{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2005-11-03","aktenzeichen":"3 StR 183/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n3 StR 183/05 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n3. November 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Bestechung u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. November \n\n2005, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\n Prof. Dr. Tolksdorf, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\n Dr. Miebach, \n\n Winkler, \n\n Pfister, \n\n Hubert \n\n als beisitzende Richter, \n\nBundesanwalt beim Bundesgerichtshof \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Hannover vom 21. Januar 2005 aufgehoben, soweit der \n\nVerfall von 128.700 € angeordnet worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechung in fünf Fällen \n\nund Anstiftung zur Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen \n\nGeheimhaltungspflicht in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jah-\n\nren und sechs Monaten verurteilt und den Verfall eines Betrages von 128.700 € \n\nangeordnet. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des \n\nAngeklagten hat teilweise Erfolg. \n\n2 \n\n3 \n\n1. Zum Schuldspruch hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revi-\n\nsionsbegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. \n\n2. Auch der Strafausspruch hält im Ergebnis rechtlicher Überprüfung \n\nstand. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf die Darlegungen in der Antrags-\n\nschrift des Generalbundesanwalts, die nur folgender Ergänzung bedürfen: Zwar \n\nhat das Landgericht, soweit der Angeklagte wegen Anstiftung zur Verletzung \n\ndes Dienstgeheimnisses in elf Fällen verurteilt worden ist, bei der Bestimmung \n\ndes konkreten Strafrahmens die obligatorische Strafmilderung gemäß § 28 \n\nAbs. 1, § 49 Abs. 1 StGB außer Acht gelassen hat. § 28 Abs. 1 StGB war an-\n\nzuwenden, weil für § 353 b Abs. 1 Nr. 1 StGB die Tatbestandsverwirklichung \n\ndurch einen Amtsträger strafbegründend wirkt, der Angeklagte aber diese Ei-\n\ngenschaft nicht aufweist. Auch kann der Senat nicht ausschließen, dass sich \n\ndas Landgericht bei der Strafzumessung fälschlich an einer Strafrahmenober-\n\ngrenze von fünf Jahren Freiheitsstrafe orientiert hat und deshalb bei Zugrunde-\n\nlegung des zutreffenden Strafrahmens (Obergrenze von drei Jahren und neun \n\nMonaten) auf noch geringere Einzelstrafen erkannt hätte. Indes sind die Einzel-\n\nstrafen von jeweils vier Monaten Freiheitsstrafe angesichts des langen Tatzeit-\n\nraums, des Umfangs der erlangten Dienstgeheimnisse und des insgesamt von \n\ndem Angeklagten damit erstrebten und erreichten Gewinns jedenfalls ange-\n\nmessen im Sinne von § 354 Abs. 1 a StPO. \n\n3. Die Anordnung von Wertersatzverfall kann indes nicht bestehen blei-\n\nben, da das Landgericht nicht rechtsfehlerfrei bestimmt hat, was der Angeklagte \n\naus der Tat erlangt hatte. \n\na) Nach den Feststellungen des Landgerichts erhielt der Angeklagte von \n\ndem ehemaligen Mitangeklagten, einem Beamten des Kultusministeriums in \n\nNiedersachsen, auf sein Verlangen zweimal jährlich die Anschriften und weitere \n\npersönliche Daten der zur Einstellung in den Vorbereitungsdienst als Lehramts-\n\nreferendare vorgesehenen Bewerber. Er zahlte dafür jeweils zum Jahresende \n\neinen Geldbetrag. Das Anschriftenmaterial nutzte der Angeklagte in seiner be-\n\nruflichen Tätigkeit als Versicherungsvertreter dazu, den Lehramtsreferendaren \n\n- mit erheblichem Erfolg - den Abschluss von Krankenversicherungsverträgen \n\nanzutragen. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nb) Bei diesem Sachverhalt hat das Landgericht den Verfall von Werter-\n\nsatz dem Grunde nach zu Recht angeordnet. Dabei kann dahingestellt bleiben, \n\nob die Anordnung - wie die Strafkammer meint - als Rechtsfolge der vom Ange-\n\nklagten begangenen Bestechungstaten auszusprechen war. Insofern trifft zu, \n\ndass auch im Zusammenhang mit einer Verurteilung wegen Bestechung (§ 334 \n\nStGB) die Anordnung des Verfalls nach § 73 StGB oder des Verfalls des Wert-\n\nersatzes nach § 73 a StGB grundsätzlich möglich ist; dies ergibt sich mittelbar \n\naus § 338 Abs. 2 StGB, wonach in den Fällen des § 334 StGB, soweit die Tat-\n\nbegehung gewerbsmäßig oder bandenmäßig erfolgt, der erweiterte Verfall nach \n\n§ 73 d StGB zulässig ist. Die Frage braucht aber nicht geklärt zu werden, denn \n\nder Angeklagte hat die Listen jedenfalls aus der Verletzung des Dienstgeheim-\n\nnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht durch den ehemaligen Mit-\n\nangeklagten erlangt, zu der er diesen angestiftet und an der er deshalb teilge-\n\nnommen hat. Dies reicht nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB aus. \n\n7 \n\n8 \n\nc) Die Anordnung des Verfalls von Wertersatz kann aber wegen der Hö-\n\nhe des für verfallen erklärten Betrages keinen Bestand haben. \n\nDas Landgericht hat angenommen, der Gesamtumfang der seitens des \n\nAngeklagten durch den Abschluss dieser Versicherungsverträge erzielten Pro-\n\nvisionen unterliege dem Verfall des Wertersatzes gemäß § 73 a StGB, weil er \n\ninsoweit die in den Anschriftenlisten enthaltenen Gewinnchancen realisiert ha-\n\nbe. Von dem Bruttobetrag der unter Ausnutzung der Anschriftenlisten erlangten \n\nProvisionen hat es unter Anwendung der Härtevorschrift des § 73 c StGB ledig-\n\nlich die individuelle Stornoquote und den Steuersatz des Angeklagten in Abzug \n\ngebracht. \n\n9 \n\nDies hält rechtlicher Prüfung nicht stand. Die Auffassung, der Angeklagte \n\nhabe aus den Taten jeweils eine Gewinnchance und, soweit er diese realisiert \n\nhabe, die Provisionen erlangt, geht daran vorbei, dass die Verfallsobjekte un-\n\nmittelbar für und aus der Tat erlangt sein müssen und deshalb ein lediglich mit-\n\ntelbarer Vermögenszuwachs, d. h. ein Vermögensvorteil, der durch entspre-\n\nchende Verwendung des ursprünglich Erlangten dem Vermögen eines Täters \n\nzufließt, als Verfallsobjekt ausscheidet (vgl. Schmidt in LK 11. Aufl. § 73 \n\nRdn. 17; Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 73 Rdn. 19). Hier hat der Angeklagte \n\naus den Taten jeweils die Listen mit den Anschriften der künftigen Lehramtsre-\n\nferendare erlangt. Deren Wert bestimmt deshalb auch die Höhe des als Werter-\n\nsatz für verfallen zu erklärenden Betrages. \n\n10 \n\nd) Der neue Tatrichter wird deshalb den Wert der Listen zu ermitteln ha-\n\nben. Von Bedeutung wird dabei u. a. sein können, ob und zu welchen Preisen \n\nvergleichbare Listen im Anschriftenhandel angeboten werden und welcher Vor-\n\nteil darin besteht, dass in den Listen Namen und Anschriften einer großen Zahl \n\nvon Personen zusammengestellt waren, die erfahrungsgemäß aktuell ein Be-\n\ndürfnis an einer Krankenversicherung hatten. Zur Ermittlung des Wertes kann \n\nsich der Tatrichter ggf. sachverständiger Hilfe bedienen und im Wege der \n\nSchätzung nach § 73 b StGB vorgehen. Einen gewissen Anhaltspunkt für den \n\nWert der Listen kann auch die Höhe des für sie gezahlten Bestechungslohnes \n\ngeben. \n\nTolksdorf Miebach Winkler \n\n Pfister Hubert","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-03/3-str-183-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73a","ref_norm":"73a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 334","ref_norm":"334","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73b","ref_norm":"73b","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73c","ref_norm":"73c","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73d","ref_norm":"73d","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 353b","ref_norm":"353b","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-11-03/3-str-183-05","retrieved":"2026-07-10 17:13:08.450756+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-11-03/3-str-183-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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