{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2005-10-25","aktenzeichen":"V ZB 111/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 111/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. Oktober 2005 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Oktober 2005 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Klein und Dr. Lemke, die \n\nRichterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Dresden vom 30. Mai 2005 wird auf Kosten der \n\nKläger zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt \n\n2.000 EUR. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Kläger haben von den Beklagten die Beseitigung von Anpflanzun-\n\ngen in der Nähe der Grundstücksgrenze verlangt. Die Klage ist mit Urteil des \n\nAmtsgerichts vom 12. November 2004 abgewiesen worden. Das Urteil ist der \n\nProzessbevollmächtigten der Kläger nach dem von ihrer Anwältin unterzeich-\n\nneten Empfangsbekenntnis am 19. November 2004 zugestellt worden. Die Be-\n\nrufungsschrift gegen das Urteil ist am 13. Dezember 2004, die Berufungsbe-\n\ngründung jedoch erst am 24. Januar 2005 bei dem Landgericht eingegangen. \n\nNach richterlichem Hinweis auf die Versäumung der Berufungsbegründungs-\n\nfrist in einer am 21. März 2005 zugestellten Verfügung haben die Kläger mit \n\ndem am 4. April 2005 bei dem Landgericht eingegangenen Schriftsatz die Wie-\n\ndereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. \n\n2 \n\nZur Begründung haben die Kläger ausgeführt, dass das Urteil am Nach-\n\nmittag des 19. November 2004, einem Freitag, zugestellt worden sei. Die bis-\n\nher stets zuverlässig die Fristen notierende Angestellte Z. habe entgegen \n\nder Weisung, sogleich nach Anbringung des Eingangsstempels die Berufungs-\n\nfrist und die Frist zur Begründung der Berufung zu notieren, die Eintragungen \n\nim Fristenkalender erst am kommenden Montag, dem 22. November 2004, vor-\n\ngenommen und von diesem Tag ausgehend die Fristen berechnet. Die Pro-\n\nzessbevollmächtigte habe bei der Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses \n\nam 23. November 2004 zwar die Notierung der Fristen, jedoch nicht deren Be-\n\nrechnung geprüft. Sie habe die Berufungsbegründung auch nicht sofort nach \n\nVorlage der Akten nach Ablauf der auf den 18. Januar 2005 notierten Vorfrist, \n\nsondern erst am fehlerhaft notierten Tage des Ablaufes der Begründungsfrist, \n\nam Montag, dem 24. Januar 2005, gefertigt und bei Gericht eingereicht. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag der Kläger zurückge-\n\nwiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die \n\nRechtsbeschwerde der Kläger, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen \n\nBeschlusses begehren und den Wiedereinsetzungsantrag weiterverfolgen. \n\nII. \n\n4 \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 \n\nAbs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO) und auch zulässig, weil die Sicherung \n\neiner einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdege-\n\nrichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). \n\n5 \n\na) Die Zulassung ist aus dem Grunde der Divergenz geboten. Das Beru-\n\nfungsgericht ist davon ausgegangen, dass der mit der Anfertigung einer Beru-\n\nfungsbegründung beauftragte Rechtsanwalt die Pflicht zur eigenverantwortli-\n\nchen Prüfung der Frist des § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO (dazu: BGH, Beschl. v. \n\n19. Februar 1991, VI ZB 2/91, NJW-RR 1991, 827, 828; v. 14. Januar 1997, \n\nVI ZB 24/96, NJW 1997, 1311; und v. 5. November 2002, VI ZB 40/02, NJW \n\n2003, 437) bereits am Tage der Vorlegung nach dem Ablauf einer Vorfrist vor-\n\nzunehmen habe. Damit ist es von der Rechtsprechung des Bundesgerichtsho-\n\nfes abgewichen. Danach muss eine Sache, die auf Grund einer Vorfristenan-\n\nordnung vorgelegt wird, nicht sofort bearbeitet und auch die vom Büropersonal \n\nnotierte Frist nicht sofort überprüft werden (BGH, Beschl. v. 27. Mai 1997, \n\nVI ZB 10/97, NJW 1997, 2825, 2826 und v. 9. März 1999, VI ZB 3/99, NJW \n\n1999, 2048, 2049). \n\n6 \n\nDie Versäumung der Begründungsfrist kann daher nicht deshalb als ver-\n\nschuldet angesehen werden, weil die Prozessbevollmächtigte der Kläger nicht \n\nbereits beim Ablauf der Vorfrist am 18. Januar 2005 den von der Angestellten \n\nZ. fälschlicherweise auf den 24. Januar 2005 datierten Ablauf der Beru-\n\nfungsbegründungsfrist geprüft hat und so die am 19. Januar 2005 endende \n\nFrist für die Berufungsbegründung noch hätte wahren können. Die Entschei-\n\ndung beruht auch auf der abweichenden Beantwortung der Rechtsfrage und \n\nnicht auf einer rechtsfehlerhaften Würdigung der Umstände im Einzelfall, zu \n\ndenen das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen hat. \n\n7 \n\nb) Die Rechtsbeschwerde ist wegen der aufgezeigten Divergenz zuläs-\n\nsig, auch wenn sie - wie sogleich ausgeführt - wegen Nichteinhaltung der Wie-\n\ndereinsetzungsfrist des § 234 ZPO keinen Erfolg haben kann. Die Rechtsbe-\n\nschwerde ist ein Rechtsmittel, das zur Sachentscheidung führt. Die Zulässig-\n\n8 \n\n9 \n\nkeit des Rechtsmittels hängt nicht davon ab, ob es begründet ist oder nicht \n\n(Senat, Beschl. v. 23. Oktober 2003, V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368). \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist indes schon deshalb unbegründet, weil die \n\nzweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO nicht gewahrt wor-\n\nden ist. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist daher im Ergebnis zu Recht als un-\n\nzulässig verworfen worden. \n\nDie Wiedereinsetzungsfrist beginnt nach § 234 Abs. 2 ZPO an dem Ta-\n\nge, an dem das Hindernis behoben ist. Das ist bereits dann der Fall, wenn die \n\nVersäumung der Frist hätte erkannt werden müssen, also der Irrtum darüber \n\nnicht mehr unverschuldet war (BGH, Beschl. v. 12. Oktober 1989, I ZB 3/89, \n\nNJW-RR 1990, 379, 380 und v. 7. Februar 1996, XII ZB 107/94, FamRZ 1996, \n\n934, 935). Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hätte hier nicht erst \n\nmit Zustellung des richterlichen Hinweises vom 16. März 2005, am 21. März \n\n2005, sondern spätestens am 24. Januar 2005 der Prozessbevollmächtigten \n\nder Kläger bekannt werden müssen. Die Anwältin hatte bei der Anfertigung der \n\nBegründungsschrift selbständig und eigenverantwortlich zu prüfen, ob die von \n\nihrer Angestellten Z. eingetragene Frist richtig berechnet worden war \n\n(BGH, Beschl. v. 19. Februar 1991, VI ZB 2/91, NJW-RR 1991, 827, 828; v. \n\n14. Januar 1997, VI ZB 24/96, NJW 1997, 1311; und v. 5. November 2002, \n\nVI ZB 40/02, NJW 2003, 437 - st. Rspr. des BGH). Hätte sie dies getan, so wä-\n\nre ihr auch aufgefallen, dass die Frist für die Berufungsbegründung bereits am \n\n19. Januar 2005 abgelaufen war. Damit begann auch die Frist für die Wieder-\n\neinsetzung nach § 234 Abs. 2 ZPO zu laufen (BGH, Beschl. v. 7. Februar 1996, \n\nXII ZB 107/94, FamRZ 1996, 934, 935), die somit am 7. Februar 2005 ablief. \n\n10 \n\nDas Wiedereinsetzungsgesuch vom 4. April 2005 war daher verspätet \n\nund schon aus diesem Grunde als unzulässig zu verwerfen. \n\nIII. \n\n11 \n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; die Festsetzung des \n\nBeschwerdewerts aus § 3 ZPO. \n\nKrüger \n\nKlein \n\nLemke \n\nStresemann \n\nCzub \n\nVorinstanzen: \n\nAG Dippoldiswalde , Entscheidung vom 12.11.2004 - 3 C 125/04 - \n\nLG Dresden, Entscheidung vom 30.05.2005 - 7 S 717/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-25/v-zb-111-05","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-25/v-zb-111-05","retrieved":"2026-07-10 17:07:32.842434+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-10-25/v-zb-111-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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