen kreissegmentförmigen Querschnitt, dessen Bo-\n\ngenlänge kleiner als der halbe Kreisumfang ist. \n\n14 \n\nPatentanspruch 2 ist auf ein Geschiebe nach Patentanspruch 1 gerichtet, \n\nbei dem ein Satz von Friktionsteilen vorliegt, deren Außendurchmesser im we-\n\nsentlichen gleich, deren Innendurchmesser aber jeweils kleiner sind, wodurch \n\ndie Friktionskräfte zwischen Patrize und Matrize durch Einsetzen des ge-\n\nwünschten Friktionsteils wählbar sind. Nach Patenanspruch 3 stimmen der Au-\n\nßendurchmesser des Friktionsteils von Geschieben nach Patentanspruch 1 \n\noder 2 mit dem Innendurchmesser der Matrize und der Innendurchmesser des \n\nFriktionsteils mit dem Außendurchmesser des Retentionsteils der Patrize min-\n\ndestens annähernd überein. \n\n15 \n\nGeschiebe nach Patentanspruch 1 des Klagepatents können vom Zahn-\n\ntechniker für jeden Patienten, in dessen Restgebiss ein oder mehrere Zähne zu \n\nersetzen sind, individuell hergestellt werden, indem zunächst eine Krone mit \n\nangeformter Patrize zur Überkronung eines im Restgebiss vorhandenen Zah-\n\nnes gegossen wird. Zur Herstellung der Prothese wird auf die Patrize der Krone \n\nein Dublierhilfsteil als Platzhalter gesetzt, um in der Prothese eine Matrize aus-\n\nzuformen, deren Form der um das Dublierhilfsteil vergrößerten Patrize ent-\n\nspricht. Dadurch entsteht zwischen der Patrize der fertigen Krone und der Mat-\n\nrize der fertigen Prothese ein Freiraum, der auf der Seite der Patrize deren \n\nForm und auf der Seite der Matrize der Form des auf die Patrize bei der Her-\n\nstellung aufgesetzten Dublierhilfsteils entspricht. Die Teile des fertigen Ge-\n\nschiebes werden dem Patienten eingesetzt, indem die Krone mit der Patrize auf \n\ndem Zahn des Restgebisses befestigt wird. Sodann wird ein Friktionsteil in die \n\nMatrize der Prothese eingesetzt und die Matrize über die Patrize geschoben, \n\nwobei das in die Matrize eingesetzte Friktionsteil mittels der beim Aufschieben \n\nder Matrize auf die Patrize auftretenden Friktionskräfte \"aktiviert\" oder \"ge-\n\nspannt\" wird, so dass die Prothese fest mit dem überkronten Zahn des Restge-\n\nbisses verbunden ist. Als Vorteile patentgemäßer Geschiebe hebt die Beschrei-\n\nbung des Klagepatents hervor, dass durch die Wahl der Größe verschiedener \n\nHilfsteile die gewünschten Friktionskräfte beim Einschieben und Abziehen der \n\nProthese bequem und ohne Zuhilfenahme mechanischer Teile oder Vorrichtun-\n\ngen eingestellt werden können (Klagepatent Beschreibung Spalte 3, Zei-\n\nlen 36-43); sollten die Friktionskräfte nachlassen, kann das Friktionsteil in der \n\nMatrize schnell durch ein Teil mit etwas kleinerem, d.h. engeren Durchmesser, \n\nersetzt werden (Klagepatent Beschreibung Spalte 5, Zeilen 26-31). \n\n16 \n\nc) Wie sich aus den Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage einer \n\nunmittelbaren Verletzung des Klagepatents ergibt, bietet die Beklagte Matrizen \n\ngenannte Teile aus Kunststoff an, die nach dem vom Berufungsgericht in Bezug \n\ngenommenen Prospekt der Beklagten unterschiedliche Friktion aufweisen. Be-\n\nreits aus dem Hinweis auf die Friktion der Matrizen ergibt sich, dass es sich bei \n\ndiesen Matrizen genannten Kunststoffteilen technisch gesehen um Friktionsteile \n\nim Sinne von Merkmal d des Patentanspruchs 1 des Klagepatents handelt, die \n\nbei dem späteren Gebrauch im Munde des Patienten Verwendung finden sol-\n\nlen, um das fertige Geschiebe durch Friktion zu spannen (zu aktivieren), indem \n\ndiese Kunststoffteile in die in einer Prothese ausgeformte Matrize eingesetzt \n\nwerden, um in dem Raum zwischen Matrize und Patrize des Geschiebes Frikti-\n\nonskräfte freizusetzen, wenn die Prothese mittels einer in ihr ausgeformten und \n\ndas Friktionsteil enthaltenden Matrize auf die an der Zahnkrone ausgeformte \n\nPatrize geschoben wird. Die von der Beklagten Matrize genannten Gegenstän-\n\nde haben daher technisch die Funktion der bei den Geschieben nach Patentan-\n\nspruch 1 als Friktionsteil beschriebenen Kunststoffteile. Hiervon ist auch das \n\nBerufungsgericht ausgegangen. \n\n17 \n\nd) Das Berufungsgericht hat die angegriffenen Kunststoffteile nur deshalb \n\nnicht als Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, \n\nin Betracht gezogen, weil es angenommen hat, das beanspruchte Friktionsteil \n\nmüsse mit dem in Patentanspruch 1 genannten Dublierhilfsteil nicht nur der \n\nForm nach übereinstimmen, sondern darüber hinaus ein und dasselbe Teil \n\n(sachidentisch) sein. Mit dieser Begründung kann die objektive Eignung der \n\nangegriffenen \"Matrizen\", für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden \n\n(§ 10 Abs. 1 PatG), nicht verneint werden. \n\n18 \n\nAus der Angabe in Merkmal d, dass das patentgemäße Friktionsteil mit \n\neinem bei der Herstellung des Geschiebes verwendeten Friktionsteil \"identisch\" \n\nist, folgt zunächst, dass es ausreicht, wenn das fragliche Kunststoffteil so be-\n\nschaffen ist, dass es einerseits bei der Herstellung des Geschiebes dazu ver-\n\nwendet werden kann, einen durch seine Form und Größe definierten Freiraum \n\nzwischen Patrize und Matrize des Geschiebes auszuformen, und andererseits \n\ndazu verwendet werden kann, nach seinem Einschieben in die Matrize den so \n\ngeschaffenen Freiraum beim Zusammenfügen der Teile des Geschiebes im \n\nMund des Patienten das Geschiebe unter Freisetzung von Friktionskräften so \n\nauszufüllen, dass das Geschiebe aktiviert wird. Entscheidend für den durch Pa-\n\ntentanspruch 1 des Klagepatents geschützten Gegenstand ist mithin, dass mit-\n\ntels des Kunststoffteils ein Freiraum zwischen Patrize und Matrize ausgeformt \n\nist, der so beschaffen ist, dass das Geschiebe bei seinem Zusammenfügen im \n\nMund des Patienten mit Hilfe des Kunststoffteils aktiviert wird, ohne dass weite-\n\nre Maßnahmen zur Einpassung des Geschiebes oder die Verwendung einer \n\nSchraube zu seiner Aktivierung erforderlich sind. Dies wird nach den Angaben \n\nder Beschreibung des Klagepatents grundsätzlich sichergestellt, wenn es sich \n\nbei dem Kunststoffteil, das bei der Herstellung des Geschiebes verwendet wird, \n\nund dem Kunststoffteil, das beim Einsetzen des Geschiebes in das Restgebiss \n\ndes Patienten verwendet wird, körperlich um ein und dasselbe Kunststoffteil \n\nhandelt, also Sachidentität zwischen Dublierhilfsteil und Friktionsteil besteht \n\n(Klagepatent Beschreibung Spalte 3, Zeilen 34-36; Spalte 4, Zeilen 41-47). In \n\ndiesem Fall füllt das Kunststoffteil den gesamten Freiraum zwischen Patrize \n\nund Matrize des fertigen Geschiebes aus und entfaltet auf der Gesamtfläche \n\ndes Freiraums die für die Aktivierung des Geschiebes erforderlichen Friktions-\n\nkräfte. Dem Berufungsgericht ist daher insoweit beizutreten, als von Patentan-\n\nspruch 1 des Klagepatents jedenfalls solche Ausführungsformen von Kunst-\n\nstoffteilen erfasst werden, bei denen zwischen dem bei der Herstellung des Ge-\n\nschiebes zur Ausformung des erforderlichen Freiraums zwischen Patrize und \n\nMatrize benutzten Kunststoffteil und dem im fertigen Geschiebe zur Erzeugung \n\nder erforderlichen Friktion in die Matrize einzuschiebenden Kunststoffteil Sach-\n\nidentität besteht. Davon geht auch die Revision aus. \n\n19 \n\nFür die Frage einer mittelbaren Patentverletzung folgt daraus, dass die \n\nvon der Beklagten als Matrizen bezeichneten Kunststoffteile dann als zur Be-\n\nnutzung der Erfindung objektiv geeignete Mittel in Betracht kommen, wenn die \n\nAngebotsempfänger oder Belieferten mit diesen Kunststoffteilen bei der Herstel-\n\nlung eines Geschiebes einen durch das Kunststoffteil definierten Freiraum zwi-\n\nschen Patrize und Matrize ausformen können, der so beschaffen ist, dass das \n\nGeschiebe beim Zusammenfügen seiner Teile im Mund des Patienten unter \n\nVerwendung des Kunststoffteils aktiviert wird, ohne dass dafür weitere Maß-\n\nnahmen zur Anpassung der Teile oder die Verwendung einer Schraube erfor-\n\nderlich sind. Die angegriffenen Kunststoffteile weisen daher die für eine mittel-\n\nbare Patentverletzung erforderliche objektive Eignung, für die Benutzung der \n\nErfindung verwendet zu werden, jedenfalls dann auf, wenn sie mehrfach ver-\n\nwendbar sind, nämlich nicht nur als Friktionsteile zur Aktivierung des fertigen \n\nGeschiebes bei dessen Einsetzen im Mund des Patienten, sondern auch als \n\nPlatzhalter bei der Herstellung der in der Prothese auszuformenden Matrize. \n\nHinsichtlich der Formgebung bestehen insoweit nach den Feststellungen des \n\nBerufungsgerichts und dem darüber hinaus von ihm unterstellten Sachverhalt \n\nkeine Zweifel; die von der Beklagten gelieferten Sätze von Friktionsteilen \n\nschließen jedenfalls ein Teil ein, das die gleiche Form wie ein bei der Herstel-\n\nlung zu benutzendes Dublierhilfsteil aufweist. Mit der vom Berufungsgericht ge-\n\ngebenen Begründung kann daher die objektive Eignung der angegriffenen \n\nKunststoffteile, neben der Verwendung als Friktionsteile zugleich auch als \n\nPlatzhalter bei der Ausformung der Matrize zu dienen und umgekehrt, nicht \n\nverneint werden. Feststellungen, dass den von der Beklagten angebotenen \n\nMatrizen im Hinblick auf ihre Materialeigenschaften diese Eignung zur Mehr-\n\nfachverwendung entgegen den Behauptungen der Klägerin fehlen würde, hat \n\ndas Berufungsgericht nicht getroffen. \n\n20 \n\ne) Eine mittelbare Patentverletzung kann auch mit der Erwägung des Be-\n\nrufungsgerichts nicht vereint werden, die von der Beklagten angebotenen \n\nKunststoffteile seien mit Kunststoffteilen, die als Dublierhilfsteile Verwendung \n\nfänden, nicht sachidentisch, sondern nur formgleich und würden deshalb vom \n\nSchutzbereich des Patentanspruchs 1 nicht erfasst. Wie die Revision zu Recht \n\ngeltend macht, beruht diese Erwägung auf einer fehlerhaften Beurteilung von \n\nPatentanspruch 1 des Klagepatents. \n\n21 \n\nDabei bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob die patentge-\n\nmäße Lehre, wie das Berufungsgericht angenommen hat, ihrem Wortsinn nach \n\nauf Geschiebe beschränkt ist, bei denen ein und dasselbe Teil sowohl als Dub-\n\nlierhilfsteil als auch als Friktionsteil Verwendung findet. Dagegen spricht, dass \n\ndie Merkmale eines Sachanspruchs, wie ihn Patentanspruch 1 darstellt, die \n\nFunktion haben, die geschützte Sache als solche zu beschreiben, und der auf \n\ndiese Weise räumlich-körperlich definierte Gegenstand unabhängig davon ge-\n\nschützt ist, auf welche Weise er hergestellt worden ist und zu welchem Zweck \n\ner verwendet wird (Sen.Urt. v. 07.11.1978 - X ZR 58/77, GRUR 1979, 149, 151 \n\n- Schießbolzen). Das legt es nahe, die in Merkmal d enthaltene Anweisung an \n\nden Fachmann dahin zu verstehen, das Friktionsteil des erfindungsgemäßen \n\nextracoronalen Geschiebes so auszubilden, dass es nach Form und Material \n\ngeeignet ist, bei der Herstellung des Geschiebes als Dublierhilfsteil verwendet \n\nzu werden, wie dies Patentanspruch 5 für das erfindungsgemäße Verfahren \n\nvorschreibt. Hingegen käme es nach dem so verstandenen Wortsinn des Pa-\n\ntentanspruchs 1 nicht darauf an, ob von der Eignung des Friktionsteils, auch als \n\nDublierhilfsmittel verwendet zu werden, oder des Dublierhilfsteils, auch als Frik-\n\ntionsteil eingesetzt zu werden, tatsächlich Gebrauch gemacht wird. Jedoch \n\nkann das im Ergebnis offen bleiben. \n\n22 \n\nDenn aus den Angaben der Beschreibung Spalte 3, Zeilen 4-15, Spal-\n\nte 3, Zeilen 28-31, und Spalte 3, Zeilen 34-36, in Verbindung mit den Patentan-\n\nsprüchen 2 und 3 des Klagepatents ergibt sich jedenfalls, dass auch bei der \n\nengen Auslegung des Patentanspruchs 1, wie sie das Berufungsgericht seiner \n\nEntscheidung zugrunde gelegt hat, unter dem Gesichtspunkt der Äquivalenz \n\nnicht nur solche Ausführungsformen der Erfindung in den Schutzbereich des \n\nKlagepatents fallen, bei denen ein und dasselbe Kunststoffteil einerseits als \n\nMittel zur Ausformung der Matrize verwendet wird und andererseits als Mittel \n\nzur Aktivierung des Geschiebes, bei denen also Sachidentität von Dublierhilfs- \n\nund Friktionsteil vorliegt, sondern auch solche Ausführungsformen, bei denen \n\nein Hilfsteil als Platzhalter bei der Ausformung der Matrize und ein anderes mit \n\nder Plastikpatrize auf Passung gearbeitetes und mit dem bei der Ausformung \n\nder Matrize verwendeten Kunststoffteil formgleiches Kunststoffteil mit abwei-\n\nchendem Innendurchmesser als Friktionsteil zur Anwendung kommt, sofern \n\ndieses für beide Zwecke verwendet werden kann. \n\n23 \n\nDer Schutzbereich eines Patents erstreckt sich auch auf abweichende \n\nAusführungsformen, die die erfindungsgemäße Wirkung erzielen und vom \n\nFachmann als gleichwirkend aufgefunden werden können, sofern die hierzu \n\nerforderlichen Überlegungen derart am Patentanspruch orientiert sind, dass der \n\nFachmann die abweichende Ausführungsform als der wortsinngemäßen \n\ngleichwertig in Betracht zieht (BGHZ 150, 149, 154 - Schneidmesser I). Die Be-\n\nschreibung des Klagepatents weist den Fachmann darauf hin, dass das Dub-\n\nlierhilfsteil zusammen mit der für die Herstellung der Patrize erforderlichen Plas-\n\ntikpatrize hergestellt, mit der Plastikpatrize auf Passung gearbeitet und in meh-\n\nreren Hilfsteilen zur Verfügung gestellt wird, die sich nur in ihrer Wandstärke \n\n(Innenabmessung) unterscheiden, wobei als Dublierhilfsteil für die weiteren Ar-\n\nbeiten vorzugsweise das Dublierhilfsteil mit dem größten Innendurchmesser \n\nverwendet wird. In Klagepatent Beschreibung Spalte 3, Zeilen 36-43, wird dem \n\nFachmann weiter erläutert, dass durch geeignete Wahl der Größe der verschie-\n\ndenen Hilfsteile einerseits die Toleranzen beim Zusammenwirken von Patrize \n\nund Matrize gut ausgeglichen werden können und es andererseits ermöglicht \n\nwird, die gewünschten Kräfte beim Einschieben und Abziehen der Prothese \n\nbequem und ohne Zuhilfenahme mechanischer Teile oder Vorrichtungen einzu-\n\nstellen. Schließlich wird der Fachmann darauf hingewiesen, dass dann, wenn \n\ndie Friktionskräfte nachlassen, das Friktionsteil in der Matrize schnell durch ein \n\nTeil mit etwas kleinerem, d.h. engerem Innendurchmesser ersetzt werden kann \n\n(Klagepatent Beschreibung Spalte 5, Zeilen 28-31). Durch diese Angaben er-\n\nfährt der Fachmann, dass er bei Wahl eines Hilfsteils (Dublierhilfsteils, das mit \n\ndem Friktionsteil identisch ist) mit großem Innendurchmesser bei Ausformung \n\nder Matrize einen Freiraum zwischen Patrize und Matrize erhält, der eine Akti-\n\nvierung des Geschiebes mittels ein- und desselben Hilfsteils, das nun als Frikti-\n\nonsteil verwendet wird, erlaubt (Klagepatent Beschreibung Spalte 3, Zeilen \n\n34-36), dass er aber beim Auftreten von Fertigungstoleranzen oder von Ver-\n\nschleiß beim Gebrauch der Prothese durch Verwendung eines Hilfsteils gleicher \n\nForm, aber mit engerem Innendurchmesser eine stärkere Spreizung des Kunst-\n\nstoffteils und damit größere Friktionskräfte erzeugen kann, um die für eine feste \n\nVerbindung der Prothese am überkronten Zahn notwendigen Kräfte freizuset-\n\nzen. Einem Kunststoffteil, das nach Form und Material sowohl als Dublierhilfs-\n\nteil als auch als Friktionsteil eingesetzt werden kann, kommt notwendigerweise \n\ndie Eignung zu, im Sinne des mit dem Berufungsgericht enger verstandenen \n\nWortsinns des Patentanspruchs 1 in dieser Doppelfunktion verwendet zu wer-\n\nden. Auf die objektive Gleichwirkung mit dem Dublierhilfsteil lediglich formglei-\n\ncher, nicht aber auch sachidentischer Friktionsteile zur Erzielung der patentge-\n\nmäßen Vorteile wird der Fachmann durch das Klagepatent ebenso hingewiesen \n\nwie darauf, dass er formgleiche Hilfsteile als im Sinne der Lehre des Klagepa-\n\ntents gleichwirkende Mittel in Betracht zu ziehen hat. \n\n3. Das Berufungsurteil erweist sich auch mit der vom Berufungsgericht \n\nweiter gegebenen Begründung nicht als richtig. \n\na) Wie sich aus den Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage einer \n\nunmittelbaren Patentverletzung ergibt, hat es die Klage auch deshalb für unbe-\n\ngründet gehalten, weil bei den angegriffenen Gegenständen nicht von Merk-\n\nmal f des Patentanspruchs 1 des Klagepatents Gebrauch gemacht werde. Das \n\nBerufungsgericht hat hierzu ausgeführt, das Klagepatent schreibe eindeutig \n\nzwei voneinander abgrenzbare Flächen am Befestigungsteil (16) der Patrize \n\nund entsprechende Flächen an der Matrize vor, von denen ein Paar distal und \n\nein Paar bucal weise. Dieses Merkmal sei bei den angegriffenen Gegenstän-\n\nden nicht wortsinngemäß verwirklicht. Es werde auch nicht in äquivalenter Wei-\n\nse benutzt. Zwar könnten die Angaben des gerichtlichen Sachverständigen da-\n\nhin gewertet werden, dass die verschiedenen Richtungen der gekrümmten Flä-\n\nchen auch die Funktion haben könnten, Kräfte aus den verschiedenen Richtun-\n\ngen aufzunehmen, für die Annahme einer Äquivalenz sei dies jedoch nicht aus-\n\nreichend, denn die genannte Wirkungsweise stelle ein allgemeines Wirkungs-\n\nprinzip dar, das aus der Patentschrift als solcher - für sich gesehen - nicht zu \n\nentnehmen sei. \n\nAuch diese Ausführungen greift die Revision mit Erfolg an. \n\nb) Merkmal f in der Merkmalsgliederung des Gegenstands nach Patent-\n\nanspruch 1 des Klagepatents, wie sie die Vorinstanzen ihren Entscheidungen \n\nzugrunde gelegt haben, betrifft die nähere Ausgestaltung derjenigen Außenflä-\n\nchen der Patrize, die mit den Gegenflächen der in der Prothese ausgeformten \n\n24 \n\n25 \n\n26 \n\n27 \n\nMatrize zur Übertragung von Kräften von der Prothese auf den Zahn des Rest-\n\ngebisses zusammenwirken. Danach sind am Befestigungsteil der Patrize Anla-\n\ngeflächen vorzusehen, die zu entsprechenden Flächen der Matrize passen. Die \n\nBeschreibung des Klagepatents erläutert dies dahin, dass die in der Matrize \n\nausgebildeten Anlageflächen beim Eingliedern des Geschiebes an die entspre-\n\nchenden Stabilisierungsflächen der Patrize zur Anlage kommen (Klagepatent \n\nBeschreibung Spalte 4, Zeile 57 - Spalte 5, Zeile 1). Diese Ausgestaltung bietet \n\nnach den weiteren Angaben der Beschreibung den Vorteil, dass eine innige \n\nVerbindung an mehreren Flächen erreicht wird, so dass die Lateralkräfte auf \n\ndas Geschiebe zuverlässig aufgenommen werden (Klagepatent Beschreibung \n\nSpalte 5, Zeilen 14-20). \n\n28 \n\nDas Berufungsgericht ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass \n\nes sich bei den in Figur 1 des Streitpatents, insbesondere in den Figuren 5-7, \n\ndargestellten Anlageflächen um ebene Flächen handelt, wie sie auch in der Be-\n\nschreibung Spalte 4, Zeile 54 beschrieben sind, dass es sich hierbei aber um \n\nein Ausführungsbeispiel handelt, aus dem nicht hergeleitet werden kann, dass \n\nder Gegenstand nach Patentanspruch 1 auf die Ausbildung der zusammenwir-\n\nkenden Flächen als ebene Flächen beschränkt wäre, sondern auch gekrümmte \n\nAnlageflächen erfasst. Weder auf Patentanspruch 1 noch auf die Beschreibung \n\ndes Klagepatents lässt sich jedoch die weitere Annahme des Berufungsgerichts \n\nstützen, die Lehre des Klagepatents sei auf die Ausbildung von eindeutig unter-\n\nscheidbaren, voneinander abgrenzbaren Anlageflächen auf der Seite des Be-\n\nfestigungsteils und auf der Seite der Matrize beschränkt. Nach Patentanspruch \n\n1 des Klagepatents sind auf der Patrize und in der Matrize zueinander passen-\n\nde Anlageflächen vorzusehen; die Lehre des Patents schreibt weder eine be-\n\nstimmte Form noch eine bestimmte Anzahl oder eine eindeutige Abgrenzbarkeit \n\ndieser Flächen vor. Sie sind vielmehr so ausbilden, dass sie zu einer Anlage \n\nder Matrize an der Patrize führen, die im weiteren Zusammenwirken mit der im \n\nBefestigungsteil ausgebildeten Stabilisierungsnut und den in sie eingreifenden \n\nVerbindungsleisten der Matrize Lateralkräfte auf das Geschiebe zuverlässig \n\naufnehmen. Das verlangt nur miteinander korrespondierende Flächen; darüber \n\nhinaus ist deren Form und Zahl im Einzelnen durch den mit diesem Zusam-\n\nmenwirken verfolgten Zweck nicht festgelegt. Feststellungen, dass mit den von \n\nder Beklagten zur Herstellung der Patrize und der Matrize angebotenen und \n\nvertriebenen Plastikpatrizen Patrizen und Matrizen hergestellt werden, die ent-\n\ngegen den Behauptungen der Klägerin keine derartigen zueinander passende \n\nAnlageflächen aufweisen, hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Es ist viel-\n\nmehr davon ausgegangen, dass die angegriffenen Gegenstände gekrümmte \n\nAnlageflächen aufweisen, die in verschiedene Richtungen weisen und die Funk-\n\ntion haben, Kräfte aus verschiedenen Richtungen aufzunehmen. Auf dieser \n\nGrundlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass die angegriffenen Ge-\n\ngenstände objektiv ungeeignet seien, zur Benutzung der Erfindung verwendet \n\nzu werden. \n\n29 \n\n4. Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigen könnten, die umstritte-\n\nnen Mittel seien - abweichend von der nach dem im Revisionsverfahren \n\nzugrunde zu legenden Sachverhalt bei den Anwendern vorauszusetzenden \n\nKenntnis von der Eignung der Friktionsteile, entsprechend der Lehre des Pa-\n\ntents verwendet zu werden - nicht zur Benutzung der Erfindung bestimmt, hat \n\ndas Berufungsgericht nicht festgestellt, solche sind auch nicht geltend gemacht. \n\nDie Abweisung des auf die Untersagung des Anbietens und Lieferns der um-\n\nstrittenen Mittel gerichteten Unterlassungsbegehrens sowie der darauf bezoge-\n\nnen Rechnungslegungs- und Auskunftsbegehrens einschließlich der begehrten \n\nFeststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten kann daher keinen Be-\n\nstand haben. \n\n30 \n\nIII. Dagegen ist die Klage aus Rechtsgründen zu Recht abgewiesen, so-\n\nweit die Klägerin die Feststellung begehrt, dass die Beklagte für die Zeit ab Of-\n\nfenlegung der Anmeldung des Klagepatents angemessene Entschädigung und \n\nVernichtung der in ihrem Besitz oder Eigentum stehenden angegriffenen Ge-\n\ngenstände schulde. Insoweit ist die Revision zurückzuweisen. \n\n31 \n\n1. Mit der Klage werden Ansprüche wegen mittelbarer Patentverletzung \n\ngeltend gemacht. Nach der Rechtsprechung des Senats ist der mittelbare Be-\n\nnutzer eines Patents für Benutzungshandlungen während des Offenlegungs-\n\nzeitraums nicht zur Zahlung einer Entschädigung nach § 33 PatG, Art. II § 1 \n\nIntPatÜG verpflichtet (BGHZ 159, 221, 229 f. - Drehzahlermittlung). Gleiches \n\ngilt für den auf die Durchsetzung dieses Anspruchs gerichteten Rechnungsle-\n\ngungs- und Auskunftsanspruch. \n\n32 \n\n2. Der Tatbestand der mittelbaren Patentverletzung (§ 10 Abs. 1 PatG) \n\nverbietet dem mittelbaren Benutzer des Patents das Anbieten und die Lieferung \n\nmittelbar patentverletzender Gegenstände im Geltungsbereich des Patentge-\n\nsetzes, wenn diese zur Benutzung der Erfindung objektiv geeignet und be-\n\nstimmt sind, nicht dagegen den Besitz und das Anbieten und Liefern mittelbar \n\npatentverletzender Gegenstände in Bereiche außerhalb des Geltungsbereichs \n\ndes Patentgesetzes und zu anderen Zwecken als zur Benutzung der Erfindung. \n\nDeshalb kann der Patentinhaber nach § 140 a PatG nicht verlangen, dass im \n\nEigentum oder Besitz des mittelbaren Verletzers stehende Gegenstände ver-\n\nnichtet werden (vgl. Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 140 a PatG \n\nRdn. 14; Mes, PatG u. GebrMG, 2. Aufl., § 140 b Rdn. 4; Schulte, PatG, \n\n7. Aufl., § 140 a Rdn. 10). Die Klage ist daher hinsichtlich des geltend gemach-\n\nten Vernichtungsanspruchs zu Recht abgewiesen. \n\n33 \n\nIV. Im Umfang der Aufhebung des angefochtenen Urteils ist dem Senat \n\neine abschließende Sachentscheidung nicht möglich, da das Berufungsgericht \n\nweder festgestellt hat, ob die angegriffenen Kunststoffteile eine Formgebung \n\naufweisen, die objektiv ein Zusammenwirken der Kunststoffteile mit der Patrize \n\nund der Matrize des Geschiebes im Sinne der Lehre nach den Patentansprü-\n\nchen 1 bis 3 des Klagepatents ermöglichen, noch Feststellungen darüber ge-\n\ntroffen hat, ob die angegriffenen Gegenstände eine Formgebung und Material-\n\neigenschaften aufweisen, die ihre Mehrfachverwendung bei der Herstellung und \n\nAktivierung des Geschiebes erlauben oder ausschließen. Die Sache ist daher \n\nim Umfang der Aufhebung des Berufungsurteils an das Berufungsgericht zu-\n\nrückzuverweisen, damit die erforderlichen Feststellungen, gegebenenfalls auf \n\nder Grundlage ergänzenden Sachvortrags der Parteien auch zu der Frage, ob \n\ndie angegriffenen Mittel zur Benutzung der Erfindung bestimmt sind, getroffen \n\nwerden können. Den Parteien wird Gelegenheit zu geben sein, sachgerechte \n\nAnträge zu stellen. Hierbei wird zu berücksichtigen sein, dass sich das Verbot \n\nmittelbarer Patentverletzungen auf das Anbieten und Liefern mittelbar patent-\n\nverletzender Gegenstände im Inland beschränkt. Sofern es auf der Grundlage \n\nneuer Verhandlung und Entscheidung der Sache auf das von der Beklagten \n\ngeltend gemachtes Vorbenutzungsrecht ankommen sollte, wird zu beachten \n\nsein, dass dem Vorbenutzer Weiterentwicklungen der Gegenstands der Vorbe-\n\nnutzung jedenfalls dann verwehrt sind, wenn sie in den Gegenstand der ge-\n\nschützten Erfindung eingreifen (Sen.Urt. v. 13.11.2001 - X ZR 32/99, GRUR \n\n2002, 231, 233 f. - Biegevorrichtung; vgl. auch Kraßer, Patentrecht, 5. Aufl., \n\nS. 854; Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 12 Rdn. 43 m.w.N.). \n\nMelullis \n\nKeukenschrijver \n\nMühlens \n\nMeier-Beck \n\nAsendorf \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 14.03.2001 - 21 O 967/00 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 13.05.2004 - 6 U 3071/01 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-22/x-zr-79-04","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 140a","ref_norm":"140a","n":2},{"jurabk":"IntPatÜbkG","ref":"Art II § 1","ref_norm":"ii-1","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-22/x-zr-79-04","retrieved":"2026-10-15 10:15:44.076136+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-11-22/x-zr-79-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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