{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2005-11-03","aktenzeichen":"3 StR 333/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"VereinsG § 20 Abs. 1 Nr. 3; StGB § 85 Abs. 2 Der bloße Bezug der Zeitschrift einer verbotenen Vereinigung reicht nicht für die Annahme der Unterstützung ihres organisatorischen Zusammenhalts aus.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n3. November 2005 \n\n3 StR 333/05 \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHSt: nein \n\nVeröffentlichung: ja \n\n_________________ \n\nVereinsG § 20 Abs. 1 Nr. 3; \n\nStGB § 85 Abs. 2 \n\nDer bloße Bezug der Zeitschrift einer verbotenen Vereinigung reicht nicht für die \n\nAnnahme der Unterstützung ihres organisatorischen Zusammenhalts aus. \n\nBGH, Beschl. vom 3. November 2005 - 3 StR 333/05 - LG Koblenz \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Zuwiderhandelns gegen ein Vereinigungsverbot u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 3. November 2005 gemäß § 349 \n\nAbs. 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nKoblenz vom 6. Juni 2005 mit den Feststellungen aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer \n\ndes Landgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen einer Zuwiderhandlung ge-\n\ngen ein Vereinsverbot nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 VereinsG und wegen eines Ver-\n\nstoßes gegen ein Vereinigungsverbot nach § 85 Abs. 2 StGB zu einer Gesamt-\n\ngeldstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. \n\n1. Der Angeklagte war seit Herbst 2001 Abonnent der Wochenzeitschrift \n\n\"Ümmet-I-Muhammed\" des Vereins \"Kalifatsstaat\" zu einem Bezugspreis von \n\njährlich 80 DM. Mit Verfügung des Bundesministers des Inneren vom 8. De-\n\nzember 2001 wurde der Verein vollziehbar verboten. Das Verbot ist seit 27. No-\n\nvember 2002 bestandskräftig. Der Vertrieb der Vereinszeitschrift wurde ab dem \n\n21. Dezember 2001 unter der Bezeichnung \"Beklenen Asr-I Saadet\" fortgesetzt, \n\num den organisatorischen Zusammenhalt der Anhängerschaft zu gewährleis-\n\nten. Der Angeklagte bezog sie bis Ende Dezember 2003. Ferner vermittelte er \n\ndem Zeugen C. zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt ein Abonne-\n\nment und nahm hierfür den Betrag von 80 DM zur Weiterleitung entgegen. \n\nDas Landgericht hat den Bezug der Zeitschrift durch den Angeklagten \n\nselbst und die Vermittlung eines weiteren Abonnements an den Zeugen C. \n\nals eine Unterstützung des organisatorischen Zusammenhalts des verbotenen \n\nVereins beurteilt. Es hat für den Zeitraum bis zur Bestandskraft des Verbots am \n\n27. November 2002 eine Tat der Zuwiderhandlung gegen ein - vollziehbares - \n\nVereinsverbot nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 VereinsG und für den Folgezeitraum eine \n\nweitere Tat des Verstoßes gegen ein - unanfechtbares - Vereinigungsverbot \n\nnach § 85 Abs. 2 StGB angenommen. \n\n2. Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Un-\n\nterstützung des organisatorischen Zusammenhalts einer - vorläufig vollziehbar \n\noder unanfechtbar - verbotenen Vereinigung im Sinne der Vorschriften des \n\n§ 20 Abs. 1 Nr. 3 VereinsG oder des § 85 Abs. 2 StGB setzt voraus, dass das \n\nHandeln des Täters auf die Aufrechterhaltung des organisatorischen Zusam-\n\nmenhalts gerichtet und geeignet ist, eine für diesen vorteilhafte Wirkung her-\n\nvorzurufen (BGH NJW 2005, 2164); bloße Unterstützungshandlungen, die nicht \n\nunmittelbar die Aufrechterhaltung des organisatorischen Zusammenhalts zum \n\nZiel haben oder ihn allenfalls reflexartig fördern, genügen dabei ebenso wenig \n\nwie Unterstützungshandlungen von nur untergeordneter Bedeutung (vgl. \n\nBGHSt 26, 256, 260 f.). Nach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen \n\neiner tatbestandsmäßigen Unterstützungshandlung bislang nicht belegt. \n\nZwar dient die wöchentliche Herausgabe einer Vereinszeitung nach ih-\n\nrem Sinn und Zweck auch der Aufrechterhaltung und Stärkung des organisato-\n\nrischen Zusammenhalts eines verbotenen Vereins. Dementsprechend stellen \n\nsich die Verteilung der Zeitung wie auch die Ausübung anderer Funktionen in-\n\nnerhalb der Verteilerorganisation als tatbestandsmäßiges Unterstützen im Sin-\n\nne des § 20 Abs. 1 Nr. 3 VereinsG dar (BGH NJW 2005, 2164 f.). Entspre-\n\nchende Handlungen des Angeklagten sind dem angefochtenen Urteil jedoch \n\nnicht zu entnehmen. \n\na) Die Vermittlung eines Abonnements an den Zeugen C. und die \n\nWeiterleitung des Entgeltes von 80 DM können die Verurteilung schon deswe-\n\ngen nicht tragen, weil nicht festgestellt ist, dass diese zeitlich nicht eingeordne-\n\nten Handlungen nach Erlass der Verbotsverfügung am 8. Dezember 2001 er-\n\nfolgten und damit einen verbotenen Verein betrafen. \n\nb) Der bloße Abonnementsbezug jeweils eines Exemplars der Zeitschrift \n\nder verbotenen Vereinigung durch den Angeklagten selbst stellt noch keine \n\ntatbestandsmäßige Unterstützung des organisatorischen Zusammenhalts des \n\nVereins dar. Wer als Mitglied oder Außenstehender eine Zeitschrift bezieht, \n\nerbringt - ähnlich wie etwa ein Teilnehmer einer Vereinsveranstaltung - nicht \n\nselbst eine organisationsbezogene Leistung für den Verein, sondern nimmt \n\nlediglich das Ergebnis entsprechender organisatorischer Bemühungen derjeni-\n\ngen in Anspruch, die für die Herausgabe und Verteilung der Zeitung sorgen. \n\nDies gilt ungeachtet der Tatsache, dass ein Abonnent durch den regelmäßigen \n\nBezug der Zeitung, insbesondere die Entrichtung des Entgelts, zum Erfolg der \n\nVereinszeitschrift einen gewissen Beitrag erbringen mag. Der damit verbunde-\n\nnen Förderung des verbotenen Vereins - ein darüber hinaus gehender Spen-\n\ndencharakter des Entgelts ist nicht festgestellt - kommt indes unter dem Ge-\n\nsichtspunkt der Aufrechterhaltung seines organisatorischen Zusammenhalts \n\nallenfalls eine mittelbare und in der Regel lediglich unerhebliche Bedeutung zu; \n\ndas reicht als tatbestandsmäßige Unterstützungshandlung nicht aus. \n\nWürde man den bloßen Bezug der Zeitschrift für die Tatbestandserfül-\n\nlung genügen lassen, wäre der Unterschied zwischen spezifischen organisati-\n\nonsbezogenen Handlungen, wie sie von den Vorschriften des § 20 Abs. 1 Satz \n\n1 Nr. 3 VereinsG, § 85 Abs. 2 StGB oder § 84 Abs. 2 StGB vorausgesetzt wer-\n\nden, und einfachen Unterstützungshandlungen etwa nach § 129 Abs. 1 und \n\n§ 129 a Abs. 5 StGB (vgl. BGH NJW 2005, 2164 f.) verwischt. Es entstünde \n\nzudem ein Wertungswiderspruch zur Rechtslage bei der Beteiligung eines Mit-\n\nglieds in einer verbotenen Vereinigung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 VereinsG, § 85 \n\nAbs. 2 StGB oder § 84 Abs. 2 StGB. Denn hierzu wird allgemein die Auffas-\n\nsung vertreten, dass die passive Mitgliedschaft, mag sie auch mit der Bezah-\n\nlung eines Beitrags verbunden sein, für die Erfüllung des Tatbestandes nicht \n\nausreicht, vielmehr eine aktive Betätigung zur Verwirklichung der Vereinsziele \n\nzu fordern ist (BTDrucks. 5/2860 S. 6; Rudolphi in SK-StGB, § 84 Rdn. 12 \n\nm. w. N.). \n\n3. Das Urteil kann danach keinen Bestand haben und die Sache bedarf \n\nneuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat kann nicht ausschließen, \n\ndass ein neuer Tatrichter weitergehende, eine organisationsbezogene Unter-\n\nstützung oder eine aktive mitgliedschaftliche Betätigung (vgl. BGH NJW 2005, \n\n2164, 2166; zur Indizwirkung des Zeitungsbezuges Laufhütte in LK 11. Aufl. \n\n§ 85 Rdn. 9) belegende Feststellungen treffen kann. Gegebenenfalls wird auch \n\nzu berücksichtigen sein, dass allein durch den Eintritt der Bestandskraft des \n\nVereinsverbotes eine an sich einheitliche Unterstützungshandlung oder aktive \n\nBetätigung als Mitglied nicht in zwei selbständige Taten aufgespaltet wird. \n\nTolksdorf Miebach Winkler \n\n Pfister Hubert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-03/3-str-333-05","cited_norms":[{"jurabk":"VereinsG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 129a","ref_norm":"129a","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-03/3-str-333-05","retrieved":"2026-07-10 17:15:10.819401+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-11-03/3-str-333-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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