{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2005-11-22","aktenzeichen":"VI ZB 75/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZB 75/04 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. November 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2005 durch die \n\nVizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen so-\n\nwie die Richter Stöhr und Zoll \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des \n\n1. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken \n\nvom 17. November 2004 wird als unzulässig verworfen. \n\nDie Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu \n\ntragen. \n\nGegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 40.000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDas Landgericht hat der auf Feststellung einer materiellen und immate-\n\nriellen Schadensersatzpflicht der Beklagten gerichteten Klage zur Hälfte statt-\n\ngegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Gegen das ihrem Prozessbevoll-\n\nmächtigten zugestellte Urteil hat die Beklagte innerhalb laufender Frist Berufung \n\neingelegt. \n\nIm Kopf des Schriftsatzes sind die Rechtsanwälte Dr. K., \n\nW. G., K. Z., G. G. und - der in erster Instanz für die Beklagte als Prozessbe-\n\nvollmächtigter auftretende, die Schriftsätze unterzeichnende und die Termine \n\nwahrnehmende - Th. B. genannt. Der Schriftsatz ist wie folgt unterzeichnet: \n\n\"i.V.\" dann ein nahezu senkrechter Strich, rechts daneben - etwa in der Mitte \n\ndes Striches - ein Punkt und, wieder rechts davon, ein bis zu dem Punkt rei-\n\nchender Haken, der an ein großes \"L\" erinnert. Darunter ist vermerkt: \"Th. B. \n\nRechtsanwalt nach Diktat verreist\". \n\n2 \n\nDurch den angefochtenen Beschluss hat das Oberlandesgericht die Be-\n\nrufung als unzulässig verworfen. Die Berufungseinlegung müsse als bestim-\n\nmender Schriftsatz die Unterschrift des für sie verantwortlich Zeichnenden tra-\n\ngen (§§ 130 Abs. 6, 519 Abs. 4 ZPO). Vorliegend sei bis zum Ablauf der Beru-\n\nfungseinlegungsfrist unklar geblieben, wer die Berufungseinlegung unterzeich-\n\nnet habe. Schon deshalb trage sie keine formgültige Unterschrift. Der unter die \n\nBerufungseinlegung gesetzte Schriftzug erlaube es nicht, darin die Wiedergabe \n\neines Namens zu erkennen, der den im Briefkopf angegebenen Rechtsanwäl-\n\nten oder einem anderen beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt \n\nzugeordnet werden könnte. Ein klarstellender Textzusatz, wer mit den hand-\n\nschriftlichen Zeichen gemeint sei, fehle; auch die beigefügten Abschriften der \n\nBerufungsschrift für den Kläger enthielten ihn nicht. Entgegen der Stellungnah-\n\nme der Beklagten gebe der Schriftzug nicht eindeutig den Namen von Rechts-\n\nanwalt G. wieder. \n\nGegen diesen Beschluss hat die Beklagte fristgemäß Rechtsbeschwerde \n\neingelegt und diese innerhalb verlängerter Begründungsfrist begründet. \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde der Beklagten ist gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 2, \n\n574 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nicht zulässig. Die Vorausset-\n\nzungen des § 574 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Eine Entscheidung des Bundes-\n\ngerichtshofs ist weder wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssa-\n\n3 \n\n4 \n\nche noch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen \n\nRechtsprechung geboten. \n\n5 \n\n1. Die hier maßgeblichen Rechtsfragen sind höchstrichterlich geklärt. \n\n Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei bestimmenden \n\nSchriftsätzen die eigenhändige Unterschrift des Ausstellers erforderlich, um \n\ndiesen unzweifelhaft identifizieren zu können. Im Anwaltsprozess müssen sol-\n\nche Schriftsätze demgemäß grundsätzlich von einem beim Rechtsmittelgericht \n\nzugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein (§§ 130 Nr. 6, 519 Abs. 4, 78 \n\nAbs. 1 ZPO), weil mit der Unterschrift der Nachweis geführt wird, dass der Be-\n\nrufungs- oder Revisionsanwalt die Verantwortung für den Inhalt der Rechtsmit-\n\ntelschrift übernimmt \n\n(vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Dezember 2003 \n\n- VI ZB 46/03 - BGH-Report 2004, 406 f. und vom 15. Juni 2004 - VI ZB 9/04 - \n\nVersR 2005, 136, 137; BGH, Urteile vom 10. Juli 1997 - IX ZR 24/97 - VersR \n\n1998, 340; vom 24. Juli 2001 - VIII ZR 58/01 - NJW 2001, 2888; vom 31. März \n\n2003 - II ZR 192/02 - VersR 2004, 487, 488). Nur ausnahmsweise kann trotz \n\nfehlender Unterzeichnung der Rechtsmittelschrift durch den Berufungsanwalt \n\ndieser Nachweis erbracht sein, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Anwalt die \n\nVerantwortung für den Inhalt der Rechtsmittelschrift übernommen hat (vgl. Se-\n\nnatsbeschlüsse vom 9. Dezember 2003 - VI ZB 46/03 - und vom 15. Juni 2004 \n\n- VI ZB 9/04 -, jeweils aaO). Es reicht aus, dass die Rechtsmittelschrift von ei-\n\nnem dazu bevollmächtigten und bei dem Prozessgericht zugelassenen Rechts-\n\nanwalt zwar nicht selbst verfasst, aber nach eigenverantwortlicher Prüfung ge-\n\nnehmigt und unterschrieben \n\nist (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 2003 \n\n- II ZR 192/02 - aaO). \n\n6 \n\n2. Diese Grundsätze stellt die Rechtsbeschwerde nicht in Frage. Sie \n\nmeint jedoch, eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs sei zur Klärung der \n\nFrage geboten, ob eine Berufung schon dann zulässig sei, wenn zum Zeitpunkt \n\ndes Ablaufs der Berufungseinlegungsfrist kein Zweifel mehr möglich sei, dass \n\ndie Berufung von einem Anwalt unterschrieben sei, der beim Berufungsgericht \n\nzugelassen sei. Nicht erforderlich sei, dass das Berufungsgericht im Zeitpunkt \n\ndes Fristablaufs erkennen könne, welcher der in Frage kommenden Anwälte die \n\nRechtsmittelschrift unterzeichnet habe. Nach den Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts kämen hier als Unterzeichner die auf dem Briefkopf aufgeführten \n\nAnwälte mit Ausnahme des nach Diktat verreisten Rechtsanwalts B. in Betracht. \n\nDa die Berufungsschrift \"in Vertretung\" unterschrieben worden sei, müsse da-\n\nvon ausgegangen werden, dass der Anwalt, der die Berufungsschrift unter-\n\nzeichnet hatte, nicht lediglich aufgrund einer Befugnis im Innenverhältnis zu \n\ndem eigentlichen Sachbearbeiter, sondern zumindest auch unmittelbar in Aus-\n\nführung des ihm selbst erteilten Mandats tätig geworden sei. \n\n7 \n\nEntgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde stellt sich die aufge-\n\nworfene Rechtsfrage nicht. Hier war nämlich für das Berufungsgericht schon \n\nnicht erkennbar, ob die Berufungsschrift überhaupt von einem der im Briefkopf \n\nangegebenen Rechtsanwälte oder einem anderen beim Oberlandesgericht zu-\n\ngelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet worden ist, weil sich dies weder dem \n\nSchriftzug unter der Berufungsschrift noch anderen Umständen entnehmen \n\nließ. Das Berufungsgericht hat also nicht erkennen können, ob überhaupt ein \n\nbeim Berufungsgericht zugelassener Rechtsanwalt das Rechtsmittel unter-\n\nzeichnet hat. Dann liegt aber keine zulässige Einlegung der Berufung vor, ohne \n\ndass sich die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage stellt. \n\n8 \n\n3. Die Würdigung des Berufungsgerichts hinsichtlich der konkreten Beru-\n\nfungsschrift ist eine Frage des Einzelfalls und lässt Rechtsfehler, die zu einer \n\nZulassung der Rechtsbeschwerde führen könnten, nicht erkennen. \n\nIII. \n\n9 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nMüller Wellner Diederichsen \n\n Stöhr Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankenthal, Entscheidung vom 29.04.2004 - 4 O 388/03 - \n\nOLG Zweibrücken, Entscheidung vom 17.11.2004 - 1 U 86/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-22/vi-zb-75-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-22/vi-zb-75-04","retrieved":"2026-07-10 17:12:59.347683+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-11-22/vi-zb-75-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. Zivilsenat","date":"2005-11-22","dockets":["VI ZB 75/04"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 22.11.2005 – VI ZB 75/04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-22/vi-zb-75-04","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des\n\n1. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken\n\nvom 17. November 2004 wird als unzulässig verworfen.\n\nDie Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu\n\ntragen.\n\nGegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 40.000 €","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/130","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"130","label":"§ 130 ZPO","mentions":2},{"id":"ZPO/519","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"519","label":"§ 519 ZPO","mentions":2},{"id":"ZPO/574","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"574","label":"§ 574 ZPO","mentions":2},{"id":"ZPO/78","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"78","label":"§ 78 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/97","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"97","label":"§ 97 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/522","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"522","label":"§ 522 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"LG Frankenthal","court_id":null,"court_as_stated":"LG Frankenthal","date":"2004-04-29","docket":"4 O 388/03","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"OLG Zweibrücken","court_id":null,"court_as_stated":"OLG Zweibrücken","date":"2004-11-17","docket":"1 U 86/04","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2005-11-22","docket":"VI ZB 75/04","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2005-11-22/vi-zb-75-04","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-22/vi-zb-75-04","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"VersR 2006, 387","basis":"cited_by_decisions","votes":13}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T17:12:59.347683+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}