{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Grosser Senat fuer Strafsachen","decided":"2005-10-26","aktenzeichen":"GSSt 1/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BtMG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Für die Annahme vollendeten Handeltreibens reicht es aus, dass der Täter bei einem beabsichtigten Ankauf von zum gewinnbringenden Weiterverkauf be-stimmten Betäubungsmitteln in ernsthafte Verhandlungen mit dem poten- tiellen Verkäufer eintritt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. Oktober 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nGSSt 1/05 \n\n1. \n\n2. \n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. \n\nDer Große Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs hat durch den Präsi-\n\ndenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Vorsitzende Richterin am \n\nBundesgerichtshof Dr. Tepperwien, den Vorsitzenden Richter am Bundesge-\n\nrichtshof Prof. Dr. Tolksdorf, die Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Rissing-van Saan, den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Nack \n\nsowie die Richter am Bundesgerichtshof Häger, Maatz, Basdorf, Winkler, \n\nDr. Wahl und Dr. Bode am 26. Oktober 2005 beschlossen: \n\nFür die Annahme vollendeten Handeltreibens reicht es aus, dass \n\nder Täter bei einem beabsichtigten Ankauf von zum gewinnbrin-\n\ngenden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmitteln in ernst-\n\nhafte Verhandlungen mit dem potentiellen Verkäufer eintritt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1. Das Landgericht hat in zwei Verfahren unter anderem Fälle erfolglo-\n\nser Bemühungen um den Erwerb von zum gewinnbringenden Weiterverkauf \n\nbestimmten Betäubungsmitteln als vollendetes Handeltreiben abgeurteilt: \n\na) In dem Verfahren gegen den Angeklagten K. (3 StR 61/02): \n\naa) Der Angeklagte wurde von einem Freund angerufen, der ihm anbot, \n\n10.000 Ecstasy-Tabletten dreier verschiedener Sorten zum Preis von \n\n9.000 DM zu \"besorgen\". Der Angeklagte erklärte ihm, er solle die Tabletten \n\n\"besorgen\". Dabei hatte der Angeklagte aber Zweifel, ob sein Freund hierzu \n\nin der Lage sein würde. Zu einer Lieferung von Tabletten kam es nicht. \n\nbb) Der Angeklagte ging davon aus, dass ein \"A. \", den er kennen \n\ngelernt hatte, ihm 10.000 Ecstasy-Tabletten zum beabsichtigten Ankauf würde \n\nverschaffen können. Er beauftragte deshalb einen Freund, die Telefonnum-\n\nmer des \"A. \" herauszufinden. \n\nb) In dem Verfahren gegen den Angeklagten Ke. (3 StR 243/02): \n\naa) Der Angeklagte wollte in den Niederlanden 50 g Kokain erwerben, \n\num es teilweise gewinnbringend in Deutschland weiterzuverkaufen. Er telefo-\n\nnierte deshalb mit mehreren Betäubungsmittelhändlern in den Niederlanden \n\nund traf sich mit einigen von ihnen, konnte jedoch bei keinem Kokain kaufen. \n\nbb) Der Angeklagte wollte erneut 50 g Kokain erwerben. \"Diesmal sag-\n\nte der kontaktierte Dealer zu\". Der Angeklagte fuhr deshalb in die Niederlan-\n\nde. Mit dem Dealer wurde er aber nicht handelseinig, weshalb das geplante \n\nGeschäft nicht zustande kam. \n\ncc) Der Angeklagte wollte von dem Betäubungsmittelhändler in den \n\nNiederlanden, mit dem er schon im vorstehenden Fall ergebnislos verhandelt \n\nhatte und von dem er in einem weiteren Fall 50 g Kokain gekauft hatte, nun-\n\nmehr 70 g Kokain kaufen. Bei den telefonischen Verhandlungen wies der An-\n\ngeklagte darauf hin, dass die Qualität der letzten Lieferung schlecht gewesen \n\nsei. Der Verkäufer sagte zu, \"andere Ware als beim letzten Mal\" zu haben, \n\nworaufhin der Angeklagte zum Verkäufer reiste. Dort befand der Angeklagte \n\ndie Qualität des angebotenen Kokains für nicht ausreichend. Er kaufte statt-\n\ndessen 40 g Amphetamin mit einem Wirkstoffanteil von weniger als 10 g Am-\n\nphetaminbase, das er nach Deutschland verbrachte und weiterverkaufte. Ob-\n\ngleich das erworbene Amphetamin die Grenze zur nicht geringen Menge nicht \n\nüberschritt, hat das Landgericht den Angeklagten wegen vollendeten Handel-\n\ntreibens mit einer nicht geringen Menge verurteilt, weil er Bemühungen entfal-\n\ntet hatte, eine nicht geringe Menge von Kokain zu erwerben. \n\n2. Die Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung sachli-\n\nchen Rechts. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, im Fall I. 1. a) bb) das \n\nVerfahren nach § 154 Abs. 2 StPO einzustellen, und in den übrigen Fällen die \n\nVerurteilung wegen vollendeten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in \n\nnicht geringer Menge zu bestätigen. \n\nDer 3. Strafsenat hält in allen Fällen den Schuldspruch für rechtsfeh-\n\nlerhaft. Während im Fall I. 1. a) bb) die bloßen Vorsondierungen in Überein-\n\nstimmung mit bisherigen Rechtsprechungsansätzen dem Vorbereitungsstadi-\n\num zugerechnet werden könnten, stehe in den übrigen Fällen der beabsichtig-\n\nten Entscheidung die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ent-\n\ngegen, nach der für die Annahme vollendeten Handeltreibens bereits ernst-\n\nhafte Verhandlungen über den Ankauf von zum gewinnbringenden Weiterver-\n\nkauf bestimmten Betäubungsmitteln ausreichen, sofern nur das Stadium all-\n\ngemeiner Anfragen verlassen ist. Wegen der Einzelheiten wird auf den Anfra-\n\ngebeschluss des 3. Strafsenats vom 10. Juli 2003 (StV 2003, 501) verwiesen. \n\nIn diesem Beschluss hat der 3. Strafsenat Bedenken gegen die bishe-\n\nrige weite Auslegung des Begriffs des Handeltreibens in der Rechtsprechung \n\ndes Bundesgerichtshofs geäußert und eine Einschränkung für erforderlich \n\ngehalten. Er hat dazu vorgeschlagen, diese weite Definition durch einen Kata-\n\nlog handelstypischer Tätigkeiten zu ersetzen, der an der gesetzlichen Defini-\n\ntion des Waffenhandels in § 7 Abs. 1 Nr. 2 WaffG nF und an den \n\nTätigkeitsbeschreibungen des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG orientiert ist. In \n\nihren Antworten haben die anderen Strafsenate eine solche Kataloglösung \n\nworten haben die anderen Strafsenate eine solche Kataloglösung abgelehnt. \n\nDer 4. Strafsenat hat stattdessen eine Definition vorgeschlagen, wonach mit \n\nBetäubungsmitteln Handel treibt, wer mit einem anderen Einigung über ihre \n\nLieferung erzielt in der Absicht, aus ihrem Umsatz Gewinn zu erzielen. Der 1., \n\nder 2. und der 5. Strafsenat haben erklärt, an der bisherigen Definition fest-\n\nhalten zu wollen. \n\nIn der Divergenzfrage, ob ernsthafte, wenn auch erfolglose Ankaufs-\n\nbemühungen für die Annahme vollendeten Handeltreibens ausreichen, hat \n\nder 4. Strafsenat der Anfrage zugestimmt. Dagegen haben der 1., der 2. und \n\nder 5. Strafsenat mitgeteilt, dass sie an ihrer bisherigen Rechtsprechung fest-\n\nhalten wollen. Der 2. Strafsenat hat hinzugefügt, dass der Erfassung typischer \n\nVorbereitungs- und Versuchshandlungen als vollendetes Handeltreiben durch \n\neine restriktive Handhabung bei der Anwendung des Begriffs in Grenzfällen \n\nRechnung getragen werden kann. \n\n3. Der 3. Strafsenat hat - unter Aufrechterhaltung seiner Bedenken - im \n\nHinblick auf das Ergebnis des Anfrageverfahrens davon abgesehen, sein Ziel \n\neiner Neubestimmung der Definition des Handeltreibens weiterzuverfolgen. Er \n\nhält jedoch an seiner Rechtsansicht fest, dass für die Annahme vollendeten \n\nHandeltreibens ernsthafte Verhandlungen über einen Ankauf dann nicht aus-\n\nreichen, wenn keine Einigung über die Lieferung erzielt wird. Er hat dem Gro-\n\nßen Senat für Strafsachen deshalb folgende Rechtsfrage vorgelegt: \n\nReicht es für die Annahme vollendeten Handeltreibens aus, wenn \n\nder Täter bei einem beabsichtigten Ankauf von zum gewinnbrin-\n\ngenden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmitteln in ernsthafte \n\nVerhandlungen eintritt, aber keine Einigung mit dem Lieferanten \n\nerzielt? \n\n4. Der Generalbundesanwalt möchte an der bisherigen Rechtspre-\n\nchung festhalten und hat beantragt zu beschließen: \n\nFür die Annahme vollendeten Handeltreibens reicht es aus, wenn der \n\nTäter bei einem beabsichtigten Ankauf von zum gewinnbringenden Weiter-\n\nverkauf bestimmten Betäubungsmitteln in ernsthafte Verhandlungen eintritt, \n\naber keine Einigung mit dem Lieferanten erzielt. \n\nII. \n\nDie Voraussetzungen einer Divergenzvorlage nach § 132 Abs. 2 GVG \n\nsind gegeben, da der 3. Strafsenat mit seiner beabsichtigten Entscheidung \n\nvon der Rechtsprechung des 1., des 2. und des 5. Strafsenats abweichen \n\nwürde (vgl. nur BGH NJW 1986, 2896 - 1. Strafsenat; BGH NStZ-RR 1996, 48 \n\n- 2 Strafsenat; BGHSt 29, 239 - 5. Strafsenat). \n\nIII. \n\nDer Große Senat für Strafsachen beantwortet die vorgelegte Rechts-\n\nfrage wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich. \n\n1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist \n\nHandeltreiben im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG jede eigennützige \n\nauf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit (BGHSt 6, 246; \n\n25, 290; 28, 308; 29, 239; 30, 359; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltrei-\n\nben 28, 29, 31, 41, 50; BGH NStZ 2000, 207). \n\nVon dieser Definition gehen auch alle Kommentatoren des Betäu-\n\nbungsmittelgesetzes aus (Körner, BtMG 5. Aufl. § 29 Rdn. 199; Weber, BtMG \n\n2. Aufl. § 29 Rdn. 142; Franke/Wienroeder, BtMG 2. Aufl. § 29 Rdn. 64; Hü-\n\ngel/Junge/Lander/Winkler, Deutsches Betäubungsmittelrecht 8. Aufl. § 29 \n\nRdn. 4.1.1; Joachimski/Haumer, BtMG 7. Aufl. § 3 Rdn. 7; Pelchen in \n\nErbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze 155. ErgLfg. BtMG § 29 Rdn. 5; \n\nebenso Endriß/Malek, Betäubungsmittelstrafrecht 2. Aufl. Rdn. 120, kritisch \n\njedoch Fn. 430 zu Rdn. 190). Ebenso steht diese Definition im Einklang mit \n\ndem Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates der Europäischen Union vom \n\n25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbe-\n\nstandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illega-\n\nlen Drogenhandels (ABl der Europäischen Union L 335/8 vom 11. November \n\n2004). \n\n2. Der 3. Strafsenat möchte von diesem Begriff des Handeltreibens die-\n\njenigen Fälle ausnehmen, in denen der Täter bei einem beabsichtigten An-\n\nkauf von zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmit-\n\nteln in ernsthafte Verhandlungen eintritt, aber keine Einigung mit dem Liefe-\n\nranten erzielt. \n\nZur Begründung führt der 3. Strafsenat insbesondere Folgendes aus: \n\nFür eine derart eingeschränkte Anwendung des Begriffs des Handeltreibens \n\nspreche zunächst, dass der Gesetzgeber in § 29 Abs. 2 BtMG die Strafbar-\n\nkeit des Versuchs nicht für alle, sondern nur für einen Teil der in § 29 Abs. 1 \n\nSatz 1 BtMG genannten Tätigkeiten bestimmt habe. Dabei habe er die Tat-\n\nbestandsvarianten des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sämtlich, somit auch das Handel-\n\ntreiben, erfasst. Damit sei für das Handeltreiben nicht nur vorgesehen, dass \n\nein Versuch überhaupt bestraft werden kann, sondern wegen der Geltung \n\ndes Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches auch im Bereich des Betäu-\n\nbungsmittelstrafrechts gleichzeitig die Möglichkeit einer Strafmilderung nach \n\n§ 23 Abs. 2 StGB und einer Strafbefreiung wegen Rücktritts nach § 24 StGB \n\neröffnet worden. Die fakultative Strafmilderung wegen Versuchs ermögliche \n\nes, Handlungen im Vorfeld, die im Hinblick auf den mit dem Straftatbestand \n\nbezweckten Rechtsgüterschutz eine geringere Gefährlichkeit aufweisen, un-\n\nter eine dementsprechend niedrigere Strafdrohung zu stellen. Nach dem das \n\nStrafrecht wesentlich bestimmenden Schuldgrundsatz seien - gemessen an \n\nder Idee der Gerechtigkeit - Tatbestand und Rechtsfolge sachgerecht auf-\n\neinander abzustimmen (vgl. BVerfGE 50, 205, 214 f.). Diesem Grundsatz \n\nwerde nur eine Auslegung gerecht, die es erlaube, unterschiedlich gewichti-\n\nge Verhaltensweisen nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB einer abgestuften \n\nStrafdrohung zu unterwerfen. Dies gelte in besonderem Maße für Fälle qua-\n\nlifizierten Handeltreibens nach §§ 29a, 30, 30a BtMG mit erhöhten Mindest-\n\nstrafen. Für die Strafbefreiung wegen freiwilligen Rücktritts nach § 24 StGB \n\ngelte Entsprechendes. Die uneingeschränkte Anwendung der Definition des \n\nHandeltreibens habe jedoch dazu geführt, dass Aktivitäten, die an sich typi-\n\nsche Versuchshandlungen darstellten, als vollendetes Handeltreiben bewer-\n\ntet und damit der vollen Strafdrohung der Straftatbestände des Betäu-\n\nbungsmittelgesetzes für Handeltreiben unterworfen würden. Ebenso werde \n\nder Anreiz, durch einen freiwilligen Rücktritt vom Versuch Strafbefreiung zu \n\nerlangen, vereitelt. \n\nDer 3. Strafsenat trägt damit auch der im Schrifttum erhobenen Kritik \n\nRechnung. Diese geht im Wesentlichen dahin, die Auslegung durch die \n\nRechtsprechung überschreite aus kriminalpolitischen Erwägungen die Gren-\n\nzen des Wortlauts der Vorschrift, begrenze den Kreis tatbestandsmäßiger \n\nHandlungen unzureichend und behandele den Tatbestand des Handeltrei-\n\nbens zu Unrecht als unechtes Unternehmensdelikt, wodurch die an sich vom \n\nGesetz vorgesehene Differenzierung von Vorbereitung, Versuch und Vollen-\n\ndung verschwimme und die Möglichkeit eines Rücktritts für den Täter beseitigt \n\nwerde (Roxin StV 1992, 517; Nestler in Kreuzer, Handbuch des Betäubungs-\n\nmittelstrafrechts § 11 Rdn. 357 ff.; Paeffgen in FS 50 Jahre BGH Bd. IV \n\nS. 695, 722 ff.; Strate ZRP 1987, 314; Endriß/Kinzig NJW 2001, 3217; Harzer \n\nStV 1996, 336; Krack JuS 1995, 585; Paul StV 1998, 623; vgl. auch die zu-\n\nstimmenden Anmerkungen zum Anfragebeschluss Roxin StV 2003, 619 und \n\nGaede StraFo 2003, 392 sowie zum Vorlegungsbeschluss Gaede \n\nHRRS 2005, 205; ferner zum Anfragebeschluss Weber NStZ 2004, 66 und \n\nNiehaus JR 2005, 192; ausführlich zum Meinungsstand Ebert, Das Handel-\n\ntreiben mit Betäubungsmitteln im Sinne von § 29 I 1 Nr. 1 BtMG, Diss. Augs-\n\nburg 1997; Schwitters, Die Vorverlagerung der Strafbarkeit beim unerlaubten \n\nHandeltreiben im Betäubungsmittelstrafrecht, Diss. Konstanz 1998). \n\n3. Der Große Senat für Strafsachen gibt im Ergebnis den der Vorle-\n\ngung entgegenstehenden Argumenten den Vorzug. \n\na) Zunächst sprechen eine über sieben Jahrzehnte von der Rechtspre-\n\nchung kontinuierlich praktizierte Auslegung des Tatbestandsmerkmals Han-\n\ndeltreiben, ferner in jüngerer Zeit vom Gesetzgeber vorgenommene Änderun-\n\ngen im Betäubungsmittelstrafrecht und die Rezeption des Begriffs Handeltrei-\n\nben, die in anderen Materien des Nebenstrafrechts stattgefunden hat, für ein \n\nFesthalten an der bisherigen Rechtsprechung. \n\naa) Der Begriff des Handeltreibens im Sinne des Betäubungsmittel-\n\nrechts wird von der Rechtsprechung seit der Zeit der Weimarer Republik in \n\ngleichbleibender Weise verstanden. Zuvor hatte bereits das Reichsgericht \n\ndiesen in wirtschaftsrechtlichen Vorschriften - namentlich in der Zeit des Ers-\n\nten Weltkriegs und der Nachkriegszeit - enthaltenen Begriff als \"jede eigen-\n\nnützige, auf den Güterumsatz gerichtete Tätigkeit\" interpretiert (vgl. RGSt 51, \n\n379; 53, 310, 313, 316; 58, 159). Dementsprechend hat das Reichsgericht \n\n(DJZ 1932, 808) das Handeltreiben im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 Opiumge-\n\nsetz vom 10. Dezember 1929 (RGBl I 215) als \"eigensüchtige, auf den Um-\n\nsatz von Rauschgift gerichtete Tätigkeit, gleichviel in welcher Form und unter \n\nwelchem Namen sie ausgeübt wird\", definiert und bemerkt, dass der Begriff \n\n\"weitest auszulegen\" sei (näher zu dieser Entwicklung Anfragebeschluss des \n\n3. Strafsenats StV 2003, 501, 502). \n\nDer Bundesgerichtshof hat dieses Verständnis des Handeltreibens bei \n\nder Auslegung des gleichen Tatbestandsmerkmals im Sinne des Betäu-\n\nbungsmittelgesetzes von Anfang an zugrunde gelegt und im Laufe der Jahr-\n\nzehnte in einer Rechtsprechung von besonderem Umfang gefestigt. \n\nbb) Der Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland hat bei allen \n\nseinen Entscheidungen den tradierten Begriff des Handeltreibens vor Augen \n\ngehabt. Das gilt schon für die Ablösung des Opiumgesetzes durch das Betäu-\n\nbungsmittelgesetz (BGBl I 1972 S. 1), zudem für alle danach erfolgten Ände-\n\nrungen der Strafvorschriften des Betäubungsmittelgesetzes. Bei keiner dieser \n\nGelegenheiten hat der Gesetzgeber Veranlassung gesehen, etwa den Begriff \n\ndes Handeltreibens in seiner durch die Rechtsprechung erlangten Gestalt in \n\nFrage zu stellen (vgl. Weber NStZ 2004, 66, 67). \n\nVielmehr hat der Gesetzgeber sogar neue Straftatbestände geschaf-\n\nfen, die unterhalb der Schwelle des Handeltreibens liegen. Mit der Vorschrift \n\ndes § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 BtMG (entsprechend schon § 11 Abs. 1 Nr. 8 \n\nBtMG 1972), die das Verschaffen oder Gewähren einer Gelegenheit zum \n\nunbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln und \n\nähnliche Verhaltensweisen pönalisiert, sind Handlungen, die im Vorfeld des \n\nHandeltreibens liegen, zu selbständigen Straftatbeständen aufgewertet wor-\n\nden (Franke/Wienroeder, BtMG 2. Aufl. § 29 Rdn. 192; Joachimski/Haumer, \n\nBtMG 7. Aufl. § 29 Rdn. 205). Dem Gesetzentwurf der Bundesregierung, der \n\nzu der genannten Regelung in § 11 Abs. 1 Nr. 8 BtMG 1972 geführt hat, lag \n\ndie Erwägung zugrunde, dass derjenige, der einem anderen Gelegenheit \n\nzum illegalen Rauschgifthandel verschafft oder gewährt, die gleiche Strafe \n\nverdiene wie derjenige, der selbst illegalen Handel betreibt (BTDrucks. \n\nVI/1877 S. 9). Angesichts solcher gesetzgeberischen Ausformung von Taten \n\nim Vorfeld des Handeltreibens zu eigenen Straftatbeständen - namentlich \n\nunter Betonung der Gleichwertigkeit mit dem Handeltreiben - liefe eine Ein-\n\nengung dieses Begriffs den Absichten des Gesetzgebers deutlich zuwider. \n\ncc) Darüber hinaus hat der Gesetzgeber in jüngerer Zeit bei der Rege-\n\nlung oder Neuregelung mehrerer Materien, in denen es gleichermaßen gilt, \n\nGefährdungen besonders hoher Rechtsgüter schon im frühen Gefahrenfeld \n\nmit wirksamen Strafvorschriften entgegenzutreten, eine Begriffsanleihe in der \n\nWeise vorgenommen, dass er das seit langem dem Betäubungsmittelstraf-\n\nrecht eigene und vom Bundesgerichtshof kontinuierlich ausgelegte Tatbe-\n\nstandsmerkmal Handeltreiben in den neuen Regelungen verwendet hat. \n\n(1) So ist durch das Gesetz zur Verbesserung der Überwachung des \n\nAußenwirtschaftsverkehrs und zum Verbot von Atomwaffen, biologischen und \n\nchemischen Waffen vom 5. November 1990 (BGBl I 2429) das Handeltreiben \n\nals neues Tatbestandsmerkmal in das Kriegswaffenkontrollgesetz eingefügt \n\nworden (§ 17 Abs. 1 Nr. 1, § 18 Nr. 1, § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1 \n\nKWKG). Der Gesetzentwurf der Bundesregierung hierzu hat auf den Begriff \n\ndes Handeltreibens im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG Bezug ge-\n\nnommen (BTDrucks. 11/4609 S. 9). Dementsprechend wird im Schrifttum an-\n\ngenommen, dass sich das neue Tatbestandsmerkmal Handeltreiben an den \n\nentsprechenden Begriff des Betäubungsmittelrechts in der Gestalt, die er dort \n\ndurch die Rechtsprechung erfahren hat, anlehnt (Steindorf, Waffenrecht \n\n7. Aufl. § 19 KWKG Rdn. 3 und Steindorf in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche \n\nNebengesetze 145. ErgLfg. § 19 KWKG Rdn. 3; vgl. auch Holthausen \n\nNJW 1991, 203, 204 und Weber NStZ 2004, 66). \n\n(2) Auch das im Arzneimittelrecht enthaltene Tatbestandsmerkmal Han-\n\ndeltreiben (§ 95 Abs. 1 Nr. 4 AMG) ist als deckungsgleich mit dem entspre-\n\nchenden Begriff des Betäubungsmittelrechts zu verstehen (BGH NStZ 2004, \n\n457, 458; Körner, BtMG/AMG 5. Aufl. AMG Vorbem. Rdn. 97; Pelchen in \n\nErbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze 142. ErgLfg. § 95 AMG Rdn. 9). \n\n(3) Schließlich hat der Gesetzgeber auch bei der Schaffung des Trans-\n\nplantationsgesetzes mit der Verwendung des Begriffs Handeltreiben in § 17 \n\nAbs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 18 Abs. 1 TPG auf das Handeltreiben im Sinne des \n\nBetäubungsmittelgesetzes und die Auslegung zurückgegriffen, die dieses \n\nMerkmal durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erlangt hat (so \n\nausdrücklich der Gesetzentwurf BTDrucks. 13/4355 S. 29 f.). In dem Gesetz-\n\nentwurf heißt es gar: \"Verhandlungen vor Vertragsabschluss, Verkaufsange-\n\nbote, selbst ernsthafte, wenngleich misslungene Ankaufsbemühungen in Wei-\n\nterveräußerungsabsicht sind auf Umsatz gerichtet und stellen vollendetes \n\nHandeltreiben dar\" (aaO S. 30); \"Absatz 2 stellt den Versuch unter Strafe. Da \n\ndie Rechtsprechung den Begriff des Handeltreibens weit auslegt, wird aller-\n\ndings in der Regel bereits ein vollendetes Delikt anzunehmen sein\" (aaO \n\nS. 31). Danach gehen die Kommentatoren des Transplantationsgesetzes da-\n\nvon aus, dass der dortige Begriff Handeltreiben dem des Betäubungsmittelge-\n\nsetzes entspricht (Pelchen in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze \n\n130. ErgLfg. § 18 TPG Rdn. 2; Schroth/König/Gutmann/Odun-cu, TPG §§ 17, \n\n18 Rdn. 16; Nickel/Schmidt-Priesigke/Sengler, TPG § 17 Rdn. 4; Rixen in Höf-\n\nling, TPG § 17 Rdn. 17, 20, kritisch jedoch Rdn. 8 ff.; kritisch auch König, \n\nStrafbarer Organhandel, 1999, S. 150 ff.). Auch das Bundessozialgericht (JZ \n\n2004, 464 m. Anm. Schroth) knüpft an diese - von ihm als \"Entlehnung\" be-\n\nzeichnete (aaO S. 465) - Entwicklung an. Soweit es jedoch im Hinblick auf die \n\nBesonderheiten der Organspende den Begriff des Handeltreibens für den Be-\n\nreich des Transplantationsgesetzes durch eine zusätzliche Kautel eingeengt \n\nhat, bleibt dies für die Grenzziehung zwischen versuchtem und vollendetem \n\nHandeltreiben ohne Bedeutung. \n\nb) Allen vorstehend sub a) beschriebenen Entwicklungen liegen ge-\n\nwichtige kriminalpolitische Gesichtspunkte zugrunde. \n\nDer Kriminalitätsbereich des gewinnbringenden Umgangs mit Betäu-\n\nbungsmitteln ist durch Besonderheiten gekennzeichnet, die ihn von der \"all-\n\ngemeinen\" Kriminalität strukturell weitgehend unterscheiden. Dazu gehören \n\nregelmäßig Konspiration, Tarnung und ein organisiertes hierarchisches Sys-\n\ntem, das das Risiko der Entdeckung des einzelnen Täters gezielt vom kompe-\n\ntenten Täter höherer Ebene auf die zunehmend schwächeren Täter der unte-\n\nren Ebenen verlagert (Körner, BtMG 5. Aufl. § 29 Rdn. 546 ff.; Weber, BtMG \n\n2. Aufl. § 29 Rdn. 144 ff.). Daraus folgt, dass häufig nur Teilakte des Gesamt-\n\ngeschehens festgestellt werden können. Deshalb hat der Gesetzgeber durch \n\ndie Pönalisierung des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln einen Tatbe-\n\nstand (samt daran anknüpfender Qualifikationen) geschaffen, der nach der \n\nRechtsprechung, an die der Gesetzgeber in der Folgezeit angeknüpft hat, \n\nschon beim Vorliegen relativ geringer Voraussetzungen erfüllt ist. Er hat damit \n\n- auch angesichts der besonderen Beweisschwierigkeiten bei etwaigen höhe-\n\nren Tatbestandsanforderungen - die Vollendungsschwelle niedrig angesetzt. \n\nNotwendigerweise bleibt bei solcher Tatbestandsgestaltung für die Annahme \n\neines Versuchs und mithin für einen Rücktritt vom Versuch wenig Raum. \n\nNach alledem ist das Tatbestandsmerkmal Handeltreiben weit auszu-\n\nlegen (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 36; Weber aaO § 29 \n\nRdn. 144 ff., 295 und NStZ 2004, 66, 67; vgl. auch Franke/Wienroeder, BtMG \n\n2. Aufl. § 29 Rdn. 83 a.E.). Im Hinblick auf die \"weit nach vorne\" gelegte \n\nVollendungsschwelle wird das Handeltreiben im Schrifttum vielfach als (un-\n\nechtes) Unternehmensdelikt bezeichnet (Körner aaO § 29 Rdn. 246, 327; \n\nWeber aaO § 29 Rdn. 280; Franke/Wienroeder aaO; Joachimski/Haumer, \n\nBtMG 7. Aufl. § 29 Rdn. 27; Hügel/Junge/Lander/Winkler, Deutsches Betäu-\n\nbungsmittelrecht 8. Aufl. § 29 Rdn. 4.1.1.; Endriß/Malek, Betäubungsmittel-\n\nstrafrecht 2. Aufl. Rdn. 127). \n\nc) Demgegenüber greifen die für eine einschränkende Auslegung vor-\n\ngebrachten Argumente im Ergebnis nicht durch. \n\naa) Dies gilt zunächst für das zentrale Argument der Vorlegung. Da-\n\nnach soll aus der Anordnung der Strafbarkeit des Versuchs in § 29 Abs. 2 \n\nBtMG eine restriktive Auslegung des Tatbestandsmerkmals Handeltreiben \n\nabgeleitet werden, damit - auch betreffend diese Handlungsform - ein Anwen-\n\ndungsfeld von gewisser Weite für den Versuch und mithin für den Rücktritt \n\nvom Versuch eröffnet werde. \n\n(1) Das Argument überzeugt schon in seinem strukturellen Ansatz \n\nnicht. Die Anordnung der Strafbarkeit des Versuchs in § 29 Abs. 2 BtMG trägt \n\nmit einer allein technischen Regelung dem Rechnung, dass der Versuch ei-\n\nnes Vergehens nur dann strafbar ist, wenn das Gesetz dies ausdrücklich be-\n\nstimmt (§ 23 Abs. 1 StGB). Körner (aaO § 29 Rdn. 319) bezeichnet die Vor-\n\nschrift des § 29 Abs. 2 BtMG in diesem Sinne als \"Auffangtatbestand\". Aus \n\ndieser Regelung kann jedoch nicht hergeleitet werden, dass es ein Kriminali-\n\ntätsfeld von gewissem Umfang geben müsse, in dem lediglich Versuch vor-\n\nliegt, gar mit der Konsequenz, dass ein einzelnes Merkmal des Anknüpfungs-\n\ntatbestands eng ausgelegt werden müsse, damit für den Versuch ein Anwen-\n\ndungsbereich von gewisser Weite verbleibe. Ein derartiges Argumentations-\n\nmuster findet sich im gesamten Strafrecht zu keinem Vergehen, dessen Ver-\n\nsuch strafbar ist. \n\n(2) Zudem wird mit der Argumentation aus § 29 Abs. 2 BtMG die mit \n\ndieser Vorschrift getroffene Gesamtregelung außer Acht gelassen, nämlich \n\nangesichts eines einheitlichen Regelungskomplexes, der 14 Tatbestandsvari-\n\nanten in gleicher Weise behandelt, der Blick auf eine einzige dieser Varianten \n\n- das Handeltreiben - eingeengt, mag diese auch die in der Praxis bedeut-\n\nsamste Handlungsform sein. Die Grundvorschrift des Betäubungsmittelstraf-\n\nrechts, § 29 Abs. 1 Satz 1 BtMG, pönalisiert zahlreiches Verhalten, das in Be-\n\nzug zu Betäubungsmitteln steht, als Vergehen. Für 14 dieser Möglichkeiten \n\nder Tatbestandserfüllung ist in § 29 Abs. 2 BtMG die Strafbarkeit des Ver-\n\nsuchs vorgesehen, nämlich für Anbau und Herstellung von Betäubungsmit-\n\nteln, Handeltreiben mit ihnen, Einfuhr, Ausfuhr, Veräußerung, Abgabe, In-\n\nVerkehr-Bringen, Erwerb, Sich-Verschaffen (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG), \n\nerlaubnislose Herstellung einer ausgenommenen Zubereitung (Nr. 2 aaO), \n\nDurchfuhr (Nr. 5 aaO), Verabreichung und zum unmittelbaren Verbrauch ge-\n\nschehendes Überlassen (Nr. 6 Buchstabe b aaO). Blendet man von diesen 14 \n\nTatbestandsvarianten zunächst das Handeltreiben aus, so ergibt sich, dass \n\nallen übrigen 13 Handlungsformen in der Praxis durchaus die Möglichkeit der \n\nBegehung in Form des Versuchs eigen ist (vgl. - jeweils zu den 13 einzelnen \n\nHandlungsformen - Weber, BtMG 2. Aufl. § 29 Rdn. 53, 93, 127, 441 ff., 567 \n\nff., 605 ff., 648 ff., 686 ff., 729 ff., 785 ff., 814, 924 ff., 1000 ff.). \n\n(3) Freilich bleibt, wenn man die Betrachtung auf das Handeltreiben als \n\neine derjenigen 14 Tatbestandsvarianten beschränkt, für die in § 29 Abs. 2 \n\nBtMG die Strafbarkeit des Versuchs vorgesehen ist, nur ein äußerst enges \n\nAnwendungsfeld. \n\nSo hat der Bundesgerichtshof in seltenen Fällen versuchtes Handel-\n\ntreiben angenommen oder für möglich erachtet, nämlich im Fall fehlgeschla-\n\ngener Bemühungen, als Rauschgiftkurier zu agieren (BGHR BtMG § 29 \n\nAbs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 1; vgl. auch BGHR BtMG § 29 Beihilfe 2), und im \n\nFall der Geldübergabe zur Durchführung eines gescheiterten Rauschgiftge-\n\nschäfts (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 22). \n\nbb) Das Verfassungsrecht, namentlich der Bestimmtheitsgrundsatz \n\nnach § 103 Abs. 2 GG gebietet nicht, die mit der Vorlegung intendierte restrik-\n\ntive Auslegung vorzunehmen. \n\n(1) Das Bundesverfassungsgericht (jeweils 2. Kammer des Zweiten \n\nSenats, Beschl. vom 25. Februar 1993 - 2 BvR 2229/92 und Beschl. vom \n\n24. Oktober 1999 - 2 BvR 1906/99) hat in zwei Fällen Verfassungsbeschwer-\n\nden, mit denen geltend gemacht worden war, dass die tradierte Auslegung \n\ndes Begriffs Handeltreiben gegen den Bestimmtheitsgrundsatz verstoße, \n\nmangels Aussicht auf Erfolg nicht zur Entscheidung angenommen. Es hat \n\n- unter Bezugnahme auf den Beschluss BVerfGE 28, 175, 183 - ausgeführt, \n\nder in Art. 103 Abs. 2 GG niedergelegte Bestimmtheitsgrundsatz zwinge nicht \n\ndazu, im Strafrecht auf die Verwendung auslegungsfähiger Begriffe zu ver-\n\nzichten. Dabei hat das Bundesverfassungsgericht seiner Prüfung folgende \n\nUmschreibung des Handeltreibens zugrunde gelegt: \"Unter den Begriff des \n\nunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln fällt nach der ständigen \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs jede eigennützige Bemühung, die \n\ndarauf gerichtet ist, den Umsatz mit Betäubungsmitteln zu ermöglichen oder \n\nzu fördern, selbst wenn es sich dabei nur um eine vermittelnde Tätigkeit han-\n\ndelt (vgl. BGHSt 29, 239; 31, 145, 147; 34, 124, 125; BGHR BtMG § 29 Abs. 1 \n\nNr. 1 Handeltreiben 29). Eine gesicherte Lieferquelle ist ebenso wenig Vor-\n\naussetzung für die Vollendung des Tatbestands wie die Verfügungsgewalt \n\ndes Täters über die Betäubungsmittel. Der Tatbestand ist ebenfalls erfüllt, \n\nwenn es noch nicht zur Anbahnung bestimmter Geschäfte oder gar zum Ab-\n\nschluss eines Vertrags und dessen Erfüllung gekommen ist. Handeltreiben ist \n\nkein Erfolgsdelikt. Die Tat ist deshalb auch dann rechtlich vollendet, wenn der \n\nerstrebte Umsatz von Betäubungsmitteln - etwa weil auf der Käuferseite zum \n\nSchein Polizeibeamte auftreten - nicht erreicht wird\" (BVerfG aaO, Beschl. \n\nvom 24. Oktober 1999; fast gleichlautend Beschl. vom 25. Februar 1993). \n\n(2) Die Vorlegung knüpft an die Entscheidung BVerfGE 50, 205 an, \n\nwonach gemäß dem das Strafrecht wesentlich bestimmenden Schuldgrund-\n\nsatz - gemessen an der Idee der Gerechtigkeit - Tatbestand und Rechtsfolge \n\nsachgerecht aufeinander abgestimmt sein müssen (BVerfG aaO S. 214 f. \n\nm.w.N.). \n\nDass in diesem Sinne das Regelungssystem der §§ 29 bis 30a BtMG \n\nfür die Gesamtheit der Fälle vollendeten Handeltreibens eine sachgerechte \n\nAbstimmung von Tatbestand und Rechtsfolge enthält, ergibt sich schon aus \n\nfolgendem Bild: Vergehen nach § 29 Abs. 1 Satz 1 BtMG werden mit Frei-\n\nheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Angesichts der da-\n\nnach bestehenden Mindeststrafe - Geldstrafe in Höhe von fünf Tagessätzen \n\n(§ 40 Abs. 1 Satz 2 StGB) - ist es immer möglich, im Rahmen der Strafzumes-\n\nsung schuldgerecht dem Umstand wirksam Rechnung zu tragen, dass eine \n\nTat aus dem unteren, gar untersten Bereich des Handeltreibens vorliegt, na-\n\nmentlich weil eine Gefahr von tatsächlichem Betäubungsmittelumsatz fern \n\nliegt (vgl. Weber, BtMG 2. Aufl. § 29 Rdn. 295). Dass die vollendete Tat im \n\nEinzelfall dem Versuch nahe steht, wird die Annahme eines besonders \n\nschweren Falles nach § 29 Abs. 3 Satz 1 BtMG, für den eine Mindeststrafe \n\nvon einem Jahr Freiheitsstrafe vorgesehen ist, meist ausschließen (vgl. Joa-\n\nchimski/Haumer, BtMG 7. Aufl. § 29 Rdn. 27). Die Erfüllung eines der beiden \n\nRegelbeispiele nach § 29 Abs. 3 Satz 2 BtMG ist in den hier in Rede stehen-\n\nden Fällen ohnehin kaum denkbar. Bei den - ein Verbrechen begründenden - \n\nQualifikationen, die an das Handeltreiben anknüpfen (§ 29a Abs. 1 Nr. 2, § 30 \n\nAbs. 1 Nr. 1, § 30a Abs. 1 und 2 BtMG), ist jeweils für minder schwere Fälle \n\nein herabgesetzter Strafrahmen vorgesehen, dessen Untergrenze bei drei \n\nMonaten Freiheitsstrafe (§ 29a Abs. 2, § 30 Abs. 2 BtMG) oder bei sechs Mo-\n\nnaten Freiheitsstrafe (§ 30a Abs. 3 BtMG) liegt, was eine schuldangemessene \n\nBerücksichtigung jedweden Umstandes ermöglicht, der im Einzelfall die Tat \n\nals im unteren Bereich des Handeltreibens liegend kennzeichnet. Häufig wird \n\ndie Annahme eines minder schweren Falles geboten sein. \n\ncc) Bei der Beurteilung der Reichweite des Tatbestandsmerkmals Han-\n\ndeltreiben ist zudem auf zwei Gesichtspunkte Bedacht zu nehmen, die in der \n\nPraxis zu einer deutlichen Einschränkung des Anwendungsbereichs dieses \n\nMerkmals führen. Dies betrifft zum einen die Fälle der Vorbereitung und zum \n\nanderen die Fälle der Beihilfe. \n\n(1) Handlungen, die lediglich typische Vorbereitungen darstellen, weil \n\nsie weit im Vorfeld des beabsichtigten Güterumsatzes liegen, erfüllen noch \n\nnicht einmal die Voraussetzungen eines Versuchs des Handeltreibens. Das \n\ngilt etwa für die Präparierung eines Fahrzeugs für unbestimmte künftige \n\nSchmuggelfahrten (BGH NStZ 2001, 323), den Transport von Streckmitteln für \n\nnoch nicht konkretisierte Betäubungsmittelgeschäfte (BGHR BtMG § 29 \n\nAbs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 37, 43) und die Darlehensgewährung zur etwaigen \n\nDurchführung eines Betäubungsmittelgeschäftes sowie das Bemühen um ein \n\nVisum zur Ermöglichung künftiger Kuriertätigkeit (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 \n\nNr. 1 Handeltreiben 22). Auch allgemeine, ergebnislose Anfragen nach Be-\n\ntäubungsmitteln und entsprechende Erkundungsfahrten sind bloße Vorberei-\n\ntungshandlungen (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 7; BGH \n\nNStZ-RR 1996, 48; BGH NStZ 1996, 507, 508). Wenngleich diese Grenzzie-\n\nhung zwischen strafloser Vorbereitung einerseits und strafbarem Versuch des \n\nHandeltreibens bzw. vollendetem Handeltreiben andererseits in der Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs bislang nur kasuistisch erfolgt ist, liegt ihr \n\nhäufig als wesentliches Abgrenzungskriterium zugrunde, dass in den Fällen \n\nder Vorbereitung noch jede Konkretisierung der in Aussicht genommenen Tat \n\nfehlt (vgl. insbes. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 22, 37, 43; \n\nBGH NStZ 2001, 323, 324; vgl. auch Körner, BtMG 5. Aufl. § 29 Rdn. 242, \n\n306 ff.; Weber aaO § 29 Rdn. 280 ff.; Franke/Wienroeder, BtMG 2. Aufl. § 29 \n\nRdn. 83). \n\n(2) Ein großer Teil derjenigen Fälle, die im vorliegenden Zusammen-\n\nhang als problematisch diskutiert werden, findet seine Lösung eher an der \n\nGrenzlinie zwischen Beihilfe und (Mit-)Täterschaft als in der Differenzierung \n\nzwischen versuchtem und vollendetem Handeltreiben. So führt die Anwen-\n\ndung der Regelungen über die Beihilfe - einschließlich der obligatorischen \n\nStrafrahmenverschiebung (§ 27 Abs. 2 Satz 2 StGB) - zur Herauslösung zahl-\n\nreicher Fälle aus dem mit Skepsis betrachteten Feld täterschaftlichen vollen-\n\ndeten Handeltreibens. Dies schlägt sich in einer Vielzahl von Entscheidungen \n\nnieder, in denen der Bundesgerichtshof das Vorliegen (mit-)täterschaftlichen \n\nHandeltreibens verneint und auf Beihilfe zum Handeltreiben erkannt oder hin-\n\ngewiesen hat (vgl. nur BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 6, 9, 14, \n\n21, 24, 29, 36, 39, 42, 47, 56, 57, 58, 59; BGH StV 1985, 14; BGH, Beschl. \n\nvom 15. Juli 2005 - 2 StR 226/05; BGH, Urt. vom 3. August 2005 - 2 StR \n\n360/04; vgl. auch Winkler NStZ 2005, 315). \n\nHirsch Tepperwien Tolksdorf \n\n Rissing-van Saan Nack Häger Maatz \n\n Basdorf Winkler Wahl Bode \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHSt: ja \n\nVeröffentlichung: ja \n\n_________________ \n\nBtMG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 \n\nFür die Annahme vollendeten Handeltreibens reicht es aus, dass der Täter \n\nbei einem beabsichtigten Ankauf von zum gewinnbringenden Weiterverkauf \n\nbe-stimmten Betäubungsmitteln in ernsthafte Verhandlungen mit dem poten-\n\ntiellen Verkäufer eintritt. \n\nBGH, Beschl. vom 26. Oktober 2005 - GSSt 1/05 - LG Mönchengladbach","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-26/gsst-1-05","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":18},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30a","ref_norm":"30a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"TPG","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"AMG 1976","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":2},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-26/gsst-1-05","retrieved":"2026-07-10 17:04:53.716644+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-10-26/gsst-1-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Grosser Senat fuer Strafsachen","date":"2005-10-26","dockets":["GSSt 1/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 26.10.2005 – GSSt 1/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-26/gsst-1-05","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"BtMG § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Für die Annahme vollendeten Handeltreibens reicht es aus, dass der Täter bei einem beabsichtigten Ankauf von zum gewinnbringenden Weiterverkauf be-stimmten Betäubungsmitteln in ernsthafte Verhandlungen mit dem poten- tiellen Verkäufer eintritt.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Für die Annahme vollendeten Handeltreibens reicht es aus, dass\n\nder Täter bei einem beabsichtigten Ankauf von zum gewinnbrin-\n\ngenden Weiterverkauf bestimmten Betäubungsmitteln in ernst-\n\nhafte Verhandlungen mit dem potentiellen Verkäufer eintritt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BtMG 1981/29","law":"BtMG 1981","abbreviation":"BtMG 1981","ref":"29","label":"§ 29 BtMG 1981","mentions":18},{"id":"BtMG 1981/30a","law":"BtMG 1981","abbreviation":"BtMG 1981","ref":"30a","label":"§ 30a BtMG 1981","mentions":2},{"id":"GG/103","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"103","label":"Art 103 GG","mentions":2},{"id":"StGB/23","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"23","label":"§ 23 StGB","mentions":2},{"id":"StGB/24","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"24","label":"§ 24 StGB","mentions":2},{"id":"TPG/18","law":"TPG","abbreviation":"TPG","ref":"18","label":"§ 18 TPG","mentions":2},{"id":"BtMG 1981/30","law":"BtMG 1981","abbreviation":"BtMG 1981","ref":"30","label":"§ 30 BtMG 1981","mentions":2},{"id":"AMG 1976/95","law":"AMG 1976","abbreviation":"AMG 1976","ref":"95","label":"§ 95 AMG 1976","mentions":2},{"id":"BtMG 1981/29a","law":"BtMG 1981","abbreviation":"BtMG 1981","ref":"29a","label":"§ 29a BtMG 1981","mentions":1},{"id":"GVG/132","law":"GVG","abbreviation":"GVG","ref":"132","label":"§ 132 GVG","mentions":1},{"id":"StGB/27","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"27","label":"§ 27 StGB","mentions":1},{"id":"StGB/49","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"49","label":"§ 49 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/154","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"154","label":"§ 154 StPO","mentions":1},{"id":"WaffG 2002/7","law":"WaffG 2002","abbreviation":"WaffG 2002","ref":"7","label":"§ 7 WaffG 2002","mentions":1},{"id":"StGB/40","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"40","label":"§ 40 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. 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