{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2005-10-27","aktenzeichen":"4 StR 234/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n4 StR 234/05 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n27. Oktober 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Verdachts des schweren Raubes\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Oktober \n\n2005, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Tepperwien, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nProf. Dr. Kuckein, \n\nAthing, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nSolin-Stojanovic, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Ernemann \n\n als beisitzende Richter, \n\nOberstaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwältin \n\n als Verteidigerin, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil \n\ndes Landgerichts Essen vom 29. September 2004 wird \n\nverworfen. \n\n2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten \n\nim Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-\n\nlagen hat die Staatskasse zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf des schweren \n\nRaubes aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die \n\nRevision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts \n\nrügt und die Beweiswürdigung des Landgerichts beanstandet. Das Rechtsmit-\n\ntel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat keinen Erfolg. \n\n1. Das Landgericht hat zu dem in der zugelassenen Anklage dem Ange-\n\nklagten angelasteten Sachverhalt folgende Feststellungen getroffen: \n\nAm 10. Oktober 2003 fuhren drei Täter mit einem zuvor gestohlenen \n\nPkw zu einer Filiale der Stadtsparkasse O. . Während einer der Täter \n\nim Fahrzeug verblieb, das fluchtbereit in unmittelbarer Nähe der Sparkasse \n\nabgestellt war, stürmten die übrigen zwei Täter zunächst unmaskiert in die \n\nSparkasse. Nachdem sich dort einer der Täter im Vorraum eine Maske überge-\n\nzogen hatte, ergriff er einen Sparkassenangestellten, hielt ihm eine ungelade-\n\nne Pistole an den Kopf und zerrte ihn in Richtung Kasse. Der nicht maskierte \n\nTäter lief im Kassenraum umher und bedrohte Kunden und Sparkassenange-\n\nstellte mit einer ebenfalls ungeladenen Pistole. Dabei wurde er von einer Ü-\n\nberwachungskamera gefilmt. Der maskierte Täter verlangte sodann unter Vor-\n\nhalt der Pistole von der Kassiererin in gebrochenem Deutsch Geld. Unterein-\n\nander sprachen die Täter Russisch. Unter den Kunden befand sich auch die \n\nZeugin Heike B. . Sie hatte sich halb unter einen Tisch gelegt und beobach-\n\ntete von dort aus die Täter, von denen sie immer mindestens einen im Blick \n\nhatte. Dabei konnte sie dem unmaskierten Täter schräg von unten aus ca. vier \n\nMeter Entfernung ins Gesicht sehen. Nach Erhalt des Geldes flüchteten die \n\nTäter. \n\n2. Das Landgericht hat sich an einer Verurteilung des die Tat bestreiten-\n\nden Angeklagten gehindert gesehen, da nicht mit der erforderlichen Sicherheit \n\nfestgestellt werden könne, dass er einer der Täter des Raubüberfalls war. Hier-\n\nzu hat es im Wesentlichen ausgeführt: \n\na) Die durch die Überwachungskamera ausgelösten Aufnahmen, auf de-\n\nnen der unmaskierte Täter zu sehen ist, seien – wie auch das verlesene Sach-\n\nverständigengutachten ergeben habe - aufgrund ihrer mangelhaften Qualität \n\nnicht geeignet, die Identifizierung einer Person zu ermöglichen. \n\nb) Zwar habe die Zeugin B. bei ihrer Vernehmung in der Hauptver-\n\nhandlung bekundet, dass der Angeklagte der unmaskierte Täter gewesen sei, \n\nder an dem Überfall auf die Sparkasse beteiligt war. Sie habe dies damit be-\n\ngründet, dass sie vor ihrer Vernehmung den Angeklagten vor dem Sitzungssaal \n\nspontan als den unmaskierten Täter wieder erkannt habe. Insoweit könne je-\n\ndoch ein Irrtum der Zeugin nicht ausgeschlossen werden. Diese habe nämlich \n\nunmittelbar nach der Tat eine Personenbeschreibung des unmaskierten Täters \n\nabgegeben. Hierbei habe sie u.a. detailliert dessen Haartracht beschrieben \n\nund angegeben, er habe mittelblonde, etwas längere Haare gehabt, die Ohren \n\nseien bedeckt gewesen, die Haare hätten etwa bis zum „Hemdkragen“ ge-\n\nreicht, ohne Scheitel mit leichtem Ponyansatz. Tatsächlich habe der unmas-\n\nkierte Täter, wie auf den in Augenschein genommenen Bildern der Überwa-\n\nchungskamera zu erkennen sei, eine grünliche Strickmütze getragen, die den \n\ngrößten Teil des Kopfes verdeckt und das Aussehen des Täters entscheidend \n\ngeprägt habe. Hierauf habe die Zeugin weder bei ihrer damaligen Aussage \n\nnoch anlässlich der Fertigung des nach ihren Angaben zu Fahndungszwecken \n\nerstellten Phantombildes hingewiesen. Zudem sei auch keine Ähnlichkeit des \n\nPhantombildes mit dem Angeklagten zu erkennen. Schließlich habe die Zeugin \n\nbei zwei Lichtbildervorlagen den Angeklagten nicht sicher als einen der Täter \n\nwieder erkannt. \n\nc) Der Umstand, dass der Angeklagte mit Personen in Verbindung ge-\n\nstanden und zusammengewohnt habe, die wegen gleichartiger Straftaten an-\n\ngeklagt und inhaftiert worden seien, sei schließlich ebenfalls nicht - auch nicht \n\nin Verbindung mit den Angaben der Zeugin B. – geeignet, den Angeklagten \n\nder Beteiligung an dem Raubüberfall zu überführen. \n\n3. Spricht das Gericht den Angeklagten frei, weil es vorhandene Zweifel \n\nnicht zu überwinden vermag, so ist das grundsätzlich vom Revisionsgericht \n\nhinzunehmen. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Das Revisions-\n\ngericht hat aufgrund der Sachrüge nur zu prüfen, ob dem Tatrichter Rechtsfeh-\n\nler unterlaufen sind (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 13 \n\nund Überzeugungsbildung 33). Das ist nur dann der Fall, wenn die Beweiswür-\n\ndigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze \n\noder gesicherte Erfahrungssätze verstößt; ferner dann, wenn das Gericht an \n\ndie zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen stellt. \n\n4. Die Beweiswürdigung der Strafkammer ist nach Maßgabe dieser \n\nGrundsätze nicht zu beanstanden. \n\na) Sie ist nicht – wie die Beschwerdeführerin meint - deshalb lückenhaft, \n\nweil sich das Landgericht nicht damit auseinandersetzt, dass die Aufnahmen \n\nder Überwachungskamera den unmaskierten Täter aus einer anderen Perspek-\n\ntive, nämlich von oben, zeigen, während die Zeugin B. - unter einem Tisch \n\nauf dem Boden liegend - dem unmaskierten Täter nur schräg von unten ins \n\nGesicht sehen konnte. Dieser Umstand mag es zwar unter Umständen noch \n\nerklärbar erscheinen lassen, dass die Zeugin aus ihrer Position nicht erkennen \n\nkonnte, dass der Täter eine Kopfbedeckung trug. Der unterschiedliche Blick-\n\nwinkel erklärt jedoch nicht – worauf das Landgericht entscheidend abgestellt \n\nhat - , dass die Zeugin eine genaue Beschreibung der Haare des Täters bis hin \n\nzum Vorhandensein eines Scheitels abgeben konnte, obgleich dieser, wovon \n\nder Senat sich aufgrund der in die Urteilsurkunde einkopierten Lichtbilder \n\nselbst überzeugen konnte, eine Mütze trug, die den größten Teil seines Kopfes \n\nverdeckte. \n\nb) Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht dem „erneu-\n\nten Wiedererkennen“ des Angeklagten durch die Zeugin B. auch für sich \n\ngesehen, das heißt unabhängig von dem aufgezeigten Widerspruch, nur eine \n\neingeschränkte Beweiskraft zugebilligt hat (st. Rspr., vgl. nur BGHR StPO § \n\n261 Identifizierung 10 m.w.N.). Zu Recht hat es in diesem Zusammenhang dar-\n\nauf verwiesen, dass durch die vorausgegangenen Lichtbildvorlagen und der \n\nBefragung im Zusammenhang mit der Anfertigung der Phantomzeichnung das \n\nursprüngliche Erinnerungsbild der Zeugin überlagert und das Wiedererkennen \n\nbeeinflusst worden sein kann (vgl. hierzu Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 58 \n\nRdn. 13 m.w.N.). \n\nb) Die Urteilsgründe lassen auch nicht befürchten, dass die gebotene \n\nGesamtwürdigung (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung, unzureichende 1) \n\nnicht vorgenommen worden ist. Vielmehr hat das Landgericht wiederholt auf \n\ndas Zusammenwirken der einzelnen Beweisanzeichen abgestellt (vgl. UA 28: \n\n„auch nicht in Verbindung mit“ und UA 29: „weder für sich noch mit dem Be-\n\nweisergebnis im übrigen“) und ist abschließend zu dem Ergebnis gelangt, dass \n\ndem Angeklagten „auch bei zusammenfassender Würdigung und Bewertung \n\naller ihn belastenden Umstände“ eine Beteiligung an der Tat nicht mit der für \n\neine Verurteilung ausreichenden Sicherheit nachgewiesen werden könne. In \n\ndiesem Zusammenhang bleibt auch das von der Beschwerdeführerin angeführ-\n\nte Telefongespräch vom 11. Oktober 2003 nicht unberücksichtigt, wobei das \n\nLandgericht mit nachvollziehbaren Erwägungen zu dem Schluss gelangt, dass \n\ndieses in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der vorliegenden Tat steht. \n\nTepperwien Kuckein Athing \n\n Solin-Stojanovi(cid:1) Ernemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-27/4-str-234-05","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-27/4-str-234-05","retrieved":"2026-07-10 17:07:12.775986+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-10-27/4-str-234-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"2005-10-27","dockets":["4 StR 234/05"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 27.10.2005 – 4 StR 234/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-27/4-str-234-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts Essen vom 29. September 2004 wird\n\nverworfen.\n\n2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten\n\nim Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-\n\nlagen hat die Staatskasse zu tragen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T17:07:12.775986+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}