{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2005-11-14","aktenzeichen":"II ZR 16/04","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":"ZPO § 520 Abs. 3 Zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVERSÄUMNISURTEIL \n\nII ZR 16/04 \n\nVerkündet am: \n14. November 2005 \nVondrasek \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 520 Abs. 3 \n\nZu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung. \n\nBGH, Versäumnisurteil vom 14. November 2005 - II ZR 16/04 - KG Berlin \n\n LG Berlin \n\nDer \n\nII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche \n\nVerhandlung vom 14. November 2005 durch den Vorsitzenden Richter \n\nProf. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und \n\nCaliebe \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Teilurteil des 2. Zivilsenats \n\ndes Kammergerichts vom 18. Dezember 2003 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger macht in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das \n\nVermögen der S. GmbH (künftig: Gemeinschuldnerin) gegen die Beklagten zu 1 \n\nund 2 Erstattungs- bzw. Schadensersatzansprüche geltend, weil sich die Be-\n\nklagte zu 1 als Gesellschafterin der Gemeinschuldnerin ein in funktionales \n\nEigenkapital umqualifiziertes Darlehen hat zurückzahlen lassen. Den Beklagten \n\nzu 3 hält er aus dem Gesichtspunkt der Ausfallhaftung nach § 31 Abs. 3 \n\nGmbHG für ersatzpflichtig. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat die Klagen sämtlich abgewiesen und hinsichtlich der \n\nBeklagten zu 1 und 2 das Vorliegen einer Krise verneint. Hinsichtlich des Be-\n\nklagten zu 3 finden sich die maßgeblichen Ausführungen unter einem mit \"C\" \n\nüberschriebenen Teil der Urteilsgründe, die mit den Worten eingeleitet werden: \n\n\"… da für den hier als gedacht zu unterstellenden Fall, dass die Beklagten zu 1 \n\nund 2 haften …\" eine Ausfallhaftung des Beklagten zu 3 nicht greift, weil er zum \n\nAuszahlungszeitpunkt noch nicht Gesellschafter war. Der Kläger hat gegen alle \n\ndrei Beklagten Berufung eingelegt. Die gegen den Beklagten zu 3 gerichtete \n\nBerufung hat das Berufungsgericht durch Teilurteil als unzulässig verworfen. \n\nHiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Klägers. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nI. Über die Revision des Klägers ist, da der Beklagte trotz ordnungsge-\n\nmäßer Ladung im Revisionsverhandlungstermin nicht vertreten war, durch Ver-\n\nsäumnisurteil zu entscheiden, das aber inhaltlich nicht auf der Säumnis, son-\n\ndern einer sachlichen Prüfung des Antrags beruht (BGHZ 37, 79, 81). \n\nII. Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochte-\n\nnen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\n1. Das Berufungsgericht hat die gegen den Beklagten zu 3 gerichtete Be-\n\nrufung des Klägers mangels ausreichender Berufungsbegründung nach § 520 \n\nAbs. 3 Nr. 2 und 3 ZPO für unzulässig gehalten. Die Abweisung der Klage ge-\n\ngen diesen Beklagten sei im landgerichtlichen Urteil auf zwei Gründe gestützt: \n\ndie fehlende Gesellschafterstellung und das Fehlen einer Krise im Sinne der \n\nEigenkapitalersatzregeln. Zu dem zweiten Gesichtspunkt fehle es an Angriffen \n\nin der Berufungsbegründung. \n\n6 \n\n7 \n\n2. Diese Begründung begegnet durchgreifenden Bedenken und nötigt zur \n\nAufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung an das Berufungs-\n\ngericht. Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an eine ordnungsgemäße \n\nBerufungsbegründung in unzulässiger Weise überspannt. \n\nDie Auffassung des Berufungsgerichts, das Landgericht habe die Abwei-\n\nsung der gegen den Beklagten zu 3 gerichteten Klage auch auf das Fehlen \n\neiner Krise gestützt, findet in den Urteilsgründen keine hinreichende Grundlage. \n\nDas Landgericht hat sich zur Begründung der Klageabweisung gegen diesen \n\nBeklagten auf die Feststellung beschränkt, dieser sei nicht Ausfallhaftender \n\nnach § 31 Abs. 3 GmbHG. Die Frage der Primärhaftung der Beklagten zu 1 \n\nund 2 hat es im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung der Feststellungsklage aus-\n\ndrücklich lediglich \"unterstellt\". \n\n8 \n\nDie auf die nicht bestehende Ausfallhaftung gestützte Klageabweisung \n\nhat der Kläger nach den insoweit zutreffenden Ausführungen des Berufungsge-\n\nrichts ausreichend i.S. des § 520 Abs. 3 ZPO angegriffen. Zu einer darüber \n\nhinausgehenden Begründung der Berufung war er mangels Vorliegens einer \n\nweiteren Urteilsbegründung nicht verpflichtet. \n\n9 \n\n§ 520 Abs. 3 ZPO erfordert nur, dass der Berufungskläger mit seiner Be-\n\nrufungsbegründung erkennen lässt, aus welchen tatsächlichen und/oder rechtli-\n\nchen Gründen er das angefochtene Urteil für unrichtig hält. In der Berufungsbe-\n\ngründung sind daher diejenigen Punkte rechtlicher oder tatsächlicher Art darzu-\n\nlegen, die der Berufungskläger als unzutreffend ansieht, und dazu sind die \n\nGründe anzugeben, aus denen die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Er-\n\nheblichkeit für die angefochtene Entscheidung vom Berufungskläger hergeleitet \n\nwerden. Zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit ist somit lediglich die Mitteilung der \n\nUmstände erforderlich, die das Urteil aus der Sicht des Berufungsklägers in \n\nFrage stellen (BGH, Beschl. v. 21. Mai 2003 - VIII ZB 133/02, BGHReport 2003, \n\n971, 972). Hieraus folgt - selbstverständlich -, dass der Berufungskläger weder \n\nihm günstige Teile des Urteils noch weitere, die abweisende Entscheidung \n\nmöglicherweise auch stützende, zur Begründung der angefochtenen Entschei-\n\ndung aber nicht angeführte Umstände angreifen muss. \n\n10 \n\nIII. Da der Rechtsstreit in der Revisionsinstanz nicht endentscheidungs-\n\nreif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO), ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuver-\n\nweisen, damit es sich nunmehr mit der Begründetheit der Berufung - auch - im \n\nVerhältnis zum Beklagten zu 3 befassen kann. \n\nGoette \n\nKraemer \n\nGehrlein \n\nStrohn \n\nCaliebe \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 13.05.2002 - 90 O 117/01 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 18.12.2003 - 2 U 135/02 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-14/ii-zr-16-04","cited_norms":[{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-14/ii-zr-16-04","retrieved":"2026-07-10 17:13:10.708563+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-11-14/ii-zr-16-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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