{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2005-10-27","aktenzeichen":"1 StR 218/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 218/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n27. Oktober 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Totschlags \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2005 beschlos-\n\nsen: \n\nAuf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird die Ent-\n\nscheidung des Landgerichts Deggendorf im Urteil vom 19. Januar \n\n2005, wonach der Angeklagte für die erlittene Untersuchungshaft \n\nzu entschädigen ist, aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Entscheidung - auch über die Kosten \n\ndieses Rechtsmittels - an die 1. Große Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\nDie Entscheidung des Landgerichts über die Verpflichtung zur Entschä-\n\ndigung für Strafverfolgungsmaßnahmen nennt allein die gesetzliche Grundlage \n\nfür die Entschädigungspflicht nach dem Gesetz über die Entschädigung für \n\nStrafverfolgungsmaßnahmen und stellt ohne weitere Darlegungen fest, dass \n\nein Ausschlussgrund für die Entschädigungsgewährung nicht vorliege. \n\nDies stellt vorliegend keine ausreichende Begründung für die Zuerken-\n\nnung einer Entschädigungsleistung dar, nachdem noch der Beschluss des \n\nOberlandesgerichts München vom 23. April 2003 anlässlich der Haftprüfung \n\ndie Anordnung der Fortdauer der Untersuchungshaft gegen den Angeklagten \n\nmaßgeblich auf dessen widersprüchliches Aussageverhalten im Zusammen-\n\nhang mit dem Tod des Säuglings und die weitere - zunächst verneinte - Frage, \n\nob von ihm eine Herzdruck-Massage durchgeführt worden sei, gestützt wurde. \n\nDanach ist es jedenfalls nicht offensichtlich, dass die Voraussetzungen nach § \n\n5 oder § 6 StrEG nicht vorliegen, weshalb es einer Auseinandersetzung des \n\nTatrichters mit diesen Umständen bedurft hätte. \n\nDie für die neue Entscheidung noch zu klärenden Fragen betreffen vor-\n\nnehmlich tatrichterliche Aufgaben, nachdem Art und Umfang der entschädi-\n\ngungspflichtigen Fragen sowie die weiteren Einzelheiten ohne Anhörung der \n\nBeteiligten allein aus den dem Senat vorliegenden Akten nicht feststellbar sind \n\n(BGH NJW 1990, 2072, 2073; NJW 1991, 1839, 1840). Das Verfahren war da-\n\nher zur Ermittlung der maßgeblichen Umstände sowie zur neuen Entscheidung \n\nan die Strafkammer zurückzugeben. \n\nNack Wahl Kolz \n\n Elf Graf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-27/1-str-218-05","cited_norms":[{"jurabk":"StrEG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-27/1-str-218-05","retrieved":"2026-07-10 17:06:22.413747+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-10-27/1-str-218-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Strafsenat","date":"2005-10-27","dockets":["1 StR 218/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 27.10.2005 – 1 StR 218/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-27/1-str-218-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"StrEG/6","law":"StrEG","abbreviation":"StrEG","ref":"6","label":"§ 6 StrEG","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T17:06:22.413747+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}