{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2005-10-25","aktenzeichen":"4 StR 139/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n4 StR 139/05 \n\nUrteil \n\nvom \n\n25. Oktober 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Oktober \n\n2005, an der teilgenommen haben: \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nMaatz \n\n als Vorsitzender, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nProf. Dr. Kuckein, \n\nAthing, \n\nDr. Ernemann, \n\nRichterin am Bundesgerichtshof \n\nSost-Scheible \n\n als beisitzende Richter, \n\nStaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des \n\nLandgerichts Dortmund vom 11. November 2004 wird mit \n\nder Maßgabe verworfen, dass der Schuldspruch dahin \n\ngeändert wird, dass der Angeklagte des Betruges in \n\n14 Fällen, davon in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit \n\nUrkundenfälschung, schuldig ist. \n\n2. Der Angeklagte hat die (übrigen) Kosten seines Rechts-\n\nmittels zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 16 Fällen, da-\n\nvon in vier Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision \n\nrügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts und beanstandet, durch \n\ndas Verfahren sei das Beschleunigungsgebot des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK \n\nverletzt. \n\nI. \n\nNach den Feststellungen schaltete der Angeklagte, der einen Ge-\n\nbrauchtwagenhandel betreibt, ab Anfang 1999 Kleinanzeigen, in denen er \n\nKaufinteressenten für den Fall einer Finanzierung des Kaufpreises die Zahlung \n\nvon bis zu 1.000 DM in bar anbot und eine Finanzierung ohne Anzahlung auch \n\nbei \"schlechtem Schufa-Eintrag\" zusagte. In den 16 Fällen, die Gegenstand der \n\nVerurteilung sind, verschaffte der Angeklagte den jeweils als Käufer auftreten-\n\nden Personen die im Fall 1 der Anklageschrift von der S. -Bank GmbH und in \n\nden übrigen Fällen von der V. Bank GmbH gewährten Darlehen auf fol-\n\ngende Weise: \n\nDie Kreditunterlagen, insbesondere den Darlehensantrag und die beige-\n\nfügte Selbstauskunft, ließ der Angeklagte von dem jeweiligen Käufer unter-\n\nschreiben. In den Fällen, in denen die Kaufinteressenten einen negativen \n\nSchufa-Eintrag hatten, ließ der Angeklagte die Kreditunterlagen von \"Strohleu-\n\nten\" unterschreiben, die keinen Schufa-Eintrag hatten. Der Angeklagte füllte \n\ndie Formulare im Übrigen selbst aus und setzte in den Darlehensantrag und \n\ndie beigefügte Selbstauskunft falsche Angaben ein, um der finanzierenden \n\nBank vorzuspiegeln, dass der Antragsteller über ein ausreichendes und siche-\n\nres monatliches Einkommen verfüge und kreditwürdig sei. Hierzu stellte er in \n\nden Fällen 3, 4, 7 und 19 der Anklageschrift falsche Einkommensbescheini-\n\ngungen her, die den Kreditunterlagen beigefügt wurden. Um eine Überprüfung \n\nder Kreditunterlagen durch die Banken zu verhindern, reichte der Angeklagte \n\ndie Kreditunterlagen nicht selbst bei den Banken ein, sondern ließ diese Unter-\n\nlagen durch als Vermittler auftretende Vertragshändler, deren Geschäftsführer \n\nihm persönlich verbunden waren, an die Banken weiterleiten. Hierbei ging er \n\ndavon aus, dass die Banken diesen auf Grund der langjährigen Geschäftsbe-\n\nziehungen \"blind vertrauten und die Angaben in den Kreditverträgen und in den \n\nGehaltsbescheinigungen nicht überprüften, sondern lediglich eine Schufa-\n\nAuskunft \n\nüber den jeweiligen Kreditantragsteller einholten\". Die Banken kündigten die \n\nnotleidend gewordenen Darlehensverträge und, nachdem sie Kenntnis von der \n\nVorgehensweise des Angeklagten erlangt hatten, auch die übrigen Darlehen. \n\nDie Verwertung der finanzierten Fahrzeuge reichte in keinem der Fälle zur Til-\n\ngung der Darlehensschuld aus. \n\nII. \n\nDas Rechtsmittel des Angeklagten führt lediglich zu einer Änderung des \n\nSchuldspruchs; im Übrigen ist es unbegründet. \n\n1. Der Senat hat in der Hauptverhandlung auf Antrag des Generalbun-\n\ndesanwalts das Verfahren durch Beschluss gemäß § 154 Abs. 2 StPO einge-\n\nstellt, soweit der Angeklagte in den Fällen 9 und 10 der Anklageschrift wegen \n\nvollendeten Betruges verurteilt worden ist. Dies führt zur entsprechenden Än-\n\nderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der wegen dieser Straftaten ver-\n\nhängten Einzelstrafen von jeweils sechs Monaten. \n\n2. Die Revision erweist sich im Übrigen als unbegründet; insbesondere \n\nhält auch der Strafausspruch entgegen der vom Generalbundesanwalt in seiner \n\nAntragsschrift vertretenen Auffassung rechtlicher Nachprüfung stand. \n\na) Das Landgericht hat die Einzelstrafen ohne Rechtsfehler dem Straf-\n\nrahmen des § 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB entnommen, denn nach den Feststellun-\n\ngen handelte der Angeklagte in allen Fällen gewerbsmäßig. Es hat, soweit der \n\nAngeklagte in den Fällen 3, 4, 7 und 19 der Anklageschrift tateinheitlich den \n\nStraftatbestand der Urkundenfälschung verwirklicht hat, jeweils eine Freiheits-\n\nstrafe von neun Monaten und in den übrigen Fällen des Betruges jeweils die \n\nMindestfreiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt. Dabei hat es strafmildernd \n\ninsbesondere berücksichtigt, dass der Angeklagte \"wegen der langen Dauer \n\ndes Verfahrens einer erheblichen Belastung ausgesetzt war\". Soweit die Revi-\n\nsion meint, das Landgericht habe dazu nähere Feststellungen treffen müssen, \n\nweil die Verfahrensgeschichte \"ernsthaften Anlass auch zu der Frage\" gebe, \n\n\"ob die Art und Weise der Führung und Förderung des Verfahrens\" einen Ver-\n\nstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK begründen könne, gilt Folgendes: \n\naa) Ein Revisionsführer, der das Vorliegen eine Art. 6 Abs. 1 Satz 1 \n\nMRK verletzenden Verfahrensverzögerung geltend machen will, muss grund-\n\nsätzlich eine Verfahrensrüge erheben. Nur wenn sich nach den Urteilsgründen \n\neine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung aufdrängt, kann es einen auf \n\ndie Sachrüge zu berücksichtigenden Erörterungsmangel darstellen, wenn sich \n\ndas Urteil zu den näheren Umständen der Verfahrensverzögerung nicht verhält \n\n(vgl. BGHSt 49, 342 m.w.N.). Drängt sich - wie hier - nach den Urteilsgründen \n\neine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung nicht auf, hat der Beschwer-\n\ndeführer gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO die Tatsachen, die den behaupteten \n\nVerfahrensverstoß belegen, in der Revisionsbegründung darzulegen, um dem \n\nRevisionsgericht eine entsprechende Nachprüfung zu ermöglichen (vgl. BGH \n\nNStZ 2004, 504). Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung nicht \n\ngerecht. So heißt es dort etwa, ausweislich der Akten hätten die Ermittlungen \n\nzwischen dem 21. Mai 2002 und dem 6. August 2002 geruht. Hierzu wäre vor-\n\nzutragen gewesen, dass die inzwischen angelegten Fallakten mit Verfügung \n\nvom 2. April 2002 der zuständigen Kreispolizeibehörde zur Durchführung wei-\n\nterer Ermittlungen übersandt worden waren und dass diese mit Schreiben vom \n\n15. April 2002 über den Sachstand berichtete und um Fristverlängerung bat. \n\nFerner wäre vorzutragen gewesen, dass in der Folgezeit bis zum 2. Juli 2002 \n\nausweislich der Fallakten zahlreiche polizeiliche Vernehmungen durchgeführt \n\nwurden (vgl. nur die Zusammenstellung vom 16. Juli 2002 SA II 363 ff.). Insbe-\n\nsondere hätte sich die Revision auch dazu verhalten müssen, dass der Ange-\n\nklagte mehrfach seinen Verteidiger wechselte und diesen jeweils Akteneinsicht \n\ngewährt wurde. \n\nbb) Die Rüge ist im Übrigen auch nicht begründet. \n\nNach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK hat auch ein nicht inhaftierter Angeklag-\n\nter das Recht auf eine Behandlung seiner Sache innerhalb angemessener \n\nFrist; diese beginnt, wenn der Beschuldigte von den Ermittlungen gegen ihn in \n\nKenntnis gesetzt wird und endet mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfah-\n\nrens. Ob die Verfahrensdauer noch angemessen ist, muss nach den Umstän-\n\nden des Einzelfalles beurteilt werden. Dabei ist auf die gesamte Dauer von Be-\n\nginn bis zum Ende der Frist abzustellen und es sind Schwere und Art des Tat-\n\nvorwurfs, Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens, Art und Weise der Ermitt-\n\nlungen neben dem eigenen Verhalten des Beschuldigten sowie das Ausmaß \n\nder mit dem Andauern des Verfahrens verbundenen Belastungen für den Be-\n\nschuldigten zu berücksichtigen (vgl. BVerfG NJW 2003, 2225; BGH wistra \n\n2004, 298 m.w.N.). Eine gewisse Untätigkeit während eines bestimmten Ver-\n\nfahrensabschnitts führt daher nicht ohne weiteres zu einem Verstoß gegen \n\nArt. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK, sofern die angemessene Frist insgesamt nicht über-\n\nschritten wird (vgl. BGH NStZ 2003, 384 m.w.N.). So liegt es hier. \n\nDas der Verurteilung im vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Er-\n\nmittlungsverfahren wurde durch die Staatsanwaltschaft am 6. März 2001 einge-\n\nleitet (SA I Bl. 1, 2), nachdem die V. Bank GmbH umfangreiche Unter-\n\nlagen zu 16 Darlehensverträgen, die von den Darlehensnehmern zur Finanzie-\n\nrung des Kaufs eines Kraftfahrzeugs bei dem Angeklagten abgeschlossen wor-\n\nden waren, übersandt hatte. In einem weiteren Verfahren gegen den Angeklag-\n\nten war bereits mit Anklageschrift vom 6. Dezember 2000 wegen im November \n\nund Dezember 1999 begangener, den hier abgeurteilten Taten vergleichbarer \n\nBetrugstaten zum Nachteil der S. -Bank GmbH Anklage zum Amtsgericht Un-\n\nna erhoben worden. Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten am 26. April \n\n2001 wegen Betruges in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem \n\nJahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil wurde \n\nnach Rücknahme der Berufung des Angeklagten, der einen Freispruch erstrebt \n\nhatte, und der Berufung der Staatsanwaltschaft am 26. September 2001 \n\nrechtskräftig. \n\nVon den Ermittlungen wegen der im vorliegenden Verfahren abgeurteil-\n\nten Taten wurde der Angeklagte durch die am 15. Mai 2001 verfügte Vorladung \n\nzur Beschuldigtenvernehmung am 22. Mai 2001 in Kenntnis gesetzt. Am \n\n17. Mai 2001 teilte er der Polizei telefonisch mit, sich nur über einen Rechts-\n\nanwalt äußern zu wollen. Seinem damaligen Verteidiger wurde im Juni 2001 \n\nAkteneinsicht und auf seinen Antrag (stillschweigend) Fristverlängerung für \n\neine Stellungnahme bis zum 10. August 2001 gewährt, wozu sich die Revision \n\nim Übrigen ebenfalls nicht verhält. Im April 2002 teilte der damalige Verteidiger \n\ndes Angeklagten mit, dass der Angeklagte nicht zu der für den 11. April 2002 \n\nvorgesehenen polizeilichen Vernehmung kommen werde, sondern sich über \n\nseinen Verteidiger äußern werde, und beantragte erneut Akteneinsicht. Im Mai \n\n2003 bestellte sich ein neuer Verteidiger für den Angeklagten und nahm Ein-\n\nsicht in die Akten. Die am 12. Juli 2004 erhobene Anklage wurde dem Ange-\n\nklagten am 4. August 2004 zugestellt. Sein Verteidiger legte das Mandat mit \n\nSchriftsatz von demselben Tage nieder (SA II Bl. 643). Der dem Angeklagten \n\nfür die erstinstanzliche Hauptverhandlung beigeordnete Pflichtverteidiger bat \n\nmit Schriftsatz vom 17. August 2004 um Übersendung der Akten zur Einsicht-\n\nnahme und die Gewährung einer Einarbeitungszeit von zwei Monaten (SA III \n\nBl. 645). \n\nIn dem vorgenannten Zeitraum wurden umfangreiche Ermittlungen \n\ndurchgeführt, die sich zunächst auch gegen die Darlehensnehmer, die eigentli-\n\nchen Nutzer der Kraftfahrzeuge sowie gegen die Geschäftsführer der Vertrags-\n\nhändler richteten, die für den Angeklagten die Darlehensanträge an die finan-\n\nzierenden Banken weitergeleitet hatten. So wurde die V. Bank GmbH \n\nim Oktober 2001 um Übersendung weiterer Unterlagen zu den Darlehensver-\n\nträgen gebeten (SA I Bl. 182), die von dieser erst Anfang Januar 2002 über-\n\nsandt werden konnten (vgl. SA I Bl. 186, II Bl. 188 ff.) und auf Anforderung der \n\nStaatsanwaltschaft um weitere Unterlagen ergänzt wurden (SA II 335, 336). Die \n\nnachfolgenden von der Polizei aus den insgesamt 27 Fallakten geführten Er-\n\nmittlungen waren insbesondere deshalb besonders aufwändig, weil in den \n\nzahlreichen Fällen, in denen die Darlehensnehmer lediglich als Strohmänner \n\naufgetreten waren, der Aufenthaltsort der eigentlichen Fahrzeugnutzer nicht \n\nbekannt war und diese zum Teil ihre Identität verschleiert hatten (vgl. Vermerke \n\nvom 15. April 2002, SA II Bl. 355 ff. und vom 22. Juli 2002 II Bl. 367 f.). Zeu-\n\ngen, die zur polizeilichen Vernehmung nicht erschienen waren, wurden von der \n\nStaatsanwaltschaft zur Vernehmung geladen (Verfügung vom 12. Dezember \n\n2002, SA II Bl. 426 f.). Gegen Zeugen, die dieser Ladung nicht Folge leisteten, \n\nwurde im Januar 2003 Vorführungsbefehl erlassen (SA II Bl. 426, 450). Auch \n\ndie weitere Sachbehandlung lässt eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzöge-\n\nrung nicht erkennen. So wurde den Verteidigern der Geschäftsführer der an \n\ndem Abschluss der Darlehensverträge beteiligten Vertragshändler Aktenein-\n\nsicht gewährt (SA III Bl. 498, 507). Sie gaben im Februar/März 2003 für ihre \n\nMandanten ausführliche Stellungnahmen zu den Umständen der Weiterleitung \n\nder Darlehensanträge ab (SA III Bl. 499 ff., 518 ff.). Ferner wurden Ablichtun-\n\ngen aus den beigezogenen Zivilakten des von der V. Bank GmbH gegen \n\neinen der Vertragshändler geführten Rechtsstreits zu den Akten genommen \n\n(SA II Bl. 539) und die V. Bank GmbH um weitere Informationen zur \n\nAbwicklung der Verträge gebeten, die diese mit Schreiben vom 10. Juni 2004 \n\nübermittelte (SA III Bl. 563 ff.). \n\nAllerdings wurde die Sache nach dem Eintreffen der mehrfach angefor-\n\nderten Akten des Zivilrechtsstreits der V. Bank GmbH gegen einen \n\nder Vertragshändler am 10. September 2003 - ersichtlich wegen eines Wech-\n\nsels des zuständigen Dezernenten - erst durch die Beiziehung weiterer Akten \n\nund der Aufforderung zur ergänzenden Stellungnahme an die anwaltlichen Ver-\n\ntreter der V. Bank GmbH mit Verfügung vom 16. April 2004 wieder \n\ngefördert (SA III Bl. 544 ff.). Dieser Zeitraum ist aber auch unter Berücksichti-\n\ngung der nach Anklageerhebung durch die Zustellung der Anklage an eine zu-\n\nnächst unzutreffende Anschrift des Angeklagten eingetretenen geringfügigen \n\nVerzögerung nicht geeignet, im Hinblick auf die Gesamtdauer des Verfahrens \n\ndie Annahme einer im Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK relevanten Verfah-\n\nrensverzögerung zu begründen (vgl. dazu BGH NStZ 2003, 384 m.N.). Die Ge-\n\nsamtwürdigung aller dargelegten Gesichtspunkte ergibt vielmehr, dass die an-\n\ngemessene Verfahrensdauer angesichts des Umfangs und der Schwierigkeit \n\ndes Verfahrens insgesamt nicht überschritten ist. \n\nDie dem Angeklagten, der sich erst in der Hauptverhandlung - soweit es \n\ndie abgeurteilten Taten betrifft geständig - eingelassen hat, in diesem Verfah-\n\nren zur Last gelegten Taten, sind von beträchtlichem Gewicht, wobei auch die \n\nhiermit in Zusammenhang stehenden bereits rechtskräftig abgeurteilten Be-\n\ntrugstaten nicht außer Betracht bleiben können. Mit der unverändert zur Haupt-\n\nverhandlung zugelassenen Anklage waren dem Angeklagten 24 Taten zur Last \n\ngelegt worden. Hinsichtlich acht Taten wurde das Verfahren in der erstinstanz-\n\nlichen Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Demgegen-\n\nüber wiegen die mit dem Verfahren verbundenen Belastungen für den Ange-\n\nklagten, nicht so schwer. Insbesondere befand sich der Angeklagte zu keinem \n\nZeitpunkt des Verfahrens in Untersuchungshaft und konnte nach den Feststel-\n\nlungen zusammen mit seiner Ehefrau weiterhin seinen Gebrauchtwagenhandel \n\nbetreiben (UA 4). \n\nb) Entgegen der vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ver-\n\ntretenen Auffassung war das Landgericht nicht gehalten, einen Härteausgleich \n\ndafür zu gewähren, dass die vom Amtsgericht Unna gegen den Angeklagten \n\ndurch Urteil vom 26. April 2001 verhängten Einzelfreiheitsstrafen nicht gemäß \n\n§ 55 Abs. 1 Satz 1 StGB in die nunmehr verhängte Gesamtfreiheitsstrafe ein-\n\nbezogen werden konnten, weil diese Strafen bereits erlassen waren. Ein sol-\n\ncher Härteausgleich ist nur dann erforderlich, wenn die Einbeziehung einer \n\nfrüher verhängten Strafe an deren zwischenzeitlicher Vollstreckung scheitert, \n\njedoch nicht, wenn sie zur Bewährung ausgesetzt und später erlassen worden \n\nist (vgl. BGH NStZ-RR 1996, 291). \n\nc) Die aus den vorgenannten Gründen rechtsfehlerfrei gebildete Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe kann trotz des Wegfalls der in den Fällen 9 und 10 der An-\n\nklageschrift verhängten Einzelfreiheitsstrafen von jeweils sechs Monaten be-\n\nstehen bleiben, denn angesichts der verbleibenden Einzelstrafen (viermal neun \n\nMonate und zehnmal sechs Monate) und des bei der Gesamtstrafenbildung \n\nvorgenommenen überaus straffen Zusammenzuges schließt der Senat aus, \n\ndass \n\ndas \n\nLandgericht ohne die in den eingestellten Fällen verhängten beiden Einzelstra-\n\nfen zu einer noch niedrigeren Gesamtfreiheitsstrafe gelangt wäre (vgl. i.Ü. \n\n§ 354 Abs. 1 b StPO). \n\nMaatz Kuckein Athing \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-25/4-str-139-05","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-25/4-str-139-05","retrieved":"2026-07-10 17:08:40.589514+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-10-25/4-str-139-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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