{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2005-11-21","aktenzeichen":"II ZR 367/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 723 Abs. 1, § 242 A Verkündet am: 21. November 2005 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle a) Eine zweigliedrige Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann aus wichtigem Grund ge- kündigt werden, wenn dem kündigenden Gesellschafter nach der Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände eine Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses nicht zumut- bar ist. b) Die Frage der Zumutbarkeit kann nicht ohne Berücksichtigung der beiderseitigen Verhaltensweisen der Gesellschafter beantwortet werden. Dies gilt bei wechselseiti- gen Kündigungen auch dann, wenn das vorangegangene Fehlverhalten des kündi- genden Gesellschafters nicht so schwerwiegend ist, dass es die fristlose Kündigung seines Mitgesellschafters rechtfertigt. c) Die unwirksame fristlose Kündigung eines Gesellschafters kann nicht als wichtiger Grund für die Kündigung des anderen Gesellschafters bewertet werden, ohne des- sen vorangegangenes Fehlverhalten in die Gesamtabwägung einzubeziehen. d) Veranlasst ein Gesellschafter die Bauaufsichtsbehörde, gegen seinen Mitgesell- schafter einzuschreiten, der auf dem Gesellschaftsgrundstück das genehmigte Bau- vorhaben ausführt, obgleich die Baugenehmigung wenige Wochen zuvor infolge Zeitablaufs erloschen war, ist sein Vorgehen nicht schon deshalb gerechtfertigt, weil das von ihm initiierte Verwaltungshandeln rechtmäßig ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nII ZR 367/03 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja \n\nBGB § 723 Abs. 1, § 242 A \n\nVerkündet am: \n21. November 2005 \nBoppel \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\na) Eine zweigliedrige Gesellschaft bürgerlichen Rechts kann aus wichtigem Grund ge-\nkündigt werden, wenn dem kündigenden Gesellschafter nach der Gesamtwürdigung \nsämtlicher Umstände eine Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses nicht zumut-\nbar ist. \n\nb) Die Frage der Zumutbarkeit kann nicht ohne Berücksichtigung der beiderseitigen \nVerhaltensweisen der Gesellschafter beantwortet werden. Dies gilt bei wechselseiti-\ngen Kündigungen auch dann, wenn das vorangegangene Fehlverhalten des kündi-\ngenden Gesellschafters nicht so schwerwiegend ist, dass es die fristlose Kündigung \nseines Mitgesellschafters rechtfertigt. \n\nc) Die unwirksame fristlose Kündigung eines Gesellschafters kann nicht als wichtiger \nGrund für die Kündigung des anderen Gesellschafters bewertet werden, ohne des-\nsen vorangegangenes Fehlverhalten in die Gesamtabwägung einzubeziehen. \n\nd) Veranlasst ein Gesellschafter die Bauaufsichtsbehörde, gegen seinen Mitgesell-\nschafter einzuschreiten, der auf dem Gesellschaftsgrundstück das genehmigte Bau-\nvorhaben ausführt, obgleich die Baugenehmigung wenige Wochen zuvor infolge \nZeitablaufs erloschen war, ist sein Vorgehen nicht schon deshalb gerechtfertigt, weil \ndas von ihm initiierte Verwaltungshandeln rechtmäßig ist. \n\nBGH, Urteil vom 21. November 2005 - II ZR 367/03 - \n\nOLG Schleswig \n LG Flensburg \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 21. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter \n\nProf. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und \n\nDr. Reichart \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats \n\ndes Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig \n\nvom 24. Oktober 2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Parteien, Gesellschafter einer zweigliedrigen Grundstücksgesell-\n\nschaft bürgerlichen Rechts, streiten darüber, wer von ihnen aufgrund wechsel-\n\nseitig erklärter fristloser Kündigungen aus der Gesellschaft ausgeschieden ist. \n\nGleichzeitig machen sie im Wege der Klage und Widerklage Ansprüche aus der \n\nAuseinandersetzung der Gesellschaft geltend. \n\n2 \n\nDie Parteien nutzen als Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein ca. \n\n8000 qm großes Grundstück auf der Insel S.. In § 7 des Gesellschaftsvertrages \n\nvom 10. November 1989 ist jedem Gesellschafter eine Grundstücksteilfläche \n\nzur ausschließlichen Nutzung zugewiesen, der Klägerin zum Betrieb eines Gar-\n\ntenbauunternehmens, dem Beklagten zur Errichtung eines Wohnhauses. Der \n\nGesellschaftsvertrag enthält in § 10 Abs. 1 für den Fall der ordentlichen, in § 10 \n\nAbs. 3 für den Fall der fristlosen Kündigung eine Fortsetzungsklausel. Anders \n\nals bei der ordentlichen Kündigung scheidet im Fall der fristlosen Kündigung der \n\nGesellschafter aus, gegen den sich die Kündigung richtet. \n\n3 \n\nDer Ehemann der Klägerin errichtete auf dem Grundstück der Gesell-\n\nschaft mit einem Gesamtaufwand von 1,5 Millionen DM die geplante Betriebs-\n\nstätte; der Beklagte machte von der im Dezember 1993 erteilten Baugenehmi-\n\ngung für sein Bauvorhaben zunächst keinen Gebrauch. Ab Januar 1996 kam es \n\nzu Unstimmigkeiten zwischen den Gesellschaftern. Der Ehemann der Klägerin \n\nwiderrief im Juli 1996 die dem Beklagten gegenüber der Unteren Bauaufsichts-\n\nbehörde erteilte Architektenvollmacht zur Durchführung der Bauvorhaben auf \n\ndem Gesellschaftsgrundstück, ohne dass der Beklagte hiervon in Kenntnis ge-\n\nsetzt wurde. Im Januar 1997 teilte die Untere Bauaufsichtsbehörde der Klägerin \n\nmit, die Genehmigung für das Bauvorhaben des Beklagten sei erloschen, und \n\nordnete im Februar 1997 die Einstellung der Bauarbeiten an. Die Klägerin \n\nwandte sich wegen dieses Sachverhalts mehrfach an den Beklagten und behielt \n\nsich die Kündigung der Gesellschaft vor. \n\n4 \n\nUnter dem 21. Februar 1997 kündigte der Beklagte den Gesellschafts-\n\nvertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung. Die Klägerin wies die Kün-\n\ndigung zurück und erklärte ihrerseits am 25. Februar 1997 die fristlose Kündi-\n\n5 \n\n6 \n\ngung des Gesellschaftsvertrags. Mit Anwaltsschreiben vom 18. März 1997 \n\nsprach sie erneut die fristlose Kündigung aus. \n\nDie Rechtmäßigkeit der Baueinstellungsverfügung wurde durch Urteil \n\ndes Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 31. Januar 2001 \n\nrechtskräftig bestätigt. \n\nMit der Klage hat die Klägerin die Feststellung begehrt, dass der Beklag-\n\nte aufgrund ihrer Kündigung vom 25. Februar 1997, hilfsweise ihrer weiteren \n\nKündigung vom 18. März 1997, aus der Gesellschaft ausgeschieden ist. Hilfs-\n\nweise hat sie den Ausschluss des Beklagten aus der Gesellschaft sowie die \n\nFeststellung beantragt, dass die Klägerin durch die Kündigung des Beklagten \n\nnicht aus der Gesellschaft ausgeschlossen wurde, und ferner den Beklagten auf \n\nHerausgabe der ihm zur Nutzung zugewiesenen Grundstücksteilfläche sowie \n\nauf Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs in Anspruch genommen. Mit \n\nder Widerklage hat der Beklagte von der Klägerin Herausgabe der von ihr ge-\n\nnutzten Grundstücksfläche, Zustimmung zur Berichtigung des Grundbuchs und \n\nZahlung von Nutzungsentschädigung verlangt, ferner die Feststellung der wei-\n\nteren Zahlungsverpflichtung der Klägerin bis zur Räumung des Grundstücks \n\nbegehrt. Er hat unter Beweisantritt behauptet, die Bauaufsichtsbehörde sei auf \n\nDrängen der Klägerin und ihres Ehemanns eingeschritten, die der Bauverwal-\n\ntung zur Dokumentation eines verzögerten Baubeginns Lichtbilder zur Verfü-\n\ngung gestellt hätten, um die Verwirklichung seines Bauvorhabens zu verhin-\n\ndern. Nachträglich hat er seine Kündigung auch auf diesen Sachverhalt ge-\n\nstützt. \n\n7 \n\nDas Landgericht hat - ohne über die Widerklage zu entscheiden - durch \n\nTeilurteil festgestellt, dass der Beklagte aufgrund der fristlosen Kündigung der \n\n8 \n\n9 \n\nKlägerin vom 25. Februar 1997 aus der Gesellschaft ausgeschieden ist. Die \n\nBerufung des Beklagten war erfolglos. Dagegen wendet sich der Beklagte mit \n\nseiner vom Senat zugelassenen Revision. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision des Beklagten ist begründet und führt zur Aufhebung des \n\nangefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungs-\n\ngericht. \n\nI. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Kündigung des Beklagten sei \n\nunwirksam. Es liege kein wichtiger Grund vor. Dies gelte angesichts des be-\n\nlasteten Verhältnisses der Parteien auch für die Kündigung der Architektenvoll-\n\nmacht, mit der keine nachteiligen Folgen für den Beklagten verbunden gewesen \n\nseien. Auf den Vortrag des Beklagten, die Bauaufsichtsbehörde sei auf Veran-\n\nlassung der Klägerin und ihres Ehemanns eingeschritten, die der Bauverwal-\n\ntung zur Dokumentation eines verzögerten Baubeginns Lichtbilder vorgelegt \n\nhätten, um die Verwirklichung seines Bauvorhabens zu verhindern, komme es \n\nnicht an. Da die Rechtmäßigkeit der Stilllegungsverfügung nunmehr feststehe, \n\nhätten sich die Klägerin und ihr Ehemann bei ihrem Tun im Recht glauben kön-\n\nnen. Dem Beklagten sei kein Unrecht geschehen. \n\n10 \n\nDemgegenüber sei die Kündigung der Klägerin vom 25. Februar 1997 \n\ngerechtfertigt, weil der Beklagte fristlos gekündigt habe. Für seine Kündigung \n\nhabe kein hinreichender Anlass bestanden, sie habe darauf abgezielt, der Klä-\n\ngerin ihren Grundstücksanteil zu entziehen. Angesichts der existentiellen Be-\n\ndeutung des Grundstücks für die Klägerin und ihren Ehemann, der dort seinen \n\nGartenbaubetrieb aufgebaut hat, sei ihr die weitere Fortsetzung des Gesell-\n\n11 \n\n12 \n\n13 \n\nschaftsverhältnisses mit dem Beklagten bis zur nächsten Beendigungsmöglich-\n\nkeit nicht zuzumuten gewesen. \n\nII. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Das angefochtene Urteil begegnet schon hinsichtlich der Beurteilung \n\nder Kündigung des Beklagten durchgreifenden rechtlichen Bedenken. \n\na) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, dem Beklagten \n\nsei kein Unrecht geschehen, weil das Einschreiten der Bauverwaltung rechtmä-\n\nßig war. Das Verhalten der Klägerin stellt eine schwerwiegende Verletzung ihrer \n\ngesellschaftsrechtlichen Pflichten dar, die geeignet ist, die für die Fortsetzung \n\nder Gesellschaft erforderliche Vertrauensgrundlage nachhaltig zu erschüttern. \n\nEs wird durch die Rechtmäßigkeit des von ihr gegen ihren Mitgesellschafter \n\ninitiierten Verwaltungshandelns nicht gerechtfertigt. Die Ausführung von Bauar-\n\nbeiten auf dem Grundstücksanteil des Beklagten wenige Wochen nach Erlö-\n\nschen der Baugenehmigung infolge Zeitablaufs war nicht geeignet, schutzwür-\n\ndige Interessen der Klägerin zu beeinträchtigen oder fremde Rechtsgüter zu \n\ngefährden. Demgemäß erweist es sich schon bei der Beurteilung der Kündi-\n\ngung des Beklagten als verfahrensfehlerhaft, dass das Berufungsgericht \n\n- obgleich es zu Recht davon ausgegangen ist, dass dieser Sachverhalt bei der \n\nPrüfung der Kündigung berücksichtigt werden muss - nicht festgestellt hat, ob \n\ndie Maßnahmen der Bauverwaltung von der Klägerin und ihrem Ehemann ver-\n\nanlasst und durch Übergabe von Lichtbildern mit dem Ziel gefördert wurden, \n\ndem Beklagten die Durchführung seines Bauvorhabens auf dem Gesellschafts-\n\ngrundstück unmöglich zu machen. Dies ist in dem wiedereröffneten Berufungs-\n\nverfahren nachzuholen. \n\n14 \n\nb) Die Klägerin hat ferner ihre gesellschaftsrechtliche Treuepflicht in er-\n\nheblicher Weise verletzt, indem sie es zuließ, dass ihr Ehemann dem Beklagten \n\ndie Architektenvollmacht auch entzog, soweit dessen eigenes Bauvorhaben \n\nbetroffen war. Zudem hätte die Klägerin - wie auch das Berufungsgericht nicht \n\nverkannt hat - den Beklagten von diesem Vorgang jedenfalls unverzüglich un-\n\nterrichten müssen. \n\n15 \n\n2. Selbst wenn diese Verhaltensweisen der Klägerin und die ihr zuzu-\n\nrechnende Vorgehensweise ihres Ehemanns noch nicht so schwerwiegend ge-\n\nwesen sein sollten, dass dem Beklagten ein weiteres Verbleiben in der Gesell-\n\nschaft zumutbar blieb, durften sie bei der Überprüfung der fristlosen Kündigung \n\nder Klägerin nicht - wie im angefochtenen Urteil geschehen - völlig unberück-\n\nsichtigt bleiben. Die nach der ständigen Rechsprechung des Senats (vgl. zuletzt \n\nSen.Urt. v. 18. Juli 2005 - II ZR 159/03, WM 2005, 1752, 1753) zu klärende Fra-\n\nge, ob der Klägerin nach der Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände eine \n\nFortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses zumutbar war, kann nicht ohne Be-\n\nrücksichtigung der beiderseitigen Verhaltensweisen beantwortet werden, wenn \n\ndas Vertrauensverhältnis unter den Gesellschaftern zerstört ist (Sen.Urt. v. \n\n18. Juli 2005 aaO; v. 28. Januar 2002 - II ZR 239/00, ZIP 2002, 570, 571). Un-\n\nbedenklich konnte das Berufungsgericht allerdings dem Umstand Rechnung \n\ntragen, dass die Folgen einer fristlosen Kündigung für die Klägerin weit \n\nschwerwiegender sind als für den Beklagten. Anders als der Beklagte verliert \n\ndie Klägerin mit ihrem Gesellschaftsanteil zugleich den auf dem Gesellschafts-\n\ngrundstück errichteten Betrieb und demzufolge die Existenzgrundlage ihrer Fa-\n\nmilie. Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles - nach \n\ndem Gesellschaftsvertrag scheidet der ordentlich kündigende Gesellschafter bei \n\nÜbernahme des Gesellschaftsvermögens durch den anderen Teil aus der Ge-\n\nsellschaft aus - kann die Klägerin nicht ohne weiteres auf die Kündigung der \n\nGesellschaft zum nächst möglichen Termin verwiesen werden. Diesem Um-\n\nstand wird das Berufungsgericht im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung, \n\nwenn es in dem wiedereröffneten Berufungsverfahren das Vorhandensein eines \n\nwichtigen Grundes feststellen sollte, besondere Aufmerksamkeit widmen müs-\n\nsen. \n\n16 \n\nWeiterhin ist es rechtsfehlerhaft, die Kündigung des Beklagten als wichti-\n\ngen Grund für die fristlose Kündigung der Klägerin zu bewerten, ohne deren \n\nvorangegangenes Fehlverhalten in die Gesamtwürdigung einzubeziehen. Wenn \n\nder Gesellschafter, der einem solchen Verhalten seines Mitgesellschafters aus-\n\ngesetzt ist, fristlos kündigt, kann dies nicht die fristlose Kündigung des anderen \n\nGesellschafters rechtfertigen. Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand kann \n\nnicht ausgeschlossen werden, dass die gebotene Gesamtabwägung aller Um-\n\nstände des Falles das Ergebnis hätte haben müssen, dass die Kündigung der \n\nKlägerin nicht berechtigt war. \n\n17 \n\n3. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es \n\ndie erforderlichen ergänzenden Feststellungen treffen und eine rechtsfehlerfreie \n\nAbwägung der Gesamtumstände vornehmen kann. \n\n18 \n\nDas Berufungsgericht wird dabei zu prüfen haben, ob es den Verfahrens-\n\nfehler des Landgerichts, nur über die Klage, nicht aber über die nach seiner \n\nAnsicht unbegründete Widerklage zu entscheiden, dadurch behebt, dass es \n\ndiesen Teil der Anträge an sich zieht (BGH, Urt. v. 17. Februar 1999 \n\n- X ZR 101/97, NJW 2000, 137, 138). Der Erlass eines Teilurteils ist nur \n\nzulässig, soweit Teile des Streitverhältnisses nicht entscheidungsreif sind \n\n(Zöller/Vollkommer, ZPO 25. Aufl. § 301 Rdn. 2; Musielak, ZPO 4. Aufl. § 301 \n\nRdn. 8). \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nKraemer \n\nCaliebe \n\nReichart \n\nVorinstanzen: \n\nLG Flensburg, Entscheidung vom 21.10.1997 - 3 O 80/97 - \n\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 24.10.2003 - 14 U 168/97 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-21/ii-zr-367-03","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-21/ii-zr-367-03","retrieved":"2026-07-10 17:14:08.924805+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-11-21/ii-zr-367-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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