{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2005-11-17","aktenzeichen":"I ZB 48/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZB 48/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. November 2005 \n\nin der Rechtsbeschwerdesache \n\nbetreffend die Marke Nr. 395 44 941 \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. November 2005 \n\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. \n\nDr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 29. Senats \n\n(Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom \n\n16. Februar 2005 wird auf Kosten des Markeninhabers zurückge-\n\nwiesen. \n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Gegen die Eintragung der am 13. November 1995 angemeldeten \n\nWortmarke Nr. 395 44 941 \n\n\"Bull-cap\" \n\nfür die Waren der Klasse 32 \n\n\"Vitamin- und Fruchtsaftgetränke, Fruchtsäfte, Soft-Drinks, Mine-\n\nralwasser und kohlensäurehaltige Wasser, stille Wasser, Heil- \n\nund Tafelwasser, alkoholfreie Getränke, Coffein- und Bitter-\n\nLemon-Getränke, Biere, Sirupe und andere Präparate oder Zu-\n\nsatzstoffe für die Zubereitung von Getränken\" \n\nhat die Widersprechende Widerspruch erhoben aus der am 20. Oktober 1994 \n\neingetragenen Wortmarke Nr. 2 081 750 \n\n\"RED BULL\". \n\n2 \n\nDie Widerspruchsmarke ist u.a. eingetragen für die Waren \n\n\"Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alko-\n\nholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und an-\n\ndere Präparate für die Zubereitung von Getränken; alkoholische \n\nGetränke (ausgenommen Biere)\". \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nDas Deutsche Patent- und Markenamt hat den Widerspruch zurückge-\n\nwiesen, weil es an einer Verwechslungsgefahr zwischen den Marken fehle. \n\nAuf die Beschwerde der Widersprechenden hat das Bundespatentgericht \n\ndie Löschung der angegriffenen Marke für die Waren der Klasse 32 angeord-\n\nnet. \n\nHiergegen wendet sich der Markeninhaber mit der (nicht zugelassenen) \n\nRechtsbeschwerde, mit der er die Versagung rechtlichen Gehörs rügt und gel-\n\ntend macht, der angefochtene Beschluss sei nicht mit Gründen versehen. \n\n6 \n\n7 \n\nII. Das Bundespatentgericht hat den Widerspruch für begründet erachtet, \n\nweil eine Gefahr der Verwechslung der Marken gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 \n\nMarkenG gegeben sei. Es hat ausgeführt: \n\nDie in Rede stehenden Waren der angegriffenen Marke seien mit denje-\n\nnigen der Widerspruchsmarke identisch oder in hohem Maße ähnlich. Die \n\nKennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei überdurchschnittlich. Diese \n\nverfüge von Hause aus über normale Kennzeichnungskraft, die durch intensive \n\nBenutzung auf dem Warensektor der alkoholfreien Getränke gesteigert sei. \n\nWegen der Warenidentität oder hochgradigen Warenähnlichkeit und der ge-\n\nsteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke müsse die jüngere \n\nMarke einen sehr weiten Abstand zur Widerspruchsmarke einhalten. Eine un-\n\nmittelbare Verwechslungsgefahr zwischen den kollidierenden Marken sei nicht \n\ngegeben. Es bestehe aber eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des \n\nSerienzeichens. Die Bezeichnung \"Bull\" sei Stammbestandteil einer Zeichen-\n\nserie. Die Widersprechende verfüge über insgesamt 36 Marken, die den Be-\n\nstandteil \"Bull\" enthielten. Sie sei weiterhin Inhaberin der Marke \"Bull\". Der \n\nVerkehr sei deshalb an eine Zeichenserie der Widersprechenden auf dem \n\nmaßgeblichen Warengebiet gewöhnt und werde die jüngere Marke wegen des \n\nidentischen Bestandteils \"Bull\" gedanklich mit der Widerspruchsmarke in Ver-\n\nbindung bringen. \n\n8 \n\nWeiterhin sei nicht auszuschließen, dass der Verkehr irrig von falschen \n\nVorstellungen über wirtschaftliche Verbindungen der Unternehmen der Partei-\n\nen ausgehe, weil die jüngere Marke das Firmenschlagwort der älteren Marke \n\naufweise. Dazu sei ausreichend, dass die Marken einen übereinstimmenden \n\nBestandteil aufwiesen und es sich dabei um ein Element handele, das beson-\n\nders charakteristisch sei oder eine erhöhte Verkehrsgeltung beanspruchen \n\nkönne. Dies sei bei der Red Bull GmbH der Fall, die bereits 1995 sehr bekannt \n\n9 \n\n10 \n\n11 \n\n12 \n\ngewesen sei. Aufgrund der Umfrageergebnisse der GfK Marktforschung stehe \n\naußerdem fest, dass der Bestandteil \"Bull\" bereits 1994/95 über eine gesteiger-\n\nte Bekanntheit verfügt habe, der Widersprechenden auf dem Warensektor \n\n\"Energiedrinks\" zugeordnet worden und ein bekanntes Firmenschlagwort ge-\n\nwesen sei. \n\nIII. Die Rechtsbeschwerde des Markeninhabers hat keinen Erfolg. \n\n1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist auch ohne \n\nZulassung durch das Bundespatentgericht statthaft, da der Markeninhaber im \n\nGesetz aufgeführte, die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnende Verfah-\n\nrensmängel konkret rügt (BGH, Beschl. v. 28.8.2003 - I ZB 5/03, GRUR 2004, \n\n76 = WRP 2004, 103 - turkey & corn). \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. \n\na) Das Verfahren vor dem Bundespatentgericht verletzt den Markenin-\n\nhaber nicht in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 \n\nAbs. 1 GG, § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG). Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Be-\n\nteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit haben, sich zu \n\ndem der gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und zur \n\nRechtslage zu äußern und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis \n\nnimmt und in Erwägung zieht (BVerfGE 86, 133, 144). \n\n13 \n\naa) Die Rechtsbeschwerde rügt, das Bundespatentgericht habe das \n\nVorbringen des Markeninhabers übergangen, der Zeichenbestandteil \"Bull\" sei \n\nbeschreibend. Hätte das Bundespatentgericht diesen Vortrag berücksichtigt, \n\nhätte es die Gefahr von Verwechslungen unter dem Aspekt des Serienzei-\n\nchens nicht bejahen dürfen. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass eine \n\nbeschreibende Bedeutung des übereinstimmenden Bestandteils im älteren \n\nZeichen gegen den Stammcharakter dieses Bestandteils spreche. \n\n14 \n\nDaraus ergibt sich keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Marken-\n\ninhabers. Das Bundespatentgericht hat sich im Zusammenhang mit der Beur-\n\nteilung der originären Kennzeichnungskraft des Zeichens \"Red Bull\" mit der \n\nFrage auseinandergesetzt, ob die mit \"Roter Bulle\" übersetzte Widerspruchs-\n\nmarke und die Begriffe \"Stier\" und \"Bulle\" für einen aus dem Wirkstoff \"Taurin\" \n\nhergestellten Energiedrink beschreibend sind. Es hat dies mit der Begründung \n\nverneint, den angesprochenen Verkehrskreisen sei weitgehend unbekannt, \n\ndass \"Taurin\" eine Aminoethansulfonsäure sei, die der Organismus aus der \n\nAminosäure Cystein herstellen könne und die 1824 aus Ochsengalle gewon-\n\nnen und deshalb den aus dem griechischen Wort \"tauros\" (Stier) abgeleiteten \n\nNamen \"Taurin\" erhalten habe. Auch die Wahrnehmung des Begriffs \"Stier\" als \n\nSymbol für Stärke erfordere ein analytisches Reflektieren, um den Schluss vom \n\n\"Roten Bullen\" auf ein Getränk zu ziehen. \n\n15 \n\nDas Bundespatentgericht hat sich danach in der angefochtenen Ent-\n\nscheidung - wenn auch in anderem Zusammenhang - mit einer von dem Mar-\n\nkeninhaber geltend gemachten beschreibenden Bedeutung der Wider-\n\nspruchsmarke und des Bestandteils \"Bull\" befasst. \n\n16 \n\nbb) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde zur Begründung eines \n\nVerstoßes gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs weiter geltend, \n\ndas Bundespatentgericht habe bei der Annahme einer mittelbaren Verwechs-\n\nlungsgefahr wegen wirtschaftlicher Verbindungen der Unternehmen das von \n\nder Widersprechenden vorgelegte Gutachten der GfK Marktforschung heran-\n\ngezogen, ohne das gegen eine Verwertung des Gutachtens sprechende Vor-\n\nbringen des Markeninhabers zur Kenntnis zu nehmen und zu berücksichtigen. \n\n17 \n\nIm Streitfall beruht die Entscheidung nicht auf der Berücksichtigung die-\n\nses Gutachtens. Das Bundespatentgericht hat ohne Verstoß gegen das Gebot \n\nder Gewährung rechtlichen Gehörs eine Verwechslungsgefahr unter dem As-\n\npekt des Serienzeichens bejaht (vgl. II 2 a aa). Diese Begründung trägt die \n\nEntscheidung selbständig. \n\n18 \n\nZudem hat das Bundespatentgericht die Bekanntheit und daraus folgend \n\ndie erhöhte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke im Jahre 1995, von \n\nder es bei der Annahme einer mittelbaren Verwechslungsgefahr ausgegangen \n\nist, aus der Gesamtstückzahl der verkauften Dosen des Energiedrinks, dem \n\nMedienaufwand und den Gesamtmarketingkosten im Jahre 1994/95 gefolgert. \n\nAufgrund dessen hat das Bundespatentgericht allein schon die Bekanntheit \n\nund gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und ihres Be-\n\nstandteils \"Bull\" angenommen. Diese Begründung in dem angefochtenen Be-\n\nschluss trägt für sich genommen eine erhöhte Bekanntheit des Zeichenbe-\n\nstandteils \"Bull\" im maßgeblichen Zeitraum, von der das Bundespatentgericht \n\nbei der von ihm bejahten Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne ausgegan-\n\ngen ist. Das GfK-Gutachten hat das Bundespatentgericht nur ergänzend zur \n\nzusätzlichen selbständigen Begründung der Bekanntheit von \"Bull\" herangezo-\n\ngen. \n\n19 \n\nb) Die Rechtsbeschwerde meint, der angefochtene Beschluss sei nicht \n\nmit Gründen versehen, weil sich das Bundespatentgericht bei der Frage der \n\ngesteigerten Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke nicht mit dem erfor-\n\nderlichen Bekanntheitsgrad des Zeichens befasst habe. Mit diesem Vorbringen \n\nkann die Rechtsbeschwerde keinen Erfolg haben. \n\n20 \n\nDie Vorschrift des § 83 Abs. 3 Nr. 6 MarkenG soll allein den Anspruch \n\nder Beteiligten auf Mitteilung der Gründe sichern, aus denen ihr Rechtsbegeh-\n\nren keinen Erfolg hat. Es kommt deshalb nur darauf an, ob erkennbar ist, wel-\n\ncher Grund für die Entscheidung maßgebend gewesen ist. Dagegen ist nicht \n\nentscheidend, ob die Beurteilung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht feh-\n\nlerfrei ist. Dem Erfordernis einer Begründung ist daher schon dann genügt, \n\nwenn die Entscheidung zu jedem selbständigen Angriffs- und Verteidigungsmit-\n\ntel Stellung nimmt (vgl. BGH, Beschl. v. 2.10.2002 - I ZB 27/00, GRUR 2003, \n\n546, 548 = WRP 2003, 655 - TURBO TABS). Diesen Anforderungen an den \n\nBegründungszwang genügt der angefochtene Beschluss. Ihm ist zu entneh-\n\nmen, aus welchen Umständen das Bundespatentgericht von einer Steigerung \n\nder Kennzeichnungskraft ausgegangen ist. Die Begründung ist weder inhalts-\n\nleer noch verworren oder widersprüchlich. \n\n21 \n\nIV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG. \n\nUllmann \n\nBornkamm \n\nBüscher \n\n Schaffert \n\n Bergmann \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 16.02.2005 - 29 W(pat) 286/02 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-17/i-zb-48-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":2},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-17/i-zb-48-05","retrieved":"2026-07-10 17:11:23.867440+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-11-17/i-zb-48-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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