{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2005-11-21","aktenzeichen":"II ZR 140/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AktG § 54 Abs. 2, 3, § 66 Abs. 1; GmbHG § 8 Abs. 2, § 19 Abs. 1, 2; BGB §§ 362, 366 a) Beim Hin- und Herzahlen eines Bareinlagebetrages leistet der Inferent unter dem Gesichtspunkt der Kapitalaufbringung nichts. Das gilt auch, wenn die \"Herzahlung\" als \"Darlehen\" bezeichnet wird; eine entsprechende \"Darle- hensabrede\" ist unwirksam. b) Mit der Zahlung auf die vermeintliche \"Darlehensschuld\" erfüllt der Inferent die offene Einlageschuld (Klarstellung zu BGHZ 153, 107).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n21. November 2005 \nBoppel \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nII ZR 140/04 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nAktG § 54 Abs. 2, 3, § 66 Abs. 1; \nGmbHG § 8 Abs. 2, § 19 Abs. 1, 2; \nBGB §§ 362, 366 \n\na) Beim Hin- und Herzahlen eines Bareinlagebetrages leistet der Inferent unter \n\ndem Gesichtspunkt der Kapitalaufbringung nichts. Das gilt auch, wenn die \n\n\"Herzahlung\" als \"Darlehen\" bezeichnet wird; eine entsprechende \"Darle-\n\nhensabrede\" ist unwirksam. \n\nb) Mit der Zahlung auf die vermeintliche \"Darlehensschuld\" erfüllt der Inferent \n\ndie offene Einlageschuld (Klarstellung zu BGHZ 153, 107). \n\nBGH, Urteil vom 21. November 2005 - II ZR 140/04 - OLG Naumburg \n\n LG Dessau \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 17. Oktober 2005 durch den Vorsitzenden Richter \n\nProf. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Münke, Prof. Dr. Gehrlein und \n\nCaliebe \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandes-\n\ngerichts Naumburg vom 19. Mai 2004 wird auf Kosten des Klägers \n\nzurückgewiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der P. AG, zu \n\nderen Aktionären u.a. die Beklagte gehört. Im Februar 2000 beschloss die \n\nHauptversammlung der P. AG eine Kapitalerhöhung um 9,5 Mio. € gegen Bar-\n\neinlagen, wovon 4,845 Mio. € auf die Beklagte entfiel en. Sie zahlte hierauf am \n\n29. Februar 2000 einen Teilbetrag von 2.422.500,00 €\n\n auf das Bankkonto der \n\nP. AG ein. Am selben Tag wurde dieser Betrag von der P. AG unter Angabe \n\ndes Verwendungszwecks \"Darlehen, bitte mit Verrechnung Darlehen alt\" an die \n\nBeklagte zurücküberwiesen, welche damals ihrerseits über eine Altdarlehens-\n\nforderung gegenüber der P. AG in Höhe von 684.107,61 € verfügte. Am \n\n27. März 2000 leistete die Beklagte eine \"Restzahlung Kapitalerhöhung\" von \n\n2.422.500,00 € an die P. AG, welche am selben Tag 2.4 03.071,84 € als \"Darle-\n\nhen\" an die Beklagte zurücküberwies, nachdem sie zwischenzeitlich am \n\n24. März 2000 weitere 511.291,88 € an die Beklagte üb erwiesen hatte. Insge-\n\nsamt standen somit Einzahlungen der Beklagten von 4,845 Mio. € Überweisun-\n\ngen der P. AG an die Beklagte von 5.336.863,72 € geg enüber. In der Folgezeit \n\nleistete die Beklagte an die P. AG am 9. und 16. Mai 2000 je eine \"Teilrückzah-\n\nlung Darlehen\" von 2.045.167,52 € bzw. von 1.533.875,6 4 € sowie am 27. Juni \n\n2000 eine \"Restrückzahlung Darlehen\" von 1.073.712,95 €,\n\n mithin einen Ge-\n\nsamtbetrag von 4.652.756,11 €. \n\n2 \n\nMit seiner Klage hat der Kläger von der Beklagten erneute Zahlung \n\neines Teilbetrages von 700.000,00 € aus ihrer ersten Ein zahlungshälfte vom \n\n29. Februar 2000 sowie Zahlung eines Teilbetrages von 21.000,00 € aus der \n\nzweiten Einzahlungshälfte vom 27. März 2000 begehrt. Er meint, beide Einzah-\n\nlungen der Beklagten hätten wegen des anschließenden Rückflusses als Darle-\n\nhen insgesamt nicht zur Tilgung der Einlageschuld der Beklagten geführt. \n\nEbenso wenig hätten die \"Darlehensrückzahlungen\" der Beklagten Tilgungswir-\n\nkung für die Einlageschuld. Soweit die erste Einzahlung der Beklagten vom \n\n29. Februar 2000 zur Tilgung einer Altverbindlichkeit der P. AG gegenüber der \n\nBeklagten verwendet worden sei, handele es sich zudem um eine verdeckte \n\nSacheinlage. Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang, das Berufungs-\n\ngericht hat ihr in Höhe von 684.107,61 € (nebst Zinsen) entsprochen und sie im \n\nÜbrigen abgewiesen. Gegen die Teilabweisung richtet sich die - von dem Senat \n\ngemäß §§ 543 Abs. 2 Nr. 1, 544 Abs. 4 ZPO zugelassene - Revision des Klä-\n\ngers. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n3 \n\nDie Revision bleibt erfolglos. \n\n4 \n\nI. Das Berufungsgericht meint, die Beklagte habe ihre Einlageschuld ge-\n\nmäß § 54 Abs. 2 AktG nur in Höhe von 648.107,61 € nicht\n\n erfüllt. Insoweit liege \n\neine verdeckte Sacheinlage vor, weil mit den von der Beklagten eingezahlten \n\nund an sie zurückgezahlten Einlagemitteln eine Altforderung der Beklagten ge-\n\ngenüber der P. AG getilgt worden sei, die die Beklagte nach den bestehenden \n\nKapitalaufbringungsregeln als Sacheinlage hätte einbringen können und müs-\n\nsen. Anders liege es hinsichtlich der als \"Neudarlehen\" an die Beklagte zurück-\n\ngeflossenen Beträge. Insoweit erweise sich das Vorgehen der Beklagten bei \n\nder gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise nicht als Leistung einer ver-\n\ndeckten Sacheinlage, weil von Anfang an klar gewesen sei, dass die Einlage-\n\nmittel mit Rückzahlung des Darlehens zur freien Verfügung des Vorstandes ge-\n\nlangen sollten, die Bareinlageforderung somit nur kurzfristig gestundet worden \n\nsei. Dies habe zwar gegen § 66 Abs. 1 Satz 1 AktG verstoßen. Das ändere \n\naber nichts daran, dass die Einlageschuld mit den im Mai und Juni 2000 geleis-\n\nteten (Rück-)Zahlungen der Beklagten in Höhe von 4.160.892,39 € getilgt wor-\n\nden sei, weil damit der P. AG die zunächst gestundeten Stammeinlagemittel \n\nendgültig zur freien Verfügung überlassen worden seien. \n\n5 \n\n6 \n\nII. Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung - soweit es \n\nangefochten ist - im Ergebnis stand. Denn die Beklagte hat ihre Einlageschuld \n\nin dem jetzt noch streitigen Umfang wirksam erfüllt; weitere Ansprüche aus dem \n\nursprünglichen Zahlungsvorgang bestehen nicht. \n\n1. Zutreffend und von den Parteien in der Revisionsinstanz unbeanstan-\n\ndet geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Einlageschuld der Beklag-\n\nten durch ihre ursprünglichen Einzahlungen vom 29. Februar und 27. März \n\n2000 noch nicht getilgt wurde, weil und soweit die einzuzahlenden Barmittel \n\numgehend als Darlehen an die Beklagte zurückfließen sollten. \n\n7 \n\na) Nach der Rechtsprechung des Senats tilgt ein Hin- und Herzahlen des \n\nEinlagebetrages in geringem zeitlichem Abstand die Einlageschuld nicht, weil in \n\nsolchem Fall nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Leistung zur \n\nfreien Verfügung der Gesellschaft gestanden hat (§ 54 Abs. 3 Satz 1 AktG; § 8 \n\nAbs. 2 GmbHG; vgl. Sen.Urt. v. 17. September 2001 - II ZR 275/99, ZIP 2001, \n\n1997). Das gilt auch dann, wenn die Rückzahlung der Einlage - wie hier - als \n\n\"Darlehensgewährung\" deklariert wird (vgl. Senat, BGHZ 153, 107, 109 f.); an-\n\ndernfalls könnte die prinzipiell unverzichtbare Einlageforderung - ohne deren \n\nendgültige Erfüllung - durch eine schwächere Darlehensforderung ersetzt wer-\n\nden, was auch dem Sinn und Zweck des § 66 Abs. 1 Satz 1 AktG (§ 19 Abs. 2 \n\nSatz 1 GmbHG) widerspräche (vgl. BGHZ 153, 107, 110; Lutter in Kölner \n\nKomm.z.AktG 2. Aufl. § 66 Rdn. 5). Wegen des Verstoßes gegen die Kapital-\n\naufbringungsvorschriften ist die Darlehensabrede unwirksam. \n\n8 \n\nb) Entgegen der Ansicht der Revision handelt es sich hier allerdings nicht \n\num eine \"verdeckte Sacheinlage\". Diese ist dadurch charakterisiert, dass bei \n\nwirtschaftlicher Betrachtung anstelle einer geschuldeten Bareinlage in Wahrheit \n\nein anderer, sacheinlagefähiger Gegenstand eingebracht wird, wie das z.B. bei \n\neiner Verrechnung der Einlageschuld mit einer - als Sacheinlage einzubringen-\n\nden - Forderung des Inferenten gegenüber der Gesellschaft der Fall ist (vgl. \n\nBGHZ 110, 47, 65 f.; 113, 335; 152, 37, 42 f.). Demgegenüber bestehen bei der \n\nvorliegenden \"Darlehenskonstruktion\" keine Forderungen, die als Sacheinlage \n\ndienen könnten. Ein Anspruch des Inferenten auf die Darlehensgewährung be-\n\nsteht schon wegen Unwirksamkeit der Darlehensabrede nicht und wäre auch \n\nnicht sacheinlagefähig; erst recht könnte ein (vermeintlicher) Anspruch der Ge-\n\nsellschaft gegen den Inferenten auf \"Darlehensrückzahlung\" nicht Gegenstand \n\neiner Sacheinlage sein (vgl. Bayer, GmbHR 2004, 445, 451, 453; missverständ-\n\nlich BGHZ 153, 107, 111). Das ändert aber nichts daran, dass die Einlage-\n\nschuld durch das Hin- und Herzahlen des Einlagebetrages aus den oben (a) \n\ngenannten Gründen nicht erfüllt worden, sondern weiterhin zu erfüllen ist. Unter \n\ndem Gesichtspunkt der Kapitalaufbringung ist die Rechtslage so, dass über-\n\nhaupt \n\nkeine \n\nZahlungen \n\nhin- \n\nund \n\nhergegangen \n\nsind \n\n(vgl. \n\nBayer aaO S. 452). \n\n9 \n\n2. Entgegen der Ansicht der Revision ist aber die Einlageschuld der Be-\n\nklagten - mit Ausnahme des von dem Berufungsgericht mit Recht als verdeckte \n\nSacheinlage qualifizierten Teilbetrages - durch die irrig als \"Darlehensrückzah-\n\nlungen\" bezeichneten Leistungen erfüllt worden. Dadurch wurden der P. AG die \n\nvon ihr als Einlage zu beanspruchenden Barmittel endgültig zugeführt und der \n\nZweck der Kapitalaufbringungsregeln erreicht. Es gilt hier nichts anderes als für \n\neinen Gesellschafter, der die von ihm eingezahlte Einlage ohne vereinbarten \n\nRechtsgrund vorübergehend zurückerhält und sie hernach ohne besondere Til-\n\ngungsbestimmung wieder einzahlt. Auch er erfüllt damit seine (bis dahin fortbe-\n\nstehende) Einlagepflicht und schuldet danach nicht nochmalige Zahlung (vgl. \n\nSen.Urt. v. 17. September 2001 aaO). Er kann bei unwirksamer Vereinbarung \n\neines Darlehens nicht schlechter stehen (zutreffend OLG Hamburg GmbHR \n\n2005, 164 gegen OLG Schleswig ZIP 2000, 1833; 2004, 1358; GmbHR 2005, \n\n357). \n\n10 \n\nZu Unrecht meint die Revision, die Zahlungen der Beklagten seien ent-\n\nsprechend ihrer Tilgungsbestimmung i.V.m. § 366 Abs. 1 BGB auf die Verpflich-\n\ntung aus dem Darlehensvertrag, nicht aber auf die Einlageschuld anzurechnen. \n\nDie Parteien der \"Darlehensabrede\" wollten nicht eine Darlehensschuld neben \n\nder Einlageschuld begründen, sondern diese im wirtschaftlichen Ergebnis durch \n\njene ersetzen bzw. ablösen (vgl. oben II 1 a). Da aber der Darlehensvertrag, \n\nwie bereits ausgeführt, unwirksam war, bestand ein Anspruch der P. AG auf \n\n\"Darlehensrückzahlung\" ohnehin nicht. Die Tilgungsbestimmung der Beklagten \n\nwar damit gegenstandslos und ist dahin auszulegen, dass anstelle der ver-\n\nmeintlichen Darlehensschuld die Einlageschuld erfüllt werden sollte (im Ergeb-\n\nnis ebenso Bayer aaO S. 452; derselbe EWiR 2005, 117 f.; Emde, GmbHR \n\n2005, 361; Simon/Leuering, NJW-Spezial 2005, 219 f.). \n\n11 \n\nOhne Erfolg beruft sich die Revision in diesem Zusammenhang auf die \n\nRechtsprechung des Senats, wonach ein wegen Verstoßes gegen die Kapital-\n\nerhaltungsvorschriften entstandener Erstattungsanspruch gemäß § 31 GmbHG \n\nbei anderweitiger Wiederherstellung des Stammkapitals nicht automatisch ent-\n\nfällt (Sen.Urteile v. 29. Mai 2000 - II ZR 118/98 u. II ZR 347/97, ZIP 2000, \n\n1251 ff.). Abgesehen davon, dass die Kapitalerhaltungsvorschriften im hier zu \n\nbeurteilenden Stadium der Kapitalaufbringung nicht anzuwenden sind (Sen.Urt. \n\nv. 17. September 2001 aaO), betrifft jene Rechtsprechung nicht den dem vor-\n\nliegenden Sachverhalt entsprechenden Fall, dass der Gesellschafter selbst das \n\nunzulässigerweise Entnommene bereits wieder zurückgewährt und damit den \n\nAnspruch der Gesellschaft aus § 31 GmbHG erfüllt hat. An dem Erfüllungsas-\n\npekt vorbei geht auch der Hinweis der Revision auf das Senatsurteil vom \n\n24. November 2003 (II ZR 171/01, BGHZ 157, 72) zur Unzulässigkeit der Ge-\n\nwährung von Darlehen an einen GmbH-Gesellschafter aus gemäß § 30 \n\nGmbHG gebundenem Gesellschaftsvermögen. Auch in diesem Fall wird der \n\n- sofort fällige und einer Stundung nicht zugängliche (Senat aaO S. 77) - Erstat-\n\ntungsanspruch gemäß § 31 GmbHG durch Rückzahlung des Darlehens erfüllt. \n\nDie Unwirksamkeit der mit der Darlehensgewährung verbundenen Stundung \n\ndes Erstattungsanspruchs berührt die Erfüllungswirkung nicht. Nichts anderes \n\ngilt im vorliegenden Fall, wie auch das Berufungsgericht zutreffend angenom-\n\nmen hat. \n\n12 \n\n3. Auch im rechnerischen Ergebnis hat das Berufungsgericht dem Kläger \n\nzu Recht keinen höheren als den auf die verdeckte Sacheinlage entfallenden \n\nBetrag von 684.107,61 € zugesprochen. Dieser Betrag ent spricht der Differenz \n\nzwischen den Auszahlungen der Schuldnerin an die Beklagte (5.336.863,72 €) \n\nund den \"Darlehensrückzahlungen\" der Beklagten (4.652.756,11 €). Per saldo \n\nhat die P. AG, wovon das Berufungsgericht ausgeht, durch sämtliche Zahlungs-\n\nvorgänge seit 29. Februar 2000 insgesamt 4.160.892,39 € mehr erhalten, als \n\nsie an die Beklagte gezahlt hat. Die Differenz dieses Betrages gegenüber der \n\nEinlageschuld von 4,845 Mio. € beträgt ebenfalls 684.10 7,61 €. \n\n13 \n\nEine Anrechnung der von der Beklagten verspätet geleisteten Einzahlun-\n\ngen auf Fälligkeitszinsen gemäß §§ 63 Abs. 2 AktG, 367 Abs. 1 BGB kommt \n\nnicht in Betracht, weil den Tilgungsbestimmungen der Beklagten zu entnehmen \n\nist, dass nur auf die Hauptschuld geleistet werden sollte. \n\nGoette \n\nKraemer \n\nMünke \n\nGehrlein \n\nCaliebe \n\nVorinstanzen: \nLG Dessau, Entscheidung vom 09.01.2004 - 2 O 1150/03 (243) - \nOLG Naumburg, Entscheidung vom 19.05.2004 - 5 U 14/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-21/ii-zr-140-04","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":3},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2},{"jurabk":"AktG","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 366","ref_norm":"366","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-21/ii-zr-140-04","retrieved":"2026-07-10 17:13:27.841117+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-11-21/ii-zr-140-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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