{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2005-11-03","aktenzeichen":"I ZB 14/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZB 14/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. November 2005 \n\nin der Rechtsbeschwerdesache \n\nbetreffend die Markenanmeldung Nr. 301 47 349.8 \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. November 2005 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. Ungern-\n\nSternberg, Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant und Dr. Schaffert \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Anmelderin gegen den Beschluss des \n\n32. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts \n\nvom 27. Oktober 2004 wird zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nI. Die Anmelderin betreibt die einzige öffentliche Spielbank in Bremen. \n\nSie stützt sich dabei auf eine ihr vom Senator für Inneres im Jahr 1978 erteilte \n\nund seither mehrfach - zuletzt bis zum 31. Dezember 2012 - verlängerte Zulas-\n\nsung. \n\nMit ihrer am 1. August 2001 eingereichten Anmeldung hat die Anmelderin \n\ndie Eintragung des Zeichens \"Casino Bremen\" für im Einzelnen bezeichnete \n\nDienstleistungen der Klassen 35, 41 und 42 begehrt. Die Markenstelle für Klas-\n\nse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung außer für die \n\nDienstleistung \"Erziehung\" wegen des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft \n\nzurückgewiesen. \n\n3 \n\nDie hiergegen gerichtete Beschwerde der Anmelderin hat zur Eintragung \n\nder Marke \"Casino Bremen\" auch für die Dienstleistungen \"Unterhaltung\" und \n\n\"sportliche und kulturelle Aktivitäten\" geführt. Soweit sie weitergehend auch \n\nnoch auf die Eintragung der Marke für die Dienstleistung \"Betrieb von öffentli-\n\nchen Spielkasinos im Rahmen gesetzlich geregelter Konzessionen\" gerichtet \n\nwar, ist sie dagegen ohne Erfolg geblieben (BPatG, Beschl. v. 27.10.2004 \n\n- 32 W(pat) 330/02, in juris veröffentlicht). \n\n4 \n\n5 \n\nMit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihren \n\nim Beschwerdeverfahren erfolglosen Eintragungsantrag weiter. \n\nII. Das Bundespatentgericht hat die Eintragungsfähigkeit der angemelde-\n\nten Marke für die Dienstleistung \"Betrieb von öffentlichen Spielkasinos im Rah-\n\nmen gesetzlich geregelter Konzessionen\" wegen des Bestehens eines Freihal-\n\ntebedürfnisses i.S. des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG abgelehnt. Zur Begründung \n\nhat es ausgeführt, der Begriff \"Casino Bremen\" stelle in Bezug auf die genannte \n\nDienstleistung eine Angabe dar, die im Verkehr zur Bezeichnung der geografi-\n\nschen Herkunft und der Art der Dienstleistung dienen könne. Der Begriff ver-\n\nmittle in unmittelbar verständlicher Weise die Information, es gehe um den Be-\n\ntrieb eines Spielkasinos in der Stadt Bremen. Der Umstand, dass wegen der \n\nderzeit gegebenen Monopolstellung der Anmelderin gegenwärtig kein Freihal-\n\ntebedürfnis bestehe, sei unerheblich. Der Begriff des Freihaltebedürfnisses stel-\n\nle kein einzelfallbezogenes Korrektiv dar. Außerdem sei der künftige Wegfall \n\nder Monopolstellung nicht auszuschließen. Es könne dahingestellt bleiben, ob \n\nder angemeldeten Marke zusätzlich noch jegliche Unterscheidungskraft fehle. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nEine Eintragung kraft Verkehrsdurchsetzung gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG kom-\n\nme nicht in Betracht. Dazu reiche der Vortrag der Anmelderin nicht aus. \n\nIII. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. \n\n1. Auf die vom Beschwerdegericht in seinen Erwägungen zur Zulassung \n\nder Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob das Freihaltebedürfnis gemäß \n\n§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG auch unter Berücksichtigung einer Monopolstellung \n\nder Anmelderin besteht, kommt es für die Entscheidung des Falls nicht an. \n\n2. Der Senat ist aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht gehindert, zur \n\nBegründung der Zurückweisung der Rechtsbeschwerde auf den vom Bundes-\n\npatentgericht offen gelassenen Schutzversagungsgrund des Fehlens jeglicher \n\nUnterscheidungskraft abzustellen, da dieser Gegenstand der Erörterung der \n\nVerfahrensbeteiligten auch im Rechtsbeschwerdeverfahren ist, das Bundespa-\n\ntentgericht die dazu erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen hat \n\nund weiterer Sachvortrag nicht zu erwarten ist (vgl. BGH, Beschl. v. 19.6.1997 \n\n- I ZB 7/95, GRUR 1998, 394, 396 - Active Line). Eine Zurückverweisung ist nur \n\nim Falle der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses geboten (§ 89 Abs. 4 \n\nSatz 1 MarkenG). \n\n9 \n\n3. Der als Wortmarke angemeldeten Bezeichnung \"Casino Bremen\" fehlt \n\nfür die Dienstleistung \"Betrieb von öffentlichen Spielkasinos im Rahmen gesetz-\n\nlich geregelter Konzessionen\" jegliche Unterscheidungskraft i.S. des § 8 Abs. 2 \n\nNr. 1 MarkenG. Die begehrte Dienstleistungsmarke erschöpft sich in der Be-\n\nnennung einer Spielstätte mit dem hierfür üblichen Begriff \"Casino\" in Bremen. \n\nEntgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde gibt es keine Anhaltspunkte dafür, \n\ndass der Mangel jeglicher Unterscheidungskraft wegen des Gesamteindrucks \n\nder gewählten Bezeichnung als \"Kombinationsmarke\" entfalle. \n\n10 \n\nFür die rechtliche Beurteilung ist in diesem Zusammenhang unmaßgeb-\n\nlich, dass die Anmelderin alleinige Inhaberin einer staatlichen Konzession für \n\nden Betrieb einer Spielbank in Bremen ist. Die Beurteilung der Unterschei-\n\ndungskraft ist von der Person des Anmelders grundsätzlich unabhängig. Dieser \n\nkann dann eine Bedeutung zukommen, wenn zur Überwindung des Schutzhin-\n\ndernisses gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG der Nachweis zu führen ist, dass sich die \n\nBezeichnung im Verkehr infolge ihrer Benutzung als Marke für die angemeldete \n\nWare oder Dienstleistung durchgesetzt hat. Diesen Nachweis hat die Anmelde-\n\nrin aber nach den von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellun-\n\ngen des Beschwerdegerichts nicht geführt. \n\n11 \n\nIV. Danach war die Rechtsbeschwerde auf Kosten der Anmelderin (§ 90 \n\nAbs. 2 Satz 1 MarkenG) zurückzuweisen. \n\nUllmann \n\nv. Ungern-Sternberg \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nSchaffert \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 27.10.2004 - 32 W(pat) 330/02 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-03/i-zb-14-05","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":5},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-03/i-zb-14-05","retrieved":"2026-07-10 17:11:09.554536+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-11-03/i-zb-14-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. Zivilsenat","date":"2005-11-03","dockets":["I ZB 14/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 03.11.2005 – I ZB 14/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-03/i-zb-14-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Rechtsbeschwerde der Anmelderin gegen den Beschluss des\n\n32. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts\n\nvom 27. Oktober 2004 wird zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 €\n\nfestgesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"MarkenG/8","law":"MarkenG","abbreviation":"MarkenG","ref":"8","label":"§ 8 MarkenG","mentions":5},{"id":"MarkenG/89","law":"MarkenG","abbreviation":"MarkenG","ref":"89","label":"§ 89 MarkenG","mentions":1},{"id":"MarkenG/90","law":"MarkenG","abbreviation":"MarkenG","ref":"90","label":"§ 90 MarkenG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"BPatG","court_id":null,"court_as_stated":"Bundespatentgericht","date":"2004-10-27","docket":"32 W(pat) 330/02","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2005-11-03","docket":"I ZB 14/05","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2005-11-03/i-zb-14-05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-03/i-zb-14-05","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"WRP 2006, 475","basis":"cited_by_decisions","votes":3}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T17:11:09.554536+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}