{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-11-10","aktenzeichen":"IX ZB 168/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"InsO § 63 Abs. 1 Satz 1, § 66 Abs. 1; InsVV § 1 Abs. 1 Satz 1, § 3 a) Im Falle vorzeitiger Beendigung des Amtes als Insolvenzverwalter richtet sich die Berechnungsgrundlage nach dem Wert der Masse, die der Verwaltung des ausge- schiedenen Insolvenzverwalters bis zu seiner Ablösung unterlegen hat. b) Ein nach Ablösung des Insolvenzverwalters, aber noch vor der Entscheidung über seinen Vergütungsfeststellungsantrag sich ergebender Massezufluss ist dem aus- geschiedenen Insolvenzverwalter zuzurechnen, falls er ausschließlich Folge seiner Tätigkeit ist. Ist er dies nicht, hat der ausgeschiedene Insolvenzverwalter jedoch wesentlich zu dem Massezufluss beigetragen, kann dies einen Zuschlag zur Regel- vergütung rechtfertigen. c) Ein Massezufluss, der im Zeitpunkt der Entscheidung über den Vergütungsfestset- zungsantrag des ausgeschiedenen Insolvenzverwalters zwar möglich erscheint, je- doch noch nicht eingetreten ist, kann vorerst nicht berücksichtigt werden. Dem aus- geschiedenen Insolvenzverwalter bleibt jedoch unbenommen, nach erfolgter Mas- seanreicherung eine Ergänzung seiner Vergütung zu beantragen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n10. November 2005 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nIX ZB 168/04 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 63 Abs. 1 Satz 1, § 66 Abs. 1; InsVV § 1 Abs. 1 Satz 1, § 3 \n\na) \n\nIm Falle vorzeitiger Beendigung des Amtes als Insolvenzverwalter richtet sich die \nBerechnungsgrundlage nach dem Wert der Masse, die der Verwaltung des ausge-\nschiedenen Insolvenzverwalters bis zu seiner Ablösung unterlegen hat. \n\nb) Ein nach Ablösung des Insolvenzverwalters, aber noch vor der Entscheidung über \nseinen Vergütungsfeststellungsantrag sich ergebender Massezufluss ist dem aus-\ngeschiedenen Insolvenzverwalter zuzurechnen, falls er ausschließlich Folge seiner \nTätigkeit ist. Ist er dies nicht, hat der ausgeschiedene Insolvenzverwalter jedoch \nwesentlich zu dem Massezufluss beigetragen, kann dies einen Zuschlag zur Regel-\nvergütung rechtfertigen. \n\nc) Ein Massezufluss, der im Zeitpunkt der Entscheidung über den Vergütungsfestset-\nzungsantrag des ausgeschiedenen Insolvenzverwalters zwar möglich erscheint, je-\ndoch noch nicht eingetreten ist, kann vorerst nicht berücksichtigt werden. Dem aus-\ngeschiedenen Insolvenzverwalter bleibt jedoch unbenommen, nach erfolgter Mas-\nseanreicherung eine Ergänzung seiner Vergütung zu beantragen. \n\nBGH, Beschluss vom 10. November 2005 - IX ZB 168/04 - LG Köln \n AG Köln \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Vill \n\nam 10. November 2005 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 wird der \n\nBeschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom \n\n25. Juni 2004 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n794.550,19 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer weitere Beteiligte zu 1, der zuvor bereits vorläufiger Insolvenzverwal-\n\nter war, wurde am 17. September 2002 zum Insolvenzverwalter in dem Insol-\n\nvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin bestellt. In der Gläubiger-\n\nversammlung vom 27. Januar 2003 wurde der weitere Beteiligte zu 2 zum neu-\n\nen Insolvenzverwalter gewählt. \n\n2 \n\nDer weitere Beteiligte zu 1 (i.F. auch: früherer Insolvenzverwalter) hat \n\nbeantragt, seine Vergütung als Insolvenzverwalter auf 1.115.165,37 € zuzüglich \n\nAuslagen und Umsatzsteuer festzusetzen. Mit Beschluss vom 24. Oktober 2003 \n\nhat das Insolvenzgericht die Vergütung auf 151.416,96 € zuzüglich Auslagen \n\nund Umsatzsteuer \n\nfestgesetzt. Dabei hat es eine \n\nInsolvenzmasse von \n\n2.397.923,89 € zugrunde gelegt und den zweifachen Regelsatz zugebilligt. Auf \n\ndie sofortige Beschwerde des früheren Insolvenzverwalters hat das Landgericht \n\nmit Beschluss vom 25. Juni 2004 die Vergütung auf 836.374,02 € erhöht. Es ist \n\nvon einer Insolvenzmasse von 117.483.068,10 € ausgegangen und hat den \n\nRegelsatz auf 0,75 ermäßigt. Mit der Rechtsbeschwerde erstrebt der weitere \n\nBeteiligte zu 2 (i.F.: Insolvenzverwalter) die Wiederherstellung des Beschlusses \n\ndes Insolvenzgerichts. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist gemäß § 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \n\nZPO statthaft. Sie ist gemäß § 574 Abs. 2 ZPO auch zulässig und führt zur Auf-\n\nhebung und Zurückverweisung. \n\n1. Amtsgericht und Landgericht haben die Vergütung des früheren Insol-\n\nvenzverwalters nach unterschiedlichen Werten berechnet. Der von dem Amts-\n\ngericht zugrunde gelegte Betrag von 2.397.923,89 € setzt sich aus den Ein-\n\nnahmen zusammen, die der weitere Beteiligte zu 1 teils als vorläufiger Insol-\n\nvenzverwalter im Eröffnungsverfahren, teils als früherer Insolvenzverwalter er-\n\nzielt hat. Demgegenüber hat sich das Landgericht an der voraussichtlichen Tei-\n\nlungsmasse bei Verfahrensbeendigung orientiert. Beide Lösungen sind fehler-\n\nhaft. \n\n5 \n\na) Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 InsVV wird die Vergütung des Insolvenzver-\n\nwalters nach dem Wert der Insolvenzmasse berechnet, auf die sich die \n\nSchlussrechnung bezieht. Nach § 66 Abs. 1 InsO hat der Insolvenzverwalter bei \n\nder Beendigung seines Amtes Rechnung zu legen. Ob das Amt vorzeitig endet, \n\ndas Insolvenzverfahren also durch einen anderen Insolvenzverwalter fortgeführt \n\nwird, ist unerheblich (OLG Brandenburg NZI 2002, 41, 42). \n\n6 \n\nb) Unzutreffend ist es, als Berechnungsgrundlage für die Vergütung des \n\nvorzeitig abgelösten Insolvenzverwalters lediglich - wie es das Amtsgericht ge-\n\ntan hat - die Einnahmen zugrunde zu legen, die der frühere Insolvenzverwalter \n\nteils aus dem Eröffnungsverfahren übernommen, teils während seiner Tätigkeit \n\nerzielt hat. Diese Ansicht hätte zur Folge, dass Bestandteile der Masse, die der \n\nausgeschiedene Verwalter bis zur Beendigung seines Amtes nicht verwertet \n\nhat, die jedoch seiner Verwaltung unterlagen, unberücksichtigt bleiben müssten. \n\n7 \n\nIm Übrigen herrscht Streit darüber, wie im Falle vorzeitiger Beendigung \n\ndes Amtes als Insolvenzverwalter die Berechnungsgrundlage der Vergütung zu \n\nermitteln ist. Nach der einen Auffassung ist die voraussichtliche, vom Insol-\n\nvenzgericht zu schätzende Teilungsmasse bei Verfahrensbeendigung zugrunde \n\nzu legen (OLG Bamberg ZInsO 2005, 477, 480; Blersch in Breutigam/ \n\nBlersch/Goetsch, InsO § 1 InsVV Rn. 6; Eickmann in Kübler/Prütting, InsO vor \n\n§ 1 InsVV Rn. 70). Nach anderer Ansicht ist der Wert der Masse maßgeblich, \n\ndie der ausgeschiedene Insolvenzverwalter bis zu seiner Ablösung verwaltet hat \n\n(OLG Brandenburg NZI 2002, 41, 42; Haarmeyer/Wutzke/Förster, Insolvenz-\n\nrechtliche Vergütung 3. Aufl. § 1 Rn. 99; MünchKomm-InsO/Nowak, § 63 \n\nRn. 46; Uhlenbruck, InsO 12. Auf. § 63 Rn. 22; Keller DZWIR 2005, 292). \n\n8 \n\nc) Nach Auffassung des Senats ist die zuletzt genannte Auffassung im \n\nGrundsatz zutreffend. Mit der Insolvenzmasse, auf welche sich die Schluss-\n\nrechnung bezieht und die für die Vergütung des Insolvenzverwalters maßgeb-\n\nlich ist (§ 1 Abs. 1 Satz 1 InsVV), kann nur die Insolvenzmasse im Zeitpunkt der \n\nSchlussrechnung gemeint sein. Wird der Insolvenzverwalter vor Beendigung \n\ndes Verfahrens abgelöst, hat er für diesen Zeitpunkt seine Schlussrechnung zu \n\nlegen. Müsste er diese auf den noch gar nicht absehbaren Zeitpunkt der Ver-\n\nfahrensbeendigung beziehen, wäre er dazu außerstande. Dann kann es auch \n\nnicht Aufgabe des Insolvenzgerichts sein, den Wert der Masse zu diesem un-\n\ngewissen Zeitpunkt zu schätzen und den Schätzwert bei der Vergütungsfest-\n\nsetzung zugrunde zu legen. \n\n9 \n\nDiese Auffassung entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung des \n\nSenats. In dem Beschluss vom 16. Dezember 2004 (IX ZB 301/03, NZI 2005, \n\n161), der dasselbe Verfahren betraf, in dem der Beschluss des OLG Branden-\n\nburg (aaO) ergangen war, hat er dargelegt, dass die Vergütung des Insolvenz-\n\nverwalters, dessen Amt vorzeitig geendet hat, regelmäßig durch Reduzierung \n\ndes Regelsatzes gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. c InsVV zu berechnen ist und dass \n\nsonstige Umstände, welche die Tätigkeit dieses Insolvenzverwalters erleichtert \n\noder erschwert haben, den für ihn maßgeblichen Bruchteil der Vergütung unmit-\n\ntelbar gemäß § 3 InsVV verringern oder erhöhen. Damit entfällt der rechneri-\n\nsche Zwischenschritt der Ermittlung einer fiktiven Verwaltervergütung ohne vor-\n\nzeitige Amtsbeendigung (zustimmend Rendels EWiR 2005, 401; Keller DZWIR \n\n2005, 292, 293). Es wäre inkonsequent, diesen Zwischenschritt bei der Ermitt-\n\nlung der Berechnungsgrundlage wieder einzuführen. \n\n10 \n\nDie gegenteilige Auffassung, wonach die voraussichtliche, vom Insol-\n\nvenzgericht zu schätzende Teilungsmasse bei Verfahrensbeendigung zugrunde \n\nzu legen wäre, stünde auch in einem Wertungswiderspruch zu der Rechtspre-\n\nchung des Senats, dass in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des \n\nvorläufigen Insolvenzverwalters (§§ 10, 11 i.V.m. § 1 InsVV) die Vermögens-\n\nwerte Eingang zu finden haben, die zum Zeitpunkt der Beendigung der zu ver-\n\ngütenden Tätigkeit zu dem gesicherten und verwalteten Vermögen gehört ha-\n\nben (BGHZ 146, 165, 175, BGH, Beschl. v. 29. April 2004 - IX ZB 225/03, ZIP \n\n2004, 1653, 1654; v. 8. Juli 2004 - IX ZB 589/02, ZIP 2004, 1555, 1556; v. \n\n9. Juni 2005 - IX ZB 284/03, NZI 2005, 558, 559). \n\n11 \n\n2. Bei Massezuflüssen, die erst nach Beendigung des Amts des ausge-\n\nschiedenen Insolvenzverwalters, jedoch vor der gerichtlichen Festsetzung sei-\n\nner Vergütung, stattgefunden haben, ist zu differenzieren. \n\n12 \n\na) Solche Massezuflüsse sind in die Berechnungsgrundlage für die Ver-\n\ngütung des ersten Insolvenzverwalters einzustellen, falls jene ausschließlich \n\nFolge seiner Tätigkeit sind (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, aaO § 1 Rn. 100; \n\nEickmann aaO; Keller aaO; Nowak aaO; wohl auch OLG Brandenburg aaO). Es \n\nreicht nicht aus, dass der ausgeschiedene Insolvenzverwalter den späteren \n\nMassezufluss lediglich in die Wege geleitet hat, dieser dann aber erst durch \n\nBemühungen seines Nachfolgers abgeschlossen worden ist. Abgesehen davon, \n\ndass der Massezufluss tatsächlich erst nach dem Ausscheiden des ersten In-\n\nsolvenzverwalters vollzogen worden ist, muss dieser alles getan haben, was \n\nden Massezufluss bewirkt hat. Beispielsweise zählen Sicherheiten, die erst \n\nnach dem Ausscheiden des ersten Insolvenzverwalters infolge von Verhandlun-\n\ngen mit den Sicherungsnehmern, die der erste Insolvenzverwalter noch abge-\n\nschlossen hat, freigegeben werden, zu dem von ihm verwalteten Vermögen \n\n(Eickmann aaO). Hat der ausgeschiedene Insolvenzverwalter einen Anfech-\n\ntungsrechtsstreit nach §§ 129 ff. InsO durchgefochten und zahlt der Anfech-\n\ntungsgegner nach dem Verwalterwechsel, ist dieser Massezufluss ebenfalls \n\ndem ausgeschiedenen Insolvenzverwalter zuzurechnen (Keller aaO). Die Se-\n\nnatsentscheidung vom 29. April 2004 (IX ZB 225/03, NZI 2004, 444, 445) steht \n\nnicht entgegen. Seinerzeit hat der Senat entschieden, Bemühungen zur Klärung \n\nder Voraussetzungen von künftigen Ansprüchen zur Masseanreicherung - etwa \n\naus Insolvenzanfechtung - seien bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage \n\nfür die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters grundsätzlich nicht zu \n\nberücksichtigen. Dies hatte seinen Grund darin, dass Ansprüche aus Insol-\n\nvenzanfechtung erst mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen. Sie \n\ngehören damit noch nicht zu dem von dem vorläufigen Insolvenzverwalter zu \n\nsichernden und zu verwaltenden Vermögen. Das trifft nach Insolvenzeröffnung \n\nauf den Insolvenzverwalter nicht zu. \n\n13 \n\nb) Ist die bis zur Festsetzung der Vergütung des ersten Insolvenzverwal-\n\nters erfolgte Masseanreicherung nicht - oder nicht nachweisbar - ausschließlich \n\nauf seine Bemühungen zurückzuführen, erscheint es vielmehr als möglich, dass \n\nauch Bemühungen des neuen Insolvenzverwalters dazu beigetragen haben, \n\nkann der dadurch bewirkte Massezufluss bei der Berechnungsgrundlage für die \n\nVergütung des ersten Insolvenzverwalters nicht berücksichtigt werden. Denn \n\nder Zufluss ist auch bei der Vergütung des zweiten Insolvenzverwalters zugrun-\n\nde zu legen, und zwar durch Einstellen in die Berechnungsgrundlage. Dann \n\nkann er nicht zugleich in die Berechnungsgrundlage für den ersten Insolvenz-\n\nverwalter Eingang finden, weil dies zu einer doppelten Belastung der Masse mit \n\nInsolvenzverwaltervergütungen führen würde. Den Massezufluss unterschieds-\n\nlos sowohl bei dem früheren Insolvenzverwalter als auch bei dem Nachfolger zu \n\nberücksichtigen, verbietet sich außerdem deshalb, weil beide zumeist in ver-\n\nschiedenem Umfang tätig geworden sind und in unterschiedlichem Maße zu \n\ndem Massezufluss beigetragen haben. Entsprechend den unterschiedlichen \n\nTätigkeitsbeiträgen zu differenzieren, ist nicht möglich, weil ein zur Masse zu \n\nrechnender Vermögenswert entweder ganz oder gar nicht, jedoch nicht anteilig \n\nals Berechnungsgrundlage dienen kann. Auch entstünden andernfalls erhebli-\n\nche Abgrenzungsprobleme. \n\n14 \n\nAndererseits erscheint es nicht gerechtfertigt, den ausgeschiedenen In-\n\nsolvenzverwalter wegen seiner - möglicherweise sehr arbeitsintensiven - Be-\n\nmühungen um eine Masseanreicherung ganz leer ausgehen zu lassen, nur weil \n\nder Nachfolger ebenfalls etwas zu dem Gelingen dieses Unternehmens beige-\n\ntragen hat. Bei einem derartigen Sachverhalt können die von dem ausgeschie-\n\ndenen Insolvenzverwalter entfalteten Bemühungen einen Zuschlag gemäß § 3 \n\nInsVV begründen. Die Ausführungen in dem Senatsbeschluss vom 29. April \n\n2004 (aaO) gelten hier entsprechend. Der Zuschlag muss der Bedeutung der \n\nvon dem ersten Insolvenzverwalter entfalteten Tätigkeit entsprechen. Seine \n\nBemessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. \n\n15 \n\n3. Ist im Zeitpunkt der Entscheidung über den Vergütungsfestsetzungs-\n\nantrag des ausgeschiedenen Insolvenzverwalters eine Masseanreicherung, die \n\ngegebenenfalls ganz oder teilweise auf seine Bemühungen zurückzuführen sein \n\nwird, zwar noch nicht eingetreten, erscheint sie aber als möglich, kann diese \n\nAussicht bei der Vergütungsfestsetzung nicht berücksichtigt werden. Weder \n\nkann der mögliche Massezufluss in die Berechnungsgrundlage eingestellt noch \n\nkann deswegen ein Zuschlag gewährt werden. Die Vergütung eines Insolvenz-\n\nverwalters \n\nist zwar \n\ntätigkeits- und nicht erfolgsbezogen \n\n(Haarmeyer/ \n\nWutzke/Förster, aaO vor § 1 Rn. 49). Solange noch offen ist, ob und in welcher \n\nHöhe der Masse noch Vermögen zufließt, fehlt jedoch die Grundlage für eine \n\nBerücksichtigung bei der Festsetzung der Vergütung. Erst wenn das Ergebnis \n\nfeststeht, lässt sich zudem beurteilen, ob es allein oder jedenfalls in nicht uner-\n\nheblichem Maße auf der Tätigkeit des ausgeschiedenen Insolvenzverwalters \n\nberuht. \n\n16 \n\nDer erste Insolvenzverwalter kann jedoch, sobald der Massezufluss fest-\n\nsteht, einen Antrag auf ergänzende Feststellung seiner Vergütung stellen. Die \n\nformelle und materielle Rechtskraft der ersten Feststellung steht dem nicht ent-\n\ngegen, weil die nunmehr eingetretene, maßgeblich auf die Bemühungen des \n\nersten Insolvenzverwalters zurückzuführende Masseanreicherung eine neue \n\nTatsache darstellt. Der erste Insolvenzverwalter kann sich die Ergänzung sei-\n\nnes Vergütungsfestsetzungsantrags bei der ersten Antragstellung vorbehalten; \n\nnotwendig ist dies jedoch nicht. \n\n17 \n\n4. Im vorliegenden Fall hat das Landgericht in die Berechnungsgrundlage \n\nzwei Bankguthaben der Schuldnerin in Höhe von insgesamt 105.332.171,62 € \n\neingestellt. Nach den tatrichterlichen Feststellungen sind diese Guthaben an ein \n\nBankenkonsortium verpfändet. Der frühere Insolvenzverwalter habe jedoch - so \n\ndas Beschwerdegericht - \"ermittelt, dass die Verpfändung ... angefochten wer-\n\nden ... kann\", und es sei ihm durch Abschluss einer entsprechenden Vereinba-\n\nrung mit den Pfandgläubigern \"gelungen, diese Guthaben für die Masse zu si-\n\nchern\". \n\n18 \n\nNach den unter 3. dargelegten Grundsätzen rechtfertigen diese Feststel-\n\nlungen - die nicht einmal ausreichen, um bereits für den Zeitpunkt der Entschei-\n\ndung über den Vergütungsfeststellungsantrag davon ausgehen zu können, die \n\nBankguthaben seien der Masse \"sicher\" gewesen - derzeit weder die Einstel-\n\nlung des erhofften Massezuflusses in die Berechnungsgrundlage noch die Ge-\n\nwährung eines Zuschlags. \n\nDr. Gero Fischer \n\nDr. Ganter \n\nRaebel \n\nKayser \n\nVill \n\nVorinstanzen: \n\nAG Köln, Entscheidung vom 24.10.2003 - 71 IN 289/02 - \n\nLG Köln, Entscheidung vom 25.06.2004 - 19 T 258/03 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-10/ix-zb-168-04","cited_norms":[{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":5},{"jurabk":"InsVV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-10/ix-zb-168-04","retrieved":"2026-07-10 17:12:21.298552+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-11-10/ix-zb-168-04","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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