{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2005-10-27","aktenzeichen":"4 StR 235/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nvom \n\n27. Oktober 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n4 StR 235/05 \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\n4. \n\nwegen zu 1. und 2. schweren Raubes \n\n zu 3. schwerer räuberischer Erpressung \n zu 4. Diebstahls \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Oktober \n\n2005, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Tepperwien, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nProf. Dr. Kuckein, \n\nAthing, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \nSolin-Stojanovi(cid:1), \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Ernemann \n\n als beisitzende Richter, \n\nOberstaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt , \nRechtsanwalt \n als Verteidiger für den Angeklagten G., \nRechtsanwalt \n als Verteidiger für den Angeklagten K. , \nRechtsanwalt \n als Verteidiger für den Angeklagten J., \nRechtsanwalt \n als Verteidiger für den Angeklagten A., \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Die Revision des Angeklagten A. und die Revisio-\n\nnen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Essen vom 15. Oktober 2004 werden verworfen. \n\n2. Der Angeklagte A. \n\nträgt die Kosten seines \n\nRechtsmittels; die Kosten der Rechtsmittel der Staats-\n\nanwaltschaft sowie die den Angeklagten hierdurch im \n\nRevisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-\n\ngen fallen der Staatskasse zur Last. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nI. \n\nDas Landgericht hat die Angeklagten G. , J. und A. \n\nwie folgt verurteilt: den Angeklagten G. wegen schweren Raubes zu einer \n\nJugendstrafe von vier Jahren, den Angeklagten J. wegen schwerer \n\nräuberischer Erpressung in vier Fällen zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren \n\nund den Angeklagten A. wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Im Übrigen hat es die \n\nvorbezeichneten Angeklagten freigesprochen, G. im Fall II. 10, J. \n\nin den Fällen II. 3, 4 und 8 und A. in den Fällen II. 2 b und 7 b der Ur-\n\nteilsgründe. Den Angeklagten K. hat es insgesamt freigesprochen (Fäl-\n\nle II. 8, 9 und 10 der Urteilsgründe). Gegen dieses Urteil richten sich die Revi-\n\nsionen des Angeklagten A. und der Staatsanwaltschaft. Der Angeklagte \n\nA. rügt allgemein die Verletzung sachlichen Rechts. Die Staatsanwalt-\n\nschaft wendet sich mit ihren Revisionen, die vom Generalbundesanwalt vertre-\n\nten werden, ausschließlich gegen die Teilfreisprüche der Angeklagten G. , \n\nJ. und A. sowie gegen den Freispruch des Angeklagten K. \n\n . Sie beanstandet in allen Fällen mit der Sachrüge die Beweiswürdigung \n\ndes Landgerichts. In Bezug auf den Angeklagten K. erhebt sie darüber \n\nhinaus eine Verfahrensrüge. Sämtliche Revisionen erweisen sich als unbe-\n\ngründet. \n\nII. \n\nDen Angeklagten liegt nach der zugelassenen Anklage und der rechts-\n\nwirksam erhobenen Nachtragsanklage zur Last, als Mitglieder einer Bande im \n\nJahre 2003 in einer jeweils unterschiedlichen Anzahl von Fällen und in wech-\n\nselnder Besetzung, teilweise im Zusammenwirken mit den früheren Mitange-\n\nklagten Ka. und S. sowie weiteren Mittätern, Raubüberfälle auf Spar-\n\nkassen und Discountläden begangen oder dies versucht zu haben. Das Land-\n\ngericht hat das Vorliegen einer Bande verneint. Es ist in den Fällen zu einer \n\nVerurteilung gelangt, in denen die Angeklagten sich im Wesentlichen („pau-\n\nschal“) geständig gezeigt haben. In den übrigen Fällen hat es Zweifel an einer \n\nBeteiligung der Angeklagten nicht zu überwinden vermocht und diese aus tat-\n\nsächlichen Gründen freigesprochen. \n\nIII. \n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft \n\n1. Der auf eine Verletzung der §§ 244 Abs. 2, 245 Abs. 1, 55 StPO ge-\n\nstützten Verfahrensrüge, mit der sich die Beschwerdeführerin gegen den Frei-\n\nspruch des Angeklagten K. im Fall II. 9 der Urteilsgründe (Beteiligung \n\nam Überfall vom 25. August 2003 auf eine Filiale der Firma Al. in Essen) wen-\n\ndet, bleibt der Erfolg versagt. Der Rüge liegt folgendes Geschehen zugrunde: \n\nDem Angeklagten K. wird in der Anklage angelastet, den Überfall \n\nauf den Al. -Markt vom 25. August 2003 gemeinsam mit dem früheren Mitan-\n\ngeklagten Ka. und dem Angeklagten G. begangen zu haben. Wegen \n\nder Beteiligung an diesem Überfall war der Zeuge Alexander E. bereits \n\ndurch Urteil des Landgerichts Essen vom 17. Februar 2004, rechtskräftig seit \n\ndem 16. Juni 2004, zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. E. hatte in \n\nseinem Verfahren eine Beteiligung an der Tat zwar eingeräumt, die Identität \n\nseiner Mittäter indessen nicht offenbart. Er wurde zum Hauptverhandlungster-\n\nmin vom 16. September 2004 als Zeuge geladen. Nach Belehrung gemäß § 55 \n\nStPO äußerte er sich zur Sache. Zu Fragen, die die Personen der Mitbeteilig-\n\nten bei dem Überfall vom 25. August 2003 betrafen, berief er sich auf sein Aus-\n\nkunftsverweigerungsrecht. Die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft gab \n\nhierzu eine Stellungnahme ab und vertrat die Auffassung, dass dem Zeugen \n\nein Auskunftsverweigerungsrecht (nach § 55 StPO) nicht zustehe. Daraufhin \n\nerklärte der Vorsitzende, dass er ein solches für gegeben erachte. Der Zeuge \n\nwurde sodann, nachdem eine Entscheidung über seine Vereidigung getroffen \n\nworden war, im allseitigen Einverständnis entlassen. \n\nBei diesem Verfahrensablauf erscheint es bereits zweifelhaft, ob die Be-\n\nschwerdeführerin einen Verstoß gegen §§ 55 Abs. 1, 245 Abs 1 StPO rügen \n\nkann, da sie es unterlassen hat, von dem hier gegebenen (vgl. BGHSt 10, 104, \n\n105; BGH, Beschl. v. 6. August 2002 - 5 StR 314/02; Senge in KK 2. Aufl. § 55 \n\nRdn. 13; Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 55 Rdn. 10 und 245 Rdn. 7 a.E.) Zwi-\n\nschenrechtsbehelf des § 238 Abs. 2 StPO Gebrauch zu machen (vgl. hierzu \n\nTolksdorf in KK aaO § 238 Rdn. 17 ff). Jedenfalls ist die Rüge unbegründet. \n\nDie tatsächliche Beurteilung der Verfolgungsgefahr bindet das Revisionsge-\n\nricht, das sie nur rechtlich daraufhin nachzuprüfen hat, ob dem Tatgericht \n\nRechtsfehler unterlaufen sind (BGHSt 10, 104, 105; 43, 321, 326). Ein Rechts-\n\nfehler ist hier jedoch nicht ersichtlich. Insbesondere ist eine Verfolgungsgefahr \n\ndes Zeugen E. bei Preisgabe der Identität seiner damaligen Mittäter nicht \n\ndeshalb ausgeschlossen, weil er wegen seiner Beteiligung an der Tat vom 25. \n\nAugust 2003 bereits rechtskräftig verurteilt worden war. Vielmehr lag es unter \n\nden hier gegebenen Umständen nahe, dass der Zeuge durch die Offenbarung \n\nder Identität der übrigen an dem Überfall Beteiligten sich der Gefahr der Straf-\n\nverfolgung wegen weiterer, nicht vom Strafklageverbrauch erfasster Taten aus-\n\nsetzen könnte (vgl. hierzu BGH NJW 1999, 1413; BVerfG NJW 2002, 1411). \n\nDies gilt namentlich vor dem Hintergrund, dass es - wie den Urteilsgründen \n\nentnommen werden kann - im Tatzeitraum zu einer Häufung ähnlich gelagerter \n\nÜberfälle in Nordrhein-Westfalen gekommen war, eine bandenmäßige Bege-\n\nhung in Betracht kam und die Identität einzelner Tatbeteiligter vielfach noch \n\nnicht geklärt werden konnte. \n\n2. Auch die Sachrügen, mit denen die Beschwerdeführerin die Beweis-\n\nwürdigung des Landgerichts beanstandet, dringen nicht durch. \n\na) Spricht das Gericht den Angeklagten frei, weil es vorhandene Zweifel \n\nnicht zu überwinden vermag, so ist das grundsätzlich vom Revisionsgericht \n\nhinzunehmen. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Das Revisions-\n\ngericht hat aufgrund der Sachrüge nur zu prüfen, ob dem Tatrichter Rechtsfeh-\n\nler unterlaufen sind (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 13 \n\nund Überzeugungsbildung 33). Das ist nur dann der Fall, wenn die Beweiswür-\n\ndigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze \n\noder gesicherte Erfahrungssätze verstößt; ferner dann, wenn das Gericht an \n\ndie zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen stellt. \n\nDerartige Rechtsfehler lässt das angefochtene Urteil jedoch nicht erkennen. \n\nb) Das Landgericht hat umfassend und sorgfältig die für und gegen eine \n\nTäterschaft der Angeklagten in den ihnen jeweils angelasteten Fällen spre-\n\nchenden Beweisanzeichen gewürdigt und gegeneinander abgewogen. Es hat \n\nsich hierbei sachverständig beraten mit den vorgefundenen tatrelevanten DNA-\n\nSpuren auseinandergesetzt und diesen rechtsfehlerfrei im Ergebnis keinen \n\nausschlaggebenden Beweiswert zugemessen. In diesem Zusammenhang hat \n\nes – entgegen dem Revisionsvorbringen - auch mit nachvollziehbaren, tatsa-\n\nchenfundierten Erwägungen dargelegt, dass bei den Taten verwendete Klei-\n\ndungsstücke wechselseitig von mehreren als Täter in Betracht kommenden \n\nPersonen getragen worden sein können (vgl. UA 43/44, 49/50, 53/54 und \n\nUA 60/61). Schließlich hat das Landgericht die maßgeblichen Beweisanzei-\n\nchen nicht nur jeweils isoliert für sich betrachtet, sondern auch die gebotene \n\nGesamtschau vorgenommen (vgl. UA 49, 59 unten, 61 Mitte und UA 91). Wenn \n\nes hiernach seine Zweifel an einer Täterschaft der Angeklagten nicht zu über-\n\nwinden vermochte, so ist dies vom Revisionsgericht hinzunehmen, auch wenn \n\nim Einzelfall eine andere Beurteilung möglich gewesen wäre oder sogar näher \n\ngelegen hätte. \n\nRevision des Angeklagten A. \n\nDie Revision des Angeklagten A. bleibt ohne Erfolg, da die Nach-\n\nprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler \n\nzu seinem Nachteil ergeben hat. \n\nTepperwien Kuckein Athing \n\n Solin-Stojanovi(cid:1) Ernemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-27/4-str-235-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 245","ref_norm":"245","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-27/4-str-235-05","retrieved":"2026-07-10 17:04:30.723024+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-10-27/4-str-235-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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