{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2005-10-25","aktenzeichen":"1 StR 324/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 324/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n25. Oktober 2005 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Entscheidung über die Anordnung der vorbehaltenen \n\nSicherungsverwahrung \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2005 gemäß \n\n§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen: \n\nAuf die Revision des Verurteilten wird das Urteil des Landgerichts \n\nAmberg vom 22. April 2005 mit den Feststellungen aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer \n\ndes Landgerichts zurückverwiesen. \n\nGründe: \n\nDie Revision des Verurteilten richtet sich gegen die nachträgliche An-\n\nordnung der ursprünglich vorbehaltenen Sicherungsverwahrung. Er war vom \n\nLandgericht mit Urteil vom 21. August 2003 wegen Versuches der räuberischen \n\nErpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheits-\n\nstrafe von vier Jahren verurteilt worden; außerdem war die Anordnung der Si-\n\ncherungsverwahrung gegen ihn vorbehalten worden. Der Verurteilung lag \n\nzugrunde, dass der Angeklagte am 9. Juni 2001 in der Justizvollzugsanstalt \n\nA. zusammen mit zwei Mitgefangenen einen neu aufgenommenen weite-\n\nren Mitgefangenen wegen eines angeblichen Verrates eines ihnen unbekann-\n\nten Straftäters zur \"Bestrafung\" körperlich misshandelt und ihm dabei das Ver-\n\nsprechen abgenötigt hatte, in Zukunft unter anderem seinen gesamten Einkauf \n\nabzuliefern. \n\nDas vom Verurteilten mit der Revision angefochtene Urteil des Landge-\n\nrichts, welches nunmehr die nachträgliche Unterbringung in der Sicherungs-\n\nverwahrung anordnet, ist im Wesentlichen darauf gestützt, dass der Verurteilte \n\nwährend des Haftvollzugs in Belastungs- und Enttäuschungssituationen mit \n\nWutausbrüchen reagierte, bei denen er sich gegenüber Sachen und gegen-\n\nüber sich selbst aggressiv verhielt. Insbesondere habe er sich, als ihm die Po-\n\nlizei eröffnet habe, ein Mitgefangener habe ihn wegen angeblicher Bedrohung \n\nangezeigt, wutentbrannt in der Toilette mit einer \"so aggressiven Wucht auf \n\nden Toilettendeckel\" gesetzt, dass dieser zerbrach. In einem anderen Fall habe \n\ner, nachdem ihm ein beantragter Umschluss abgelehnt worden sei, mit Fäusten \n\ngegen die Toilettentüre \"gedroschen\" und danach in seinem Haftraum gegen \n\ndie Wand geschlagen und eigene Gegenstände zertrümmert. Zu Körperverlet-\n\nzungstaten sei es jedoch seit der Tat vom 9. Juni 2001 nicht mehr gekommen. \n\nDas Landgericht hat darüber hinaus eine Vorahndung aus einem Urteil des \n\nAmtsgerichts W. vom 30. Juni 1988 herangezogen, welcher eine versuch-\n\nte sexuelle Nötigung in Tateinheit mit exhibitionistischen Handlungen zum \n\nNachteil eines zur Tatzeit 85-jährigen Rentners betrifft. \n\nDas Rechtsmittel des Verurteilten hat mit der Sachrüge Erfolg. \n\nI. \n\nEntgegen der Auffassung der Revision stellt der Umstand, dass die an-\n\ngefochtene Entscheidung erst am 22. April 2005 verkündet worden ist, während \n\ngemäß § 66a Abs. 2 Satz 1 StGB darüber spätestens sechs Monate vor dem \n\nZeitpunkt, ab dem eine Aussetzung des vollstreckenden Strafrestes zur Bewäh-\n\nrung möglich ist, somit am 15. April 2005 zu entscheiden gewesen wäre, kei-\n\nnen durchgreifenden Rechtsfehler dar. \n\nWeder aus § 66a StGB noch der Begründung in den Gesetzgebungsma-\n\nterialien (vgl. BTDrucks. 14/8586 S. 6) ergibt sich, was aus der Überschreitung \n\nder Frist des § 66a Abs. 2 Satz 1 StGB folgt. Ob es sich hierbei um einen Ver-\n\nfahrensfehler handelt, auf dem das Urteil der in besonderen Fällen beruhen \n\nkönnte, braucht der Senat vorliegend nicht zu entscheiden; denn jedenfalls \n\ndann, wenn bei einer nicht in der Frist des § 66a Abs. 2 Satz 1 StGB getroffe-\n\nnen Entscheidung die Verzögerung nur wenige Tage beträgt und zudem der \n\nVerzögerungsgrund nicht direkt im Verantwortungsbereich der Justiz liegt, \n\ngreift eine darauf gestützte Revisionsrüge nicht durch. So ist es in dem vorlie-\n\ngenden Verfahren, in dem die Staatsanwaltschaft rechtzeitig einen Antrag auf \n\nAnordnung der Sicherungsverwahrung gestellt hatte, jedoch das einzuholende \n\npsychiatrische Fachgutachten erst am 7. April 2005 dem Landgericht vorlag. \n\nDer Vorsitzende bestimmte sogleich am 8. April 2005 Termin zur Hauptver-\n\nhandlung, welcher dann am 22. April 2005, insoweit ohne weitere Verzögerung, \n\ndurchgeführt wurde (vgl. zu einer vergleichbaren Sachlage auch unter Berück-\n\nsichtigung von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK: BGH, Beschluss vom 7. April 1999 \n\n- 3 StR 219/99). \n\nII. \n\nDie materiellen Voraussetzungen einer nachträglichen Anordnung der \n\nvorbehaltenen Sicherungsverwahrung sind jedoch vom Landgericht nicht aus-\n\nreichend dargelegt worden. Entsprechend § 66a Abs. 2 Satz 2 StGB ist die \n\nendgültige Sicherungsverwahrung anzuordnen, wenn die Gesamtwürdigung \n\ndes Verurteilten, seiner Taten und seiner Entwicklung während des Strafvoll-\n\nzuges ergibt, dass von ihm erhebliche Straftaten zu erwarten sind, durch wel-\n\nche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Vorausset-\n\nzung ist daher die prognostizierte Gefahr schwerwiegender Delikte gegen die \n\nPerson; nicht erfasst sind Vermögensdelikte (BTDrucks. aaO S. 7). Die Be-\n\nrücksichtigung des Verhaltens des Verurteilten im Strafvollzug soll dabei vor \n\nallem seine Entwicklung in einer Behandlung als gewichtigen Prognosefaktor \n\nerfassen, wobei weitere prognoserelevante Gesichtspunkte z.B. aggressive \n\nHandlungen gegen Strafvollzugsbedienstete oder Mitgefangene, Straftaten \n\noder subkulturelle Aktivitäten im Vollzug, Drohungen oder andere Äußerungen \n\nsein können, die auf eine Rückkehr in kriminelle Subkulturen und eine Wieder-\n\naufnahme \n\ninsbesondere von Gewalt- oder Sexualkriminalität hindeuten \n\n(BTDrucks. aaO). Das vom Landgericht seiner Anordnung zugrunde gelegte \n\nVerhalten des Verurteilten im Vollzug umfasst jedoch nur die Beschädigung \n\neines Toilettendeckels, das Eindreschen mit den Fäusten gegen eine Toiletten-\n\ntür und Schlagen gegen eine Wand sowie das Zertrümmern eigener Gegens-\n\ntände. Hierbei handelt es sich aber weder um aggressive Handlungen gegen \n\nStrafvollzugsbedienstete oder Mitgefangene noch um Straftaten oder Drohun-\n\ngen, welche für sich betrachtet auf eine Rückkehr in kriminelle Subkulturen \n\nhindeuten. \n\nDanach verbleibt vorliegend nur die neu erwähnte und gewichtete Straf-\n\ntat vom 30. November 1988, welche aber bereits bei der Verurteilung vom we-\n\ngen der Anlasstat mehr als 15 Jahre zurücklag und damit im Rahmen dieses \n\nVerfahrens hätte Berücksichtigung finden können. Wenn aber bei jener Verur-\n\nteilung diese Tat entweder bei der Entscheidung nicht eingeflossen ist oder \n\njedenfalls dennoch kein Anlass bestand, bereits zum damaligen Zeitpunkt die \n\nSicherungsverwahrung anzuordnen, dann bestehen zumindest rechtliche Be-\n\ndenken, wenn nun hierauf die nachträgliche Anordnung der Sicherungsverwah-\n\nrung (neu) gestützt wird. Der Bundesgerichtshof hat bereits in früheren Ent-\n\nscheidungen darauf hingewiesen, dass der Vorbehalt der Unterbringung in der \n\nSicherungsverwahrung nicht dazu führen soll, in Fällen, in denen die Anord-\n\nnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB grundsätzlich angezeigt ist, \n\ndie Verhängung dieser Maßregel (zunächst) zu vermeiden (BGH, Beschluss \n\nvom 18. Dezember 2003 - 5 StR 445/03). \n\nIII. \n\nDa der Senat nicht ausschließen konnte, dass sich möglicherweise noch \n\nandere Gesichtspunkte im Rahmen des Strafvollzugs ergeben haben, welche \n\ndie Anordnung einer Sicherungsverwahrung rechtfertigen könnten, weist der \n\nSenat die Sache zur neuen Entscheidung an eine andere Strafkammer des \n\nLandgerichts zurück, welche dann auch das nach dem Zeitpunkt der angefoch-\n\ntenen Entscheidung liegende Verhalten des Verurteilten im Strafvollzug zu be-\n\nrücksichtigen haben wird. \n\nNack Kolz Hebenstreit \n\n Elf Graf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-25/1-str-324-05","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66a","ref_norm":"66a","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-25/1-str-324-05","retrieved":"2026-07-10 17:07:56.015444+00:00"},"card":{"id":"bgh/2005-10-25/1-str-324-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. Strafsenat","date":"2005-10-25","dockets":["1 StR 324/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 25.10.2005 – 1 StR 324/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2005-10-25/1-str-324-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Revision des Verurteilten wird das Urteil des Landgerichts\n\nAmberg vom 22. April 2005 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer\n\ndes Landgerichts zurückverwiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/66a","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"66a","label":"§ 66a StGB","mentions":5},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"StGB/66","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"66","label":"§ 66 StGB","mentions":1},{"id":"EMRK/6","law":"EMRK","abbreviation":"EMRK","ref":"6","label":"Art 6 EMRK","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T17:07:56.015444+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}