{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2005-11-21","aktenzeichen":"II ZR 17/04","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":"BGB § 730 Bei einer zweigliedrigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bei der kein Gesell- schaftsvermögen mehr vorhanden ist, können die Gesellschafter Ausgleichsan- sprüche auch dann gegeneinander geltend machen, wenn Gesellschaftsver- bindlichkeiten offen sind (vgl. BGHZ 26, 126, 133).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVERSÄUMNISURTEIL \n\nII ZR 17/04 \n\nVerkündet am: \n21. November 2005 \nBoppel \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nnein \n\nBGB § 730 \n\nBei einer zweigliedrigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bei der kein Gesell-\n\nschaftsvermögen mehr vorhanden ist, können die Gesellschafter Ausgleichsan-\n\nsprüche auch dann gegeneinander geltend machen, wenn Gesellschaftsver-\n\nbindlichkeiten offen sind (vgl. BGHZ 26, 126, 133). \n\nBGH, Versäumnisurteil vom 21. November 2005 - II ZR 17/04 - OLG Hamm \n\n LG Paderborn \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 21. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter \n\nProf. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer, Caliebe und \n\nDr. Reichart \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 27. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 4. Dezember 2003 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 8. Zivilsenat des \n\nBerufungsgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung aus der Abrechnung ge-\n\nmeinsamer Geschäftstätigkeit in Anspruch. \n\nDie Parteien beschlossen, Grundstücke \n\nim Gebiet \"P.\", die \n\nin \n\nihrem Miteigentum standen oder von ihnen zu Miteigentum erworben wurden, \n\ngemeinsam zu erschließen und nach Parzellierung als Baugrundstücke zu ver-\n\näußern. Der erzielte Gewinn sollte hälftig zwischen ihnen geteilt werden. Nach \n\nDurchführung des Vorhabens stellte die Beklagte, die das Projekt \"P.\" leitete, \n\nschließlich eine \"endgültige\" Abrechnung auf, die - unter Kürzung der Ausga-\n\nbenposition \"Abwicklungsgebühr\" um den der Klägerin bereits bei der Abrech-\n\nnung eines anderen gemeinsamen Vorhabens (Projekt \"A.\") belasteten Teilbe-\n\ntrag - mit einem Guthaben der Klägerin in Höhe von 487,96 € endete. Die Klä-\n\ngerin, die ihren Zahlungsanspruch wegen der beim Projekt \"A.\" zu Unrecht be-\n\nrücksichtigten - weil das Vorhaben \"P.\" betreffenden - Kosten in der Berufungs-\n\ninstanz als noch offenes Guthaben aus der Abrechnung des Projekts \"A.\" dar-\n\ngestellt hat, beanstandet im Wesentlichen vier Positionen der Abrechnung und \n\nverlangt - weil zu verteilendes Vermögen nicht mehr vorhanden ist - von der \n\nBeklagten Zahlung von 53.802,78 €. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat den Zahlungsanspruch als nicht fällig angesehen \n\nund die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die gegen die Abweisung \n\ndes Zahlungsantrags gerichtete Berufung zurückgewiesen und dem in der Be-\n\nrufungsinstanz gestellten Hilfsantrag, die zwischen den Parteien streitigen \n\nRechnungsposten festzustellen, teilweise stattgegeben. Mit ihrer vom Senat \n\nzugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter, das \n\nsie nunmehr insgesamt auf das Projekt \"P.\" stützt. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n4 \n\nI. Über die Revision der Klägerin ist, da die Beklagte trotz ordnungsge-\n\nmäßer Ladung im Revisionsverhandlungstermin nicht vertreten war, durch Ver-\n\nsäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil beruht aber nicht auf der Säumnis, \n\nsondern auf einer Sachprüfung (BGHZ 37, 79, 81). \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nII. Die Revision der Klägerin ist begründet und führt zur Aufhebung des \n\nangefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungs-\n\ngericht. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Abweisung des Zahlungsantrags im We-\n\nsentlichen ausgeführt: \n\nZwischen den Parteien habe hinsichtlich des Projekts \"P.\" eine Gesell-\n\nschaft bürgerlichen Rechts bestanden. Der Anspruch auf das Auseinanderset-\n\nzungsguthaben, der unmittelbar gegenüber ausgleichspflichtigen Gesellschaf-\n\ntern durchgesetzt werden könne, wenn kein Gesellschaftsvermögen vorhanden \n\nsei, werde erst fällig, wenn die Schlussabrechnung von den Gesellschaftern \n\nfestgestellt und über ihren Inhalt Einigkeit erzielt worden sei. Dies sei ange-\n\nsichts des umfangreichen Streits der Parteien über zahlreiche Positionen der \n\nAbrechnung nicht der Fall. Eine Auszahlung an die Klägerin komme auch nicht \n\nausnahmsweise in Betracht. Da noch Steuerforderungen auf die Gesellschaft \n\nzukommen könnten, sei nämlich nicht unzweifelhaft, dass ein Auseinanderset-\n\nzungsguthaben mindestens in Höhe der Klageforderung bestehe. Es könne \n\nsomit nur die Berechtigung einzelner Rechnungsposten durch Feststellungskla-\n\nge geklärt werden. \n\nIII. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht in allen \n\nPunkten stand. \n\n1. a) Mit Recht - und von der Revision unbeanstandet - hat das Beru-\n\nfungsgericht allerdings angenommen, dass zwischen den Parteien bei \n\nder Durchführung des Projekts \n\n\"P.\" eine Gesellschaft bürgerlichen \n\nRechts bestanden hat. Die Rechtsbeziehung der Parteien erschöpfte sich nicht \n\nin der gemeinschaftlichen Berechtigung an den Grundstücken, sondern war \n\ndurch den gemeinsam verfolgten Zweck geprägt, die Grundstücke zu erschlie-\n\nßen und gewinnbringend als Bauland zu veräußern (vgl. MünchKommBGB/ \n\nUlmer 4. Aufl. Vor § 705 Rdn. 15). \n\n10 \n\nb) Ebenso zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, dass die \n\nKlägerin den Anspruch auf das Auseinandersetzungsguthaben unmittelbar ge-\n\ngen die Beklagte geltend machen kann (Sen.Urt. v. 5. Juli 2003 - II ZR 234/92, \n\nZIP 2003, 1307, 1309). \n\n11 \n\n2. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts ist der Zahlungsan-\n\nspruch fällig. Einer - von den Gesellschaftern festzustellenden - Auseinander-\n\nsetzungsbilanz bedarf es hierzu nicht (Senat aaO). Der Fälligkeit des Zahlungs-\n\nantrags steht insbesondere nicht die Erwägung entgegen, es könnten noch \n\nSteuerforderungen gegen die Gesellschaft erhoben werden. Das Vorhanden-\n\nsein oder die Möglichkeit offener Gesellschaftsverbindlichkeiten schließen den \n\ninternen Ausgleich zwischen den Gesellschaftern nicht aus, wenn - wie hier - \n\nkein Gesellschaftsvermögen mehr vorhanden ist (Senat BGHZ 26, 126, 133; \n\nUlmer aaO § 730 Rdn. 62; Staudinger/Habermeier, BGB 2003 § 730 Rdn. 26; \n\nBamberger/Roth, BGB § 730 Rdn. 32). \n\n12 \n\n3. Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es \n\ndie Höhe eines etwaigen - von der Klägerin noch näher darzulegenden - \n\nZahlungsanspruchs klären kann. Bei der Zurückverweisung hat der Senat von \n\nder Möglichkeit des § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht. \n\nGoette \n\nKurzwelly \n\nKraemer \n\nCaliebe \n\nReichart \n\nVorinstanzen: \n\nLG Paderborn, Entscheidung vom 30.01.2003 - 7 O 107/02 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 04.12.2003 - 27 U 77/03 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-21/ii-zr-17-04","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-21/ii-zr-17-04","retrieved":"2026-07-10 17:13:55.208881+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-11-21/ii-zr-17-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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