{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2005-11-02","aktenzeichen":"4 StR 418/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StPO §§ 199 ff. GVG § 76 JGG §§ 33 a, 33 b Wird eine zunächst unterbliebene Entscheidung über die Eröffnung des Haupt- verfahrens in der Hauptverhandlung nachgeholt, so entscheidet darüber beim Landgericht auch dann die große Straf- bzw. Jugendkammer in ihrer Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung mit drei Berufsrichtern ohne Mitwirkung der Schöffen, wenn die Kammer die Hauptverhandlung in reduzierter Besetzung (§ 76 Abs. 2 Satz 1 GVG, § 33 b Abs. 2 Satz 1 JGG) durchführt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 418/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n2. November 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. November 2005 in \n\nentsprechender Anwendung von § 206 a StPO beschlossen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Dessau vom 24. Mai 2005 mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben. \n\nDas Verfahren wird eingestellt. \n\nDie Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten ent-\n\nstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und ande-\n\nrer Sexualstraftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. \n\nHiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Ver-\n\nfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Der Senat \n\nbraucht auf die Rügen des Beschwerdeführers nicht einzugehen, weil das Ver-\n\nfahren einzustellen ist. \n\n1. Der Verurteilung des Angeklagten steht ein Verfahrenshindernis ent-\n\ngegen, da es an einem wirksamen Eröffnungsbeschluss fehlt. \n\nDem liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: \n\nDie Staatsanwaltschaft erhob gegen den Angeklagten in dieser Sache \n\nim Juni 2003 Anklage zum Jugendschöffengericht. Dieses sah seine Strafge-\n\nwalt als nicht ausreichend an und legte deshalb die Sache im Dezember 2003 \n\nüber die Staatsanwaltschaft der Jugendschutzkammer bei dem Landgericht \n\nDessau zur Übernahme vor. Nachdem die Akten auf Verfügung des Vorsitzen-\n\nden der Jugendkammer wegen formeller Unzulänglichkeiten der Abgabe im \n\nVerlauf des Jahres 2004 zweimal an das zuständige Amtsgericht zurückgeleitet \n\nworden waren und mit einem wirksamen Abgabebeschluss nach § 209 Abs. 2 \n\nStPO erneut beim Landgericht vorlagen, übernahm die Jugendkammer des \n\nLandgerichts die Sache durch Beschluss vom 4. Februar 2005. In diesem von \n\nden drei Berufsrichtern unterschriebenen Beschluss wurde zugleich bestimmt, \n\ndass die Jugendkammer in der Hauptverhandlung mit zwei Berufsrichtern und \n\nzwei Jugendschöffen besetzt sei (§ 33 b Abs. 2 JGG). Der auf dem Beschluss-\n\nformular angebrachte Zusatz \"Gründe: Die Kammer bejaht den hinreichenden \n\nTatverdacht wegen der ihre Zuständigkeit begründenden Gesetzesverletzun-\n\ngen.\" wurde in dem Beschluss durchgestrichen. \n\nAm ersten vom Vorsitzenden der Jugendkammer anberaumten Haupt-\n\nverhandlungstermin wurde im Rahmen der Hauptverhandlung festgestellt, dass \n\ndas Hauptverfahren bislang noch nicht eröffnet worden war. Daraufhin verkün-\n\ndete die Vorsitzende nach Vernehmung des Angeklagten zu seinen persönli-\n\nchen Verhältnissen und der Verlesung des Anklagesatzes einen schriftlich ab-\n\ngefassten, aber nicht unterschriebenen, sondern als Anlage zum Protokoll ge-\n\nnommenen Beschluss, durch den die Anklage mit Änderungen zur Hauptver-\n\nhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet wurde. Dieser Be-\n\nschluss war, wie die dienstlichen Äußerungen bestätigen, in der Kammerbeset-\n\nzung der Hauptverhandlung, d.h. unter Mitwirkung der beiden berufsrichterli-\n\nchen Mitglieder der Jugendkammer und der beiden Jugendschöffen, beraten \n\nund gefasst worden. \n\n2. Der in der Hauptverhandlung verkündete Eröffnungsbeschluss ist \n\nnicht wirksam zustande gekommen. \n\nAllerdings konnte die Jugendkammer den bis dahin fehlenden Eröff-\n\nnungsbeschluss nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs noch \n\nin der Hauptverhandlung nachholen (BGHSt 29, 224; BGH NStZ 1981, 448; \n\n1985, 324; 1986, 276; 1987, 239). Doch hat die Jugendkammer über die Eröff-\n\nnung nicht in der dafür gesetzlich vorgesehenen Besetzung entschieden. Die \n\nEntscheidung über die Eröffnung obliegt beim Landgericht der Strafkammer \n\nbzw. der Jugendkammer in der Besetzung außerhalb der Hauptverhandlung \n\n(KK-Tolksdorf § 199 Rdn. 9), mithin mit drei Berufsrichtern unter Ausschluss \n\nder (Jugend-) Schöffen (§ 199 Abs. 1 StPO i.V.m. § 76 Abs. 1 GVG bzw. § 33 b \n\nJGG). Für den Fall der - wie hier - notwendig werdenden Nachholung eines \n\nfehlenden Eröffnungsbeschlusses gilt nichts anderes; in diesem Fall entschei-\n\ndet die Straf- bzw. Jugendkammer nach Unterbrechung der Verhandlung in der \n\nfür die Eröffnungsentscheidung vorgeschriebenen Besetzung (vgl. Tolksdorf \n\naaO § 207 Rdn. 23). Deshalb konnte die Jugendkammer in der mit dem Über-\n\nnahmebeschluss für die Hauptverhandlung bestimmten Besetzung mit lediglich \n\nzwei berufsrichterlichen Mitgliedern und den beiden Jugendschöffen nicht wirk-\n\nsam über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheiden. \n\nDaran hat die durch das Rechtspflegeentlastungsgesetz vom 11. Januar \n\n1993 (BGBl I 50) eingeführte reduzierte Besetzung der Großen Straf- und Ju-\n\ngendkammern (§§ 76 Abs. 2 GVG, 33 b Abs. 2 JGG) nichts geändert. Dieses \n\nGesetz hat die Besetzung der großen Straf- bzw. Jugendkammern für die au-\n\nßerhalb der Hauptverhandlung zu treffende Entscheidung über die Eröffnung \n\ndes Hauptverfahrens mit jeweils drei Berufsrichtern unberührt gelassen (vgl. \n\nBTDrucks 12/1217 S. 48, 50). Vielmehr hat der Gesetzgeber lediglich die Mög-\n\nlichkeit eröffnet, die Besetzung der großen Straf- bzw. Jugendkammern für die \n\nHauptverhandlung von drei auf zwei Berufsrichter zu reduzieren, und die – re-\n\ngelmäßig zusammen mit der Eröffnung des Hauptverfahrens zu treffende – \n\nEntscheidung hierüber ebenfalls der Kammerbesetzung mit drei Berufsrichtern \n\nzugewiesen (BTDrucks. aaO). Nach dem Zusammenhang der Vorschriften der \n\n§§ 199 ff. StPO einerseits und der §§ 76 Abs. 2 GVG, 33 b Abs. 2 JGG ande-\n\nrerseits setzt die Bestimmung über die (reduzierte) Besetzung grundsätzlich \n\ndie Eröffnung des Hauptverfahrens durch die Straf- bzw. Jugendkammer in der \n\ndafür vorgesehenen Besetzung voraus. Daraus folgt ohne weiteres, dass die \n\nEröffnungsentscheidung nicht ihrerseits einer Beschlussfassung durch die \n\nStraf- bzw. Jugendkammer in der reduzierten Besetzung zugänglich ist. Das \n\ngilt für das Verfahren insgesamt und läßt auch dann keine Ausnahme zu, wenn \n\neine zunächst unterbliebene Eröffnungsentscheidung nachgeholt werden soll. \n\nAus der Einfügung von § 76 Abs. 2 Satz 2 GVG und § 33 b Abs. 2 Satz 2 JGG \n\ndurch das Gesetz zur Verlängerung der Besetzungsreduktion bei Strafkam-\n\nmern vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 1756) ergibt sich nichts anderes. Der \n\nGesetzgeber hat damit die Möglichkeit geschaffen, nach Zurückverweisung \n\neiner Sache durch das Revisionsgericht an das Landgericht erneut über die \n\n(reduzierte) Besetzung zu entscheiden (vgl. BGH StraFo 2003, 134), und diese \n\nEntscheidung der „nunmehr zuständigen“ Straf- bzw. Jugendkammer zugewie-\n\nsen. Weder dem Wortlaut der Vorschriften noch den Materialien (BTDrucks. \n\n14/3370 S. 2 und 14/4542 S. 4) ist aber ein Hinweis zu entnehmen, der Ge-\n\nsetzgeber habe damit etwa aus verfahrensökonomischen Gründen an der Be-\n\nsetzung der für die Eröffnungsentscheidung zuständigen Kammer mit drei Be-\n\nrufsrichtern etwas ändern wollen. \n\nDass die (Jugend-) Schöffen an der Entscheidung über die Eröffnung \n\ndes Hauptverfahrens generell und auch dann nicht mitwirken dürfen, wenn die-\n\nse Entscheidung in der Hauptverhandlung nachgeholt wird, folgt zudem dar-\n\naus, dass den Schöffen die für die Prüfung des hinreichenden Tatverdachts \n\nnach § 203 StPO notwendige Grundlage der umfassenden Kenntnis des ge-\n\nsamten Akteninhalts (vgl. Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 203 Rdn. 1) fehlt. \n\nDem steht § 30 Abs. 1 (i.V.m. § 77) GVG nicht entgegen. Zwar nehmen danach \n\ndie Schöffen \"auch an den im Laufe der Hauptverhandlung zu erlassenden \n\nEntscheidungen, die in keiner Beziehung zur Urteilsfällung stehen und die \n\nauch ohne mündliche Verhandlung erlassen werden können\", mit vollem \n\nStimmrecht teil, und zwar unabhängig davon, ob bei der Beschlussfassung auf \n\nAkteneinsicht zurückgegriffen werden muss (vgl. Meyer-Goßner aaO GVG § 30 \n\nRdn. 1). Doch ist diese Bestimmung auf die Eröffnung des Hauptverfahrens \n\nnicht anwendbar. Denn die Eröffnungsentscheidung ist ihrem Wesen nach kei-\n\nne \"im Laufe der Hauptverhandlung\" zu treffende, sondern eine Entscheidung, \n\ndie erst den Weg freimacht für die Durchführung der Hauptverhandlung, der sie \n\nmithin zwingend vorgelagert ist. Ihre auch und gerade im Schutzinteresse des \n\nAngeschuldigten liegende Funktion, die beim Landgericht von Gesetzes wegen \n\nder besonderen Verantwortung der Straf- bzw. Jugendkammer in ihrer vollen \n\nBesetzung mit drei Berufsrichtern übertragen ist, würde aber unterlaufen, wenn \n\nfür die - an sich vom Gesetz nicht vorgesehene, sondern nur richterrechtlich \n\nzugelassene - Nachholung der Eröffnungsentscheidung nach Beginn der \n\nHauptverhandlung die Kammer in der gemäß § 76 Abs. 2 GVG, § 33 b Abs. 2 \n\nJGG reduzierten Besetzung zuständig wäre. Das bloße zeitliche Zusammen-\n\ntreffen der die Eröffnung nachholenden Entscheidung mit der Hauptverhand-\n\nlung ändert deshalb nichts daran, dass sie nicht \"während\", sondern außerhalb \n\nder Hauptverhandlung zu treffen ist, was eine Beteiligung der Schöffen aus-\n\nschließt. \n\n3. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 10. Okto-\n\nber 2005 zutreffend ausgeführt hat, hat auch der Übernahmebeschluss der Ju-\n\ngendkammer vom 4. Februar 2005 nicht die Wirkung eines Beschlusses über \n\ndie Zulassung der in dem übernommenen Verfahren erhobenen Anklage und \n\nüber die Eröffnung des Hauptverfahrens (vgl. BGH NStZ 1987, 239). Zwar \n\nkönnte der Zusammenhang mit der Entscheidung über die reduzierte Beset-\n\nzung der Jugendkammer in der Hauptverhandlung, die das Gericht nach den \n\ngesetzlichen Bestimmungen der §§ 76 Abs. 2 GVG, 33 b Abs. 2 JGG \"bei der \n\nEröffnung des Hauptverfahrens\" trifft, grundsätzlich den konkludenten Willen \n\nzur Eröffnung des Hauptverfahrens belegen. Dem steht hier aber schon entge-\n\ngen, dass die oben beschriebene Streichung des formularmäßigen Zusatzes \n\nverdeutlicht, dass die Jugendkammer bei der Beschlussfassung über die Über-\n\nnahme die in § 203 StPO vorgeschriebene Prüfung des hinreichenden Tatver-\n\ndachts gerade nicht vorgenommen hat. \n\n4. Nach alledem besteht mangels wirksamer Eröffnung des Hauptverfah-\n\nrens ein von Amts wegen zu beachtendes Verfahrenshindernis, das zur Aufhe-\n\nbung des angefochtenen Urteils und zur Einstellung des Verfahrens führt (vgl. \n\nBGH NStZ 1981, 448, 1987, 239; BGHR StPO § 203 Unterschrift 1; Tolksdorf \n\naaO § 207 Rdn. 33, 35). \n\nTepperwien Maatz Kuckein \n\n Solin-Stojanovi(cid:1) Sost-Scheible \n\nBGHSt: ja \nBGHR: ja \n\nVeröffentlichung: ja \n\nStPO §§ 199 ff. \nGVG § 76 \nJGG §§ 33 a, 33 b \n\nWird eine zunächst unterbliebene Entscheidung über die Eröffnung des Haupt-\n\nverfahrens in der Hauptverhandlung nachgeholt, so entscheidet darüber beim \n\nLandgericht auch dann die große Straf- bzw. Jugendkammer in ihrer Besetzung \n\naußerhalb der Hauptverhandlung mit drei Berufsrichtern ohne Mitwirkung der \n\nSchöffen, wenn die Kammer die Hauptverhandlung in reduzierter Besetzung \n\n(§ 76 Abs. 2 Satz 1 GVG, § 33 b Abs. 2 Satz 1 JGG) durchführt. \n\nBGH, Beschluss vom 2. 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