{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2005-10-25","aktenzeichen":"1 StR 328/05","doktyp":"Beschlüsse","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 328/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. Oktober 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Vergewaltigung u.a. \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2005 beschlos-\n\nsen: \n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Mannheim vom 22. Dezember 2004 mit den Feststellungen \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer \n\ndes Landgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-\n\nheit mit Körperverletzung in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier \n\nJahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge \n\nErfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Die Revision beanstandet zu Recht, das Urteil sei \n\nunter Verstoß gegen § 260 Abs. 1 StPO ohne nochmalige Beratung verkündet \n\nworden. \n\n1. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: \n\nAm drittletzten Sitzungstag, dem 8. Dezember 2004, hielten, nachdem \n\ndie Beweisaufnahme geschlossen war, zunächst die Staatsanwaltschaft, dann \n\nder Vertreter der Nebenklage und schließlich der Verteidiger ihre Schlussvor-\n\nträge. Im Rahmen seiner Ausführungen stellte der Verteidiger Hilfsbeweisan-\n\nträge, aufgrund derer die Hauptverhandlung unterbrochen und Fortsetzungs-\n\ntermin zur erneuten Beweisaufnahme bestimmt wurde. \n\nAm darauf folgenden vorletzten Sitzungstag, dem 16. Dezember 2004, \n\nwurde zunächst wieder in die Beweisaufnahme eingetreten. Im Anschluss dar-\n\nan erhielten die Staatsanwaltschaft, der Vertreter der Nebenklage und der Ver-\n\nteidiger erneut das Wort zu ihren Schlussvorträgen, wobei sie sich ergänzend \n\nzu den Anträgen vom drittletzten Sitzungstag äußerten. Sodann erklärte sich \n\nder Angeklagte zu seiner Verteidigung; er hatte das letzte Wort. \n\nAm letzten Sitzungstag, dem 22. Dezember 2004, wurde zunächst \n\nRechtsanwalt A. anstelle des für diesen Termin verhinderten Verteidigers, \n\nRechtsanwalt U. beigeordnet. Danach verkündete das Landgericht ei-\n\nnen Beschluss, mit dem das Verfahren wegen fünf mitangeklagter Straftaten \n\nnach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt wurde. Sodann erklärten die \n\nStaatsanwaltschaft, der Vertreter der Nebenklägerin sowie der Verteidiger auf \n\nFrage des Vorsitzenden, dass sie bei den Anträgen blieben, die am vorletzten \n\nSitzungstag gestellt worden waren. Der Angeklagte hatte nochmals das letzte \n\nWort. \n\nWas er hierbei äußerte, ist strittig. Die Berufsrichter und der Staatsan-\n\nwalt haben in ihren dienstlichen Erklärungen vorgebracht, der Angeklagte habe \n\nhierbei nochmals seine Unschuld beteuert. Demgegenüber trägt die Revision \n\nvor, der Angeklagte habe sich darüber hinaus auch noch mit verschiedenen \n\nBeweismitteln, insbesondere mit zwei Entschuldigungsschreiben und deren \n\nBeweiswert auseinander gesetzt. \n\nDie Revision behauptet weiter, dass der Vorsitzende unmittelbar an-\n\nschließend das Urteil verkündet habe, ohne dass zuvor die Sitzung zur Bera-\n\ntung unterbrochen worden wäre; auch eine Beratung der Kammermitglieder im \n\nWege einer Umfrage habe nicht stattgefunden. Die Berufsrichter und der \n\nStaatsanwalt haben dazu dienstlich erklärt, sie seien sich nicht mehr sicher, ob \n\nnach dem letzten Wort noch eine Beratung stattgefunden habe. Der Vertreter \n\nder Nebenklägerin hat gleichfalls keine Erinnerung mehr. Im Hauptverhand-\n\nlungsprotokoll (zur Protokollierungsempfehlung vgl. BGHR StPO § 260 Abs. 1 \n\nBeratung 6; BGH, Beschlüsse vom 16. Februar 2000 - 3 StR 541/99 und vom \n\n23. November 2000 - 3 StR 428/00) ist dazu nichts vermerkt. \n\n2. Danach muss der Senat davon ausgehen, dass nach dem letzten \n\nWort des Angeklagten keine (nochmalige) Beratung stattgefunden hat. Insbe-\n\nsondere spricht dagegen, dass der für diesen Tag beigeordnete Verteidiger \n\ndas von ihm wahrgenommene Verfahrensgeschehen noch am folgenden Tag \n\nanwaltlich versichert hat, während sich die übrigen Verfahrensbeteiligten we-\n\ngen des Zeitablaufs nicht mehr sicher erinnern können. \n\nDer Senat kann offen lassen, ob der Angeklagte sich in seinem letzten \n\nWort - über die Beteuerung seiner Unschuld hinaus - noch einmal sachlich mit \n\nder Beweislage auseinander gesetzt hat. Dafür könnte die zeitnahe anwaltliche \n\nVersicherung sprechen; auch die dienstliche Erklärung der Beisitzerin - der \n\nAngeklagte habe \"nicht Neues ..., das nicht bereits Gegenstand der zuvor er-\n\nfolgten ausführlichen Urteilsberatung war\" vorgetragen - lässt dies möglich er-\n\nscheinen. Jedenfalls hätte hier schon die (nochmalige) Unschuldsbeteuerung \n\nGegenstand einer Urteilsberatung sein müssen. Eine Unschuldsbeteuerung im \n\nletzten Wort kann mitunter so eindringlich ausfallen, dass sie - weil der Urteils-\n\nberatung unmittelbar vorausgehend - geeignet ist, das bisherige Beratungser-\n\ngebnis zu beeinflussen. Auch deshalb schreibt das Gesetz in § 258 Abs. 2 \n\nStPO vor, dass das letzte Wort dem Angeklagten gebührt. Der Senat kann da-\n\nher nicht zuverlässig ausschließen, dass das Urteil hier auf der unterbliebenen \n\nUrteilsberatung beruht. \n\nNack Wahl Kolz \n\n Elf Graf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-25/1-str-328-05","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 258","ref_norm":"258","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-25/1-str-328-05","retrieved":"2026-07-10 17:08:18.490457+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-10-25/1-str-328-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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