{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2005-11-08","aktenzeichen":"4 StR 321/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. November 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n4 StR 321/05\n\n1. \n\n2. \n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und der Beschwerdeführer am 8. November 2005 gemäß § 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Bielefeld vom 24. Februar 2005 im Adhäsi-\n\nonsausspruch, soweit er die Angeklagten betrifft, aufge-\n\nhoben. \n\nInsoweit wird von einer Entscheidung über den Entschä-\n\ndigungsantrag des Adhäsionsklägers abgesehen. \n\n2. Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen. \n\n3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmit-\n\ntel und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen \n\nnotwendigen Auslagen zu tragen. Die durch das Adhäsi-\n\nonsverfahren, soweit es die Angeklagten betrifft, ent-\n\nstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staats-\n\nkasse auferlegt. Die sonstigen durch dieses Verfahren \n\nentstandenen Auslagen tragen die Beschwerdeführer \n\nund der Nebenkläger selbst. \n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten L. wegen schwerer räuberi-\n\nscher Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren \n\nund sechs Monaten und den Angeklagten K. unter Freispruch im Übrigen \n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jah-\n\nren und zehn Monaten verurteilt. Den Mitangeklagten A. , dessen Revisi-\n\non durch Beschluss vom heutigen Tage gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen \n\nworden ist, hat es wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen, in \n\neinem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entzie-\n\nhungsanstalt sowie den Vorwegvollzug von vier Jahren der Freiheitsstrafe an-\n\ngeordnet. \n\nFerner hat das Landgericht die Angeklagten A. , L. und K. als \n\nGesamtschuldner verurteilt, an den Nebenkläger 2.572,55 Euro nebst 5 % Zin-\n\nsen über dem Basiszinssatz seit dem 31. Januar 2005 zu zahlen. \n\nMit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen \n\nRechts. Die Rechtsmittel haben lediglich Erfolg, soweit sie sich gegen den Ad-\n\nhäsionsausspruch richten. Im Übrigen sind sie aus den Gründen der Antrags-\n\nschriften des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 \n\nStPO. \n\nDer Adhäsionsausspruch hält, soweit er die Angeklagten K. und L. \n\nbetrifft, rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des \n\nLandgerichts liegen die Voraussetzungen des § 830 BGB nicht vor, weil die An-\n\ngeklagten L. und K. nach den Feststellungen an den allein vom Mitange-\n\nklagten A. begangenen Verletzungshandlungen zum Nachteil des Adhäsi-\n\nonsklägers weder als Mittäter noch als Anstifter oder Gehilfe beteiligt waren. \n\nDas \n\nLandgericht \n\nhat \n\ninsoweit \n\nzu Recht \n\nnur \n\nden Angeklagten \n\nA. wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt, weil die Körperverlet-\n\nzungshandlungen des Mitangeklagten A. von dem auf die Begehung ei-\n\nner schweren räuberischen Erpressung gerichteten Tatplan nicht umfasst wa-\n\nren. Die Beurteilung, ob sich jemand im Sinne des § 830 Abs. 1 BGB als Mittä-\n\nter oder als Teilnehmer im Sinne des § 830 Abs. 2 BGB an einer die zivilrechtli-\n\nche Haftung begründenden deliktischen Verhaltensweise beteiligt hat, richtet \n\nsich nach den für das Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen (vgl. BGHR \n\nBGB § 830 Abs. 2 Blockademaßnahme 1 m.w.N.). Die Angeklagten K. und \n\nL. sind nicht als Beteiligte im Sinne § 830 BGB anzusehen, weil sich die \n\nVerletzungshandlungen des Mitangeklagten A. für sie als Exzesshandlungen \n\ndarstellen (vgl. BGH aaO; BGHR BGB § 830 Abs. 2 Teilnahme 1). \n\nZwar würde auch eine Haftung der Angeklagten K. und L. we-\n\ngen einer fahrlässig (§ 276 Abs. 2 BGB) begangenen unerlaubten Handlung im \n\nSinne des § 823 Abs. 1 BGB gemäß § 840 Abs. 1 BGB zu einer gesamtschuld-\n\nnerischen Haftung der Angeklagten führen. Aus dieser Vorschrift folgt hingegen \n\nnicht, dass die Haftung mehrerer Verantwortlicher stets gleich hoch sein muss. \n\nVielmehr kann der Haftungsumfang unterschiedlich sein, so dass das Gesamt-\n\nschuldverhältnis nur bis zum geringeren Betrag, für den jeder der Nebentäter \n\nhaftet, besteht (vgl. Palandt/Sprau BGB 65. Aufl. § 840 Rdn. 3 m.N.). So liegt es \n\nhier. Da die Angeklagten nicht nach § 830 BGB, sondern jeweils nach § 823 \n\nAbs. 1 BGB schadensersatzpflichtig sind, hätte die Höhe des gemäß § 253 \n\nAbs. 2 BGB zu ersetzenden immateriellen Schadens (Schmerzensgeld) für je-\n\nden der Angeklagten gesondert bemessen werden müssen. Handelt von meh-\n\nreren Nebentätern, die den selben Schaden verursacht haben, einer der Täter \n\n- wie hier A. - vorsätzlich, handeln die anderen Nebentäter aber fahrlässig, \n\nführt dies grundsätzlich zu einer unterschiedlichen Bemessung des von dem \n\njeweiligen Täter zu zahlenden Schmerzensgeldes, weil der Genugtuungsfunkti-\n\non des Schmerzensgeldes bei Vorsatztaten besonderes Gewicht zukommt (vgl. \n\nPalandt/Heinrichs aaO § 253 Rdn. 11 m.N.). \n\nEine Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung allein über \n\nden Entschädigungsanspruch kommt nicht in Betracht (vgl. BGH NStZ 2003, \n\n321, 322; StraFo 2004, 386). \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 472 Abs. 1 Satz 2, § 472 a Abs. 2, \n\n§ 473 Abs. 1 Satz 1, 2 StPO. \n\nTepperwien Kuckein Athing \n\n Solin-Stojanović Ernemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-08/4-str-321-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 830","ref_norm":"830","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 840","ref_norm":"840","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-08/4-str-321-05","retrieved":"2026-07-10 17:10:35.891405+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-11-08/4-str-321-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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