{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2005-11-22","aktenzeichen":"VI ZB 15/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVI ZB 15/05\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. November 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. November 2005 durch die \n\nVizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen so-\n\nwie die Richter Stöhr und Zoll \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des \n\n1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3. Februar \n\n2005 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren be-\n\nträgt 82.596 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Kläger hat gegen das am 23. September 2004 zugestellte Urteil des \n\nLandgerichts München I vom 8. September 2004 am 25. Oktober 2004 Beru-\n\nfung eingelegt. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 23. November 2004 bat er um \n\nFristverlängerung zur Berufungsbegründung bis zum 23. Dezember 2004. Der \n\nSchriftsatz war an das Landgericht München I zur Geschäftsnummer des erst-\n\ninstanzlichen Verfahrens gerichtet und ging dort per Fax am 23. November \n\n2004 ein. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle leitete den Fristverlänge-\n\nrungsantrag am selben Tag an das Oberlandesgericht München weiter. Dort \n\nging das Schriftstück am 24. November 2004 ein. Am 26. November 2004 wur-\n\nde der Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist wegen verspä-\n\nteter Antragsstellung zurückgewiesen. \n\n2 \n\nMit einem am 9. Dezember 2004 beim Oberlandesgericht eingegange-\n\nnen Schriftsatz stellte der Kläger einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vo-\n\nrigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist und be-\n\ngründete gleichzeitig seine Berufung. Das Berufungsgericht hat mit dem ange-\n\nfochtenen Beschluss den Antrag auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die \n\nBerufung des Klägers als unzulässig verworfen. Die Frist zur Begründung der \n\nBerufung sei am 23. November 2004 abgelaufen. Eine Fristverlängerung habe \n\nnicht mehr gewährt werden können, weil der Antrag beim Oberlandesgericht \n\nerst nach Fristablauf eingegangen sei. Der Antrag auf Wiedereinsetzung sei als \n\nunbegründet zurückzuweisen gewesen, weil der Kläger nicht ohne sein Ver-\n\nschulden gehindert gewesen sei, die Frist zur Begründung der Berufung einzu-\n\nhalten (§ 233 ZPO). Ohne Auswirkung auf das Verschulden des Klägers sei es, \n\ndass der beim Landgericht eingegangene Fristverlängerungsantrag mit norma-\n\nler Gerichtspost weitergeleitet und demgemäß erst am nächsten Tag beim zu-\n\nständigen Oberlandesgericht eingegangen sei. Die Geschäftsstelle des Landge-\n\nrichts sei nicht verpflichtet gewesen, für den Kläger eilige, ggf. telefonische Vor-\n\nabklärungen durchzuführen und den Antrag per Telefax an das Oberlandesge-\n\nricht weiterzuleiten. \n\n3 \n\nGegen diesen Beschluss hat der Kläger fristgemäß Rechtsbeschwerde \n\neingelegt und diese innerhalb verlängerter Frist begründet. \n\nII. \n\n4 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 522 Abs. 1 \n\nSatz 4, 238 Abs. 2 ZPO statthaft und auch form- und fristgerecht eingelegt und \n\nbegründet worden (§§ 575 Abs. 1, 2, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Sie ist aber nicht \n\nzulässig, weil es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Entge-\n\ngen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine Entscheidung des Rechts-\n\nbeschwerdegerichts nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung \n\nerforderlich. Dem Berufungsgericht ist weder ein Rechtsfehler von symptomati-\n\nscher Bedeutung unterlaufen noch verletzt die angefochtene Entscheidung den \n\nKläger in seinem Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes \n\n(Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). \n\n5 \n\nIn der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass ein \n\nunzuständiges Gericht, das - wie hier - vorher mit der Sache befasst gewesen \n\nist, verpflichtet ist, fristgebundene Schriftsätze für das Rechtsmittelverfahren, \n\ndie bei ihm eingereicht werden, im ordentlichen Geschäftsgang an das zustän-\n\ndige Rechtsmittelgericht weiterzuleiten. Geschieht dies tatsächlich nicht, ist der \n\nPartei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unabhängig davon zu gewähren, \n\nauf welchen Gründen die fehlerhafte Einreichung beruht. Mit dem Übergang \n\ndes Schriftsatzes in die Verantwortungssphäre des zur Weiterleitung verpflich-\n\nteten Gerichts wirkt sich ein etwaiges Verschulden der Partei oder ihres Pro-\n\nzessbevollmächtigten nicht mehr aus (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Januar \n\n2003 - VI ZB 29/02 - juris; BGH, Urteil vom 1. Dezember 1997 - II ZR 85/97 - \n\nVersR 1998, 608, 609; Beschlüsse vom 3. September 1998 - IX ZB 46/98 - \n\nVersR 1999, 1170, 1171; vom 27. Juli 2000 - III ZB 28/00 - NJW-RR 2000, \n\n1730, 1731; vom 26. Oktober 2000 - V ZB 32/00 - juris; vgl. auch BVerfGE 93, \n\n99, 114 f.). Zu Maßnahmen außerhalb des ordentlichen Geschäftsgangs be-\n\nsteht dagegen keine Verpflichtung. Insbesondere ist auch ein mit der Sache im \n\nvorausgegangenen Rechtszug befasst gewesenes Gericht nicht verpflichtet, die \n\nPartei oder ihre Prozessbevollmächtigten innerhalb der Berufungsfrist durch \n\nTelefonat oder Telefax von der Einreichung der Berufung beim unzuständigen \n\nGericht zu unterrichten (vgl. BVerfG, NJW 2001, 1343; Senatsbeschluss vom \n\n28. Januar 2003 - VI ZB 29/02 - aaO; BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2000 \n\n- V ZB 32/00 - aaO; BAG, NJW 1998, 923, 924; BFH, BFH/NV 2005, 563, 564). \n\nAndernfalls würde den Parteien und ihren Prozessbevollmächtigten die Verant-\n\nwortung für die Einhaltung der Formalien vollständig abgenommen und den \n\nhierfür nicht zuständigen Gerichten übertragen. Damit würden die Anforderun-\n\ngen an die richterliche Fürsorgepflicht überspannt. \n\n6 \n\nNach diesen Grundsätzen ist die angefochtene Entscheidung nicht zu \n\nbeanstanden, weil der beim unzuständigen Gericht eingegangene Fristverlän-\n\ngerungsantrag im ordentlichen Geschäftsgang sofort weitergeleitet worden ist, \n\nallerdings beim Berufungsgericht nicht mehr innerhalb der Frist eingehen konn-\n\nte. \n\nIII. \n\n7 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n\nMüller Wellner Diederichsen \n\n Stöhr Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 08.09.2004 - 9 O 17682/02 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 03.02.2005 - 1 U 5086/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-22/vi-zb-15-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-22/vi-zb-15-05","retrieved":"2026-07-10 17:13:31.207207+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-11-22/vi-zb-15-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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