{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2005-11-15","aktenzeichen":"3 StR 327/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 327/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. November 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 15. November 2005 gemäß § 349 \n\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nDüsseldorf vom 15. April 2005 mit den Feststellungen aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer \n\ndes Landgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen mehrerer Betäubungs-\n\nmitteldelikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Mo-\n\nnaten verurteilt. Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Re-\n\nvision. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. \n\nDie Revision beanstandet zu Recht, dass der Angeklagte in der \n\nHauptverhandlung ausschließlich durch den zum Pflichtverteidiger bestellten, \n\nvorher als Wahlverteidiger tätigen Rechtsanwalt M. verteidigt worden ist. \n\nDessen Bestellung stand ein wichtiger Grund im Sinne des § 142 Abs. 1 Satz \n\n3 StPO entgegen. Rechtsanwalt M. hatte vor Beginn des Strafverfahrens \n\ngegen den Angeklagten die Zeugin E. in einer Strafsache vertei-\n\ndigt. Die \n\nrechtskräftig verurteilte Zeugin hatte \n\nin \n\nihrem Verfahren \n\n- nach Beratung durch Rechtsanwalt M. - im Hinblick auf die Vergünsti-\n\ngung des § 31 BtMG Angaben zu anderen Tatbeteiligten gemacht und unter \n\nanderem auch den Angeklagten erheblich belastet. In vier der dem Ange-\n\nklagten zur Last liegenden fünf Straftaten war sie im Wesentlichen das einzi-\n\nge Beweismittel, sodass ihre Aussage für die Überführung des bestreitenden \n\nAngeklagten von ausschlaggebender Bedeutung war. Bei diesem Sachver-\n\nhalt durfte die Vorsitzende der Strafkammer, der diese Umstände bekannt \n\nwaren, weil sie auch in der Verhandlung gegen die Zeugin E. \n\nden Vorsitz innehatte, Rechtsanwalt M. wegen der konkreten Gefahr ei-\n\nner Interessenkollision nicht zum Verteidiger des Angeklagten bestellen (vgl. \n\nBGHSt 48, 170). Ob dem Angeklagten die mögliche Interessenkollision erst \n\nspäter bekannt geworden ist oder er sie schon gekannt hatte, als er den \n\nWunsch auf Bestellung von Rechtsanwalt M. als Pflichtverteidiger äußer-\n\nte, kann dahingestellt bleiben, weil die Vorsitzende die hier gebotene Anhö-\n\nrung von Verteidiger und Angeklagten (vgl. BGHSt aaO, S. 174) nicht durch-\n\ngeführt hat. Dieser Anhörung bedarf es, weil in dem Spannungsfeld zwischen \n\ndem Erfordernis einer effektiven Verteidigung einerseits und dem grundsätz-\n\nlich bestehenden Recht des Angeklagten auf Bestellung des Verteidigers \n\nseines Vertrauens zum Pflichtverteidiger andererseits, eine sachgerechte \n\nEntscheidung erst möglich ist, wenn das Ausmaß der drohenden Interessen-\n\nkollision festgestellt und wenn geklärt ist, ob sich der Angeklagte ihrer Trag-\n\nweite bewusst ist und in diesem Bewusstsein an seinem Wunsch festhält, \n\nvon diesem Rechtsanwalt verteidigt zu werden. \n\nDa nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Schuldspruch und \n\ndie ihn tragenden Feststellungen auf dem Verfahrensfehler beruhen, kann \n\ndas Urteil keinen Bestand haben. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer \n\nVerhandlung und Entscheidung. \n\nDie rechtliche Würdigung zu Fall II. 2. des angefochtenen Urteils gibt \n\nAnlass zu dem Hinweis, dass die Annahme vollendeten Handeltreibens mit \n\nBetäubungsmitteln in nicht geringer Menge nahe liegen könnte (vgl. BGH, \n\nBeschl. vom 26. Oktober 2005 - GSSt 1/05, zur Veröffentlichung in BGHSt \n\nbestimmt). \n\nTolksdorf Miebach Winkler \n\n von Lienen Becker","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-15/3-str-327-05","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-15/3-str-327-05","retrieved":"2026-07-10 17:15:31.257353+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-11-15/3-str-327-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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