{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2005-10-27","aktenzeichen":"1 StR 218/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n1 StR 218/05 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n27. Oktober 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Totschlags \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Verhandlung vom \n\n25. Oktober 2005 in der Sitzung am 27. Oktober 2005, an denen teilgenommen \n\nhaben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nNack \n\nund die Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Wahl, \n\nDr. Kolz, \n\ndie Richterin am Bundesgerichtshof \n\nElf, \n\nder Richter am Bundesgerichtshof \n\nDr. Graf, \n\nBundesanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger \n - in der Verhandlung vom 25. Oktober 2005 -, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-\n\ngerichts Deggendorf vom 19. Januar 2005 wird verworfen. \n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch \n\nentstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Totschlags zum \n\nNachteil seiner Tochter L. freigesprochen. \n\nDie auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision der \n\nStaatsanwaltschaft gegen den Freispruch des Angeklagten bleibt erfolglos. \n\nI. \n\n1. In der durch Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 2. Au-\n\ngust 2004 unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklageschrift der \n\nStaatsanwaltschaft Deggendorf vom 25. März 2003 war dem Angeklagten vor-\n\ngeworfen worden, er habe am Abend des 2. Oktober 2002 zusammen mit sei-\n\nner am 23. Mai 2002 geborenen Tochter L. auf der Couch im \n\nWohnzimmer aufgehalten und dabei gegen 22.00 Uhr im Fernsehen ein Fuß-\n\nballspiel angesehen. Im Zeitraum zwischen 22.30 Uhr und 24.00 Uhr habe er \n\ndann seine Tochter erstickt, indem er ihr entweder Mund und Nase zugehalten \n\noder den Brustkorb des Kleinkindes mit erheblichem Kraftaufwand zusammen-\n\ngepresst habe, wobei er den Erstickungstod des Kindes zumindest billigend in \n\nKauf genommen habe. L. verstarb am 3. Oktober 2002 gegen \n\n0.45 Uhr. \n\n2. Die Schwurgerichtskammer des Landgerichts hat in der angefochte-\n\nnen Entscheidung folgende Feststellungen getroffen: \n\nDen Abend des 2. Oktober 2002 verbrachte der Angeklagte mit seiner \n\nEhefrau, dem gemeinsamen Kind L. sowie seiner zweijährigen \n\nStieftochter A. damit, das um 20.45 Uhr beginnende Fußballspiel \n\nDortmund - Eindhoven im Fernsehen anzuschauen. Beide Kinder kränkelten \n\nund L. hatte Fieber. Die Ehefrau des Angeklagten zog sich mit A. \n\ngegen 22.00 Uhr ins elterliche Schlafzimmer zurück, während der Angeklagte \n\nmit dem Säugling L. im Wohnzimmer zurückblieb, um dem Kind noch die \n\nFlasche zu geben, was er kurz nach 22.00 Uhr machte. Kurz vor Mitternacht \n\neilte der Angeklagte mit dem Säugling in den Händen in das elterliche Schlaf-\n\nzimmer und schrie seiner Frau zu, L. sei leblos und würde nicht mehr at-\n\nmen. Der nur wenige Minuten später eintreffende Notarzt stellte einen Atem- \n\nund Herzkreislaufstillstand fest und begann unverzüglich mit Wiederbele-\n\nbungsversuchen durch Herzdruckmassage. Zusammen mit den eingetroffenen \n\nRettungssanitätern wurde das Kind auch an ein EKG angeschlossen und intu-\n\nbiert. Trotz fortgeführter Wiederbelebungsmaßnahmen auf dem Transport in \n\ndie Kinderklinik D. konnte dort nur noch der Tod des Säuglings fest-\n\ngestellt werden. \n\nDie am 4. Oktober 2002 durchgeführte Obduktion der Leiche ergab zahl-\n\nlose Punktblutungen in der Gesichtshaut von L. , kräftige Punktblutungen in \n\nder Kopfschwarte und der Beinhaut des Schädels sowie weitere Punktblutun-\n\ngen im Bereich der Augenlid- und bindehäute sowie Mundschleimhäute, jedoch \n\nkeine sonstigen äußeren Verletzungshinweise. Der Obduzent Prof. Dr. P. \n\nvom Institut für Rechtsmedizin der Universität München traf die vorläufige Fest-\n\nstellung, dass sich die zahllosen Punktblutungen im Gesamtkopfbereich in ers-\n\nter Linie durch einen Erstickungsvorgang im Sinne einer gewaltsamen Bede-\n\nckung der Atemöffnungen oder durch eine Brustkorbkompression erklären las-\n\nsen. \n\nDer zunächst als Zeuge vernommene Angeklagte gab am 3. Oktober \n\n2002 an, er habe L. , nachdem er ihr die Flasche gegeben habe und das \n\nKind eingeschlafen sei, auf die Couch im Wohnzimmer gelegt. Er selbst sei \n\ndann ebenfalls eingeschlafen, jedoch nach etwa einer Stunde wieder aufge-\n\nwacht. L. habe immer noch auf der Couch gelegen, jedoch seltsam leblos \n\ngewirkt. Daraufhin habe er nachgeschaut und kein Atmen von L. mehr fest-\n\nstellen können. Nachdem ihm zuvor das vorläufige Obduktionsergebnis be-\n\nkannt gegeben und er festgenommen worden war, gab der Angeklagte gegen-\n\nüber dem Ermittlungsrichter an, er sei mit L. im Arm vor dem Fernseher \n\neingeschlafen. Als er wieder aufgewacht sei, habe L. vor ihm auf dem Bo-\n\nden gelegen und leblos gewirkt. \n\nIn der Hauptverhandlung hat der Sachverständige Prof. Dr. P. sei-\n\nnen Obduktionsbefund im Wesentlichen bestätigt. Zwar sei es zunächst unter-\n\nblieben, die an sich gebotene Untersuchung des Lungengewebes des Kindes \n\nvorzunehmen; bei der Nachholung der Untersuchung sei der Münchener Pa-\n\nthologe Prof. Dr. Lö. zum Ergebnis gekommen, dass das Kind an einer nicht \n\nmehr frischen, bereits chronischen Bronchitis erkrankt gewesen sei, welche \n\naber auf die Einordnung der Todesursache keinen Einfluss habe. Die von ihm \n\nfestgestellten Punktblutungen im Kopfbereich könne er sich nur im Falle einer \n\näußeren, mechanischen Erstickung erklären. Die Frage der Schwurgerichts-\n\nkammer, ob auf Grund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse eine natür-\n\nliche Todesursache bei L. H. ausgeschlossen werden könne, \"beant-\n\nwortete Prof. Dr. P. nicht direkt\". \n\nDer in der Hauptverhandlung ebenfalls gehörte Sachverständige Prof. \n\nDr. B. aus M. bestätigte zwar, dass die Anzahl der Punktblutun-\n\ngen den Verdacht auf einen gewaltsamen Erstickungstod begründen könne. \n\nJedoch würden solche Punktblutungen aufgrund Blutrückstauung, ausgehend \n\nvom rechten Herzen nach Herzversagen, entstehen. Stärkste Erscheinungen \n\nvon Punktblutungen seien nach Strangulationen und Brustkorbkompressionen \n\n(auch durch Reanimationsmaßnahmen) zu beobachten. Die Gesamtschau aller \n\nim Falle von L. H. gegebenen Befunde und Umstände würde außer \n\nden zahlreichen Punktblutungen keinen Hinweis auf einen äußeren oder inne-\n\nren Erstickungsvorgang ergeben. Im Falle von L. H. habe die zugleich \n\ndurchgeführte Untersuchung des Lungengewebes vielmehr eine Lungenent-\n\nzündung (nicht lediglich eine Bronchitis) ergeben. Indikatoren für einen plötzli-\n\nchen Säuglingstod seien mit Überwärmung/Rauchen im Wohnzimmer von der \n\neinen Tag zuvor stattgefundenen Geburtstagsfeier und dem vorzeitigen Abstil-\n\nlen gegeben gewesen, sodass letztlich sämtliche Befunde und Umstände einen \n\nplötzlichen Säuglingstod von L. H. nahe legen würden. Dies würde \n\nauch dann gelten, wenn L. anstelle einer Lungenentzündung nur an Bron-\n\nchitis vorerkrankt gewesen wäre. \n\nNach alledem konnte sich die Schwurgerichtskammer von einer Schuld \n\ndes Angeklagten am Tod seines Kindes L. nicht überzeugen und sprach ihn \n\naus tatsächlichen Gründen frei, wobei auch das zunächst widersprüchliche \n\nAussageverhalten des Angeklagten gewürdigt wurde. \n\nII. \n\nDie Verfahrensrügen der Staatsanwaltschaft betreffen im Wesentlichen \n\nabgelehnte Anträge auf Beiziehung weiterer Sachverständiger, die Sachrüge \n\nwendet sich gegen einzelne Feststellungen sowie gegen die Beweiswürdigung \n\ndes Landgerichts. Die Revision wird vom Generalbundesanwalt insoweit vertre-\n\nten, als die Staatsanwaltschaft die Ablehnung des Antrags auf Vernehmung \n\ndes Sachverständigen Prof. Dr. E. beanstandet. Außerdem ergibt \n\nsich nach Auffassung des Generalbundesanwalts aus den Ausführungen des \n\nGerichts eine mangelnde Sachkunde des Tatrichters, welche im Rahmen der \n\nSachrüge den Bestand der Entscheidung gefährde. \n\n1. Der bezeichneten Verfahrensrüge liegt zu Grunde, dass die Staats-\n\nanwaltschaft die Vernehmung des Sachverständigen Prof. Dr. E. , \n\ndes Leiters des Instituts der Rechtsmedizin der Universität München, dem der \n\nObduzent und Sachverständige Prof. Dr. P. ebenfalls angehört, zum Be-\n\nweis dafür beantragt hatte, dass Punktblutungen in dem bei der Obduktion vor-\n\nhandenen Ausmaß noch nie bei natürlichem Tod bzw. bei Lungenentzündung \n\noder nach vorausgegangener Reanimation festgestellt worden seien und somit \n\naus wissenschaftlicher Sicht ein vernünftiger Anhaltspunkt für einen natürlichen \n\nTod nicht vorliege. \n\nDas Landgericht hat den Antrag auf Einvernahme des weiteren Sach-\n\nverständigen Prof. Dr. E. abgelehnt. Zur Begründung hat es ausge-\n\nführt, dass die behauptete Beweistatsache zwar nicht bewiesen sei, jedoch \n\nbeide in der Hauptverhandlung einvernommenen Sachverständigen Stellung \n\nzur Beweisfrage bezogen hätten. Durch die Aussage des Institutsleiters Prof. \n\nDr. E. - , der das schriftliche Vorgutachten nicht selbst angefertigt \n\nund lediglich als Institutsleiter mitunterzeichnet habe, würde sich am Beweiser-\n\ngebnis nichts ändern. Im Übrigen habe Prof. Dr. E. gegenüber den \n\nbeiden anderen Sachverständigen keine überlegene Sachkunde, weshalb auch \n\ndie richterliche Aufklärungspflicht die Einvernahme des benannten Sachver-\n\nständigen nicht gebiete. \n\n2. Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie nicht den Anforderungen \n\ndes § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt. Nach dieser Bestimmung muss die Re-\n\nvision die den Verfahrensmangel enthaltenen Tatsachen angeben. Das hat so \n\nvollständig und genau zu geschehen, dass das Revisionsgericht auf Grund der \n\nRechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die \n\nbehaupteten Tatsachen erwiesen werden (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO \n\n44. Aufl. § 344 Rdn. 21 m.w.N.). Dabei genügt es nicht, auf Fundstellen in den \n\nAkten Bezug zu nehmen, auch wenn es - wie hier durch die Bezugnahme auf in \n\nden Akten befindliche Gutachten unter Benennung der Blattzahlen (RB 16, 19 \n\nf.) - geschieht. Vielmehr müssen solche Stellen, wenn sie für die Beurteilung \n\nder Rüge von Bedeutung sein können (hier Vorerkrankung der Lunge als Be-\n\ngründung für eine natürliche Todesursache bzw. deren Ausschluss), in ihrem \n\nWortlaut oder ihrem wesentlichen Inhalt nach in der Rechtfertigungsschrift wie-\n\ndergegeben werden (BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 208; BGHSt 40, 3, \n\n5). \n\nUnabhängig davon wäre die Rüge jedenfalls im Ergebnis auch nicht be-\n\ngründet gewesen. Es bestehen weder Zweifel an der Sachkunde der beiden \n\nvom Landgericht angehörten Sachverständigen noch verfügt der in dem abge-\n\nlehnten Beweisantrag benannte Sachverständige Prof. Dr. E. über \n\nForschungsmittel, die denen der beiden anderen Sachverständigen überlegen \n\nsind, und schließlich gebot auch die Aufklärungspflicht vorliegend nicht dessen \n\nVernehmung. Unbeschadet der Frage, ob es sich bei dem abgelehnten Antrag \n\nder Staatsanwaltschaft überhaupt um einen Beweisantrag handelte, ist vorlie-\n\ngend entscheidend, dass jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass \n\nder benannte Sachverständige den mit der Beweisbehauptung aufgestellten \n\nErfahrungssatz bestätigen würde. Vielmehr wird das Gegenteil durch seine \n\ndienstliche Erklärung belegt. So hat Prof. Dr. E. aufgeführt, dass er \n\nnoch vor dem Hauptverhandlungstermin gegenüber dem Sitzungsvertreter der \n\nStaatsanwaltschaft geäußert hat, dass \"die Stauungsblutungen wohl nicht aus-\n\nreichen würden, um ein Gericht von dem Ersticken L. H. s zu überzeu-\n\ngen\". Danach drängte sich auf, dass der von der Staatsanwaltschaft benannte \n\nSachverständige den unter Beweis gestellten Erfahrungssatz nicht bestätigen \n\nwürde. Der Beschluss der Strafkammer hat diesen Umstand zwar nicht aus-\n\ndrücklich angesprochen, jedoch im Ergebnis zu Recht den Antrag ablehnend \n\nbeschieden; denn es ist nicht ersichtlich, dass überhaupt irgendein Sachver-\n\nständiger ausschließen könnte, dass für den Tod von L. H. auch natür-\n\nliche Ursachen in Betracht kommen. Auch die Staatsanwaltschaft hat hierzu \n\nkeinen anderen Sachverständigen benannt, so dass das Gericht hier letztlich \n\nnicht zu weiteren Aufklärungsbemühungen gezwungen war. \n\nDanach kommt es vorliegend auch nicht auf die divergierenden dienstli-\n\nchen Äußerungen des Vorsitzenden der Schwurgerichtskammer und des Lei-\n\ntenden Oberstaatsanwalts an. \n\n3. Die weiteren von der Staatsanwaltschaft erhobenen Verfahrensrügen \n\nsind entsprechend den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinem \n\nAntragsschreiben vom 4. Juli 2005 offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 \n\nStPO). \n\nIII. \n\nDie erhobene Sachrüge bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Soweit der Gene-\n\nralbundesanwalt mit der Revisionsführerin die Sachkunde des Gerichts bezwei-\n\nfelt hat, ist nicht ersichtlich, dass diese Zweifel ihre Grundlage in der gerichtli-\n\nchen Abwägung der sich widersprechenden Sachverständigengutachten ha-\n\nben. Vielmehr ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das \n\nSchwurgericht feststellt, dass nicht erkennbar ist, welche der möglichen, aber \n\nsich widersprechenden Schlussfolgerungen der beiden Sachverständigen zu-\n\ntreffend ist. Nachdem die Schwurgerichtskammer auch keinen weiteren Sach-\n\nverständigen gefunden bzw. von den Prozessbeteiligten benannt erhalten hat, \n\nder die verbliebenen erheblichen Zweifel des Gerichts an einer gewaltsamen \n\nTötung von L. H. hätte beseitigen können, ergibt sich kein Umstand, \n\nder die Sachkunde des Gerichts zur Bewertung der Gutachten und deren un-\n\nterschiedlicher Ergebnisse in Frage stellt. \n\nNack Wahl Kolz \n\n Elf Graf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-27/1-str-218-05-2","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-27/1-str-218-05-2","retrieved":"2026-07-10 17:06:47.039386+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-10-27/1-str-218-05-2","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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