{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2005-10-26","aktenzeichen":"1 StR 435/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 435/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n26. Oktober 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2005 beschlos-\n\nsen: \n\nDer Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revisi-\n\non gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 17. März \n\n2005 und die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichne-\n\nte Urteil werden verworfen. \n\nDer Angeklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. \n\nGründe: \n\nDer Angeklagte sowie sein Verteidiger haben am 17. März 2005 nach \n\nVerkündung des Urteils und Rechtsmittelbelehrung Rechtsmittelverzicht erklärt. \n\nEine \"qualifizierte\" Belehrung darüber, dass der Angeklagte ungeachtet einer \n\nerfolgten Absprache in seiner Entscheidung frei sei, Rechtsmittel einzulegen, \n\nhat das Landgericht nicht erteilt. Mit Schriftsatz vom 2. August 2005 hat \n\nRechtsanwalt W. für den Angeklagten Antrag auf Wiedereinsetzung in \n\nden vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision \n\ngegen das vorbezeichnete Urteil gestellt und mit Schriftsatz vom 4. August \n\n2005 Revision eingelegt. \n\n1. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unbegründet. \n\nDas Fehlen der erforderlichen qualifizierten Belehrung hat lediglich die \n\nWirkung, dass der erklärte Rechtsmittelverzicht unwirksam ist, sodass dem \n\nAngeklagten die - hier erheblich überschrittene - einwöchige Frist zur Einle-\n\ngung der Revision (§ 341 Abs. 1 StPO) zur Verfügung gestanden hätte. Für \n\neine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist \n\nzur Einlegung der Revision ist das Fehlen der qualifizierten Belehrung - wie \n\neine etwaige unzulässige Urteilsabsprache oder ein ebenfalls unstatthaftes \n\nHinwirken des Gerichts auf einen Rechtsmittelverzicht - ohne Bedeutung. In-\n\nsoweit ist auch die geltend gemachte späte Kenntnisnahme von einer Ent-\n\nscheidung des Bundesgerichtshofs ohne Relevanz; denn in der Unkenntnis \n\ndes Angeklagten und der seines Verteidigers von Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs liegt keine Verhinderung im Sinne des § 44 Satz 1 StPO (BGH \n\nNJW 2005, 1440, 1444). \n\n2. Danach ist die Revision unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO), weil verspä-\n\ntet eingelegt (§ 341 Abs. 1 StPO). \n\nBoetticher Schluckebier Kolz \n\n Hebenstreit Elf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-26/1-str-435-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 341","ref_norm":"341","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-26/1-str-435-05","retrieved":"2026-07-10 17:07:47.256238+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-10-26/1-str-435-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Strafsenat","date":"2005-10-26","dockets":["1 StR 435/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 26.10.2005 – 1 StR 435/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-26/1-str-435-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"StPO/341","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"341","label":"§ 341 StPO","mentions":2},{"id":"StPO/44","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"44","label":"§ 44 StPO","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T17:07:47.256238+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}