{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2005-11-03","aktenzeichen":"IX ZB 211/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 211/03 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. November 2005 \n\nin dem Insolvenzverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann \n\nam 3. November 2005 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde des Schuldners wird zurückgewiesen, so-\n\nweit sie sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das \n\nInsolvenzverfahren richtet. \n\nIm Übrigen wird sie als unzulässig verworfen. \n\nDer Schuldner trägt die Kosten des Verfahrens der Rechtsbe-\n\nschwerde nach einem Wert von 4.000 Euro. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDas Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners ist am \n\n23. August 1999 eröffnet worden. Am 10. Januar 2000 beantragte der Schuld-\n\nner Restschuldbefreiung; am 7. Januar 2003 stellte er Eigenantrag auf Eröff-\n\nnung des Insolvenzverfahrens. Bereits am 23. August 2002 hatte der Verwalter \n\nfehlende Kostendeckung durch die Masse angezeigt. Nachdem das Insolvenz-\n\ngericht einen Kostenvorschuss zur Deckung der weiteren Verfahrenskosten \n\nangefordert hatte, beantragte der Schuldner die Bewilligung von Prozessko-\n\nstenhilfe oder die Stundung der Verfahrenskosten. Sein Antrag wurde unter \n\nHinweis auf Art. 103a EGInsO zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde blieb \n\nohne Erfolg. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde \n\nverfolgt der Schuldner den Antrag weiter. \n\n2 \n\n3 \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Ableh-\n\nnung der Stundung der Verfahrenskosten richtet. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat die Zulassung auf die Frage beschränkt, \n\nob Prozesskostenhilfe für das Insolvenzverfahren bewilligt werden kann. Nach \n\ngefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind für die Prüfung des \n\nUmfangs einer zugelassenen Revision auch die Entscheidungsgründe des Be-\n\nrufungsurteils heranzuziehen (BGH, Urt. v. 3. März 2005 - IX ZR 45/04, BGH-\n\nReport 2005, 867 mit weiteren Nachweisen). Das gilt für zugelassene Rechts-\n\nbeschwerden entsprechend. Enthält der Entscheidungssatz keine Einschrän-\n\nkung, muss sich diese zwar aus den Gründen klar und zweifelsfrei ergeben; \n\neine Begründung der Zulassung reicht insoweit nicht aus (BGH, Urt. v. 3. März \n\n2005, aaO mit weiteren Nachweisen). Der angefochtene Beschluss ist jedoch \n\nin diesem Sinne eindeutig. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde \n\nzugelassen, weil § 7 InsO nicht anwendbar sei und die Sicherung einer einheit-\n\nlichen Rechtsprechung eine höchstrichterliche Entscheidung zur Frage der In-\n\nsolvenzkostenhilfe für Schuldner erfordere. Gegen die Ablehnung der Stun-\n\ndung der Verfahrenskosten findet gemäß § 4d InsO die sofortige Beschwerde \n\nstatt, so dass auch § 7 InsO anwendbar ist. \n\n4 \n\nWenn eine Zulassung erfolgt wäre, wäre das Rechtsbeschwerdegericht \n\nim Übrigen nicht an sie gebunden gewesen, weil § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO nur \n\nauf Absatz 1 Nr. 2 verweist, also nicht für kraft Gesetzes statthafte Rechtsbe-\n\nschwerden gilt (BGH, Beschl. v. 20. Februar 2003 - V ZB 59/02, WM 2003, \n\n1829, 1830; Beschl. v. 24. September 2003 - IX ZB 24/03, NZI 2004, 511). \n\n5 \n\n2. Der Schuldner hat nicht - auch nicht hilfsweise - zu den Zulassungs-\n\nvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO vorgetragen (§ 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). \n\nDie Rechtsbeschwerde muss insoweit gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als un-\n\nzulässig verworfen werden. \n\nIII. \n\n6 \n\nSoweit die Rechtsbeschwerde zugelassen worden ist, ist sie nach § 127 \n\nAbs. 2 Satz 2, § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft. In der Sache hat sie jedoch \n\nkeinen Erfolg. Ein Schuldner, der die Kosten des Insolvenzverfahrens nicht \n\naufzubringen vermag, hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskos-\n\ntenhilfe. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe \n\ngelten nicht für das Insolvenzverfahren. \n\n7 \n\n1. Das Recht der Konkursordnung ließ nach allgemeiner Meinung für \n\nden Gemeinschuldner keine Prozesskostenhilfe zu. Der Grund wurde darin \n\ngesehen, dass die bei fehlendem Schuldnervermögen bestehende Massearmut \n\nnach § 107 Abs. 1 KO zur Abweisung des Eröffnungsantrags und nach § 204 \n\nAbs. 1 KO zur Einstellung des Verfahrens führte, sofern nicht ein kostende-\n\nckender Vorschuss eingezahlt wurde. Wegen des alleinigen Zwecks des Kon-\n\nkursverfahrens, das Vermögen des Gemeinschuldners gleichmäßig unter die \n\nGläubiger zu verteilen, wäre es sinnlos gewesen, dem Gemeinschuldner die \n\naus seinem Vermögen nicht zu deckenden Massekosten mit Hilfe staatlicher \n\nMittel zur Verfügung zu stellen; denn er hatte an der Durchführung des Verfah-\n\nrens kein Interesse (BGHZ 144, 78, 82 mit weiteren Nachweisen; vgl. auch \n\nJaeger/Eckardt, InsO § 4a Rn. 3). \n\n8 \n\n2. Die Insolvenzordnung hat daran, dass bei nicht kostendeckender \n\nMasse ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wurde, zunächst nichts geän-\n\ndert. Die Vorschriften des § 26 Abs. 1 und des § 207 Abs. 1 InsO, welche die \n\nAbweisung des Eröffnungsantrags und nach Eröffnung des Verfahrens dessen \n\nEinstellung verlangen, wenn eine die Kosten des Verfahrens deckende Masse \n\nnicht vorhanden ist, stehen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den In-\n\nsolvenzschuldner entgegen. \n\n9 \n\na) Das Insolvenzverfahren dient - anders als das Konkursverfahren - \n\nallerdings nicht nur der gemeinschaftlichen Befriedigung der Gläubiger, son-\n\ndern auch dazu, den redlichen Schuldner nach Maßgabe der §§ 286 ff InsO \n\nvon seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien (§ 1 Satz 2 InsO). Dieses \n\nzumindest in erster Linie im Interesse des Schuldners liegende Ziel kann er \n\nnach der Konzeption des Gesetzes nur erreichen, wenn ein Insolvenzverfahren \n\ndurchgeführt wird. Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Insol-\n\nvenzordnung und anderer Gesetze vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710) \n\nblieb es ihm verschlossen, wenn sein Vermögen zur Deckung der dafür erfor-\n\nderlichen Kosten nicht ausreichte und der dafür notwendige Betrag auch sonst \n\nvon niemandem zur Verfügung gestellt wurde. Die beiden in § 1 InsO normier-\n\nten Verfahrensziele waren in massearmen Verfahren nicht in Einklang zu brin-\n\ngen (BGHZ 144, 78, 83 f). \n\n10 \n\nb) Gleichwohl konnten die Vorschriften über die Prozesskostenhilfe über \n\n§ 4 InsO nicht entsprechend auf das Insolvenzverfahren angewandt werden. Es \n\nfehlte an einer ungewollten Gesetzeslücke, die durch richterliche Rechtsfortbil-\n\ndung hätte geschlossen werden können (vgl. BGHZ 144, 78, 85; weitere Nach-\n\nweise bei Jaeger/Eckardt, aaO Rn. 4 Fn. 16). Der beschriebene Widerspruch \n\nzwischen den Verfahrenszielen in massearmen Verfahren war bereits im Ge-\n\nsetzgebungsverfahren gesehen worden. Der Gesetzgeber hatte bewusst von \n\neiner Bereitstellung der zur Verfahrensdurchführung notwendigen Massekosten \n\naus öffentlichen Mitteln abgesehen; denn eine sämtliche Verfahrenskosten ein-\n\nschließlich der Kosten für Insolvenzverwalter und Treuhänder umfassende Pro-\n\nzesskostenhilfe hätte die öffentlichen Haushalte zu stark belastet (BT-Drucks. \n\n12/2443 S. 255). \n\n11 \n\nc) Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Insolvenzord-\n\nnung und anderer Gesetze vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2710) können die \n\nVerfahrenskosten gemäß §§ 4a ff InsO gestundet werden. Werden die Kosten \n\ngestundet, kann weder ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens man-\n\ngels Masse abgewiesen noch ein bereits eröffnetes Verfahren mangels eine \n\ndie Verfahrenskosten deckende Masse eingestellt werden (§ 26 Abs. 1 Satz 2, \n\n§ 207 Abs. 1 Satz 2 InsO). Auch völlig mittellose Schuldner erhalten so Zugang \n\nzum Insolvenzverfahren und damit zur Restschuldbefreiung. Der Widerspruch \n\nder Verfahrensziele wurde beseitigt. \n\n12 \n\nd) Für Verfahren, die - wie im vorliegenden Fall - vor dem 1. Dezember \n\n2001 eröffnet worden sind, finden gemäß Art. 103a EGInsO die bis dahin gel-\n\ntenden Vorschriften Anwendung. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde \n\nmuss \"Insolvenzkostenhilfe\" in Form von Prozesskostenhilfe auch nicht des-\n\nhalb gewährt werden, weil die Stundungsvorschriften der §§ 4a ff InsO in Alt-\n\nverfahren grundsätzlich nicht anwendbar sein dürften. Bis zum 1. Dezember \n\n2001 hatte ein Insolvenzschuldner keinen Anspruch auf Prozesskostenhilfe, \n\nwie sich auch daraus ergibt, dass der Gesetzgeber es aus Kostengründen \n\nausdrücklich abgelehnt hat, die Anwendbarkeit der §§ 114 ff ZPO im Insol-\n\nvenzverfahren \"klarzustellen\" (BT-Drucks. 14/5680 S. 14). Der Rechtsbe-\n\nschwerdeführer wird dadurch nicht härter getroffen als andere Schuldner, de-\n\nren Verfahren vor dem 1. Dezember 2001 eröffnet worden sind. \n\nFischer \n\nRaebel \n\nKayser\n\nCierniak \n\nLohmann \n\nVorinstanzen: \n\nAG Bonn, Entscheidung vom 25.04.2003 - 97 IK 50/99 - \n\nLG Bonn, Entscheidung vom 05.08.2003 - 6 T 92/03 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-03/ix-zb-211-03","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":3},{"jurabk":"EGInsO","ref":"Art 103a","ref_norm":"103a","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 207","ref_norm":"207","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4d","ref_norm":"4d","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-03/ix-zb-211-03","retrieved":"2026-07-10 17:13:40.360758+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-11-03/ix-zb-211-03","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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