{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-11-17","aktenzeichen":"IX ZR 8/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BRAO § 51 a.F. BGB § 195 a.F., § 675 ZPO § 690 Abs. 1, § 692 Abs. 1 1. Zur Bezeichnung des Anspruchs in einem Mahnbescheid, wenn Ansprüche aus eigenem und aus abgetretenem Recht geltend gemacht werden. 2. Ein Rechtsbeistand hat seinen Auftraggeber vor Rechtsnachteilen durch Verjährung zu bewahren, auch wenn dieser zusätzlich einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt. 3. Vertragliche Schadensansprüche gegen einen nicht kammerangehörigen Rechtsbeistand unterlagen auch nach altem Recht der Regelverjährung; dies begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. 4. Wegen der Pfändung und Überweisung eines Teils der Klageforderung nach Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz ist ei- ne Klageänderung im Revisionsverfahren nicht geboten.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 8/04\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n17. November 2005 \nPreuß \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBRAO § 51 a.F. \n\nBGB § 195 a.F., § 675 \n\nZPO § 690 Abs. 1, § 692 Abs. 1 \n\n1. Zur Bezeichnung des Anspruchs in einem Mahnbescheid, wenn Ansprüche \n\naus eigenem und aus abgetretenem Recht geltend gemacht werden. \n\n2. Ein Rechtsbeistand hat seinen Auftraggeber vor Rechtsnachteilen durch \n\nVerjährung zu bewahren, auch wenn dieser zusätzlich einen Rechtsanwalt \n\nmit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt. \n\n3. Vertragliche Schadensansprüche gegen einen nicht kammerangehörigen \n\nRechtsbeistand unterlagen auch nach altem Recht der Regelverjährung; \n\ndies begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. \n\n4. Wegen der Pfändung und Überweisung eines Teils der Klageforderung \n\nnach Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz ist ei-\n\nne Klageänderung im Revisionsverfahren nicht geboten. \n\nBGH, Urteil vom 17. November 2005 - IX ZR 8/04 - OLG Hamburg \n\nLG Hamburg \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 29. September 2005 durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser, \n\nCierniak und die Richterin Lohmann \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin und die von dem Beklagten zu 4 und \n\nseiner Nebenintervenientin geführte Revision gegen das Urteil des \n\n8. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom \n\n3. Dezember 2003 werden zurückgewiesen. \n\nFür die Kosten des Revisionsverfahrens gilt: \n\nDie Gerichtskosten tragen die Klägerin und der Beklagte zu 4 je \n\nzur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1 bis 3 \n\nträgt die Klägerin; die außergerichtlichen Kosten der Klägerin trägt \n\nder Beklagte zu 4 zur Hälfte. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre \n\naußergerichtlichen Kosten selbst. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin verlangt aus eigenem und aus abgetretenem Recht Scha-\n\ndensersatz aus anwaltlicher Tätigkeit der Beklagten zu 1 bis 3 und rechtsbera-\n\ntender Tätigkeit des Beklagten zu 4. \n\n2 \n\nDie seit 1989 in Liquidation befindliche Klägerin betrieb bis dahin ein Re-\n\nchenzentrum. Einer ihrer Mitgesellschafter war der Beklagte zu 4, der als zuge-\n\nlassener Rechtsbeistand laufend für die Klägerin tätig war. Der Beklagte zu 4 \n\nwar auch als Prozessagent zugelassen. Einer Rechtsanwaltskammer gehörte \n\ner nicht an. Die Klägerin hatte die Rechtsanwälte Dr. A. und Dr. P. mit \n\nihrer Vertretung gegen D. beauftragt, von der sie für das Jahr 1986 noch \n\nein Nutzungsentgelt für die Überlassung eines Großrechners in Höhe von \n\nDM 196.225,55 nebst Zinsen verlangte. In zwei Schreiben vom 26. Februar \n\n1988 und 21. April 1988 teilte der sachbearbeitende Rechtsanwalt Dr. A. \n\n- dessen Mandat im November 1989 endete - dem Beklagten zu 4 mit, die For-\n\nderung der Klägerin verjähre erst mit Ablauf des Jahres 1990. Im Dezember \n\n1988 beantragte der Beklagte zu 4 für die Klägerin ohne Rücksprache mit \n\nDr. A. den Erlass eines Mahnbescheides über eine Teilforderung gegen \n\nD. in Höhe von DM 150.000,--, der am 28. Dezember 1988 zugestellt wur-\n\nde. Mit Erklärung vom 14. Januar 1989 trat die Klägerin ihre Forderung gegen \n\nD. an den Beklagten zu 4 ab. Nachdem D. gegen den Mahnbescheid \n\nWiderspruch eingelegt hatte, nahm der Beklagte zu 4 den Mahnbescheidsan-\n\ntrag im Juli 1989 zurück. Im August 1989 beauftragte er die Beklagten zu 1 \n\nbis 3 mit der gerichtlichen Geltendmachung der an ihn abgetretenen Forderung. \n\nDie Beklagten zu 1 bis 3 erwirkten vor dem Landgericht Hamburg eine Verurtei-\n\nlung der D. zur Zahlung von DM 196.225,55 nebst Zinsen. Auf die Berufung \n\nder D. wies das Hanseatische Oberlandesgericht aufgrund mündlicher Ver-\n\nhandlung vom 1. März 1991, bei der auch der Beklagte zu 4 persönlich anwe-\n\nsend war, die Klage ab, weil die im Kern mietvertragliche Forderung der Kläge-\n\nrin mit Ablauf des Jahres 1988 verjährt sei. Die Beklagten zu 1 bis 3 übersand-\n\nten ihre Kostennote für die Berufungsinstanz an den Beklagten zu 4 am 4. April \n\n1991. Die Revision des Beklagten zu 4 wurde vom Bundesgerichtshof nicht zur \n\nEntscheidung angenommen. Der Beklagte zu 4 hatte zuvor die Revisionsbe-\n\ngründung an den Beklagten zu 3 übersandt und um eine Stellungnahme zur \n\nErfolgsaussicht gebeten, die dieser am 19. November 1991 abgab. \n\n3 \n\nMit Schreiben vom 27. März 1991 meldete der Beklagte zu 4 bei Rechts-\n\nanwalt Dr. A. im eigenen Namen sowie im Namen der Klägerin Schadens-\n\nersatzansprüche wegen der Forderungsverjährung an. Unter dem 3. April 1991 \n\nfragte der Beklagte zu 4 den Beklagten zu 3, wer \"für den Fehler der Verjäh-\n\nrung\" hafte. Mit weiterem Schreiben vom 21. Mai 1991 bat er den Beklagten \n\nzu 3, die rechtlichen Interessen der Klägerin aus Anlass des von ihm eingeleite-\n\nten Rechtsstreits gegen D. zu übernehmen, und ihm ein Anspruchsschrei-\n\nben zum Zwecke der Vorlage bei seiner Haftpflichtversicherung zu übersenden. \n\nDieser Bitte kam der Beklagte zu 3 mit Schreiben vom 19. Juni 1991 und vom \n\n15. Juli 1991 nach. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten zu 4 zahlte dar-\n\naufhin im Juni 1993 DM 100.000,-- an die Klägerin. \n\n4 \n\nEin von dem Beklagten zu 4 beantragter Mahnbescheid gegen Rechts-\n\nanwalt Dr. A. wegen eines Zahlungsanspruchs in Höhe von DM 196.225,55 \n\nnebst Zinsen wurde am 19. Mai 1992 zugestellt. Im nachfolgenden Streitverfah-\n\nren vor dem Landgericht Hamburg, in dem die Beklagten zu 1 bis 3 den Beklag-\n\nten zu 4 vertraten, verlangte dieser den genannten Betrag als Schadensersatz \n\naus abgetretenem Recht der Klägerin. Mit Urteil vom 8. Februar 1995 wurde die \n\nKlage abgewiesen. \n\n5 \n\nDie Berufung des Beklagten zu 4, der zwischenzeitlich von der Nebenin-\n\ntervenientin vertreten wurde, wies das Oberlandesgericht mit Urteil vom \n\n20. Dezember 1995 ab. Die hiergegen gerichtete Revision des Beklagten zu 4 \n\nnahm der Bundesgerichtshof nicht an, weil vertragliche Schadensersatzansprü-\n\nche der Klägerin gegen Rechtsanwalt Dr. A. bereits mit Ablauf des Jahres \n\n1991 verjährt seien. Daraufhin vereinbarten der Beklagte zu 4 und die Klägerin \n\nim September 1997 die Rückabtretung der Ansprüche gegen D. und die \n\nAbtretung aus den vorangegangenen Rechtsstreitigkeiten entstandener Scha-\n\ndensersatzansprüche des Beklagten zu 4. \n\n6 \n\nAuf die durch Mahnbescheidsanträge vom 22. September 1997 eingelei-\n\ntete Klage hat das Landgericht den Beklagten zu 4 - unter Klageabweisung im \n\nÜbrigen - zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe € 63.378,37 nebst 5 % Zin-\n\nsen seit dem 17. Juni 1993 verurteilt und die Klage gegen die Beklagten zu 1 \n\nbis 3 insgesamt abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlan-\n\ndesgericht die Verurteilung des Beklagten zu 4 in der Hauptsache auf \n\n€ 65.664,07 erhöht. Im Übrigen blieben die Berufungen der Klägerin und des \n\nBeklagten zu 4 ohne Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin \n\nihr Klagebegehren gegen die Beklagten zu 1 bis 3 in Höhe von € 65.664,07 \n\nnebst 5 % Zinsen seit dem 17. Juni 1993 weiter, der Beklagte zu 4 und die Ne-\n\nbenintervenientin begehren die Abweisung der Klage gegen den Beklagten \n\nzu 4. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nA. \n\nRevision der Klägerin \n\nI. \n\n7 \n\nDie Revision der Klägerin ist zulässig. Das Berufungsgericht hat die Re-\n\nvision im Urteilstenor ohne beschränkenden Zusatz zugelassen und in den Ent-\n\nscheidungsgründen abschließend ausgeführt: \"Die Revision wird zugelassen, \n\nweil die Fortbildung des Rechts hinsichtlich der Pflichten eines Rechtsbeistan-\n\ndes und der Reichweite der Hinweispflichten gegenüber einem Rechtsbeistand \n\neine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert\". Damit ist die Revisionszu-\n\nlassung nicht auf den Beklagten zu 4 beschränkt. Die Revision kann zwar \n\ngrundsätzlich nur für diejenige Prozesspartei zugelassen werden, zu deren Un-\n\ngunsten die als grundsätzlich angesehene Rechtsfrage entschieden worden ist \n\n(vgl. BGHZ 111, 158, 166 f; 130, 50, 59). Hier ist jedoch die teilweise unterlege-\n\nne Klägerin von der die Zulassung tragenden Rechtsfrage in gleicher Weise \n\nbetroffen. Sie leitet aus abgetretenem Recht des Beklagten zu 4 Ansprüche her, \n\nderen Verjährung von der Beantwortung der als grundsätzlich angesehenen \n\nRechtsfrage abhängt. In einem solchen Fall ist der Ausspruch im Tenor, nach \n\ndem die Zulassung uneingeschränkt erfolgt ist, maßgebend (vgl. BGH, Urt. v. \n\n15. November 2001 - I ZR 264/99, MDR 2002, 964). \n\nII. \n\n8 \n\n9 \n\nDie Revision der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Beru-\n\nfungsgericht hat Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten zu 1 bis 3 im \n\nErgebnis zu Recht als verjährt angesehen. \n\n1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es könne offen bleiben, ob der \n\nBeklagte zu 3 im Verhältnis zur Klägerin bzw. zum Beklagten zu 4 eine Pflicht \n\nverletzt habe. Etwaige Schadensersatzansprüche seien jedenfalls verjährt. Das \n\nvon der Klägerin erteilte Mandat habe mit der Übersendung des Anspruchs-\n\nschreibens vom 15. Juli 1991 an den Beklagten zu 4 geendet. Nach § 51 BRAO \n\n(in der Fassung bis 8. September 1994) seien Ersatzansprüche einschließlich \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n10 \n\n11 \n\neines etwaigen Sekundäranspruchs deshalb noch im Jahr 1994 verjährt. Ein \n\nmöglicher Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht des Beklagten \n\nzu 4 sei ebenfalls verjährt. Ein solcher Anspruch sei mit dem Eintritt der Verjäh-\n\nrung eines Schadensersatzanspruchs gegen Rechtsanwalt Dr. A. zum \n\n31. Dezember 1991 entstanden. Primärverjährung sei nach § 51 BRAO a.F. \n\nzum Jahresende 1994 eingetreten. Eine Sekundärverjährung scheide schon \n\nmangels einer Hinweispflicht gegenüber dem Beklagten zu 4 aus. Dieser sei als \n\nRechtsbeistand und Treuhänder im Verhältnis zur Klägerin verpflichtet gewe-\n\nsen, Schadensersatzansprüche gegen Rechtsanwalt Dr. A. durchzusetzen. \n\n2. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand. \n\na) Etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagten \n\nzu 1 bis 3 aus eigenem Recht wären, wie das Berufungsgericht zutreffend aus-\n\ngeführt hat, verjährt. Die klägerische Revision hat hiergegen auch keine Rüge \n\nerhoben. Es kann insoweit offen bleiben, ob das im Mai 1991 von dem Beklag-\n\nten zu 4 namens der Klägerin erteilte Mandat auch die Prüfung von Schadens-\n\nersatzansprüchen der Klägerin gegenüber den Rechtsanwälten Dr. A. und \n\nDr. P. umfasste, oder ob der Beklagte zu 3 schon bei beschränktem Mandat \n\naufgrund besonderer Umstände verpflichtet gewesen wäre, die Klägerin über \n\ndie Möglichkeit eines solchen Regressanspruchs und dessen drohende Verjäh-\n\nrung zu belehren. Denn das Mandat war nach den Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts mit der Übersendung des Anspruchsschreibens vom 15. Juli 1991 \n\nbeendet. Gemäß § 51 2. Alt. BRAO a.F. wären damit etwaige Schadensersatz-\n\nansprüche, auch aus einer möglichen Sekundärhaftung, spätestens mit Ablauf \n\ndes 15. Juli 1994 verjährt gewesen. Ein neues Mandat über denselben Gegens-\n\ntand, aus dem sich eine sekundäre Hinweispflicht hätte ergeben können, ist \n\n12 \n\n13 \n\nzwischen der Klägerin und den Beklagten zu 1 bis 3, wie das Berufungsgericht \n\nfestgestellt hat, nicht begründet worden. \n\nb) Etwaige Schadensersatzansprüche gegen die Beklagten zu 1 bis 3 \n\naus abgetretenem Recht des Beklagten zu 4 wären ebenfalls verjährt. \n\naa) Nach § 51 BRAO a.F. verjährt ein Schadensersatzanspruch drei Jah-\n\nre nach seiner Entstehung, spätestens aber 3 Jahre nach Beendigung des Auf-\n\ntrags. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, entstand vorliegend \n\nein möglicher Anspruch des Beklagten zu 4 erst mit Ablauf der Verjährung des \n\ngegen die Dres. A. und P. gerichteten Schadensersatzanspruchs zum \n\nEnde des Jahres 1991. Die Primärverjährung trat damit - vorbehaltlich einer \n\nvorherigen Mandatsbeendigung - spätestens zum Jahresende 1994 ein. \n\n14 \n\nbb) Ob der Beklagte zu 3 vor Ablauf der Primärverjährungsfrist begrün-\n\ndeten Anlass zur Prüfung einer eigenen Haftung hatte, kann ebenso offen ge-\n\nlassen werden wie die weitere, vom Berufungsgericht verneinte Frage, ob eine \n\nHinweispflicht des Beklagten zu 3 auf seine mögliche Haftung und deren dro-\n\nhende Verjährung gegenüber dem Beklagten zu 4 als Rechtsbeistand gegeben \n\nwar. \n\n15 \n\nSelbst wenn diese beiden Fragen zu bejahen wären, hätten die aufgrund \n\ndes Antrags vom 22. September 1997 erlassenen Mahnbescheide gegen die \n\nBeklagten zu 1 bis 3 die längstens bis zum Ende des Jahres 1997 laufende Se-\n\nkundärverjährung nach § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F. in Verbindung mit § 207 \n\nZPO a.F. nicht rechtzeitig unterbrochen. Der Mahnbescheid muss den geltend \n\ngemachten Anspruch unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung be-\n\nzeichnen (§ 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Der Anspruch muss so gegenüber anderen \n\nAnsprüchen abgegrenzt werden, dass er Grundlage eines der materiellen \n\nRechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein und der Schuldner erkennen kann, \n\nwelcher Anspruch oder welche Ansprüche gegen ihn geltend gemacht werden, \n\ndamit er beurteilen kann, ob und in welchem Umfang er sich zur Wehr setzen \n\nwill (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 8. Mai 1996 - XII ZR 8/95, NJW 1996, 2152; v. \n\n17. Oktober 2000 - XI ZR 312/99, NJW 2001, 305, 306). An der zweiten Vor-\n\naussetzung fehlt es vorliegend. Der geltend gemachte Schadensersatzan-\n\nspruch der Klägerin war im Mahnantrag nicht hinreichend genau bezeichnet. \n\nDie Klägerin hatte den Erlass von Mahnbescheiden über eine Hauptforderung in \n\nHöhe von DM 254.104,80 gegen sämtliche Beklagte als Gesamtschuldner \"we-\n\ngen Schadensersatzforderung aus Pflichtverletzung eines Anwaltsvertrages \n\n(Verjährung) lt. Schreiben vom 16. September 1997\" beantragt. Die Zinsforde-\n\nrung wurde angegeben mit \"12 % Zinsen seit dem 17. Juni 1993 auf \n\nDM 196.225,55\". Das Schreiben vom 16. September 1997 haben die Beklagten \n\nzu 1 bis 3 unstreitig nicht erhalten. Sie konnten den auf der Grundlage des An-\n\ntrags erlassenen Mahnbescheiden bei verständiger Würdigung anhand der ge-\n\nforderten Beträge lediglich entnehmen, dass ihnen anwaltliches Verschulden \n\nbei der gerichtlichen Durchsetzung des Zahlungsanspruchs gegen D. oder \n\n- näher liegend - im Zusammenhang mit der Verfolgung von Regressansprü-\n\nchen nach dem verlorenen Prozess gegen Dr. A. vorgeworfen wurde. Aus \n\nwelchem der in Betracht kommenden Mandate mit der Klägerin bzw. dem Be-\n\nklagten zu 4 eine Haftung begründet sein sollte, erschließt sich aus dem Mahn-\n\nbescheid dagegen nicht, ebenso wenig, ob ein Anspruch aus eigenem Recht \n\nder Klägerin oder aus abgetretenem Recht des Beklagten zu 4 geltend gemacht \n\nwird. Die Geltendmachung von Ansprüchen aus eigenem Recht einerseits, aus \n\nabgetretenem Recht andererseits betrifft auch bei einem einheitlichen Klageziel \n\nzwei verschiedene Streitgegenstände, weil der Antrag auf unterschiedliche Le-\n\nbenssachverhalte gestützt wird (vgl. BGH, Urt. v. 29. November 1990 - I ZR \n\n45/89, NJW 1991, 1683, 1684). Ein derartiges prozessuales Vorgehen ist zwar \n\nauch im Mahnbescheidsverfahren nicht ausgeschlossen, muss aber im Antrag \n\ndeutlich zum Ausdruck kommen, um dem Gegner die Beurteilung zu erlauben, \n\nob er Widerspruch einlegen soll. Für die Beklagten war vorliegend nicht erkenn-\n\nbar, welche Ansprüche gegen sie geltend gemacht werden sollten. Eine Verjäh-\n\nrungsunterbrechung ist deshalb aufgrund des nicht ordnungsgemäßen Mahn-\n\nbescheids nicht eingetreten. Dass der nicht individualisierte Mahnbescheid \n\nrechtsfehlerhaft erlassen wurde, ändert daran nichts (vgl. Urt. v. 17. Oktober \n\n2000, aaO). \n\n16 \n\nc) Die Klägerin hat die Klage nicht auf einen abgetretenen Anspruch des \n\nBeklagten zu 4 aus § 426 Abs. 1 BGB gestützt. Aus der dem Senat vorliegen-\n\nden Abtretungserklärung vom 16. September 1997, die er selbst auslegen \n\nkann, ergeben sich auch keine darauf hinweisenden Anhaltspunkte. \n\nB. \n\nRevision des Beklagten zu 4 und der Nebenintervenientin \n\n17 \n\nDas Rechtsmittel des Beklagten zu 4 und seiner Streithelferin, das als \n\neinheitliches Rechtsmittel anzusehen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 1. Juli 1993 \n\n- V ZR 235/92, NJW 1993, 2944), ist zulässig, hat jedoch keinen Erfolg. \n\nI. \n\n18 \n\nDas Berufungsgericht hat gemeint, dem Beklagten zu 4 seien in zweifa-\n\ncher Hinsicht Pflichtverletzungen anzulasten. Zum einen habe er entgegen sei-\n\nnen Pflichten als Rechtsbeistand und Treuhänder der Klägerin die an ihn abge-\n\ntretene Forderung gegen D. verjähren lassen. Soweit er sich im Zusam-\n\nmenhang mit der Rücknahme des zunächst rechtzeitig beantragten Mahnbe-\n\nscheids auf Auskünfte des Rechtsanwalts Dr. A. zur Verjährung verlassen \n\nhabe, sei ihm dessen Verschulden als Erfüllungsgehilfe zuzurechnen. Zum an-\n\nderen habe er als Treuhänder der Klägerin den Haftungsanspruch gegen die \n\nRechtsanwälte Dr. A. und Dr. P. nicht rechtzeitig geltend gemacht. Je-\n\ndenfalls der Schadensersatzanspruch wegen der zweiten Pflichtverletzung sei \n\nauch bei entsprechender Anwendung der für Rechtsanwälte geltenden Vor-\n\nschrift des § 51 BRAO a.F. nicht verjährt. Der mit Ablauf des Jahres 1991 ent-\n\nstandene Primäranspruch wäre zwar zum Jahresende 1994 verjährt. Da der \n\nBeklagte zu 4 aber nicht auf seine eigene Haftung hingewiesen habe, sei die bis \n\nEnde 1997 laufende Sekundärverjährung rechtzeitig durch den Mahnbe-\n\nscheidsantrag vom 22. September 1997 unterbrochen worden. \n\nII. \n\n19 \n\n20 \n\nAuch diese Ausführungen halten im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung \n\nstand. \n\n1. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Be-\n\nklagte zu 4 die ihm gegenüber der Klägerin obliegenden vertraglichen Pflichten \n\nverletzt hat. \n\n21 \n\na) Der Beklagte zu 4 war nach den Feststellungen des Landgerichts, auf \n\ndie das Berufungsgericht Bezug genommen hat, bereits im Jahr 1988 laufend \n\nals zugelassener Rechtsbeistand für die Klägerin tätig und erwirkte in dieser \n\nFunktion im Dezember 1988 den Mahnbescheid über eine Teilforderung in Hö-\n\nhe von DM 150.000,- zuzüglich Zinsen für die Klägerin. Dass dieser Vorge-\n\nhensweise ein entsprechender Auftrag der Klägerin zur gerichtlichen Geltend-\n\nmachung der Forderung zugrunde lag, soweit nicht der Anwaltszwang bei den \n\nLandgerichten dem entgegenstand, war im Verhältnis der Klägerin zum Beklag-\n\nten zu 4 unstreitig. Ein Rechtsbeistand - ob Mitglied einer Rechtsanwaltskam-\n\nmer oder nicht - hat im Verhältnis zu seinem Auftraggeber die gleichen Berufs-\n\npflichten wie ein Rechtsanwalt (vgl. BGHZ 34, 64, 68; 78, 335, 340; BGH, Urt. v. \n\n2. April 1987 - IX ZR 68/86, WM 1987, 725, 727; v. 3. Dezember 1992 - IX ZR \n\n61/92, WM 1993, 510, 511). Er muss deshalb auch sicherstellen, dass seinem \n\nMandanten keine Rechtsnachteile durch Verjährung entstehen. Bei Zweifeln \n\nüber die Länge der Verjährungsfrist muss er den Grundsatz des sichersten We-\n\nges beachten (vgl. BGH, Urt. v. 23. Juni 1981 - VI ZR 42/80, NJW 1981, 2741, \n\n2742). Der Beklagte zu 4 war deshalb bereits im Jahr 1988 zur eigenen Prüfung \n\nder Verjährungsfristen verpflichtet. Dabei hätte er in Betracht ziehen müssen, \n\ndass für den klägerischen Anspruch die kurze zweijährige Verjährungsfrist des \n\n§ 196 Abs. 1 Nr. 6 BGB a.F. gelten konnte. Um die Klägerin vor Schaden zu \n\nbewahren, wäre der Beklagte zu 4 selbst bei Erteilung eines auf die Geltend-\n\nmachung des Teilbetrages beschränkten Auftrags dazu verpflichtet gewesen, \n\nsie in unverjährter Zeit im Hinblick auf ihre Restforderung auf den möglichen \n\nAblauf der Verjährungsfrist hinzuweisen. Dann hätte die Klägerin, wovon nach \n\nder Vermutung beratungsgerechten Verhaltens auszugehen ist, für eine recht-\n\nzeitige Unterbrechung der Verjährung auch der Restforderung gesorgt. \n\n22 \n\nb) Weiterhin wäre der Beklagte vor der Rücknahme des Mahnbescheids-\n\nantrags im Juli 1989 - auch als Treuhänder - verpflichtet gewesen, deren Aus-\n\nwirkungen auf die Verjährung zu prüfen. Dabei hätte er erkennen müssen, dass \n\ner mit der Rücknahme die verjährungsunterbrechende Wirkung des Mahnbe-\n\nscheids unwiderruflich rückwirkend beseitigte und dass eine neue Verjährungs-\n\nunterbrechung nicht mehr möglich sein würde, weil die Verjährungsfrist bereits \n\nEnde 1988 abgelaufen war. Auf den von Rechtsanwalt Dr. A. zuvor für die \n\nKlägerin auf Ende 1990 errechneten Ablauf der Verjährungsfrist durfte der Be-\n\nklagte zu 4 sich nicht verlassen, ebenso wenig auf dessen angeblichen Rat, \n\nden Mahnbescheidsantrag zurückzunehmen. Die Revisionsrüge der Nebenin-\n\ntervenientin, die Prüfung der Verjährungsfrage habe im Verhältnis der Beteilig-\n\nten untereinander allein Rechtsanwalt Dr. A. oblegen, während der Beklagte \n\nzu 4 ausschließlich für dessen Information in tatsächlicher Hinsicht zuständig \n\ngewesen sei, greift nicht durch. Seiner ihm als Rechtsberater der Klägerin ob-\n\nliegenden Pflichten wurde der Beklagte zu 4 nicht dadurch ledig, dass die Klä-\n\ngerin - was wegen § 78 Abs. 1 ZPO ohnehin unvermeidlich war - als weiteren \n\nrechtlichen Berater und Vertreter Rechtsanwalt Dr. A. eingeschaltet hatte. \n\nAus dem vorstehend genannten Gleichklang der Pflichten eines zugelassenen \n\nRechtsbeistandes und eines Rechtsanwaltes im Verhältnis zum Auftraggeber \n\nfolgt jedenfalls für den vorliegenden Fall, dass beide als Gesamtschuldner zum \n\nSchadensersatz verpflichtet sind. Der Beklagte zu 4 und Rechtsanwalt Dr. A. \n\nhatten im Rahmen ihrer vertraglichen Beziehungen zur Klägerin jeweils eigene \n\n- sich hier allerdings überschneidende - Pflichtenkreise, weshalb Dr. A. nicht \n\nals Erfüllungsgehilfe im Sinne des § 278 BGB für den Beklagten zu 4 tätig ge-\n\nworden ist. Daraus folgt für diesen Fall zugleich, dass sich die Klägerin den auf \n\nRechtsanwalt Dr. A. entfallenden Schadensbeitrag nicht auf einen vertragli-\n\nchen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 4 anrechnen lassen \n\nmuss. \n\n23 \n\nc) Die Klägerin muss sich auf ihren Schadensersatzanspruch entgegen \n\nder Auffassung der Revision der Nebenintervenientin auch nicht ein Mitver-\n\nschulden des Beklagten zu 3 als ihres Erfüllungsgehilfen nach den §§ 254, 278 \n\nBGB anrechnen lassen. Grundsätzlich haften Personen, die jeweils unabhängig \n\nvoneinander eine Schadensursache gesetzt haben, als Gesamtschuldner, ohne \n\ndass sich der Geschädigte den Beitrag eines Schädigers bei der Inanspruch-\n\nnahme eines anderen als Mitverschulden entgegenhalten lassen müsste; dieser \n\nGrundsatz gilt auch für Rechtsanwälte, die nacheinander für den geschädigten \n\nMandanten tätig waren. Dieser hat sich auf einen Regressanspruch gegen ei-\n\nnen Rechtsanwalt einen schuldhaften Schadensbeitrag eines anderen Anwalts \n\nnur dann als Mitverschulden anrechnen zu lassen, wenn er sich dieses Anwalts \n\nzur Erfüllung eines Gebots des eigenen Interesses bedient hat, insbesondere \n\num die Folgen der von dem ersten Anwalt begangenen Fehler zu beseitigen, \n\nund das Verhalten dieser Hilfsperson in unmittelbarem Zusammenhang mit dem \n\nihr anvertrauten Pflichtenkreis steht (vgl. Senat, Urt. v. 13. März 1997 - IX ZR \n\n81/96, NJW 1997, 2168, 2170, Urt. v. 29. November 2001 - IX ZR 278/00, NJW \n\n2002, 1117, 1121). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Nebenin-\n\ntervenientin übersieht, dass zu keiner Zeit die Klägerin die Beklagten zu 1 bis 3 \n\nbeauftragt hatte, einen erkannten oder für möglich gehaltenen Fehler des Be-\n\nklagten zu 4 zu beheben. Das Mandat, das zwischen der Klägerin und den Be-\n\nklagten zu 1 bis 3 - auf Betreiben des Beklagten zu 4 - in der ersten Jahreshälf-\n\nte 1991 begründet wurde, hatte vielmehr zum Gegenstand, den Beklagten zu 4 \n\nwegen dessen Versäumnissen im Zusammenhang mit der erfolglosen Durch-\n\nsetzung des Anspruchs gegen D. außergerichtlich zur Verantwortung zu zie-\n\nhen. \n\nDer \n\nBeklagte \n\nzu \n\n3 \n\nhat \n\ndiesen \n\nAuftrag mit \n\nder \n\nÜbersendung des Anspruchsschreibens an die Haftpflichtversicherung des Be-\n\nklagten zu 4 pflichtgemäß erfüllt. \n\n24 \n\n2. Der klägerische Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 4 \n\nunterliegt der Regelverjährung des § 195 BGB a.F. und ist deshalb nicht ver-\n\njährt. Gemäß § 209 BRAO gelten die Vorschriften des 3. Teils der Bundes-\n\nrechtsanwaltsordnung, mithin auch § 51 BRAO a.F., nur für kammerangehörige \n\nRechtsbeistände. Die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs gegen einen \n\nRechtsbeistand, der - wie der Beklagte zu 4 - nicht Mitglied einer Rechtsan-\n\nwaltskammer ist, richtet sich dagegen weiter nach den allgemeinen Vorschriften \n\n(vgl. BGHZ 78, 335, 340). Die gesetzgeberische Entscheidung, wonach nur die \n\nzugelassenen Rechtsbeistände den sich aus dem 3. Teil der Bundesrechtsan-\n\nwaltsordnung ergebenden Rechten und Pflichten - und damit auch dem Verjäh-\n\nrungsprivileg des § 51 BRAO a.F. - unterstellt werden, die auch Mitglied einer \n\nRechtsanwaltskammer geworden sind, begegnet keinen verfassungsrechtlichen \n\nBedenken. Zwar hat ein Rechtsbeistand gegen seinen Auftraggeber die glei-\n\nchen Berufspflichten wie ein Rechtsanwalt. Der Umstand, dass der nicht ver-\n\nkammerte Rechtsbeistand nach altem Recht der dreißigjährigen Verjährung \n\nunterlag, beruhte aber auf seiner freiwilligen Entscheidung, nicht der Rechtsan-\n\nwaltskammer beizutreten, wo er sich einer entsprechenden Kontrolle seiner Be-\n\nrufsausübung unterworfen hätte. An dieser frei gewählten Entscheidung muss \n\ner sich auch im Haftungsfall festhalten lassen. \n\n25 \n\nSoweit der Senat im Beschluss vom 9. Januar 1997 (IX ZR 17/96, BGHR \n\nBRAO § 51 Belehrungspflicht 4) ausgeführt hat, dass für einen Rechtsbeistand, \n\nder mit der Durchsetzung von Haftpflichtansprüchen betraut ist, die für einen \n\nRechtsanwalt entwickelten Regeln gelten, und insoweit auf weitere Senatsent-\n\nscheidungen Bezug genommen hat, war damit nicht die generelle Anwendung \n\ndes § 51b BRAO a.F. auf Rechtsbeistände angesprochen. In dem zugrunde \n\nliegenden Fall ging es vielmehr um die Verjährung einer Regressforderung ge-\n\ngen einen Rechtsanwalt. Der Senat hat insoweit lediglich seine ständige Recht-\n\nsprechung, wonach die Aufklärungspflicht des Rechtsanwalts entfallen kann, \n\nfalls der geschädigte Mandant rechtzeitig vor Ablauf der Primärverjährung durch \n\neinen anderen Rechtsanwalt über Regressansprüche beraten wird, auf einen \n\nRechtsbeistand übertragen. \n\n26 \n\n3. Das Berufungsgericht hat die von der Haftpflichtversicherung des Be-\n\nklagten zu 4 gezahlten DM 100.000,-- gemäß § 367 Abs. 1 BGB zu Recht in \n\nerster Linie auf die bis dahin angefallenen Zinsen und erst dann auf die Haupt-\n\nforderung angerechnet. Die Entstehung der gesetzlichen Zinsschuld des Be-\n\nklagten zu 4 war nicht davon abhängig, ob die Beklagten zu 1 bis 3 im An-\n\nspruchsschreiben vom 15. Juli 1991 Zinsen geltend gemacht hatten oder nicht. \n\nDass die Haftpflichtversicherung nach § 367 Abs. 2 BGB eine abweichende Til-\n\ngungsbestimmung getroffen hätte, ist in den Vorinstanzen weder festgestellt \n\nworden, noch ist dies ersichtlich. \n\n27 \n\n4. Die Abtretungsvereinbarung von September 1997 enthält keine Stun-\n\ndung der klägerischen Forderung gegen den Beklagten zu 4 und auch keinen \n\nvorübergehenden Ausschluss der Klagbarkeit. Die Zession diente ersichtlich der \n\nVorbereitung der noch im selben Monat erhobenen Regressklage gegen die \n\nvier Beklagten dieses Rechtsstreits. Vor diesem Hintergrund bietet die Verein-\n\nbarung entgegen der Auffassung der Revision des Beklagten zu 4 keine Grund-\n\nlage für eine solche Auslegung. \n\n28 \n\n5. Die Beklagten zu 1 bis 3 haben - dies ist urkundlich belegt und zwi-\n\nschen den Parteien unstreitig - nach Abschluss der Berufungsinstanz den klä-\n\ngerischen Zahlungsanspruch gegen den Beklagten zu 4 in Höhe von € 9.771,06 \n\nnebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus € 4.759,62 seit dem \n\n23. Dezember 2003 und aus € 4.596,52 seit dem 15. Dezember 2003 gepfän-\n\ndet und sich zur Einziehung überweisen lassen. Sie meinen, die Klägerin müsse \n\nnunmehr ihren Klageantrag gegen den Beklagten zu 4 in dieser Höhe auf Zah-\n\nlung an die Beklagten zu 1 bis 3 umstellen, andernfalls die Klage insoweit we-\n\ngen fehlender Sachbefugnis abzuweisen sei. Diese Auffassung ist unzutreffend. \n\nDer Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt grundsätzlich nur das aus dem \n\nBerufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtliche Parteivorbringen (§ 559 \n\nAbs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Klageänderung in der Revisionsinstanz ist unzulässig \n\n(vgl. BGHZ 28, 131, 137). In den Fällen des § 265 ZPO ist allerdings die Um-\n\nstellung des Klageantrags auf Verurteilung zur Leistung an den Rechtsnachfol-\n\nger auch noch im Revisionsverfahren statthaft, falls die Tatsache der Rechts-\n\nnachfolge bereits im Berufungsurteil festgestellt ist (vgl. BGHZ 26, 31, 38). An \n\ndieser Voraussetzung fehlt es hier. Der Bundesgerichtshof hat zwar in bestimm-\n\ntem Umfang Tatsachen, die erst nach der letzten mündlichen Verhandlung in \n\nder Berufungsinstanz eingetreten sind, im Revisionsverfahren berücksichtigt, \n\nwenn diese von Amts wegen zu beachten oder unstreitig sind und schützens-\n\nwerte Belange der Gegenpartei nicht entgegenstehen (vgl. BGHZ 28, 13, 15; \n\n53, 128, 130; 83, 102; BGH, Urt. v. 3. April 1998 - V ZR 143/97, NJW-RR 1998, \n\n1284). Diesen Entscheidungen liegt maßgeblich der Gesichtspunkt der Pro-\n\nzessökonomie zugrunde. Mit der Berücksichtigung der neuen Tatsachen soll \n\nvermieden werden, dass ein Urteil ergeht, das der materiellen Rechtslage nicht \n\nentspricht, und ein neuer Rechtsstreit anhängig gemacht und eventuell wieder-\n\num durch mehrere Instanzen geführt wird (vgl. BGHZ 28, 13, 15). Diese Erwä-\n\ngung trägt im vorliegenden Fall nicht. Bleibt der nachträglich teilweise unrichtig \n\ngewordene Urteilsausspruch des Berufungsgerichts bestehen, kann der Beklag-\n\nte zu 4 dennoch in Kenntnis der Pfändung und Überweisung insoweit nicht \n\nmehr mit befreiender Wirkung an die Klägerin leisten (vgl. BGHZ 86, 337, 340), \n\nvielmehr hat er die gepfändeten und überwiesenen Beträge an die Beklagten zu \n\n1 bis 3 zu bezahlen. Die Gefahr, dass ein neuer Rechtsstreit in dieser Angele-\n\ngenheit geführt werden muss, besteht angesichts der eindeutigen Rechtslage \n\nhier nicht. Die Berücksichtigung einer nach \n\nSchluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz erfolgten \n\nPfändung und Überweisung eines Teils der Klageforderung ist im Revisionsver-\n\nfahren deshalb nicht geboten. \n\nGanter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nCierniak \n\nLohmann \n\nVorinstanzen: \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 18.12.2002 - 319 O 285/99 - \n\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 03.12.2003 - 8 U 16/03 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-17/ix-zr-8-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 367","ref_norm":"367","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 690","ref_norm":"690","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-17/ix-zr-8-04","retrieved":"2026-07-10 17:10:07.493008+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-11-17/ix-zr-8-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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