{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2005-11-17","aktenzeichen":"I ZB 12/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Rasierer mit drei Scherköpfen PVÜ Art. 6quinquies Abschn. B; MarkenG § 115 Abs. 1, § 3 Abs. 2 Nr. 2 Zu den von Art. 6quinquies Abschn. B Satz 1 Nr. 1 bis 3 PVÜ erfassten Eintragungs- hindernissen zählt auch die Bestimmung des § 3 Abs. 2 MarkenG über die vom Markenschutz ausgeschlossenen Formmarken.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nI ZB 12/04 \n\nVerkündet am: \n17. November 2005 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin der Rechtsbeschwerdesache \n\nbetreffend die IR-Marke 587 254 \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nRasierer mit drei Scherköpfen \n\nPVÜ Art. 6quinquies Abschn. B; MarkenG § 115 Abs. 1, § 3 Abs. 2 Nr. 2 \n\nZu den von Art. 6quinquies Abschn. B Satz 1 Nr. 1 bis 3 PVÜ erfassten Eintragungs-\nhindernissen zählt auch die Bestimmung des § 3 Abs. 2 MarkenG über die vom \nMarkenschutz ausgeschlossenen Formmarken. \n\nBGH, Beschl. v. 17. November 2005 – I ZB 12/04 – Bundespatentgericht \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 17. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und \n\ndie Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin wird der am 4. Mai \n\n2004 an Verkündungs statt zugestellte Beschluss des 28. Senats (Mar-\n\nken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an \n\ndas Bundespatentgericht zurückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € festge-\n\nsetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Der Schutz der nachfolgend wiedergegebenen, unter IR 587 254 für die \n\nWaren „Unités de rasage, à savoir supports avec têtes de rasage“ international \n\nregistrierten dreidimensionalen Marke \n\nist am 30. August 1995 auf Deutschland erstreckt worden. Die Antragstellerin hat \n\nam 6. Dezember 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt beantragt, der \n\nMarke den Schutz für Deutschland zu entziehen. Sie hat ihren Antrag damit be-\n\ngründet, dass der angegriffenen Marke als bloßer Wiedergabe des Kopfes eines \n\nelektrischen Rasierapparates nicht nur die Markenfähigkeit, sondern auch die er-\n\nforderliche Unterscheidungskraft fehle; außerdem stehe dem Schutz der Marke \n\nein Freihaltebedürfnis entgegen. \n\n2 \n\nDie Markeninhaberin hat dem Antrag auf Schutzentziehung widersprochen. \n\nSie beruft sich auf den Telle-quelle-Schutz, der eine Prüfung der Markenfähigkeit, \n\ninsbesondere der Vorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, verbiete. Die Marken-\n\nabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes hat den Antrag zurückgewie-\nsen; § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG finde keine Entsprechung in Art. 6quinquies PVÜ und \n\ngehöre daher nicht zu den Schutzversagungsgründen, die allein bei der Schutz-\n\nerstreckung ebenso wie bei der nachträglichen Schutzentziehung zu prüfen seien. \n\n3 \n\nAuf die Beschwerde der Antragstellerin hat das Bundespatentgericht diesen \n\nBeschluss aufgehoben und die Schutzentziehung ausgesprochen (Mitt. 2004, 272 \n\n[Ls.]). Hiergegen richtet sich die vom Bundespatentgericht zugelassene Rechtsbe-\n\n4 \n\n5 \n\nschwerde der Markeninhaberin, mit der sie ihren Antrag auf Zurückweisung des \n\nSchutzentziehungsantrags weiterverfolgt. Die Antragstellerin beantragt, die \n\nRechtsbeschwerde zurückzuweisen. \n\nII. Das Bundespatentgericht hat die Voraussetzungen für eine Schutzent-\n\nziehung als gegeben erachtet. Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\nDie Antragstellerin habe sich in erster Linie auf die Bestimmung des § 3 \n\nAbs. 2 Nr. 2 MarkenG gestützt. Dabei sei zu beachten, dass § 3 MarkenG zwei \n\nunterschiedliche Sachverhalte erfasse: zum einen die in Absatz 1 geregelte ab-\n\nstrakte Markenfähigkeit und zum anderen das in Absatz 2 normierte, nicht wider-\n\nlegliche Freihaltebedürfnis an Produktformen, das systematisch zu den absoluten \n\nSchutzhindernissen zähle. Der Telle-quelle-Schutz bedeute, dass einer IR-Marke \nnur die in Art. 6quinquies Abschn. B PVÜ aufgeführten Eintragungshindernisse ent-\n\ngegengehalten werden könnten. Die Eintragungshindernisse des Markengesetzes \n\nentsprächen aber denen der Pariser Verbandsübereinkunft. Denn die Marken-\n\nrechtsrichtlinie, die in Deutschland durch das Markengesetz umgesetzt worden \n\nsei, berufe sich ausdrücklich auf die völlige Übereinstimmung ihrer Bestimmungen \n\nmit denen der Pariser Verbandsübereinkunft. Durch den Telle-quelle-Schutz solle \n\ndie Prüfung der abstrakten Markenfähigkeit, nicht dagegen die der technischen \n\nBedingtheit ausgeschlossen werden. \n\n6 \n\nTatsächlich unterliege die angegriffene Marke diesem Schutzhindernis; denn \n\nsie bestehe ausschließlich aus der Form, die zur Erreichung einer technischen \n\nWirkung erforderlich sei. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europä-\n\nischen Gemeinschaften sei die Form der Ware dann nicht als Marke schutzfähig, \n\nwenn nachgewiesen werde, dass die wesentlichen funktionellen Merkmale dieser \n\nForm ihrer technischen Wirkung zuzuschreiben seien. Dabei sei unbeachtlich, \n\ndass auch Alternativformen mit gleicher technischer Wirkung denkbar seien. \n\n7 \n\nDiese Voraussetzungen seien im Streitfall erfüllt. Gegenstand der angegriffe-\n\nnen Marke sei der Aufsatz für einen Rasierapparat, bestehend aus drei auf einer \n\nPlatte in Form eines gleichseitigen Dreiecks angeordneten Scherköpfen. Die \n\nScherköpfe ließen ringförmige Perforierungen erkennen, durch die die Barthaare \n\nan die jeweiligen Schermesser gelangten. Würden bei einem elektrischen Rasier-\n\napparat drei Scherköpfe mit rotierenden Messern eingesetzt, sei diese Anordnung \n\nnahe liegend, weil nur so eine Lücke in der Scherspur vermieden und der Antrieb \n\nauf diese Weise über eine zentrale Antriebsachse geführt werden könne. \n\n8 \n\nEin besonderer Nachweis für die technische Formbedingtheit, etwa durch ein \n\nSachverständigengutachten, sei im Registerverfahren nicht zu verlangen. Hier \n\nmüsse die Schutzfähigkeit einer Marke im Wege einer summarischen Prüfung un-\n\nter Berücksichtigung allgemein zugänglicher Quellen, unter Heranziehung von Er-\n\nfahrungssätzen sowie unter Würdigung der von den Beteiligten eingereichten Un-\n\nterlagen beurteilt werden. Ein starkes Indiz für eine ausschließlich technisch be-\n\ndingte Form der angegriffenen Marke seien Produktschutzrechte an der Form, \n\nauch wenn sie – wie das Patent im Falle der Markeninhaberin – inzwischen abge-\n\nlaufen seien. Das Bundespatentgericht könne sich des Weiteren auf diverse Par-\n\nteigutachten stützen, die zu den Akten gereicht worden seien und die sich mit der \n\nFrage befassten, ob die Gestaltung des fraglichen Rasierapparates technisch be-\n\ndingt sei. Schließlich hätten verschiedene nationale Gerichte, die über die Frage \n\nder Schutzfähigkeit der Streitmarke zu entscheiden gehabt hätten, unabhängige \n\nSachverständige eingeschaltet, die übereinstimmend zu dem Schluss gekommen \n\nseien, dass die Form des in Rede stehenden Rasierapparates erforderlich sei, um \n\neine technische Wirkung zu erzielen. Angesichts dieser mit der vorläufigen Ein-\n\nschätzung des Bundespatentgerichts übereinstimmenden Erkenntnisse bestehe \n\nkein Anlass zu weiteren Ermittlungen. \n\n9 \n\nDie Markeninhaberin könne sich auch nicht darauf berufen, dass sich die \n\nMarke inzwischen beim Verkehr durchgesetzt habe. Zwar ergebe sich aus \nArt. 6quinquies Abschn. C PVÜ, dass für die Beurteilung der Schutzfähigkeit einer IR-\n\nMarke alle Umstände, insbesondere die Dauer des Gebrauchs, zu berücksichtigen \n\nseien. Auch wenn damit die Benutzung im Registerverfahren ausnahmsweise bei \n\nder Beurteilung der Schutzfähigkeit eine Rolle spielen könne, gewähre diese Be-\n\nstimmung doch keinen Anspruch auf Schutzerlangung kraft Verkehrsdurchset-\nzung. Denn Art. 6quinquies Abschn. C PVÜ spreche nur von der Würdigung der \n\nSchutzfähigkeit der Marke, ohne sich mit den einzelnen Schutzversagungsgrün-\n\nden auseinanderzusetzen, zu denen auch solche zählten, die unzweifelhaft nicht \n\ndurch Verkehrsdurchsetzung überwunden werden könnten. Dies spreche dafür, \n\ndass die Pariser Verbandsübereinkunft den nationalen Gesetzgebern einen erheb-\n\nlichen Gestaltungsspielraum ließe. \n\n10 \n\nIII. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde \n\nhaben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur \n\nZurückverweisung der Sache an das Bundespatentgericht. Das Bundespatentge-\n\nricht hat zwar zu Recht angenommen, dass die ausgesprochene Schutzentzie-\n\nhung für die IR-Marke der Markeninhaberin auf die Bestimmung des § 3 Abs. 2 \n\nNr. 2 MarkenG gestützt werden kann. Die Rechtsbeschwerde rügt aber mit Erfolg, \n\ndass das Bundespatentgericht das Vorliegen der Voraussetzungen dieser Be-\n\nstimmung im Streitfall nicht rechtsfehlerfrei festgestellt hat. \n\n11 \n\n1. Die Annahme des Bundespatentgerichts, dass einer nach § 3 Abs. 2 \n\nNr. 2 MarkenG nicht eintragungsfähigen IR-Formmarke der Schutz nach § 115 \nAbs. 1, § 50 Abs. 1 MarkenG zu entziehen ist, steht im Einklang mit Art. 6quinquies \n\nAbschn. B PVÜ. \n\n12 \n\na) Das Bundespatentgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich die \n\nFrage, ob der Streitmarke der Schutz für Deutschland entzogen werden kann, \nausschließlich nach Art. 6quinquies Abschn. B PVÜ beurteilt. Denn eine im Ur-\n\nsprungsland vorschriftsmäßig eingetragene IR-Marke wird in den anderen Ver-\nbandsländern – vorbehaltlich der Regelung in Art. 6quinquies PVÜ – so, wie sie ist, \ngeschützt (Art. 6quinquies Abschn. A Abs. 1 Satz 1 PVÜ: „sera … protégée telle \n\nquelle dans les autres pays de l’Union“). Dies bedeutet, dass der Schutz nur aus \nden in Art. 6quinquies Abschn. B Satz 1 Nr. 1 bis 3 PVÜ genannten Gründen entzo-\n\ngen werden kann. \n\n13 \n\nb) Zu den von Art. 6quinquies Abschn. B Satz 1 Nr. 1 bis 3 PVÜ erfassten Ein-\n\ntragungshindernissen zählt indessen auch die Bestimmung des § 3 Abs. 2 Mar-\n\nkenG über die vom Markenschutz ausgeschlossenen Formmarken. \n\n14 \n\naa) Die Regelung des Markengesetzes über die Schutzhindernisse beruht \n\nauf den Bestimmungen der Markenrechtsrichtlinie. Wie sich aus dem 12. Erwä-\n\ngungsgrund der Richtlinie ergibt, ist der europäische Gesetzgeber davon ausge-\n\ngangen, dass sich die Markenrechtsrichtlinie ihrerseits in vollständiger Überein-\n\nstimmung mit der Pariser Verbandsübereinkunft befindet, also keine weiterrei-\nchenden Schutzversagungsgründe kennt, als Art. 6quinquies Abschn. B Satz 1 Nr. 1 \n\nbis 3 PVÜ sie zulässt. Die Beurteilung nach den Vorschriften des Markengesetzes \ndarf daher zu keinem anderen Ergebnis als die Prüfung nach Art. 6quinquies \n\nAbschn. B PVÜ führen (vgl. BGH, Beschl. v. 25.3.1999 – I ZB 22/96, GRUR 1999, \n\n728, 729 = WRP 1999, 858 – Premiere II; Beschl. v. 14.12.2000 – I ZB 27/98, \n\nGRUR 2001, 413, 414 = WRP 2001, 405 – SWATCH; Beschl. v. 14.12.2000 – \n\nI ZB 25/98, GRUR 2001, 418, 419 – Montre; Beschl. v. 4.12.2003 – I ZB 38/00, \n\nGRUR 2004, 329 = WRP 2004, 492 – Käse in Blütenform). \n\n15 \n\nbb) Die Bestimmung des § 3 Abs. 2 MarkenG geht auf Art. 3 Abs. 1 lit. e \n\nMarkenRL zurück. In der Markenrechtsrichtlinie steht diese Regelung – ungeach-\n\ntet ihres qualifizierten Charakters als eines auch durch Verkehrsdurchsetzung \n\nnicht zu widerlegenden Eintragungshindernisses (Art. 3 Abs. 3 MarkenRL) – im \n\nKontext der absoluten Eintragungshindernisse des Art. 3 Abs. 1 MarkenRL. Die \n\nMarkenrechtsrichtlinie macht damit – stärker als der deutsche Gesetzestext, der \n\nden irrtümlichen Eindruck erweckt, als handele es sich um eine Frage der Marken-\n\nfähigkeit – deutlich, dass die besonderen Eintragungshindernisse für mit der Wa-\n\nrenform übereinstimmende Formmarken (Art. 3 Abs. 1 lit. e MarkenRL = § 3 \n\nAbs. 2 MarkenG) auf ein besonders ausgeprägtes Allgemeininteresse an der frei-\n\nen Verfügbarkeit der betreffenden Warenformen zurückzuführen sind (vgl. EuGH, \n\nUrt. v. 18.6.2002 – Rs. C-299/99, Slg. 2002, I-5475 = GRUR 2002, 804 Tz. 78 bis \n\n80 – Philips/Remington; Urt. v. 8.4.2003 – verb. Rs. C-53/01, C-54/01, C-55/01, \n\nSlg. 2003, I-3161 = GRUR 2003, 514 Tz. 72 bis 75 – Linde, Winward, Rado) und \ndamit einem Schutzversagungsgrund entsprechen, wie er sich auch in Art. 6quinquies \n\nAbschn. B Satz 1 Nr. 2 PVÜ findet. Diese Eintragungshindernisse unterscheiden \n\nsich von den Eintragungshindernissen nach Art. 3 Abs. 1 lit. b bis d MarkenRL \n\n(= § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 MarkenG) lediglich dadurch, dass sie auch mit Hilfe einer \n\ndurch Benutzung erworbenen Verkehrsdurchsetzung nicht überwunden werden \n\nkönnen. \n\n16 \n\ncc) Auch dort, wo die Markenrechtsrichtlinie und ihr folgend das Markenge-\n\nsetz bestimmte besonders freihaltebedürftige Warenformen von der Möglichkeit \n\nausschließen, ein Eintragungshindernis nach Art. 3 Abs. 1 lit. b bis d MarkenRL \n\nbzw. nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 MarkenG durch Verkehrsdurchsetzung zu über-\n\nwinden, befinden sie sich in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Pariser \n\nVerbandsübereinkunft. Diese befasst sich – ausgehend von der Schutzerstre-\n\nckung der IR-Marke nach dem Madrider Markenabkommen – naturgemäß nicht \n\nmit der Überwindung von Schutzversagungsgründen durch Verkehrsdurchsetzung \n\nin dem Vertragsland, auf das der Schutz erstreckt worden ist. \n\n17 \n\n2. Mit Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde dagegen, dass das Bun-\n\ndespatentgericht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG im Streitfall \n\nals gegeben angesehen hat. \n\n18 \n\na) Nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist ein Zeichen, das ausschließlich aus \n\neiner Form besteht, dem Markenschutz nicht zugänglich, wenn die Form zur Errei-\n\nchung einer technischen Wirkung erforderlich ist. Wie der Gerichtshof der Europä-\n\nischen Gemeinschaften zu der entsprechenden Bestimmung des Art. 3 Abs. 1 lit. e \n\nzweiter Spiegelstrich MarkenRL entschieden hat, setzt dieses Eintragungshinder-\n\nnis voraus, dass die wesentlichen funktionellen Merkmale der Form nur der tech-\n\nnischen Wirkung zuzuschreiben sind, selbst wenn die fragliche technische Wir-\n\nkung durch andere Formen erzielt werden kann (EuGH GRUR 2002, 804 Tz. 83 \n\n– Philips/Remington). \n\n19 \n\nb) Das Bundespatentgericht hat die Frage der technischen Formbedingtheit \n\nder Streitmarke selbst beantwortet. Diese Beurteilung ist – wie die Rechtsbe-\n\nschwerde mit Erfolg rügt – nicht frei von Rechtsfehlern. \n\n20 \n\nDen insoweit rechtsfehlerfreien Feststellungen des Bundespatentgerichts ist \n\nmit hinreichender Klarheit zu entnehmen, dass es sich bei der Anordnung der drei \n\nScherköpfe in einem gleichseitigen Dreieck sowie bei den kreisförmig angeordne-\n\nten Schlitzen, durch die die Barthaare den in den Scherköpfen sich bewegenden \n\nMessern zugeführt werden, um Gestaltungsmerkmale handelt, die allein der tech-\n\nnischen Wirkung zuzuschreiben sind, auch wenn es andere Gestaltungsformen \n\ngeben mag, mit denen ähnliche oder gleiche technische Wirkungen erzielt werden \n\nkönnen (vgl. EuGH GRUR 2002, 804 Tz. 84 – Philips/Remington). Dagegen las-\n\nsen sich der angefochtenen Entscheidung keine klaren und tragfähigen Aussagen \n\ndarüber entnehmen, dass auch die Gestaltung der abgerundeten dreieckigen Trä-\n\ngerplatte sowie die an ein dreiblättriges Kleeblatt erinnernde abgehobene Umran-\n\ndung der drei Scherköpfe gleichfalls ausschließlich technisch bedingt sind. Zwar \n\nhat das Bundespatentgericht hinsichtlich einzelner Merkmale – etwa hinsichtlich \n\nder Abrundung der Ecken der dreieckigen Trägerplatte – auf eine mögliche techni-\n\nsche Funktion hingewiesen, mit der aber nicht die gesamte Gestaltung als aus-\n\nschließlich technisch bedingt erklärt werden kann. Hinsichtlich der konkreten Ges-\n\ntaltung konnte sich das Bundespatentgericht nicht auf ein Patent mit entsprechen-\n\nden Merkmalen stützen. Mit Recht weist die Rechtsbeschwerde auf den Vortrag \n\nder Markeninhaberin im Beschwerdeverfahren hin, wonach die hier in Rede ste-\n\nhende konkrete Gestaltung nicht Gegenstand eines technischen Schutzrechts ge-\n\nwesen sei. \n\n21 \n\nIV. Nach allem ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben. Das Bun-\n\ndespatentgericht hat erneut darüber zu entscheiden, ob hinsichtlich der Streitmar-\n\nke die Voraussetzung einer technischen Bedingtheit der Form auch hinsichtlich \n\nder konkreten Gestaltung des Sockels gegeben ist. Verfügen die Mitglieder des \n\nbeschließenden Senats selbst über die erforderliche Sachkunde, ist hierfür die \n\nEinholung eines Sachverständigengutachtens nicht erforderlich. Andererseits ist \n\ndie Erhebung von Sachverständigenbeweis auch im Registerverfahren keines-\n\nwegs ausgeschlossen (vgl. § 74 Abs. 1 MarkenG). Die Notwendigkeit einer sol-\n\nchen Beweisaufnahme könnte sich insbesondere daraus ergeben, dass sich beide \n\nParteien auf widersprechende gutachterliche Äußerungen stützen. \n\nUllmann \n\nBornkamm \n\nBüscher \n\nSchaffert \n\n Bergmann \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 04.05.2004 - 28 W(pat) 147/02 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-17/i-zb-12-04","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":11},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-17/i-zb-12-04","retrieved":"2026-07-10 17:14:20.196241+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-11-17/i-zb-12-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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